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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Bundesjugendkuratorium gemäß § 83 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über das Bundesjugendkuratorium
gemäß § 83 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
– Kinder- und Jugendhilfe –
Vom 6. Juni 2002

(BAnz. Nr. 109 vom 18. Juni 2002)



Gemäß § 83 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



§ 1



Das Bundesjugendkuratorium berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und in Querschnittsfragen der Kinder- und Jugendpolitik. Es bezieht junge Menschen in geeigneter Weise in seine Beratungen ein.



§ 2



(1) Dem Bundesjugendkuratorium gehören bis zu fünfzehn unabhängige Sachverständige an.

(2) Die Mitglieder werden durch die Bundesjugendministerin/den Bundesjugendminister nach Anhörung der übrigen Bundesministerinnen und -minister für die Dauer der laufenden Legislaturperiode berufen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf eine Bundestagswahl folgenden Quartals. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf des Berufungszeitraums oder dadurch, dass ein Mitglied durch Erklärung gegenüber der Bundesjugendministerin/dem Bundesjugendminister sein Amt niederlegt; in diesem Fall kann für den verbleibenden Berufungszeitraum ein Mitglied nachberufen werden.



§ 3



(1) Das Bundesjugendkuratorium gibt sich umgehend nach seiner Berufung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesjugendministeriums.

(2) Die Mitglieder des Bundesjugendkuratoriums sowie hinzugezogene Sachverständige erhalten Reise- und Sitzungsvergütung nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (RdSchr. des BMF vom 31. Oktober 2001 (GMBl. 2002 S. 92) – in der jeweils geltenden Fassung).



§ 4



Die Sitzungen des Bundesjugendkuratoriums sind nicht öffentlich.



§ 5



(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 26 des Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Errichtung eines Bundesjugendkuratoriums vom 19. Mai 1969 (BAnz. Nr. 96 vom 28.05.1969) außer Kraft.



Berlin, den 6. Juni 2002

Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder

Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Christine Bergmann