Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)
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Festsetzung von Zusätzen
zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben
zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B)
Fundstelle: GMBl 2025 Nr. 7, S. 119
Bezug: | Rundschreiben des BMI vom 13. Februar 2024 – D3- |
– RdSchr. d. BMI v. 6.2.2025 – D3.30200/183#5 –
- I.
- Allgemeines
Durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) sind die Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ sowie „Präsident und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 9 in Grundamtsbezeichnungen umgewandelt worden. Von der Umwandlung nicht betroffen sind die Ämter der Vizepräsidenten, da diese an die Einstufungen der Präsidenten gekoppelt sind (grundsätzlicher Abstand drei Besoldungsgruppen).
Nach Nummer 1 Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) dürfen die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.
Amtsinhaber von Ämtern, die vor Inkrafttreten des BesStMG ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen. Amtsbezeichnungen, die durch das BesStMG weggefallen sind, dürfen ebenfalls weitergeführt werden (vgl. § 74 BBesG).
Aufgrund der Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) mache ich die in der Anlage zu diesem Rundschreiben genannten Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B bekannt.
- II.
- Organisatorischer Ablauf bei Erst- und Neubewertungsersuchen
Entsprechend Nr. 22.2 des Haushaltsaufstellungsrundschreibens vom 7. März 2024 – II A 1 – H 1105/23/10001:001 können Anmeldungen von entsprechenden Planstellen/Stellen zu Leitungsämtern der BBesO B im Haushalt nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das besoldungsrechtliche Einvernehmen von BMI und BMF nach § 18 Absatz 2 BBesG vorliegt. Die Verantwortung des Haushaltsgesetzgebers für das Ausbringen einer entsprechenden Planstelle bleibt unverändert davon unberührt.
In Abstimmung mit dem BMF gebe ich für eine besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern der Besoldungsgruppe BBesO B folgende Verfahrenshinweise:
- 1.
- Schreiben zur Einholung des Einvernehmens zur Einstufung oder Neufestsetzung von Ämtern der BBesO B sind an BMI Referat D 3 und BMF Referat Z B 2 zu richten. Diese sollten eine ausführliche Begründung enthalten. Zwingend notwendig sind Angaben zur Entwicklung der Planstellen/Stellen und des Haushaltsvolumens (ohne Personalausgaben) sowie eine detaillierte Aufgabenbeschreibung.
- 2.
- BMI und BMF bewerten die vorgelegten Unterlagen und entscheiden über das besoldungsrechtliche Einvernehmen.
- 3.
- BMI versendet die Erteilung des Einvernehmens an die antragstellende oberste Bundesbehörde nebst Abdruck an BMF.
Die besoldungsrechtliche Erst- oder Neubewertung von Leitungsämtern gilt, sofern nichts Anderes festgelegt ist,
- –
- bei Neugründung von Behörden ab dem gesetzlich festgelegten Gründungsdatum und
- –
- bei bestehenden Behörden ab der Erteilung des Einvernehmens durch BMI und BMF (vgl. Nr. 3).
Abschließend weise ich aus gegebenen Anlässen auf folgenden Gesichtspunkt besonders hin:
Ausgebrachte Ämter, die sich nur auf konkrete derzeitige Amtsinhaber beziehen, fallen beim Ausscheiden dieser Amtsinhaber automatisch wieder auf die vorherige Bewertung des Amtes zurück. Sofern keine Vorbewertung erfolgt war, ist eine Neubewertung rechtzeitig vor Einleitung eines Verfahrens zur Nachbesetzung des Dienstpostens durch einen Antrag auf Einvernehmenserteilung gemäß § 18 Absatz 2 BBesG zu erwirken. Die obersten Bundesbehörden verantworten eigenständig die Rechtskonformität der Ernennungsverfahren.
- III.
- Hinweise bei Organisationsänderungen
Ausgebrachte Ämter müssen bei wesentlichen Organisationsänderungen wie z. B. aufgrund des Wegfalls oder der Verlagerung von Aufgaben, des Abbaus von Personal bzw. aufgrund von Umstrukturierungen, die mehrere Behörden wechselseitig betreffen, ggf. angepasst werden. Daher ist in diesen Fällen eine Neubewertung der Leitungsfunktion aller betroffenen Behörden erforderlich, verbunden mit der erneuten Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Absatz 2 BBesG entsprechend den Ausführungen unter Nummer II.
Verringert sich infolge der Neubewertung das Grundgehalt, gilt für den jeweiligen Amtsinhaber § 19a BBesG entsprechend.
Das Rundschreiben vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.
Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank
– nur per E-Mail –
Anlage
(1) | (2) | (3) | (4) | |
B 1 | Direktorin und Professorin/Direktor und Professor | beim/bei der ... | ||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.) | ||||
B 2 | Direktorin/Direktor | als Beauftragte/Beauftragter für das Ehrenamt bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk | ||
als Landesbeauftragte/- | ||||
bei der ... | ||||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
bei der Bundesagentur für Arbeit | – | als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1 | ||
– | als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion | |||
– | als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale | |||
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | als Leiter einer besonders bedeutenden und besonders großen Gruppe | |||
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben | ||||
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | ||||
bei der Führungsakademie der Bundeswehr2 | ||||
bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung | als Leiter eines großen Fachbereichs | |||
bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz | als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung | |||
bei der Stiftung Bundespräsident- | ||||
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung | |||
B 2 | Direktorin/Direktor | bei der Zollverwaltung | als Leiter einer besonders bedeutenden und besonders großen Ortsbehörde der Zollverwaltung | |
beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr | ||||
beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung | als Leiter einer Hauptabteilung | |||
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr | ||||
beim Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst | als Unterabteilungsleiter | |||
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr | ||||
beim Bundeseisenbahnvermögen | als Leiter einer Dienststelle | |||
beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr | als der ständige Vertreter des Amtsleiters | |||
beim Katholischen Militärbischofsamt | als der ständige Vertreter des Amtsleiters | |||
beim Marinearsenal | – | als Leiter eines Arsenalbetriebes | ||
– | als Leiter des Technischen Systemservice | |||
eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr | als Leiter der Dienststelle | |||
in der Bundesfernstraßenverwaltung3 | ||||
Direktorin und Professorin/Direktor und Professor | beim/bei der ... | – | als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung | |
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.) | ||||
– | bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist | |||
bei der Bundesagentur für Arbeit | als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | |||
des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung | ||||
B 3 | Direktorin/Direktor | als Beauftragter für die Netze des Bundes | ||
B 3 | Direktorin/Direktor | beim/bei der ... | – | als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist |
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.) | ||||
– | als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist | |||
– | als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr | |||
bei der ... | ||||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
bei der Bundesagentur für Arbeit | – | als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)4 | ||
– | als Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion | |||
– | als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion | |||
– | als Leiter der Familienkasse | |||
– | als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches der Zentrale | |||
bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung | als Leiter einer Lehrgruppe | |||
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben | ||||
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | ||||
bei der Deutschen Nationalbibliothek | – | als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main | ||
– | als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig | |||
B 3 | Direktorin/Direktor | bei der Führungsakademie der Bundeswehr | als Leiter einer Fakultät | |
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung | |||
beim Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr | als Rechtsberater | |||
beim Befehlshaber des Multinational Joint Headquarters | als Rechtsberater | |||
beim Befehlshaber des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr | als Rechtsberater | |||
beim Bildungszentrum der Bundeswehr | ||||
beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr | als der ständige Vertreter des Abteilungsleiters Luft | |||
beim Bundesinstitut für Berufsbildung | als Leiter einer Abteilung | |||
beim Bundesnachrichtendienst | ||||
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.) | ||||
beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereichs | als Rechtsberater | |||
beim Luftfahrtamt der Bundeswehr | als Leiter einer Abteilung | |||
beim Operativen Führungskommando der Bundeswehr | als Rechtsberater | |||
beim Planungsamt der Bundeswehr | als Leiter einer Abteilung | |||
beim Zentrum Digitalisierung der Bundeswehr und Fähigkeitsentwicklung Cyber- und Informationsraum | als Leiter der Abteilung IV | |||
beim Zentrum für Cyber- | ||||
beim Zentrum Innere Führung der Bundeswehr | als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften | |||
der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada | ||||
der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz | als Behördenleitung | |||
der Schule für ABC- | ||||
der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung | ||||
des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung | ||||
des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte des östlichen Europa | ||||
des Bundesinstituts für Sportwissenschaft | als Geschäftsführender Direktor | |||
des Verpflegungsamts der Bundeswehr | ||||
B 3 | Direktorin/Direktor | des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr | ||
in der Bundesfernstraßenverwaltung5 | ||||
in der Bundespolizei | – | als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes | ||
– | als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums | |||
– | im Bundesministerium des Innern und für Heimat | |||
Direktorin und Professorin/Direktor und Professor | beim/bei der ... | – | als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung | |
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die wissenschaftliche Forschungseinrichtung oder die Dienststelle oder Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Dies gilt für entsprechende Dienststellen und Einrichtungen nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B). | ||||
– | bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts | |||
bei der Bundesagentur für Arbeit | als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | |||
bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | als Mitglied des Präsidiums | |||
bei der Physikalisch- | als Mitglied des Präsidiums | |||
beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr | als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften | |||
des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung | als Geschäftsführender Direktor | |||
des Kunsthistorischen Instituts in Florenz | des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC- | |||
des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe | ||||
B 4 | Direktorin/Direktor | bei der ... | ||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen | ||||
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung | ||||
einer Wehrtechnischen Dienststelle | ||||
B 4 | Direktorin/Direktor | in der Bundesfernstraßenverwaltung | bei einer Verwendung in der Autobahn GmbH als Prokurist und Leiter des Geschäftsbereichs Planung, Bau und Innovation | |
Erste Direktorin/Erster Direktor | bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben | |||
beim Bundesamt für Verfassungsschutz | ||||
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ ohne Zusatz zu führen.) | ||||
beim Bundesinstitut für Berufsbildung | als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten | |||
beim Unabhängigen Kontrollrat | als ständiger Vertreter des Leiters des administrativen Kontrollorgans | |||
beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr | als der ständige Vertreter des Kommandeurs | |||
im Bundeskriminalamt | ||||
Präsidentin/Präsident | der Bundesanstalt für Gewässerkunde | |||
der Bundesanstalt für Wasserbau | ||||
des Beschaffungsamts des BMI | ||||
des Bundessortenamts | ||||
einer Bundespolizeidirektion | ||||
B 5 | Direktorin/Direktor | bei der ... | ||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund | – | als Leiter der IT- | ||
– | als Leiter zur Steuerung der Leistungserbringung | |||
– | als Leiter zur Steuerung der Personal- und Bildungsarbeit | |||
Direktorin und Professorin/Direktor und Professor | bei der Bundesagentur für Arbeit | als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | ||
der Stiftung Jüdisches Museum Berlin | ||||
Erste Direktorin/Erster Direktor | der Unfallversicherung Bund und Bahn | |||
Oberdirektorin/Oberdirektor | bei der Bundesagentur für Arbeit | – | als Geschäftsführer bei der Zentrale | |
– | als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion | |||
Präsidentin/Präsident | der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung | |||
der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich | ||||
B 5 | Präsidentin/Präsident | des Bundesamts für Naturschutz | ||
des Bundessprachenamts | ||||
des Fernstraßen- | ||||
Präsidentin und Professorin/Präsident und Professor | der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen | |||
der Stiftung Deutsches Historisches Museum | ||||
der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||||
des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie6 | ||||
B 6 | Direktorin/Direktor | bei der ... | ||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
beim Bundesrechnungshof | ||||
der ... | als Geschäftsführer (§ 36 Abs. 1 SGB IV) oder Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4 SGB IV) | |||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
im Bundesarchiv7 | ||||
Direktorin und Professorin/Direktor und Professor | bei der Bundesagentur für Arbeit | als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | ||
Erste Direktorin/Erster Direktor | bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | |||
beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr | ||||
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr | ||||
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr | ||||
beim Bundesnachrichtendienst | ||||
(Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ ohne Zusatz zu führen.) | ||||
beim Luftfahrtamt der Bundeswehr | als der ständige Vertreter des Amtschefs | |||
B 6 | Erste Direktorin/Erster Direktor | beim Operativen Führungskommando der Bundeswehr | als Leitender Rechtsberater | |
beim Planungsamt der Bundeswehr | als der ständige Vertreter des Amtschefs | |||
Oberdirektorin/Oberdirektor | bei der Bundesagentur für Arbeit | – | als Geschäftsführer bei der Zentrale | |
– | als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion | |||
Präsidentin/Präsident | der Bundesfinanzakademie | |||
der Bundespolizeiakademie | ||||
der Bundeszentrale für politische Bildung | ||||
des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe | ||||
des Bundesamts für Logistik und Mobilität | ||||
des Bundesamts für Strahlenschutz | ||||
des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | ||||
des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamts | ||||
des Bundeseisenbahnvermögens | ||||
des Deutschen Wetterdienstes | ||||
des Eisenbahn- | ||||
des Kraftfahrt- | ||||
des Luftfahrt- | ||||
einer Bundespolizeidirektion | ||||
Präsidentin und Professorin/Präsident und Professor | der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | |||
des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie | ||||
des Bundesinstituts für Risikobewertung | ||||
des Deutschen Archäologischen Instituts | ||||
des Friedrich- | ||||
des Johann Heinrich von Thünen- | ||||
des Julius Kühn- | ||||
des Max Rubner- | ||||
B 7 | Direktorin/Direktor | bei der ... | ||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung | |||
der ... | als Geschäftsführer (§ 36 Abs. 1 SGB IV) oder Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4 SGB IV) | |||
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] oder die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
Oberdirektorin/Oberdirektor | bei der Bundesagentur für Arbeit | als Geschäftsführer bei der Zentrale8 | ||
Präsidentin/Präsident | der Bundesakademie für Sicherheitspolitik | |||
der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben | ||||
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | ||||
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | ||||
des Bildungszentrums der Bundeswehr | ||||
des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten | ||||
des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung | ||||
des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst | ||||
des Bundesamts für Justiz | ||||
des Bundesarchivs | ||||
des Bundesinstituts für Berufsbildung | ||||
des Planungsamts der Bundeswehr | ||||
Präsidentin und Professorin/Präsident und Professor | der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe | |||
des Paul- | ||||
B 8 | Direktorin/Direktor | bei der Deutschen Rentenversicherung Bund | als Mitglied des Direktoriums | |
B 8 | Direktorin/Direktor | der... | als Geschäftsführer (§ 36 Absatz 1 SGB IV) oder Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung (§ 36 Absatz 4 SGB IV) | |
(Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf eine konkrete gewerbliche Berufsgenossenschaft [Anlage 1 SGB VII] hinweist, der der Amtsinhaber angehört.) | ||||
Erste Direktorin/Erster Direktor | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung | ||
Präsidentin/Präsident | der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung9 | |||
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk | ||||
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz | ||||
des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | ||||
des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | ||||
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | ||||
des Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität | ||||
des Bundeskartellamts | ||||
des Bundeszentralamts für Steuern | ||||
des Deutschen Patent- und Markenamts | ||||
des Statistischen Bundesamts | ||||
des Umweltbundesamts | ||||
Präsidentin und Professorin/Präsident und Professor | der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | |||
der Physikalisch- | ||||
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||||
des Robert Koch- | ||||
B 9 | Präsidentin/Präsident | der Generalzolldirektion | ||
des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr | ||||
des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr | ||||
des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr | ||||
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge | ||||
B 9 | Präsidentin/Präsident | des Bundesamts für Soziale Sicherung | ||
des Bundesamts für Verfassungsschutz | ||||
des Bundeskriminalamts | ||||
des Bundesnachrichtendienstes | ||||
des Bundespolizeipräsidiums | ||||
des Bundesverwaltungsamts |
- 1
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder in der A-Besoldung.
- 2
- Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2021) und längstens bis 30. September 2027.
- 3
- Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
- 4
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder in der A-Besoldung.
- 5
- Dieses Amt darf nur Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die nach § 3 Fernstraßen-Überleitungsgesetz aus einer Landesstraßenbauverwaltung statuswahrend zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt wurden.
- 6
- Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2019).
- 7
- Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2021).
- 8
- Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 abhebt.
- 9
- Gilt nur für den derzeitigen Amtsinhaber (2022).
Stand: 1. März 2025