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Bekanntmachung des Widerrufs der Feststellung der Errichtung des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 6 des Batteriegesetzes

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Bekanntmachung
des Widerrufs der Feststellung der Errichtung
des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
nach § 6 des Batteriegesetzes



Vom 6. Januar 2020



Fundstelle: BAnz AT 06.01.2020 B2



1.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit widerruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), die Feststellung vom 1. Dezember 2009 (BAnz. S. 4069), dass ein Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) eingerichtet worden ist.


2.
Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet.


3.
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Rechtsbehelfsbelehrung



Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.



Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, beantragt werden.



Hinweis:



Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwVfG wird nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung ohne Begründung öffentlich bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe in den Bibliotheken des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn (Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.30 bis 15.00 Uhr), und in der Stresemannstraße 128 – 130, 10117 Berlin (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 15.00 Uhr), zur Einsichtnahme aus. Ein Besuch in der jeweiligen Bibliothek ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung möglich. Parallel sind Allgemeinverfügung und Begründung auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe abrufbar.



Bonn, den 6. Januar 2020



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Dr. Regina Dube