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Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV)

Zurück zur Teilliste Auswärtiges Amt

Richtlinien
für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge
(RvV)
 
nach § 72 Absatz 6 GGO

(Stand: 1. Juli 2019;
mit technischen und redaktionellen Anpassungen vom
20. Februar 2020 und 28. Januar 2021)
 
Inhaltsübersicht
 

Inhaltsübersicht

2

Vorwort

7

A.


Begriffe und Grundlagen

9


§ 1

Zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags

9


§ 2

Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge und Vertragstypen

9


§ 3

Verträge der Länder

10


§ 4

Nichtvertragliche Instrumente sowie nicht völkerrechtliche Verträge

11


§ 5

Notwendigkeitsprüfung

13


§ 6

Wahl des Vertragstyps

14


(1)

Abschluss eines zustimmungsbedürftigen Vertrags

14


(2)

Abschluss von nichtzustimmungsbedürftigen Verträgen als Regierungsübereinkunft

14


§ 7

Formenwahl: Vertragsniederschrift oder Noten-/Briefwechsel

16


(1)

Form des Vertrags

16


(2)

Die Vertragsniederschrift

16


(3)

Noten-/Briefwechsel

16

B.


Vertragsgestaltung

17


§ 8

Gliederung

17


§ 9

Titel

17


§ 10

Präambel – Beweggründe

18


§ 11

Operativer Text

19


(1)

Begriffsbestimmungen

19


(2)

Allgemeine und besondere Bestimmungen

19


(3)

Datenschutzklausel

20


(4)

Streitbeilegung – Schiedsklausel

23


§ 12

Schlussbestimmungen

23


(1)

Verhältnis zu anderen geltenden oder zu früheren Verträgen

24


(2)

Unterzeichnungsklausel

24


(3)

Ratifikationsklausel / Ratifikationsersatzklausel

24


(4)

Inkrafttretensbestimmung

25


(5)

Beitrittsklausel

26


(6)

Bestimmungen zu Vertragsänderungsverfahren

26


(7)

Geltungsdauer – Beendigung

27


(8)

Vereinbarung und Berechnung von Fristen

28


(9)

Vorläufige Anwendbarkeit

29


(10)

Verwahrer – Depositary / Dépositaire

29


(11)

Registrierungsklausel

30


§ 13

Schlussformel einschließlich Sprachenklausel

30


§ 14

Unterschriftsfelder

31


§ 15

Alternat

31

C.


Vertragsverhandlungen, Verfahren und Beteiligungen

33


§ 16

Allgemeines – Beteiligungen

33


(1)

Grundsatz

33


(2)

Verfassungsrechtliche Prüfung

33


(3)

Europarechtliche Vorgaben

34


(4)

Vertragsförmliche Prüfung

34


(5)

Beteiligung des Sprachendienstes des Auswärtigen Amtes

34


§ 17

Beteiligung des AA vor Aufnahme von und bei Vertragsverhandlungen

34


§ 18

Ausgangsprüfung

35


(1)

Verhandlungen auf der Grundlage deutscher Entwürfe

35


(2)

Formloser Antrag

35


(3)

Fremde Vertragsentwürfe

36


(4)

Musterverträge

36


§ 19

Verhandlungsvollmachten / Credentials / pleins pouvoirs de négociation

36


(1)

Begriff

36


(2)

Erforderlichkeit von Verhandlungsvollmachten

37


(3)

Ausstellung von Verhandlungsvollmachten

37


(4)

Sonstige Einführungsschreiben

38


§ 20

Abschluss der Verhandlungen – Verhandlungsniederschrift

38


§ 21

Abschluss der Verhandlungen – Paraphierung – Schlussakte

39


(1)

Bedeutung der Paraphierung

39


(2)

Verfahren

39


§ 22

Abschließende vertragsförmliche Prüfung

40


§ 23

Sprachenfragen – Übersetzungen

41


(1)

Bilaterale Verträge

41


(2)

Multilaterale Verträge

42


(3)

Gemischte Verträge

43


§ 24

Fertigung der Vertragsurschriften

43


(1)

Bilaterale Verträge

43


(2)

Multilaterale Verträge

44


(3)

Siegelung

44


§ 25

Kabinettbefassung

45


§ 26

Beteiligung der Länder

45


(1)

Lindauer Absprache

45


(2)

Artikel 23 Absätze 4 - 6 GG – EUZBLG

48


(3)

Artikel 32 Absatz 2 GG

48


(4)

Beteiligung der Länder an Vertragsverhandlungen

48


§ 27

Unterzeichnung

49


(1)

Rechtliche Bedeutung

49


(2)

Wer unterzeichnet?

50


(3)

Was ist zu tun?

51


§ 28

Vollmachten

52


(1)

Grundsätze des Völkervertragsrechts

52


(2)

Vollmachterteilung nach innerstaatlichem Recht

53


(3)

Verfahren zur Einholung von Präsidial- oder Ministervollmachten

54


(4)

Interne Ermächtigung

55


(5)

Archivierung von Vollmachten

55


§ 29

Noten- oder Briefwechsel

55


(1)

Anwendungsbereich von Noten- und Briefwechseln

55


(2)

Vertragsschluss durch Noten- und Briefwechsel

56


(3)

Einleitungsnote oder -brief

56


(4)

Antwortnote oder -brief

57


(5)

Vollzug

57


(6)

Interne Ermächtigung

58


(7)

Noten- und MoU-Papier

58


§ 30

Vertragsgesetze und Rechtsverordnungen

58


(1)

Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes

58


(2)

Erforderlichkeit einer vertragsbezogenen Verordnung

59


(3)

Verfahren bei Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

59


(4)

Ausfertigung

62


(5)

Vertragsbezogene Verordnungen

62


§ 31

Ratifikation

62


(1)

Völkerrechtliche Bedeutung

62


(2)

Wann wird ratifiziert?

63


(3)

Innerstaatliches Verfahren

63


(4)

Vollzug der Ratifikation

64


(5)

Archivierung

65


§ 32

Vorbehalte, Auslegungs- und sonstige vertragsbezogene Erklärungen

65


(1)

Vorbehalt

65


(2)

Auslegungserklärungen und andere Erklärungen

66


(3)

Innerstaatliches Verfahren bei Vorbehalten und Erklärungen

66


(4)

Form von Vorbehalten und sonstigen vertragsbezogenen Erklärungen

66


(5)

Zeitpunkt der Erklärung

66


§ 33

Gemischte Verträge

67


(1)

Begriff

67


(2)

Rechtsgrundlagen

68


(3)

Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

68


(4)

Parallelität von nationalem und EU-Vertragsschlussverfahren

69

D.


Veröffentlichung, weitere Behandlung und Beendigung

74


§ 34

Veröffentlichung von Verträgen

74


§ 35

Bekanntmachungen

76


§ 36

Registrierung

79


(1)

Völkerrechtliche Bedeutung

79


(2)

Vertragliche Registrierungspflicht

79


(3)

Deutsches Verfahren

79


§ 37

Führung der Vertragsakten, Archivierung

79


(1)

Vertragsakte

79


(2)

Vertragsarchiv

80


(3)

Verfahren der Archivierung

81


(4)

Aufbewahrung nichtvertraglicher Instrumente

82


§ 38

Deutschland als Verwahrer eines mehrseitigen Vertrags

82


(1)

Zuständigkeit

82


(2)

Aufgaben des Verwahrers

82


(3)

Verwahrerwebsite

84


§ 39

Weitere Behandlung eines Vertrags

84


(1)

Allgemeines

84


(2)

Behandlung von Verwahrermitteilungen bei multilateralen Verträgen

85


§ 40

Vertragsbeendigung, Kündigung

86


(1)

Rechtsgrundlagen

86


(2)

Zuständigkeit

86


(3)

Beteiligungen

87


(4)

Kündigungsnote

87


(5)

Bekanntmachung

87

E.


Nichtvertragliche Instrumente

88


§ 41

Nichtvertragliche Instrumente

88


(1)

Bedeutung

88


(2)

Gestaltung

88


(3)

Prüfung durch Referat 501

89


(4)

Ermächtigung

90


(5)

Aufbewahrung im Politischen Archiv

90


(6)

Nichtvertragliche Instrumente der Länder

90

Verzeichnis der Anlagen

91

Verzeichnis der Muster

92

Stichwortverzeichnis

95

 
Vorwort
 
Die vorliegenden „Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV)“ wurden nach fast 10 Jahren grundlegend neugefasst. Sie sind nun unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vertragspraxis der letzten Jahre aktualisiert und mit dem Ziel noch größerer Benutzerfreundlichkeit gestaltet worden.
 
Gegenüber der bisherigen Fassung der RvV von 2004 enthält die Neufassung v. a. folgende neue Elemente:
 
-
Die Behandlung gemischter Verträge nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
 
-
Die klare Einbeziehung von nichtvertraglichen Instrumenten (Absichtserklärungen, MoU)
 
-
Die Einführung einer Vorabprüfung von Vertragsentwürfen, bevor sie in die Verhandlungen eingeführt werden.
 
Insgesamt finden sich in der Neufassung der Verwaltungsvorschrift mehr Erläuterungen als in der bisherigen Fassung, die den völkervertragsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Hintergrund der geregelten Verfahren und konkreten Handlungsanweisungen verständlicher machen und damit deren Umsetzung verbessern sollen.
 
Zweck der Richtlinien ist es, allen, die sich mit der Vorbereitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte befassen, eine handhabbare, verständliche und praktische Anleitung zu bieten. Als Herausgeber der Richtlinien ist Referat 501 des Auswärtigen Amts bestrebt, diese laufend zu aktualisieren und zu verbessern, und nimmt Anregungen hierzu jederzeit dankbar entgegen.
 
§ 72 Absatz 6 GGO stellt die Verbindlichkeit der Richtlinien für alle Bundesministerien fest, soweit diese in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich bei der Erstellung völkerrechtlicher Übereinkünfte tätig werden. Ihre Beachtung soll dazu beitragen, dass auf dem Gebiet der völkerrechtlichen Verträge die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ebenso gewahrt bleiben wie ein einheitlicher Stil der Vertragstexte. Damit das Auswärtige Amt seine Fachkenntnisse und Erfahrungen vermitteln kann, sollte es möglichst frühzeitig konsultiert werden. Dies bringt auch § 72 Absatz 2 GGO zum Ausdruck, der es allen Ressorts zur Pflicht macht, vor Aufnahme internationaler Verhandlungen und Teilnahme an Konferenzen, die zu Vertragsabschlüssen führen sollen, die Zustimmung des Auswärtigen Amts einzuholen. Auch der einer Textfestlegung vorausgehenden Prüfung der Vertragsförmlichkeit kommt erhebliche Bedeutung zu. Die Änderung eines bereits ausgehandelten oder gar voreilig paraphierten Textes ist meist schwierig und unangenehm. Daher sollen Entwürfe, die von deutscher Seite in die Verhandlungen eingeführt werden, auch einer Ausgangsprüfung unterzogen werden, bevor sie der anderen Seite übergeben werden.
 
Vor Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft ist gem. § 72 Absatz 1 GGO zu prüfen, ob diese unabweisbar ist oder der verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln zu erreichen ist. Vor der Einleitung eines völkervertragsrechtlichen Verfahrens steht deshalb immer die Notwendigkeitsprüfung.
 
§ 72 Absatz 3 i. V. m. §§ 45, 46, 49 und 62 GGO regelt die Pflicht zur Beteiligung und Unterrichtung anderer Bundesministerien bei Ausarbeitung und Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte, § 72 Absatz 5 GGO regelt die Beteiligung der Länder. § 72 Absatz 4 GGO sieht die Klärung verfassungsrechtlicher Vorfragen durch das Bundesministerium des Inneren und das Bundesministerium der Justiz vor. Soweit es um die Frage der Umsetzung durch Vertragsgesetz oder Verordnung geht, orientiert sich diese Prüfung an Richtlinien des Bundesministeriums der Justiz für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (RiVeVo).
 
Alle Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien selbst, Referat 501 steht darüber hinaus mit Ratschlägen und Erläuterungen jederzeit zur Verfügung.
 
Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Richtlinien konnten Funktionsbezeichnungen nicht immer explizit in männlicher und weiblicher Form in den Text aufgenommen werden. Die verwendeten Begriffe stehen selbstverständlich für männliche und weibliche Funktionsträger gleichermaßen; in der praktischen Anwendung ist die jeweils zutreffende Bezeichnung zu verwenden.
 

Berlin, im März 2014

Referat 501

 
A.
Begriffe und Grundlagen
 
§ 1 Zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags
 
Definition, WVK
(1)
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten geschlossene verbindliche Übereinkunft, die Regelungen schafft und Rechte und Pflichten begründet, welche dem Völkerrecht unterstellt sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, WVK).
 
Völkerrechtssubjekte
Völkerrechtssubjekte sind Staaten, internationale Organisationen sowie der Heilige Stuhl, der Malteserorden und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.
 
(2)
Es gibt
 
a)
zweiseitige (bilaterale) Verträge mit nur zwei Vertragsparteien,
 
b)
mehrseitige (multilaterale) Verträge mit mindestens drei Vertragsparteien. Bei den multilateralen Verträgen unterscheidet man zwischen
 
geschlossenen Verträgen, d. h. Verträgen, deren Parteien von vornherein abschließend festgelegt sind, und
 
offenen Verträgen, d. h. Verträgen, deren Parteien nicht von vornherein abschließend feststehen, sondern die weiteren Staaten z. B. zum Beitritt offen stehen.
 
(3)
Gemischte Verträge sind multilaterale Verträge, an denen sowohl die Europäische Union (EU) als auch deren Mitgliedstaaten (MS) als Vertragsparteien beteiligt sind und die wegen der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung nur gemeinsam in loyalem Zusammenwirken von EU und MS abgeschlossen und erfüllt werden können, weil der Gegenstand des Vertrags teilweise in die Zuständigkeit der EU und teilweise in diejenige der MS fällt. Die völkerrechtliche Bindungswirkung trifft damit nicht nur die EU, sondern auch die MS unmittelbar (siehe § 33).
 
§ 2 Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge1 und Vertragstypen
 
Vertragstypen
(1)
Folgende Vertragstypen kommen vor:
 
Staatsvertrag, (Muster 1 bis 4)
a)
Staatsvertrag: Staatsverträge werden im Namen von Staaten geschlossen. Entsprechend werden Staaten in der Präambel als Vertragsparteien genannt. Die feierliche Form des sog. „klassischen“ Staatsvertrags, der im Namen der Staatsoberhäupter geschlossen wird, wird nur noch selten, bei Verträgen von herausragender politischer oder rechtlicher Bedeutung, gewählt (z. B. Vertrag von Lissabon).
 
Regierungsübereinkunft (Muster 5 und 6, Muster 8 bis 11)
b)
Regierungsübereinkunft: In Regierungsübereinkünften werden nicht die Staaten, sondern die Regierungen als Vertragsparteien genannt. Gleichwohl werden durch Regierungsübereinkünfte völkerrechtliche Rechte und Pflichten der Staaten begründet.
 
Ressortabkommen (Muster 7, 12 und 13)
c)
Ressortabkommen: In Ressortabkommen erscheinen die Ministerien als Vertragsparteien; auch durch sie werden jedoch die Staaten völkerrechtlich verpflichtet.
 
Völkerrechtssubjekt ist die Bundesrepublik Deutschland. Durch einen vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag wird daher immer die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes gebunden, unabhängig davon, ob ein Staatsvertrag, ein Regierungs- oder ein Ressortabkommen geschlossen wird.
 
Bezeichnung, vgl. § 9
(2)
Die Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge weist große Vielfalt auf: Vertrag, Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung, Protokoll, Akte etc. Für die Wahl der einen oder anderen Bezeichnung im Einzelfall sind etwa die Anzahl der Vertragsparteien, der Vertragstyp, die politische oder wirtschaftliche Bedeutung, verfassungsrechtliche Gründe und vor allem die Einigung der Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Gepflogenheiten bestimmend. (vgl. § 9, sowie § 7 der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte – im Folgenden als Standardformulierungen bezeichnet2)
 
Die Bezeichnung allein lässt jedoch keinen Schluss auf die Natur der Übereinkunft zu. Insbesondere ergibt sich aus der Bezeichnung allein noch nicht, ob es sich um eine rechtlich verbindliche Übereinkunft oder um ein nichtvertragliches Instrument handelt.
 
§ 3 Verträge der Länder
 
Zustimmung der Bundesregierung
Gemäß Artikel 32 Absatz 3 GG können auch die Länder, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind, mit auswärtigen Staaten Verträge schließen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Bundesregierung in Gestalt eines Kabinettbeschlusses (§ 15 GOBReg).
 
Dies gilt auch für die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen durch die Länder (Artikel 24 Absatz 1a GG). Die Zustimmung der Bundesregierung zum Abschluss eines Landesvertrags wird von der zuständigen Staatskanzlei beim Auswärtigen Amt beantragt. Die sachliche Prüfung des Antrags und die Durchführung des Beteiligungs-, Beratungs- und Vorlageverfahrens zur Herbeiführung des Kabinettbeschlusses nach den §§ 22 ff. GGO obliegt dem Fachreferat im Auswärtigen Amt in Abstimmung mit Referat 011 (Parlaments- und Kabinettsreferat des AA); Referat 501 führt die vertragsförmliche Prüfung durch (RES 20-7). Im Sinne bundesfreundlichen Verhaltens sollen die Länder das Auswärtige Amt schon vor ersten Kontakten mit ausländischen Stellen über eine beabsichtigte vertragliche Regelung unterrichten, um das Vorhaben unter allgemeinen außenpolitischen sowie verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen zu lassen. Im Übrigen gelten auch für die Länderbehörden die vom Bundesministerium des Innern erlassenen „Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland“ i. d. F. vom 10. Januar 1995 (GMBl. 1995 S. 258).
 
§ 4 Nichtvertragliche Instrumente sowie nicht völkerrechtliche Verträge
 
„MoU“, „Absprache“, „Gemeinsame Absichtserklärung“
(1)
Vom rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Vertrag sind zu unterscheiden die rechtlich nicht bindenden Instrumente, die – untechnisch – oft unter dem Begriff „Memorandum of Understanding“ – MoU zusammengefasst werden. Gemeint sind die meist als Absprache („Memorandum of Understanding“ – MoU) oder als Gemeinsame Absichtserklärung bezeichneten rein politischen Instrumente, die eben nicht auf eine rechtlich verbindliche Regelung gerichtet sind. Zu beachten ist jedoch, dass die Titulierung als „MoU“ nicht eindeutig ist, da sie – je nach Kontext – gelegentlich auch völkerrechtlich verbindliche Verträge bezeichnen kann.
 
Diese Absprachen bzw. „Gemeinsamen Absichtserklärungen“ sind sehr flexible Instrumente, welche in der Praxis die konkrete Realisierung eines bilateralen Kleinstprojekts zum Gegenstand haben können, aber gelegentlich auch als Grundlage für eine auf Dauer ausgerichtete bisweilen auch multilaterale Zusammenarbeit dienen können.
 
keine Vertragssprache
Um im Interesse der Rechtsklarheit bei keiner Seite Zweifel über den Charakter solcher nichtvertraglichen Instrumente aufkommen zu lassen, ist darauf zu achten, dass sie keine völkervertragstypischen Elemente oder Formulierungen, insbesondere keine Vertragssprache, enthalten. Allein die Titulierung als Absprache, „Gemeinsame Absichtserklärung“, „Memorandum of Understanding“ oder eine sonstige Bezeichnung, die auf vertraglich nicht bindende Aussagen schließen lässt, macht ein Dokument noch nicht zu einem Instrument unterhalb der völkervertragsrechtlichen Schwelle.
 
Vgl. § 41
Diese RvV enthalten daher Hinweise zu Gestaltung und Formulierung dieser Instrumente und etablieren im Grundsatz (vgl. § 41) eine förmliche Prüfung durch Referat 501 des AA, um den versehentlichen Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags auszuschließen.
 
Konsultationsprotokolle
(2)
Vom völkerrechtlichen Vertrag zu unterscheiden sind auch sog. Verhandlungs- oder Konsultationsprotokolle, in denen das Ergebnis zwei- oder mehrseitiger Gespräche, Verhandlungen oder Konsultationen schriftlich niedergelegt wird, nicht aber völkerrechtliche Verpflichtungen begründet werden (sollen). Das Vertragspräsens und sonstige Formulierungen, die verpflichtenden, regelnden oder vertraglichen Charakter haben, sind daher zu vermeiden. Die in § 41 für nichtvertragliche Instrumente gegebenen Hinweise zur Vermeidung von Vertragssprache können hier analog herangezogen werden. Derartige Protokolle sind nicht Gegenstand der RvV; bei Formulierungsfragen steht Referat 501 jedoch für Beratung zur Verfügung.
 
Behördenvereinbarung
(3)
Auf eine rechtlich verbindliche Regelung gerichtet sind sog. „grenzüberschreitende Behördenvereinbarungen“. Es handelt sich dabei um Verträge innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden (bzw. Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts).
 
Verwaltungsabkommen, Artikel 59 GG
Sie sind – in Abgrenzung zum völkerrechtlichen Vertrag – nicht darauf gerichtet, rechtliche Verpflichtungen zu begründen, die dem Völkerrecht unterliegen. Behördenvereinbarungen sind nicht Gegenstand der RvV. Sie sind nicht zu verwechseln mit Verwaltungsabkommen i. S. v. Artikel 59 Absatz 2 GG. Letztere sind völkerrechtliche Verträge, deren Abschluss allein in der Kompetenz der Exekutive liegt und die daher der Zustimmung des Gesetzgebers nicht bedürfen und regelmäßig als Regierungs- bzw. Ressortabkommen geschlossen werden (s. o. § 2 Absatz 1).
 
Privatrechtliche Verträge
(4)
Rechtlich verbindlich, aber keine völkerrechtlichen Verträge, sind auch Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten, die der Rechtsordnung eines bestimmten Staates (oft der einer der Vertragsparteien) unterworfen sind, wie beispielsweise ein zivilrechtlich vereinbarter Eigentumserwerb oder die Gründung eines Treuhandfonds. Sie sind ebenfalls nicht Gegenstand der RvV.
 
einseitige Erklärungen
(5)
Vom völkerrechtlichen Vertrag zu unterscheiden sind auch auf Rechtswirkung gerichtete einseitige Erklärungen, durch die – unter bestimmten Voraussetzungen – eine einseitige Verpflichtung des erklärenden Staats entsteht, sich entsprechend dem Erklärungsinhalt zu verhalten. Einer besonderen Form bedürfen solche einseitigen Erklärungen nicht, insbesondere kann eine mündlich abgegebene Erklärung hinreichend sein, um Rechtswirkung zu entfalten. Solche einseitigen Erklärungen oder einseitige Akte wie Anerkennung oder Verzicht sind nicht Gegenstand der RvV.
 
Nur einseitige Erklärungen und Mitteilungen, die im direkten Kontext eines Vertragsschlusses und auf der Grundlage des Völkervertragsrechts abgegeben werden, wie Vorbehalte, Auslegungserklärungen, vertragsbezogene Sonderzusagen oder Anfechtungserklärungen, werden in den RvV behandelt (s. u. § 32 RvV).
 
Gegenseitigkeitserklärungen
(6)
Gegenseitigkeitserklärungen/ Gegenseitigkeitsabsprachen sind im Vorhinein verabredete, jedoch jeweils einseitige Erklärungen, in denen Staaten/Regierungen sich unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit bestimmte Handlungen oder Verfahrensweisen zusichern. Ob diese einseitigen Erklärungen rechtlich verbindlich sind oder als politische Absichtsbekundungen anzusehen sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Referat 501 steht zur Beratung zur Verfügung.
 
(7)
Ein völkerrechtlicher Vertrag kann nicht geschlossen werden, wenn die Völkerrechtssubjektivität einer Seite fraglich ist. In diesen Fällen kann auf nichtvertragliche Instrumente oder nicht völkerrechtliche Verträge zurückgegriffen werden.
 
(8)
Bund-Länder-Vereinbarungen (ebenfalls Staatsverträge genannt) unterliegen nicht dem Völkervertragsrecht und sind ebenfalls nicht Gegenstand der RvV.
 
§ 5 Notwendigkeitsprüfung
 
§ 72 Absatz 1 GGO bestimmt, dass vor Ausarbeitung und Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu prüfen ist, ob eine völkervertragliche Regelung unabweisbar ist oder ob der verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann, auf die die Normen des Völkervertragsrechts keine Anwendung finden.
 
Alternativen prüfen
Im Rahmen dieser sog. Notwendigkeitsprüfung sind durch das federführende Bundesministerium (Fachressort) Möglichkeiten des Rückgriffs auf bereits bestehende Regelungen und Alternativen zu völkervertragsrechtlichen Regelungen zu prüfen. Als solche Alternativen kommen vor allem in Betracht:
 
-
Nichtvertragliche Instrumente (wie „Absprachen“ oder „gemeinsame Absichtserklärungen“),
 
-
Gegenseitigkeitserklärungen,
 
-
Verträge auf innerstaatlicher/ zivilrechtlicher Grundlage,
 
-
grenzüberschreitende Behördenvereinbarungen.
 
Es können aber auch Gestaltungsformen wie etwa ein Pressekommuniqué in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn eine (von der anderen Seite) gewünschte Absprache primär den Zweck verfolgt, einen hochrangigen Besuch oder ein anderes Ereignis zu „dokumentieren“.
 
Sofern ein zu schließender Vertrag inhaltlich nicht dem Völkerrecht unterstellt sein muss, sind privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge das geeignete Rechtsinstrument.
 
§ 6 Wahl des Vertragstyps
 
Soweit der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags unabweisbar ist, hängen dessen Form und das zu seinem Abschluss zu befolgende Verfahren für die deutsche Seite von seinem Regelungsgehalt ab.
 
(1)
Abschluss eines zustimmungsbedürftigen Vertrags grundsätzlich als Staatsvertrag (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe a)
 
Wenn das Parlament zu befassen ist, spricht dies i. d. R. dafür, den Vertrag als Staatsvertrag zu schließen.
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen Verträge, welche sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines sog. Vertragsgesetzes. Das Gleiche gilt für die in der Praxis seltenen Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (s. u. § 30 Absatz 1 Buchstabe a). Solche zustimmungsbedürftigen völkerrechtlichen Verträge sollen i. d. R. als Staatsverträge geschlossen werden, um dem Gewicht der parlamentarischen Befassung auch in formeller Hinsicht Rechnung zu tragen.
 
weitere Erwägungen
Ob am Ende der Abschluss als Staatsvertrag erfolgt oder als Regierungsübereinkunft, hängt von weiteren Faktoren ab, u. a. von der verfassungsmäßigen Ordnung der (anderen) Vertragspartei(en) und ihren vertragsförmlichen Regelungen. Die politische Bedeutung, die der Übereinkunft beigemessen wird, spielt genauso eine Rolle wie die Frage, ob es international üblich ist, die betreffende Materie staatsvertraglich zu regeln. In die Entscheidungsfindung fließen auch politische Besonderheiten ein wie ein streitiger Staatenname oder ein dringender Wunsch des Vertragspartners.
 
Artikel 59 Absatz 2 GG
Wegen des innerstaatlichen Zustimmungserfordernisses können Verträge im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG niemals mit Unterzeichnung, sondern erst nach Ratifikation (Staatsvertrag) bzw. Ratifikationsersatzverfahren (Regierungsübereinkunft) in Kraft treten, da andernfalls bereits eine völkerrechtliche Verpflichtung bestünde, deren Erfüllung der Exekutive ohne vorherige Mitwirkung der Legislative nicht möglich ist.
 
(2)
Abschluss von nichtzustimmungsbedürftigen Verträgen als Regierungsübereinkunft oder Ressortabkommen (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe b)
 
Verwaltungsabkommen als Regierungsübereinkunft oder Ressortabkommen
a)
Verträge, die weder die politischen Beziehungen des Bundes regeln noch Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen und daher nicht der Zustimmung oder sonstigen Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bedürfen, mithin der alleinigen Regelungsbefugnis der Exekutive unterliegen, werden in Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 GG als Verwaltungsabkommen bezeichnet. Sie sollen als Regierungsübereinkunft (oder als Ressortabkommen, s. u.) geschlossen werden.
 
Derartige Verträge, die nicht im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG zustimmungsbedürftig sind, können grundsätzlich mit Unterzeichnung in Kraft treten und bedürfen daher im Grundsatz weder einer Ratifikation noch eines Ratifkationsersatzverfahrens (s.u. § 12 Absatz 3).
 
Wird jedoch wegen der politischen Bedeutung oder, um dem dringenden politischen Wunsch des/r Vertragspartner/s zu entsprechen, im Einzelfall für einen nichtzustimmungsbedürftigen Vertrag die Form des Staatsvertrags gewählt, so ist zwingend eine Ratifikationsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Ein Inkrafttreten bereits mit Unterzeichnung kommt nicht in Betracht.
 
Ein Inkrafttreten mit Unterzeichnung ist in folgenden Fällen immer ausgeschlossen:
 
-
Es wurde die Form des Staatsvertrags gewählt.
 
-
Es besteht innerstaatlicher Umsetzungsbedarf durch die Exekutive (als Verordnungsgeber).
 
-
Die Einholung des Einverständnisses der Länder nach Ziff. 3 der Lindauer Absprache (s. u. § 24) ist erforderlich (ausschließliche Länderkompetenz) und konnte nicht vor Unterzeichnung abgeschlossen werden.
 
-
Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesrates analog Artikel 84 Absatz 2 GG (z. T. etwa bei Schulabkommen, Einrichtung gemeinsamer Polizeizusammenarbeitszentren).
 
Ressortabkommen
b)
Soweit der Regelungsinhalt eines völkerrechtlichen Vertrags in die alleinige Zuständigkeit eines Ministeriums fällt, kommt der Abschluss als Ressortabkommen in Betracht. Wenn die Zuständigkeit weiterer Ressorts betroffen ist oder wenn der Vertrag der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf, ist eine Regierungsübereinkunft zu schließen. Mangels innerstaatlichen Umsetzungsbedarfs können Ressortabkommen daher regelmäßig mit Unterzeichnung in Kraft treten.
 
Vergleichbarkeit der Vertragsparteien
Bei Ressortabkommen handelt auf Seiten des anderen Staates ebenfalls das zuständige Fachministerium und im Falle einer internationalen Organisation das für den Vertragsschluss zuständige Organ. Soweit auf einer Seite nicht ein Fachministerium, sondern eine andere (u. U. nachgeordnete) Behörde Vertragspartei sein soll, muss die Vergleichbarkeit der Ebene gewährleistet sein sowie deren Vertragsabschlusskompetenz im Einzelfall vom zuständigen Fachressort festgestellt werden. Verfügt auf der Gegenseite das betreffende Fachministerium oder Organ nicht über die notwendige Vertragsabschlusskompetenz, muss eine Regierungsübereinkunft geschlossen werden.
 
In bestimmten Fällen können Ressortabkommen auf deutscher Seite auch von einer nachgeordneten Behörde in Vertretung des zuständigen Bundesministeriums geschlossen werden. Dies setzt voraus, dass die Abschlusskompetenz für die zu regelnde Materie auf die nachgeordnete Behörde übertragen wurde (so beispielsweise die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen an das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) per Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz – RAÜG) bzw. die nachgeordnete Behörde für den Einzelfall hierfür vom zuständigen Bundesministerium ermächtigt wurde.
 
§ 7 Formenwahl: Vertragsniederschrift oder Noten-/Briefwechsel
 
(1)
Form des Vertrags
 
Vertragsniederschrift (= gebundener Vertrag) oder Noten- bzw. Briefwechsel
Vertragsabschlüsse können durch Unterzeichnung eines gebundenen Vertrags, d. h. einer einheitlichen Vertragsniederschrift auf derselben Urkunde durch die Parteien, oder durch den Austausch inhaltsgleicher Willenserklärungen mit Bindungsabsicht mittels Notenwechsels der Außenministerien oder durch Briefwechsel der zuständigen Fachminister vollzogen werden. Auf die völkerrechtliche Bindungswirkung hat diese Formenwahl keine Auswirkung. Ein durch Noten- oder Briefwechsel geschlossener Vertrag ist ebenso rechtlich bindend wie ein in eine Vertragsmappe eingebundener.
 
(2)
Die Vertragsniederschrift
 
Der gebundene Vertrag, die Vertragsniederschrift, kommt für Staatsverträge, Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen in Betracht.
 
(3)
Noten-/Briefwechsel
 
Der Noten-/Briefwechsel ist zwar eine vollwertige, jedoch die am wenigsten feierliche Form des Vertragsschlusses. Sie ist nicht zustimmungsbedürftigen Regierungsübereinkünften (als Notenwechsel) und Ressortabkommen (per Briefwechsel der Fachminister) vorbehalten und bei Verträgen, die der Zustimmung gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen oder als Staatsverträge geschlossen werden, ausgeschlossen. Der völkerrechtliche Vertrag kommt dabei durch einen im Vorfeld abgestimmten Vorschlag in einer einleitenden Note / einem einleitenden Brief und dessen Annahme durch eine Antwortnote / einen Antwortbrief zustande und tritt in der Regel mit der Vollendung des Austauschs der Noten / Briefe in Kraft (hierzu im Einzelnen § 29).
 
B.
Vertragsgestaltung
 
§ 8 Gliederung
 
(1)
Verträge gliedern sich wie folgt:
 
Titel auf gesondertem Titelblatt (s. § 9)
 
Präambel (s. § 10)
 
operativer Text (s. § 11):
 
○ 
Begriffsbestimmungen
 
○ 
allgemeine, besondere und ausführende Bestimmungen
 
○ 
ggf. Datenschutzklausel
 
○ 
Schiedsklausel
 
Schlussbestimmungen (s. § 12):
 
○ 
Verhältnis zu anderen Verträgen
 
○ 
Geltungsbereichsklausel
 
○ 
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt
 
○ 
vorläufige Anwendung
 
○ 
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
 
○ 
VN-Registrierung
 
○ 
Kündigung
 
Schlussformeln und Sprachenklausel (s. § 13)
 
Unterschriftsfeld (s. § 14)
 
Anlage A
(2)
Der operative Text und die Schlussbestimmungen sind in Artikel gegliedert, die Überschriften haben können. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit sowie im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes sind die Formatierungsvorgaben in Anlage A zu befolgen.
 
§ 9 Titel
 
(1)
Es gibt viele Bezeichnungen für völkerrechtliche Verträge (s. o. § 2 Absatz 2). Grundsätzlich sollen für den Titel Bezeichnungen verwendet werden, die dem Vertragstyp und der Bedeutung des Vertrags entsprechen (vgl. auch § 7 Standardformulierungen3).
 
(2)
Die deutschen Standardbezeichnungen und ihre englischen und französischen Entsprechungen sind nachfolgend aufgeführt:
 
Standardbezeichnungen
a)
Staatsverträge:
 
Vertrag (Treaty / Traité), wenn von grundsätzlicher, insbesondere politischer Bedeutung;
 
sonst Abkommen, wenn bilateral (Agreement / Accord oder Convention), bzw. Übereinkommen, wenn multilateral (Convention oder Agreement / Accord);
 
b)
Regierungsabkommen:
 
Abkommen, wenn bilateral, Übereinkommen, wenn multilateral oder Vereinbarung (Agreement /Accordoder Arrangement)
 
c)
Ressortabkommen:
 
Abkommen oder Vereinbarung (Agreement /Accord oder Arrangement)
 
Titel und Kurztitel
(3)
Der Titel eines Vertrags soll möglichst kurz und treffend sein; längeren Titeln ist in Klammern ein leicht zitierfähiger Kurztitel hinzuzufügen, in dem die Bezeichnung des Vertrags (s. o.) beizubehalten ist. Werden gleichzeitig mehrere Verträge über die gleiche Materie geschlossen, sind Titel zu wählen, die eine Verwechslung ausschließen.
 
Zitierweise
(4)
Bei zweiseitigen Verträgen werden die Titel stets in der Reihenfolge: Vertrag zwischen (der Regierung) der Bundesrepublik Deutschland und (der Regierung von) ... über ... gebildet. Ort und Datum des Abschlusses werden nicht aufgenommen. Das Abschlussdatum, d. h. das Datum der Unterzeichnung (Notenaustauschs), wird nur bei der Zitierung eingefügt, und zwar unmittelbar hinter der Bezeichnung des Vertrags (z. B. Abkommen vom 1. August 1995 zwischen (der Regierung) der Bundesrepublik Deutschland und (der Regierung von) ... über ... (ggf. Kurztitel verwenden). In den Titeln mehrseitiger Verträge werden die Vertragsparteien i. d. R. nicht genannt, selbst wenn ihre Zahl (wie bei geschlossenen Verträgen) beschränkt und der Beitritt anderer nicht möglich ist.
 
§ 10 Präambel – Beweggründe
 
Als Präambel wird der Eingangsteil eines Vertrags zwischen dem Titel und dem aus Artikeln bestehenden operativen Teil bezeichnet.
 
Aufbau, Nennung der Vertragsparteien
(1)
An ihrem Anfang werden die Vertragsparteien aufgeführt, bei mehrseitigen Verträgen meist in alphabetischer Reihenfolge entsprechend der jeweiligen Sprachfassung; denkbar ist auch eine einvernehmliche einheitliche Reihenfolge. Staaten werden mit ihren offiziellen Bezeichnungen benannt (vgl. Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland – mehrsprachig – und Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland – nur deutsch4). Bei offenen mehrseitigen Verträgen empfiehlt es sich, auf die Auflistung der Vertragsparteien zu verzichten (vgl. auch § 11 Standardformulierungen).
 
Beweggründe
(2)
Es folgen die sog. Beweggründe. In der Regel werden zunächst die guten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien hervorgehoben, dann folgt eine Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben, der Ziele, denen er dienen soll, und der Grundsätze, die bei seiner Durchführung gelten sollen, sowie ggf. die (wichtig: korrekte) Nennung früherer Verträge, auf die er sich bezieht. Der Wortwahl ist Beachtung zu schenken, weil die Beweggründe zur Auslegung von Vertragsbestimmungen herangezogen werden (vgl. Artikel 31 WVK). Die Beweggründe sollen weder lediglich den Titel des Vertrags paraphrasieren noch sachliche Regelungen enthalten. Formulierungsbeispiele finden sich in § 12 Standardformulierungen.
 
Vereinbarungsformel, Anlage A
(3)
Die Präambel endet mit der Vereinbarungsformel „sind wie folgt übereingekommen:“ oder „haben Folgendes vereinbart:“. Hinweise für die Textgestaltung und Formatierung enthält Anlage A.
 
(4)
Bei „klassischen“ Staatsverträgen (s. o. § 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden in der Präambel zudem die Unterzeichnenden namentlich genannt und der Austausch ihrer überprüften Vollmachten bestätigt.
 
§ 11 Operativer Text
 
(1)
Begriffsbestimmungen
 
Einheitliche Verwendung, keine Synonyme
Zur Erklärung von Ausdrücken, denen im Vertragskontext eine besondere, vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung zukommen soll, oder zur Festlegung der gewünschten Bedeutung bei Mehrdeutigkeiten können Begriffsbestimmungen vorgesehen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nur solche Begriffe definiert werden, die auch tatsächlich später im Vertragstext vorkommen. Im Text des Vertrags sind diese definierten Begriffe einheitlich und durchgängig für dieselbe Sache zu verwenden; vom Gebrauch von Synonymen ist abzusehen. Zu beachten ist, dass in völkerrechtlichen Verträgen verwendete Begriffe nach Artikel 31 Absatz 1 WVK in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind. Soll eine besondere innerstaatliche Rechtsbedeutung eines im Vertrag verwendeten Begriffs zum Tragen kommen, muss diese besondere Bedeutung in den Begriffsbestimmungen festgelegt werden.
 
(2)
Allgemeine und besondere Bestimmungen
 
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Vertrags enthalten die Regelungen zum eigentlichen Vertragsgegenstand. Deren inhaltliche Ausgestaltung und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Recht (einschließlich EU-Recht) bzw. der Notwendigkeit ihrer Umsetzung in dieses Recht obliegen in erster Linie dem verhandelnden Fachressort unter Einbindung weiterer zuständiger Ressorts.
 
(3)
Datenschutzklausel
 
Muster 15
a)
Die Datenschutzklausel soll gewährleisten, dass aus der Bundesrepublik Deutschland übermittelte personenbezogene Daten vom Vertragspartner angemessen geschützt werden und somit der völkerrechtliche Vertrag geeignete Garantien im Sinne des EU-Rechts enthält, insbesondere was die Verarbeitung, Weitergabe, Löschung und Benachrichtigung der betroffenen Personen betrifft. Muster 15 gibt eine Formulierungshilfe für eine jeweils vom federführenden Ressort im Einzelfall zu verhandelnde Datenschutzklausel mit entsprechenden Garantien. Für Abweichungen, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben, sind die Formulierungen in den dortigen Fußnoten heranzuziehen.
 
innerstaatliche und völkerrechtliche Grundlagen
b)
Der Datenschutz ist Gegenstand innerstaatlicher Regelungen (GG, BDSG, bereichsspezifisches Datenschutzrecht) sowie zahlreicher internationaler und insbesondere europäischer Bestimmungen.5 Diese rechtlichen, fachspezifischen Vorgaben sind von dem zuständigen Ressort zu prüfen und gegebenenfalls bei der Abfassung der Datenschutzklausel zu berücksichtigen.
 
c)
Die Vereinbarung einer Datenschutzklausel ist grundsätzlich erforderlich, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen, nämlich
 
1.
der völkerrechtliche Vertrag sieht eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Bundesrepublik Deutschland an den Vertragspartner vor,
 
2.
die personenbezogenen Daten, auf die sich die Übermittlung bezieht, fallen unter die Verordnung (EU) 2016/679 oder die Richtlinie (EU) 2016/680 bzw. das diese umsetzende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und
 
3.
der Vertragspartner unterliegt nicht oder nicht vollständig dem EU-Datenschutzrecht (d. h. kein EU MS und kein EWR-Staat).
 
d)
In folgenden Fällen ist die Vereinbarung einer Datenschutzklausel trotz einer Übermittlung personenbezogener Daten ausnahmsweise nicht erforderlich:
 
1.
Der Vertrag sieht selbst keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Bundesrepublik Deutschland an den Vertragspartner vor, sondern regelt ausdrücklich, dass personenbezogene Daten aus der Bundesrepublik Deutschland nur auf Grundlage des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anwendbaren Rechts an den Vertragspartner übermittelt werden dürfen. Dies bedeutet, dass die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall das Vorliegen der innerstaatlich erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vor Übermittlung prüfen muss; im Zweifel muss eine Übermittlung unterbleiben. Auch in solchen Fällen kann eine Datenschutzklausel zu Erleichterungen für die Praxis und insbesondere für mehr Transparenz gegenüber dem Vertragspartner über die seitens der Bundesrepublik Deutschland für erforderlich gehaltenen Garantien führen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung der von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten beim Vertragspartner. Daher kann auch in diesen Fällen die Vereinbarung einer Datenschutzklausel nach Muster 15 zweckmäßig sein. Die Frage der sinnvollsten Vorgehensweise ist von dem zuständigen Fachressort in eigener Verantwortung zu entscheiden.
 
2.
Es liegt ein sog. Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Artikel 45 Absatz 3 DSGVO bzw. Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Staat des Vertragspartners vor, der alle im Vertrag vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten aus der Bundesrepublik Deutschland an den Vertragspartner umfasst. Zur Erlangung eines höheren Grades an Rechtssicherheit sollte in diesen Fällen in dem Vertrag ausdrücklich auf den einschlägigen Angemessenheitsbeschluss verwiesen werden. Wenn dieser nachträglich entfällt, wäre eine Anpassung der Datenschutzklausel erforderlich.
 
zuständig: BMI
e)
Für das allgemeine Datenschutzrecht und dessen verfassungsrechtlichen Kerngehalt ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig, für den bereichsspezifischen Datenschutz und daraus resultierende Anpassungen der Datenschutzklausel das jeweilige Fachressort. Eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist dann, wenn die Datenschutzklauseln vollständig in den Vertrag aufgenommen sind, aber immer noch als Verfassungsressort notwendig (§ 16 Absatz 2).
 
(4)
Streitbeilegung – Schiedsklausel
 
a)
Die Aufnahme einer Schiedsklausel (auch „Streitbeilegungsklausel“) empfiehlt sich bei Verträgen, bei deren Durchführung Streitfragen oder Streitfälle nicht ausgeschlossen werden können. Vor Aufnahme einer Schiedsklausel ist zu prüfen, ob zwischen den Vertragsparteien nicht schon eine (geeignete) Streitbeilegungsregelung in einem zweiseitigen Vertrag oder einem mehrseitigen Schiedsübereinkommen besteht und ob diese auf den Vertrag Anwendung finden soll. (Zur Formulierung der Schiedsklausel siehe Muster 16)
 
b)
Wird dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Rolle gemäß Absatz 4 der Musterschiedsklausel zugedacht, ist deren jeweilige Einwilligung, für Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf den Vertrag zur Verfügung zu stehen, vor Aufnahme der Musterschiedsklausel einzuholen.
 
Abweichungen
c)
Abweichungen von der Musterschiedsklausel sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Referats 501. Sollen
 
-
unmittelbare Rechte und Pflichten für Dritte begründet werden,
 
-
eine ständige Schiedsinstanz eingesetzt werden oder
 
-
die Schiedsinstanz zur Entscheidung nach Billigkeit ermächtigt werden,
 
ist zusätzlich die Beteiligung der Bundesministerien des Innern und der Justiz geboten.
 
Klausel für den Bereich des Seerechts, Muster 17
d)
Wenn sich der Vertrag auf Fragen bezieht, die im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geregelt sind, darunter die Seeschifffahrt, der Überflug des Meeres, die wirtschaftliche Nutzung des Meeres einschließlich der Fischerei, die Meeresforschung und der Meeresumweltschutz, soll die Schiedsklausel in Muster 17 in den Vertrag aufgenommen werden.
 
„diplomatischer Weg“
e)
Ist durch die Vertragsparteien eine gerichtliche Streitbeilegung gerade nicht gewünscht, sollte dies entsprechend vereinbart werden („Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags werden durch die Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.“).
 
§ 12 Schlussbestimmungen
 
Standardformulierungen, vgl. Fußnote 2
Als Schlussbestimmungen bezeichnet man diejenigen Regelungen, die sich mit dem Inkrafttreten der Übereinkunft, den Beitrittsmöglichkeiten, dem Änderungsverfahren, dem Geltungsbereich, der Geltungsdauer, den Kündigungsmodalitäten, dem Außerkrafttreten und dergleichen befassen. Hierzu gehören auch die vertraglichen Bestimmungen zur Zulässigkeit von Vorbehalten oder die Bestimmung des Verwahrers eines mehrseitigen Vertrags. Im Laufe der Zeit haben sich viele Standardformulierungen für die verschiedenen Schlussbestimmungen und deren Varianten entwickelt. Eine Auswahl der Standardformulierungen für die im Folgenden erläuterten Schlussbestimmungen findet sich in den Mustern. Zudem wird auf Abschnitt F der Standardformulierungen verwiesen.
 
(1)
Verhältnis zu anderen geltenden oder zu früheren Verträgen
 
Im Einzelfall wird es erforderlich sein – und sei es auch nur zur Klarstellung –, das Verhältnis des Vertrags zu anderen Verträgen mit demselben Vertragspartner oder zu Verträgen desselben Gegenstands mit anderen Vertragspartnern zu definieren. Von besonderer Bedeutung ist dies in Fällen der Staatennachfolge bei Verträgen mit einem neuen Staat oder bei Neuregelung eines bereits vertraglich geregelten Gegenstands durch neuen Vertrag. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist hier große Sorgfalt bei der Formulierung unerlässlich.
 
(2)
Unterzeichnungsklausel
 
Typischerweise werden völkerrechtliche Übereinkünfte in einer gemeinsamen Zeremonie unterzeichnet, es sei denn, es handelt sich um den Fall des Vertragsschlusses durch Noten- oder Briefwechsel (s. §§ 7 und 29). Die Unterzeichnungsklausel legt bei offenen mehrseitigen (multilateralen) Verträgen auch den Kreis der zur Unterzeichnung berechtigten Vertragsparteien fest. Soll eine mehrseitige Übereinkunft für einen gewissen Zeitraum zur Unterzeichnung aufgelegt werden (bei offenen Verträgen regelmäßig der Fall), ist dies unter Angabe der hierfür vorgesehenen Frist (Auflegungsfrist) und des Ortes in die Unterzeichnungsklausel der Schlussbestimmungen aufzunehmen.
 
(3)
Ratifikationsklausel / Ratifikationsersatzklausel
 
zweiphasiges Verfahren
a)
In vielen Fällen bedarf die verbindliche Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der vorhergehenden Erfüllung bestimmter innerstaatlicher Verfahren, beispielsweise der Einholung der Zustimmung des Gesetzgebers, der Bereitstellung von Haushaltsmitteln oder der Schaffung innerstaatlicher Regelungen zur Umsetzung der durch den Vertrag begründeten Pflichten. In solchen Fällen muss im Vertrag vereinbart werden, dass er erst mit Ratifikation bzw. nach Ratifikationsersatzverfahren (s. u. Buchstabe b) gelten soll („zweiphasiges Verfahren“, vgl. auch § 6 Absatz 1).
 
Ratifikationsklausel
b)
Ratifikation bedeutet nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b WVK die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat – meistens durch das Staatsoberhaupt – im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, an einen Vertrag gebunden zu sein. Eine typische Ratifikationsklausel in einem Vertrag lautet etwa: „Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.“ (Vgl. auch § 26 der Standardformulierungen).
 
Ratifikationsersatzklausel, Muster 18
Weniger formell ist eine Ratifikationsersatzklausel, mit der die Vertragsparteien das Inkrafttreten des Vertrags davon abhängig machen, dass sie einander mitteilen/notifizieren, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind (vgl. hierzu Muster 18 sowie § 26 Standardformulierungen).
 
c)
Aus deutscher Sicht ist ein zweiphasiges Verfahren regelmäßig erforderlich, wenn
 
-
es eines Vertragsgesetzes bedarf,
 
-
eine vertragsbezogene Verordnung erlassen werden muss,
 
-
noch die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 84 Absatz 2 GG eingeholt werden muss,
 
-
das Einverständnis der Länder nach der Lindauer Absprache herbeizuführen ist.
 
Teil der verfassungsrechtlichen Prüfung durch BMI und BMJV
Die Feststellung, ob ein solcher Fall vorliegt und ob es der Erfüllung bestimmter innerstaatlicher Verfahren bedarf, bevor die Bundesrepublik Deutschland sich endgültig an einen Vertrag binden darf, ist in erster Linie von den Verfassungsressorts, BMI und BMJV, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung gemäß § 72 Absatz 4 GGO (s. u. § 16) zu treffen.
 
Staatsvertrag – Ratifikationsklausel, Regierungsübereinkünfte – Ratifikationsersatzklausel, „unechte“ Ratifikationsersatzklausel
d)
Staatsverträge treten niemals mit Unterzeichnung in Kraft, sondern müssen – unabhängig vom Umsetzungsbedarf – stets mit einer Ratifikationsklausel oder in (besonders zu begründenden) Ausnahmefällen mit einer Ratifikationsersatzklausel versehen werden. Regierungsübereinkünfte, die gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG zustimmungsbedürftig sind oder sonst der Umsetzung durch Ausführungsgesetz oder Verordnung bedürfen, sind mit einer Ratifikationsersatzklausel zu versehen. Sind für das Inkrafttreten einer bilateralen Regierungsübereinkunft nur von einer Vertragspartei innerstaatliche Voraussetzungen zu erfüllen, wird dem durch Aufnahme einer einseitigen Ratifikationsersatzklausel in den Text der Übereinkunft Rechnung getragen. Eine zweiseitige Ratifikationsersatzklausel ist aber in den Fällen zulässig, in denen Regierungsübereinkünfte nach unserer innerstaatlichen Rechtslage mit Unterzeichnung in Kraft treten könnten, die andere Vertragspartei aber aus Gründen der Gegenseitigkeit auf der Einfügung einer zweiseitigen Ratifikationsersatzklausel besteht (sog. „unechte“ Ratifikationsersatzklausel, vgl. ebenfalls Muster 18). Bedarf es zur Anwendung des Vertrags umfangreicherer Maßnahmen, ist zusätzlich festzulegen, dass der Vertrag erst nach Ablauf einer angemessener Frist nach Austausch bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Abgabe der Ratifikationsersatzmitteilung in Kraft tritt.
 
(4)
Inkrafttretensbestimmung
 
Die Schlussbestimmungen müssen genau festlegen, auf welche Weise eine völkerrechtliche Übereinkunft in Kraft tritt. Dies ist erforderlich, damit für die Parteien eindeutig feststeht, unter welchen Voraussetzungen und vor allem zu welchem Zeitpunkt die Übereinkunft ihre Bindungswirkung gegenüber einzelnen oder allen beteiligten Staaten entfaltet.
 
einphasiges Verfahren
So können Verträge die Regelung enthalten, dass sie mit Unterzeichnung in Kraft treten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist danach (einphasiges Verfahren). Dem entspräche im Falle eines Notenwechsels die Regelung des Inkrafttretens mit dem Datum des tatsächlichen Austauschs der Noten bzw. dem des Eingangs der Antwortnote. Eine solche Inkrafttretensbestimmung ist nur bei Verträgen ohne innerstaatlichen Inkraftsetzungs- oder Umsetzungsbedarf möglich. Soweit innerstaatlich umfängliche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, oder die Erlasslage angepasst werden muss, muss dies bei der Bemessung der Frist berücksichtigt werden.
 
Wenn sich diese Maßnahmen langwieriger oder umfangreicher gestalten, bedarf es möglicherweise doch eines zweiphasigen Verfahrens und damit eines Ratifikationsersatzverfahrens.
 
Bei Verträgen, die die Ratifikation oder ein Ratifikationsersatzverfahren vorsehen, ist zu regeln, ob der Vertrag mit Austausch der Ratifikationsurkunden (bei bilateralen Verträgen üblich) oder erst nach Ablauf einer weiteren Frist in Kraft treten soll. Bei mehrseitigen Verträgen ist das Inkrafttreten meist an die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einer im Vertrag zu definierenden Mindestanzahl von Vertragsparteien geknüpft. Offene mehrseitige Verträge regeln zudem das Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags an diesen bindet. (Vgl. hierzu § 26 Standardformulierungen.)
 
(5)
Beitrittsklausel
 
Beitritt nur bei multilateralen Verträgen
Beitrittsklauseln gibt es nur in mehrseitigen Verträgen. Sie legen fest, wer auch noch nach Unterzeichnung bzw. Inkrafttreten Vertragspartei werden kann. Beitrittsklauseln sollen zudem das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags für die beitretende Partei regeln. Falls es keine Beitrittsklausel gibt, müssen ein Beitritt und dessen Folgen von den Parteien im Rahmen einer Vertragsänderung verhandelt werden.
 
(6)
Bestimmungen zu Vertragsänderungsverfahren
 
a)
Ein Vertrag kann jederzeit durch Übereinkunft zwischen den Vertragspartnern geändert werden (Artikel 39 Satz 1 WVK). Oft wird (vor allem) in mehrseitigen Verträgen ein besonderes oder vereinfachtes Änderungsverfahren zu ihrer Ergänzung, Anpassung oder Änderung gewünscht. In komplexen und technischen Verträgen oder solchen mit umfangreichen Anlagen empfiehlt sich eine Bestimmung über Möglichkeit und Verfahren für solche vereinfachten Vertragsänderungen.
 
Derartige Änderungen können z. B. im Rahmen einer Konferenz der Vertragsstaaten oder in einem im Vertrag hierfür besonders vorgesehenen Ausschuss erfolgen. Ein solches Verfahren wird häufig gewählt, wenn z. B. Einzelfragen in Anlagen zum Vertrag geregelt werden, die der regelmäßigen Anpassung bedürfen.
 
Vertragsänderungen und Artikel 59 Absatz 2 GG
b)
Von deutscher Seite ist dabei zu beachten, dass Änderungen von Verträgen, die ein Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG ausgelöst haben, auch der parlamentarischen Zustimmung per Vertragsgesetz bedürfen. Auch „technische“ Anpassungen oder Änderungen von Anlagen stellen eine Änderung des Vertrages dar und bedürfen daher ggf. der Zustimmung oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften. Hiermit ist allerdings noch nicht gesagt, dass dieses auch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch wenn dies ggf. auf das ursprüngliche Vertragsgesetz zutraf.
 
Für vertragliche (also in einem Vertrag geregelte) Vertragsänderungsverfahren, insbesondere solche durch vertragliche Gremien, muss von deutscher Seite darauf hingewirkt werden, dass dieser verfassungsrechtliche Umstand im Vertragsänderungsverfahren berücksichtigt und dementsprechend für das Inkrafttreten der Vertragsänderung ein Ratifikationsersatzverfahren vorgesehen wird. Das gilt umso mehr, wenn das vorgesehene Vertragsänderungsverfahren Mehrheitsentscheidungen vorsieht, was in Verhandlungen möglichst vermieden werden sollte.
 
Vertragsanpassungsklausel
c)
Hierzu muss die Vertragsanpassungsklausel so ausgestaltet sein, dass die Beschlüsse für die jeweilige Vertragspartei erst dann wirksam werden, wenn diese mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine solche Bestimmung ermöglicht es, eine eventuell erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften herbeizuführen oder eine erforderliche Rechtsverordnung zu erlassen, bevor der Beschluss für Deutschland bindend wird. Innerstaatlich besteht für manche vertraglichen Änderungsregime auch die Möglichkeit, das Vertragsgesetz mit einer Verordnungsermächtigung zu versehen, durch die der Gesetzgeber die Bundesregierung für die Zukunft ermächtigt, bestimmte Vertragsänderungen in eigener Zuständigkeit innerstaatlich in Kraft zu setzen (vgl. hierzu unten zu Vertragsgesetz § 30). Auch dies ändert aber nichts daran, dass im völkerrechtlichen Vertrag ein Ratifikationsersatzverfahren (zweiphasiges Verfahren) vorzusehen ist.
 
(7)
Geltungsdauer – Beendigung
 
Die Beendigung eines Vertrags richtet sich nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Bestimmungen (Artikel 54 WVK). Ohne eine entsprechende Regelung ist ein Vertrag also grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann bis auf Ausnahmefälle (Artikel 56 WVK) nicht einseitig beendet werden. Daher ist grundsätzlich in jeden Vertrag entweder eine Befristung oder Kündigungsklausel aufzunehmen. Dies ist nur verzichtbar, wenn der Vertrag darauf abzielt, einen Gegenstand endgültig und abschließend zu regeln.
 
Befristung
a)
Befristung: In vielen Fällen legt es der Vertragsgegenstand nahe, eine Regelung zur Geltungsdauer eines Vertrags zu treffen (z. B. Schulabkommen, Kooperationsabkommen etc.). So kann ein Vertrag für einen bestimmten (Mindest-)Zeitraum, z. B. für fünf oder 20 Jahre, geschlossen werden. Verlängerungsklauseln können bewirken, dass sich ein solcher befristeter Vertrag stillschweigend um einen gewissen Zeitraum verlängert, es sei denn, er wird vorher frist- und formgerecht gekündigt (vgl. auch § 27 Standardformulierungen).
 
keine Kündigung ohne Kündigungsklausel
b)
Kündigungsklausel: Soweit den Vertragsparteien die Möglichkeit zum einseitigen Rückzug aus der vertraglichen Bindung ermöglicht werden soll, muss dies ausdrücklich im Vertrag bestimmt werden (vgl. Artikel 56 WVK). Eine Kündigungsklausel regelt zudem Verfahren, Fristen, Folgen und Wirksamwerden einer Kündigung oder eines Rücktritts (zur Bedeutung der verschiedenen Begriffe s. § 28 Standardformulierungen).
 
Einvernehmliche Beendigung
Ein Vertrag ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittsklausel kann grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien, beispielsweise durch Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag, beendet werden (Artikel 54 WVK).
 
(8)
Vereinbarung und Berechnung von Fristen
 
Klarheit zu Fristen schaffen
a)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und – im Fall der Kündigung – des Außerkrafttretens eines völkerrechtlichen Vertrags wird in entsprechenden Klauseln der Schlussbestimmungen festgelegt. Bei deren Formulierung ist darauf zu achten, dass alle Vertragsparteien bei späteren Fristenberechnungen zum gleichen Ergebnis kommen. Über das Berechnungssystem ist Einvernehmen herzustellen; dies geschieht u. a. durch Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift (s. u. § 20).
 
b)
Nach deutscher und vorherrschender internationaler Praxis gelten folgende Regeln:
 
Wird die Frist in Tagen angegeben, so wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses (z. B. der Unterzeichnung, des Austauschs oder der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, des Eingangs oder der Ausstellung der Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, des Notenaustauschs oder des Eingangs einer Antwortnote) bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Beispiel: “dreißig Tage nach Ereignis X” / Ereignis X = 3. Mai, Fristende = (mit Ablauf) 2. Juni.
 
Wird die Frist in Monaten, Halbjahren, Jahren o. Ä. angegeben, wird das Tagesdatum beibehalten. Beispiel: “einen Monat nach Ereignis X” / Ereignis X = 3. Mai, Fristende = (mit Ablauf) 3. Juni.
 
c)
Die Fristen für das Inkrafttreten eines Vertrags sind seinem Regelungsgehalt anzupassen. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu berücksichtigen, die noch vor Anwendung des Vertrags durchzuführen sind.
 
(9)
Vorläufige Anwendbarkeit
 
Vorläufige Anwendung nicht immer möglich
Wollen die Vertragsparteien einen Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen bereits ab Unterzeichnung anwenden, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist oder treten kann, können sie in einer besonderen Klausel seine vorläufige Anwendung (provisional application / application à titre provisoire) vereinbaren. Wird das Erfordernis vorläufiger Anwendung erst nach Unterzeichnung des Vertrags offenkundig, kann eine solche Vereinbarung auch in einem gesonderten Dokument getroffen werden (Artikel 25 WVK).
 
Von deutscher Seite darf eine uneingeschränkte vorläufige Anwendung eines Vertrags im Grundsatz nur dann vereinbart werden, wenn der Vertrag weder der parlamentarischen Zustimmung gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG bedarf noch sonst einen innerstaatlichen Umsetzungsbedarf auslöst. Andernfalls würde die vorläufige Anwendung einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers darstellen.
 
Verfassungsressorts beteiligen
BMI und BMJV können darüber Auskunft geben, ob und inwieweit eine vorläufige Anwendung verfassungsrechtlich möglich ist. Diese Frage ist eng verknüpft mit der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes: Soweit vertragliche Regelungen dieses Erfordernis auslösen, können sie im Grundsatz auch nicht ohne weiteres vorläufig Anwendung finden.
 
Die vorläufige Anwendung des Vertrags darf in diesen Fällen nur vereinbart werden, wenn sie von einer Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird oder nach „Maßgabe des innerstaatlichen Rechts“ vereinbart wird.
 
Da die „Maßgabe des innerstaatlichen Rechts“ nur vage erkennen lässt, in welchem Umfang ein Vertrag zur vorläufigen Anwendung kommen soll, kann es im Einzelfall einer Erläuterung hierzu bedürfen. Anzustreben ist, dass diejenigen Vorschriften, die von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden sollen, ausdrücklich aufgeführt werden.
 
(10)
Verwahrer – Depositary / Dépositaire
 
Verwahrer für mehrseitige Verträge
Bei mehrseitigen Verträgen, d. h. bei Verträgen mit mindestens drei Vertragsparteien, wird der Vertrag in aller Regel in nur einer einzigen Urschrift abgefasst, deren Aufbewahrung dem sogenannten Verwahrer aufgegeben ist. In mehrseitigen Verträgen ist somit regelmäßig ein Verwahrer zu bestimmen. Dessen Aufgaben sind in Artikel 77 WVK aufgeführt und können im Vertrag näher definiert, erweitert oder eingeschränkt werden.
 
Zum Verwahrer wird i. d. R. eine Vertragspartei bestimmt, oft der Gastgeber der Vertragskonferenz. Bei Verträgen, die unter der Ägide einer Internationalen Organisation ausgehandelt werden, wird die Verwahreraufgabe regelmäßig dieser Organisation übertragen. Mehrere Verwahrer (und dementsprechend mehrere Urschriften) sind möglich, aber unpraktisch – es kann aber in (seltenen) Ausnahmefällen Gründe dafür geben.
 
Deutschland als Verwahrer
Wenn die Bundesrepublik Deutschland zum Verwahrer eines mehrseitigen Übereinkommens bestimmt ist, werden die Verwahreraufgaben vom Auswärtigen Amt ausgeübt (vgl. hierzu § 38).
 
(11)
Registrierungsklausel
 
VN-Registrierung
a)
Nach Artikel 102 Absatz 1 VN-Charta sind alle von VN-Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträge so bald wie möglich dem VN-Sekretariat in New York zur Registrierung und Veröffentlichung in „United Nations Treaty Series“ (UNTS) zuzuleiten (zur Bedeutung der Registrierung s. u. § 36).
 
Muster 19
b)
Bei zweiseitigen Verträgen sollte daher im Vertrag in einer besonderen Registrierungsklausel (Muster 19) festgelegt werden, welche Vertragspartei die Registrierung des Vertrags betreiben soll.
 
Regelung außerhalb des Vertragstexts
Es ist aber auch möglich, die Absprache über die Registrierung außerhalb des Vertrags zu treffen; dies ist in geeigneter schriftlicher Form festzuhalten (E-Mail-Wechsel, ggf. Verhandlungsniederschrift, interner Vermerk). Dies ist vor allem bei Verträgen eher technischer Natur (z. B. EZ/TZ) oder bei Notenwechseln üblich.
 
Internationaler Übung entsprechend fällt der Vertragspartei, in deren Land der Vertrag geschlossen (Ort der Unterzeichnung oder des Notenwechsels) wird, die Aufgabe der Registrierung zu. Diese bestätigt der anderen Vertragspartei den Vollzug.
 
Bei mehrseitigen Verträgen wird typischerweise der Verwahrer mit der Registrierung beauftragt (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 WVK, Artikel 80 WVK).
 
§ 13 Schlussformel einschließlich Sprachenklausel
 
(1)
Geschehen-Vermerk
 
„Geschehen zu ...“-Vermerk
Jeder Vertragstext endet mit einer Schlussformel, dem Geschehen-Vermerk. Dieser lautet:
 
„Geschehen zu … am ... in deutscher und … Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
 
Sprachenklausel, Muster 14
Der Geschehen-Vermerk umfasst die Sprachenklausel, die die verbindlichen Sprachfassungen, also das Sprachenregime (s. u. Absatz 2), eines Vertrags festlegt. Bei Vereinbarungen in Form eines Noten- bzw. Briefwechsels wird in Ermangelung eines solchen Geschehen-Vermerks die Sprachenklausel als letzte nummerierte Bestimmung in den materiellen Teil aufgenommen (vgl. Muster 14).
 
Der konkrete Wortlaut der Schlussformel hängt u. a. davon ab, ob es sich um einen zweiseitigen oder mehrseitigen Vertrag handelt. Nur bei multilateralen Verträgen, und dann nur in seltenen Fällen, wird dem Geschehen-Vermerk folgende feierliche Formulierung vorangestellt:
 
„Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten/hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben (sehr förmlich) und mit ihren Siegeln versehen (noch förmlicher).“ (vgl. hierzu die Vertragsmuster)
 
(2)
Sprachenregime
 
deutsche Sprachfassung bei zweiseitigen Verträgen zwingend
Zweiseitige (bilaterale) Verträge werden nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten in den Amtssprachen beider Vertragsparteien verbindlich abgefasst. Bei zweiseitigen Verträgen, bei denen Deutschland Vertragspartei ist, ist die deutsche Fassung mithin immer eine der verbindlichen (laut WVK „authentischen“) Sprachfassungen.
 
Nötigenfalls können die Vertragsparteien vereinbaren, eine beiden geläufige weitere Sprache („Mittelsprache“) zu verwenden, die im Zweifel maßgebend sein soll. Die Mittelsprache sollte eine internationale Verkehrssprache sein (in der Praxis häufig Englisch oder Russisch). Es kann auch zweckmäßig sein, statt der Amtssprache der anderen Vertragspartei eine Mittelsprache zu verwenden, die bei deren Behörden gebräuchlich ist. Ein Verzicht auf die deutsche Sprachfassung ist in bilateralen Verträgen ausgeschlossen.
 
deutsche Sprachfassung bei multilateralen Verträgen Verhandlungssache
Mehrseitige (multilaterale) Verträge werden fast immer in mehreren Sprachen, bisweilen sogar in den Sprachen aller Vertragsparteien, geschlossen, wobei jeder Wortlaut (jede Sprachfassung) gleichermaßen verbindlich ist. Die verbindlichen Sprachfassungen eines mehrseitigen Vertrags werden in der Geschehen-/Sprachenklausel einvernehmlich festgelegt.
 
Im Rahmen internationaler Organisationen geschlossene Verträge werden in deren Amtssprachen abgefasst (z. B. VN, Europarat, UNESCO, OECD, UNIDROIT). Eine verbindliche („authentische“) deutsche Sprachfassung gibt es in diesen Fällen nur, wenn Deutsch auch eine der Amtssprachen der Organisation ist.
 
§ 14 Unterschriftsfelder
 
Unterschrift ohne Wiedergabe von Namen und Funktion
Wie sich aus der Bezeichnung ergibt, werden Unterschriften unter den Vertragstext gesetzt, d. h. nach dem Geschehen-Vermerk. Die Unterschrift erfolgt unterhalb des Hinweises „Für [Vertragspartei]“ ohne Wiedergabe von Name und Funktion der/des Unterzeichnenden.
 
§ 15 Alternat
 
Begriff
(1)
Jeder bilaterale Vertrag wird in zwei Originalen, den sog. Urschriften, erstellt – für jede Seite eine. Jede Urschrift umfasst beide (im Falle der Mittelsprache die drei) verbindlichen Sprachfassungen des Vertrags6. In bilateralen völkerrechtlichen Verträgen ist es üblich, dass in der Urschrift jeder Vertragspartei in allen Sprachfassungen sie selbst und die auf sie bezogenen Ausdrücke, Behörden, Organe und beteiligten Personen (Unterzeichnende) zuerst genannt werden. Durch diesen Wechsel der Reihenfolge, das sogenannte Alternat, wird die Gleichberechtigung der Staaten beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch formal zum Ausdruck gebracht. (In Österreich und der Schweiz wird die alternierte Urschrift selbst als Alternat bezeichnet.) In der Urschrift für die deutsche Seite sind alle Sprachfassungen zugunsten Deutschlands alterniert; in der Urschrift für die andere Seite wird zu deren Gunsten alterniert. Es werden also i. d. R. vier Textfassungen (im Falle der Mittelsprache sechs) erstellt, über die mit der anderen Vertragspartei Einvernehmen hergestellt werden muss.
 
großes und kleines Alternat
(2)
Man unterscheidet zwischen „großem Alternat“ (im gesamten Text wird alterniert) und „kleinem Alternat“ (nur in Titel, Eingangs- und Schlussformeln wird alterniert). Das große Alternat findet in der Praxis überwiegend Anwendung.
 
(3)
Aus Gründen der Rechtsklarheit und um eine übereinstimmende Zitierung zu ermöglichen, wird die Reihenfolge der Artikel oder von Absätzen oder weiteren Untergliederungen innerhalb eines Artikels niemals alterniert, auch wenn sie sich nacheinander jeweils nur auf eine der Vertragsparteien beziehen. Bezieht sich beispielsweise Absatz 1 auf die eine Vertragspartei und Absatz 2 auf die andere, so bleibt diese Reihenfolge in beiden Alternatsfassungen bestehen (vgl. hierzu § 8 Standardformulierungen.)
 
bei mehrseitigen Verträgen kein Alternat, absolutes Alphabet
(4)
Bei mehrseitigen Verträgen stellt sich die Frage des Alternats meist nicht, da es im Regelfall nur eine Urschrift gibt. Die Reihenfolge der Nennung der Vertragsparteien ist Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Häufig wird vereinbart, dass sich die Aufzählung der Vertragsparteien in der Reihenfolge nach dem Alphabet der jeweiligen Sprache/Sprachfassung richtet, oder die Reihenfolge wird einheitlich festgelegt. In Verträgen im Rahmen der EU wird in der Regel das „absolute Alphabet“ angewandt, wonach jeder Staat an die Stelle rückt, an die sein Name aufgrund seiner eigenen Amtssprache alphabetisch gehört. Denkbar ist auch eine Variation der Reihenfolge im Vertragstext (Titel, Präambel, Unterschriftsfeld).
 
C.
Vertragsverhandlungen, Verfahren und Beteiligungen
 
§ 16 Allgemeines – Beteiligungen
 
(1)
Grundsatz
 
frühzeitige Einbindung betroffener Ministerien durch das Fachressort
Die Aushandlung eines völkerrechtlichen Vertrags ist ein Prozess, der auf der Grundlage innerstaatlicher sachlich-fachlicher und (verfassungs-)rechtlicher Vorgaben auf eine inhaltliche Einigung mit einem oder mehreren fremden Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten abzielt. Ein Verhandlungsergebnis kann dazu führen, dass es innerstaatlicher Anpassungen bedarf, etwa durch Gesetzesänderung, Bereitstellung von Haushaltsmitteln oder Erlass einer Verordnung. Letztlich handelt es sich bei Vertragsverhandlungen um einen sich wechselseitig rückkoppelnden Prozess. Dies gilt für die deutsche wie für die andere(n) Seite(n). Bei der Ausarbeitung und Aushandlung völkerrechtlicher Verträge und den Vorarbeiten zu deren innerstaatlicher Umsetzung durch Vertragsgesetz oder Rechtsverordnung hat das federführende Ressort daher diejenigen Ministerien, deren Zuständigkeiten ebenfalls betroffen sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubinden und zu beteiligen (s. § 72 Absatz 3 i. V. m. §§ 45, 62 GGO, Anlage 6 GGO sowie im Einzelnen § 30 RvV).
 
(2)
Verfassungsrechtliche Prüfung
 
Verfassungsressorts BMI und BMJV
Unabhängig von einer eventuellen fachlichen Beteiligung von BMI und BMJV als Fachressorts i. S. v. § 72 Absatz 3 GGO sind BMI (Referat V I 4) und BMJV (Referat IV C 4) als Verfassungsressorts immer direkt bereits „an den Vorarbeiten“ zur Erstellung völkerrechtlicher Übereinkünfte zu beteiligen (§ 72 Absatz 4 GGO).
 
Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung
Sie stellen im Rahmen der in jedem Einzelfall gebotenen verfassungsrechtlichen Prüfung u. a. fest, ob innerstaatlich die Zustimmung durch Gesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG, eine weitergehende Umsetzung durch ein Ausführungsgesetz oder der Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich wird. Die Verfassungsressorts weisen außerdem auf eventuell betroffene Länderzuständigkeiten hin, die ggf. eine Beteiligung nach der Lindauer Absprache (im Einzelnen s. u. § 26) oder die Zustimmung des Bundesrats zum möglichen Vertragsgesetz oder einer möglichen Verordnung erforderlich machen. Bei dieser Prüfung sind BMJV und BMI unter Umständen auf die Stellungnahmen der von dem Vertrag betroffenen Fachressorts angewiesen.
 
Das Ergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung hat seinerseits Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung eines Vertrags, seinen Inhalt, aber auch auf seinen Inkrafttretensmechanismus. Daher muss die Beteiligung zwar nicht schon bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen erfolgen, aber spätestens dann, wenn der wesentliche Regelungsinhalt feststeht und die Verhandlungen über die konkreten Vertragsformulierungen beginnen.
 
Fachliche Beteiligung von BMI und BMJV ersetzt nicht die verfassungsrechtliche Prüfung
Die Beteiligung von BMI und BMJV allein wegen ihrer fachlichen Zuständigkeit für den Vertragsgegenstand ersetzt nicht deren Befassung zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die verfassungsrechtliche Prüfung ist daher zusätzlich bei den Referaten V I 4 des BMI und IV C 4 des BMJV zu erbitten.
 
(3)
Europarechtliche Vorgaben
 
zuständig: Fachressort
Zu den Gesichtspunkten, die bei Erarbeitung eines Vertrags vom Fachressort (möglichst vor Beginn der Vertragsverhandlungen) zu berücksichtigen sind, gehören auch europarechtliche Vorgaben. Aus diesen können sich inhaltliche Anforderungen an einen Vertrag ergeben, aber auch mögliche Einschränkungen für die nationale Abschlusskompetenz, nämlich dann, wenn die Vertragsabschlusskompetenz ganz oder teilweise auf die EU übergegangen ist. Zu berücksichtigen ist ferner stets das Erfordernis loyaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV.
 
Vertragsförmliche Prüfung
 
Zum Ende des Verhandlungsprozesses wird der ausgehandelte Vertragsentwurf schließlich im Auswärtigen Amt einer abschließenden vertragsförmlichen Prüfung durch Referat 501 unterworfen, die sicherstellt, dass der Vertrag in seiner äußeren Form, aber auch in seinen Formulierungen den Standards der internationalen und deutschen Vertragspraxis entspricht (s. u. § 22).
 
(5)
Beteiligung des Sprachendienstes des Auswärtigen Amtes
 
In allen Fragen, die mit der Übersetzung fremdsprachlicher Texte zusammenhängen, ist im Interesse einer einheitlichen deutschen Vertragssprache Einvernehmen zwischen dem Fachressort und dem Sprachendienst des Auswärtigen Amtes (Referat 105) herzustellen (s. u. § 23).
 
§ 17 Beteiligung des AA vor Aufnahme von und bei Vertragsverhandlungen
 
Zustimmung des AA
(1)
In jedem Fall hat das inhaltlich federführende Ressort das Fachreferat des AA von Anfang an zu beteiligen. Schon vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit auswärtigen Staaten und mit internationalen Organisationen sowie vor der Teilnahme an Konferenzen, die den Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Ziel haben, hat es das Auswärtige Amt rechtzeitig zu unterrichten und seine ausdrückliche Zustimmung einzuholen sowie fortlaufend zu unterrichten, um sicherzustellen, dass neben den rein fachlichen auch die außenpolitischen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden (vgl. § 72 Absatz 2 GGO, § 11 Absatz 2 GOBReg). Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Vertragsformen, einschließlich Ressortabkommen (auch in der Form von Noten-/Briefwechseln), sofern nicht für besondere Fachbereiche zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Fachressort besondere Regelungen bestehen.
 
Delegationsleitung
(2)
Die Führung von Verhandlungsdelegationen liegt – unbeschadet der Federführung in der Sache – beim Auswärtigen Amt. Dieses kann die Delegationsleitung einem anderen Ressort überlassen, dann aber verlangen, dass die Verhandlungen unter seiner Mitwirkung geführt werden (s. § 11 Absatz 2 GOBReg). Wirkt das Auswärtige Amt nicht mit, ist es über Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen zu unterrichten.
 
(3)
Das Auswärtige Amt teilt dem federführenden Ressort seine Zustimmung zur Verhandlungsaufnahme oder Konferenzteilnahme und den Verzicht auf Übernahme der Delegationsleitung ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail mit.
 
Verhandlungsvollmacht oder Einführungsschreiben
(4)
Hat das Auswärtige Amt der Aufnahme von Verhandlungen oder der Teilnahme an einer Vertragskonferenz zugestimmt, ist vom Fachreferat des Auswärtigen Amts zu klären, ob die Teilnehmer Verhandlungsvollmachten oder Einführungsschreiben benötigen (s. hierzu § 19). Diese Klärung ist auch bei Verzicht auf die Delegationsleitung oder auf die Mitwirkung an den Verhandlungen vorzunehmen.
 
§ 18 Ausgangsprüfung
 
(1)
Verhandlungen auf der Grundlage deutscher Entwürfe
 
Ausgangsprüfung für deutsche Entwürfe vor Verhandlungsbeginn
Soweit Vertragsverhandlungen auf der Grundlage eines deutschen Textvorschlags aufgenommen werden oder ein deutscher Vertragsentwurf in die Verhandlungen eingebracht wird, ist dieser im Vorfeld sachlich, aber auch unter verfassungsrechtlichen und vertragsförmlichen Aspekten innerhalb der Ressorts, mit dem AA (Fachreferat und Referat 501) sowie BMI (Referat V I 4) und BMJV (Referat IV C 4) als Verfassungsressorts abzustimmen. Ziel ist es sicherzustellen, dass ein solcher von deutscher Seite eingebrachter Entwurf im Falle der Zustimmung der anderen Seite(n) unterzeichnungsreif wäre und die deutsche Seite ihren eigenen Entwurf nicht korrigieren oder abändern müsste. Dies setzt neben einer inhaltlichen Abstimmung eine verfassungsrechtliche sowie eine der vertragsförmlichen Prüfung entsprechende Prüfung voraus (Ausgangsprüfung) (zur vertragsförmlichen Prüfung vgl. § 22).
 
(2)
Formloser Antrag
 
Die Ausgangsprüfung wird von Referat 501 auf formlosen Antrag des Fachreferats im AA hin auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung durchgeführt. Die Prüfung setzt einen inhaltlichsachlich abgestimmten Text voraus, bei dessen Erstellung die Vorgaben der RvV und der Standardformulierungen zur Fassung von Vertragstexten bereits zu berücksichtigen sind. Das Fachreferat bestätigt dies bei Übermittlung des Textes mit seinem Antrag ausdrücklich. Dem Antrag sind die Stellungnahmen der Verfassungsressorts sowie ggf. relevante Hinweise zu europarechtlichen Vorgaben und zur Kompetenzverteilung beizufügen.
 
(3)
Fremde Vertragsentwürfe
 
Ausgangsprüfung bei fremden Entwürfen
Auch bei von anderer Seite vorgeschlagenen Vertragsentwürfen (Partnerland, Internationale Organisation) ist im Anschluss an die in § 72 GGO geforderte frühzeitige Beteiligung der Verfassungsressorts auch eine frühzeitige Beteiligung von Referat 501 i. S. der Ausgangsprüfung angeraten – bei englisch- und französischsprachigen Entwürfen auch ohne deutsche Fassung. Durch eine frühzeitige Befassung ist gesichert, dass aus verfassungsrechtlichen wie vertragsförmlichen Gründen gebotene Anpassungen zu einem frühen Zeitpunkt in die Verhandlungen eingebracht werden und damit gute Aussichten haben, im Vertragstext berücksichtigt zu werden. Bei späten Änderungswünschen besteht oft die Gefahr, dass ein mühsam erreichtes Verhandlungsergebnis infrage gestellt wird.
 
(4)
Musterverträge
 
Beteiligung der Verfassungsressorts und Referat 501 (AA) bei der Abfassung von Vertragsmustern
Für manche Sachgebiete gibt es Musterverträge oder Standardtexte, die von deutscher Seite regelmäßig als Verhandlungsgrundlage verwendet werden, wie beispielsweise bei Kulturabkommen oder EZ-Abkommen. Bei der Schaffung und Abstimmung solcher Muster sind ebenfalls verfassungsrechtliche und vertragsförmliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Verfassungsressorts und Referat 501 sind bei ihrer Erstellung daher zu beteiligen.
 
Dies gilt auch für Musterverträge und Standardtexte, auf deren Verwendung man sich im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit verständigen will, wie z. B. bei den Musterabkommen zu Steuerfragen im Rahmen der OECD. Die Prüfung der Verfassungsressorts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und eine Ausgangsprüfung durch Referat 501 im AA müssen in solchen Fällen stattfinden, bevor das ausgehandelte Vertragsmuster im internationalen Gremium verabschiedet wird.
 
§ 19 Verhandlungsvollmachten / Credentials / pleins pouvoirs de négociation
 
(1)
Begriff
 
Verhandlungsvollmacht:, - nur zur Textfestlegun, -gilt nicht für Unterzeichnung
Verhandlungsvollmachten dienen gegenüber den Verhandlungspartnern als Nachweis, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zu vertreten und vertragsgestaltende Handlungen vorzunehmen, insbesondere in ihrem Namen abzustimmen, Erklärungen abzugeben, den Text eines Vertragsentwurfs anzunehmen („adoption“, „l’adoption“), also ihn zu paraphieren bzw. die Schlussakte einer Vertragskonferenz zu unterzeichnen (Artikel 9 WVK). Die Unterzeichnung eines Vertrags (i.S. der Festlegung des authentischen Textes nach Artikel 10 WVK) ist hingegen von Verhandlungsvollmachten nicht mehr umfasst.
 
(2)
Erforderlichkeit von Verhandlungsvollmachten
 
zweiseitige Verträge
a)
Bei Verhandlungen über zweiseitige Verträge ist der Austausch von Verhandlungsvollmachten nicht üblich. Im bilateralen Verhältnis gelten Botschafter zur Paraphierung oder einer sonstigen Form des Annehmens („adoption“, „l’adoption“) eines Vertragstextes als bevollmächtigt, jedoch nicht ohne Weiteres zu seiner Unterzeichnung (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b WVK, vgl. auch u. § 26 RvV).
 
mehrseitige Verträge
b)
Bei Verhandlungen über mehrseitige Verträge sind Verhandlungsvollmachten generell erforderlich, wenn sie verlangt werden oder (formale) vertragsgestaltende Handlungen vorgenommen werden sollen.
 
Verhandlungsvollmacht / „credentials“
Dabei gilt: Als Vertreter ihres Staates – ohne eine gesonderte (Verhandlungs-)Vollmacht vorlegen zu müssen – werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b WVK die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation akkreditierten („beglaubigten“, „accredited“) Vertreter in Bezug auf das Annehmen („adoption“ i. S. v. Artikel 9 WVK) eines Vertragstextes angesehen. Die als Delegationsleiter ausgewiesenen, also beglaubigten, d. h. mit sog. „credentials“ versehenen Teilnehmer einer Konferenzdelegation, gelten damit als für Verhandlungen und zur Vornahme der in Absatz 1 dargestellten vertragsgestaltenden Handlungen als bevollmächtigt. Die vom Veranstalter einer Vertragskonferenz angeforderten und entsprechend ausgestellten „credentials“ (Beglaubigungsschreiben) umfassen in diesen Fällen die Verhandlungsvollmacht.
 
(3)
Ausstellung von Verhandlungsvollmachten
 
Antrag nach Muster 23
a)
Verhandlungsvollmachten für Staatsverträge und Regierungsübereinkünfte werden vom Auswärtigen Amt erteilt.
 
Muster 24, Zuständigkeit AA
Das gilt damit auch für die vom Veranstalter einer Vertragskonferenz angeforderten Beglaubigungsschreiben oder „credentials“. Bei größeren Vertragskonferenzen werden i. d. R. Konferenzsekretariate gebildet und Verfahrensordnungen erlassen, welche Vorgaben für die Ausgestaltung von Beglaubigungsschreiben/ „credentials“ machen. Typisch ist die Anforderung von vom Staatsoberhaupt, vom Außenminister oder vom Fachminister unterzeichneten „credentials“. In diesen Fällen wird das Beglaubigungsschreiben/ “credentials“ für die deutsche Delegation von der/m Bundesminister/in des Auswärtigen als „Verhandlungsvollmacht“ ausgestellt. Die Beglaubigung / Bevollmächtigung durch Fachminister ist in Deutschland nicht vorgesehen, auch wenn dies vom Konferenzsekretariat als ausreichend angesehen würde. Ausschließlich vom Staatsoberhaupt ausgestellte Beglaubigungsschreiben/ Verhandlungsvollmachten werden nur sehr selten verlangt.
 
Antrag nach Muster 23
b)
Das Ressort, dem die Verhandlungsführung übertragen worden ist, wendet sich unter Beifügung des Einladungsschreibens und der Konferenzverfahrensordnung an das zuständige Fachreferat im Auswärtigen Amt, das die Einholung der Verhandlungsvollmacht bei Referat 501 unter Verwendung des Musters 23 beantragt. Die Verhandlungsvollmacht führt neben den bevollmächtigten auch die nichtbevollmächtigten Teilnehmer der Delegation auf.
 
c)
Wenn ein mehrseitiger Vertrag ausnahmsweise unmittelbar nach Verhandlungsabschluss unterzeichnet werden kann und soll (z. B. Kabinettbefassung nicht erforderlich), können Verhandlungsvollmachten mit Unterzeichnungsvollmachten verbunden werden.
 
(4)
Sonstige Einführungsschreiben
 
Muster 25 und 26
Nicht immer sind mit „credentials“ Verhandlungsvollmachten gefordert. Die bloße Anmeldung oder Benennung von Teilnehmern einer Konferenz, bei der vertragsgestaltende Handlungen nicht vorgesehen sind, wird ebenfalls von diesem Begriff umfasst. Solche Einführungsschreiben werden von den Fachreferaten des AA bzw. von den Fachressorts unter Beachtung der Vorgaben des jeweiligen Konferenzsekretariats ohne Beteiligung des Referats 501 oder auf deren Weisung von den Vertretungen am Verhandlungsort gefertigt (zur fremdsprachigen Bezeichnung von Titeln s. RE vom 27. Juni 2002–105-254.11).
 
§ 20 Abschluss der Verhandlungen – Verhandlungsniederschrift
 
Zum Ende der Verhandlungen bilateraler Verträge und multilateraler Verträge mit nur wenigen Parteien bedarf es der Klärung weiterer Fragen, die u. a. die Vorbereitung des Vertragsschlusses betreffen. Hierzu gehören im Fall der Paraphierung Einigung über deren Ort und Datum sowie über die rechtliche Bedeutung, die ihr beigemessen werden soll (s. u. § 21 Absatz 1), Ort und Datum der Unterzeichnung, die für die Unterzeichnung vorgesehenen Personen und evtl. erforderliche Unterzeichnungsvollmachten, Fertigung der Urschriften, Bereitstellung von Vertragspapier und -mappen, Siegelung, Einigung, ob großes oder kleines Alternat verwendet werden soll, evtl. Erläuterungen zu den innerstaatlichen Verfahren und deren Dauer, Gründe für ein etwaiges Abweichen von Standardformulierungen. Über diese Einzelheiten können sich die Verhandelnden in einer Verhandlungsniederschrift (agreed minutes), aber auch auf andere Weise (Gespräch, Mailwechsel etc.) verständigen. Dies ist ggf. in einem Vermerk festzuhalten. Ein solcher Vermerk bzw. die Verhandlungsniederschrift ist Referat 501 spätestens zur abschließenden vertragsförmlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben. Bei offenen multilateralen Verträgen werden diese Fragen über das Konferenzsekretariat geklärt.
 
§ 21 Abschluss der Verhandlungen – Paraphierung – Schlussakte
 
(1)
Bedeutung der Paraphierung
 
Mögliche Wirkungen der Paraphierung sind:
 
Paraphierung nicht gleich Paraphierung
a)
Artikel 10 Buchstabe b WVK nennt die Paraphierung („initialling“, „le paraphe“) als eines der möglichen Verfahren, mit dem der Text eines Vertrags endgültig und als authentisch festgelegt wird. Die anderen genannten Verfahren sind u. a. Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung der Schlussakte einer Konferenz. Ist der Text einmal als authentisch festgelegt, kann er nur noch nachträglich in einem förmlichen Berichtigungsverfahren geändert werden. Der authentische Vertragstext ist Gegenstand der Inkraftsetzung. Eine so verstandene Paraphierung eines Vertragstextes bedürfte einer (Unterzeichnungs-)Vollmacht und wäre von einer Verhandlungsvollmacht (s. o. § 19) nicht umfasst.
 
b)
Meistens soll der Paraphierung aber eine solche definitive Wirkung der Authentifizierung nicht zukommen. Nach Abschluss der (eigentlichen) Verhandlungen besteht vielmehr oft das Bedürfnis, die erzielte materielle Einigung durch einen besonderen Akt zu dokumentieren – auch wenn sie innerstaatlich noch abschließend (vertragsförmlich) geprüft werden muss. Hierzu kommt die Paraphierung in Betracht.
 
(2)
Verfahren
 
a)
Wegen der besonderen rechtlichen Bedeutung und Bindungswirkung, die die Paraphierung nach WVK haben kann (s. o.), sollte von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und unter Beachtung der folgenden Hinweise Gebrauch gemacht werden:
 
Paraphierung nur nach Rücksprache
Soweit die Paraphierung nicht der Festlegung des definitiven Textes i. S. der WVK dienen (ohne weitere Korrekturmöglichkeit), sondern lediglich durch sie die erzielte materielle Einigung in besonderer Weise festgehalten werden soll, muss dies allen Beteiligten bei der Paraphierung klar sein und zum Ausdruck gebracht werden. Insbesondere ist von bekräftigenden Zusätzen wie „endgültig und authentisch“ abzusehen. Es besteht sonst die Gefahr, dass gegen eventuelle Änderungswünsche die authentifizierende Wirkung der Paraphierung geltend gemacht wird. Von einer Paraphierung ohne vorherige Rücksprache mit AA (Fachreferat und Referat 501) ist abzusehen.
 
Weisung erforderlich
b)
In jedem Fall signalisiert die Paraphierung aber eine weitgehende inhaltliche Festlegung. Schon deshalb haben sich die Verhandlungsführer strikt an die ihnen in Bezug auf die Verhandlungen erteilten Weisungen zu halten oder solche einzuholen. Liegt der Text bei Abschluss der Verhandlungen noch nicht vollständig vor oder sind noch wesentliche Textänderungen zu erwarten, ist von einer Paraphierung abzusehen.
 
c)
Zweiseitige Verträge und mehrseitige Verträge mit einer kleinen Anzahl von Parteien werden paraphiert, indem die Delegationsleiter auf jede Seite des Entwurfs links oder rechts unten ihre Paraphen setzen.
 
d)
Bei im Rahmen von Vertragskonferenzen ausgehandelten mehrseitigen Verträgen ist das Annehmen im Rahmen einer Abstimmung über die Schlussakte oder deren Unterzeichnung die geläufigste Form der abschließenden Festlegung des Vertragstextes. Der durch seine Verhandlungsvollmacht (s. o. § 19) nach außen befugte deutsche Delegationsvertreter hat sich an den Rahmen der intern erteilten Weisungen zu halten oder erforderlichenfalls weitere einzuholen.
 
§ 22 Abschließende vertragsförmliche Prüfung
 
für alle Verträge geboten
(1)
Vor der endgültigen Textfestlegung (i. S. des Artikels 10 WVK), bei mehrseitigen Verträgen vor Verhandlungsabschluss (Unterzeichnung der Schlussakte), bei Gemischten Verträgen ggf. vor Paraphierung durch den Verhandlungsführer der EU, übersendet das Fachressort den Vertragsentwurf über das zuständige Fachreferat des AA an Referat 501, das diesen auf angemessene Vertragsform und -gestaltung, einheitliche und verständliche Terminologie sowie Rechtsklarheit überprüft. Diese Verpflichtung besteht für alle in §§ 1 und 2 genannten Vertragstypen, einschließlich Ressortabkommen und solchen, die in der Form eines Noten- oder Briefwechsels abgeschlossen werden sollen (s. o. § 7). Sie umfasst auch Vertragsentwürfe, die auf überprüften und abgestimmten Vertragsmustern oder Standardtexten basieren. Sie besteht auch für Verträge, die einer Ausgangsprüfung gemäß § 18 bereits unterzogen waren.
 
Gegenstand der Prüfung
(2)
Diese abschließende Vertragsförmlichkeitsprüfung erstreckt sich auf die Übereinstimmung des Vertrags in Form, Gliederung (s. § 8), Bezeichnung/Titel (s. § 9) und Standardklauseln (s. Standardformulierungen) mit diesen Richtlinien und Mustern sowie auf die klare und eindeutige Formulierung der materiellen Regelungen. Sie bezieht institutionelle Aspekte (vertragliche Einsetzung bestimmter Organe, Festlegung von Abstimmungsmodalitäten wie Mehrheitsbeschlüssen), vertragsspezifische Elemente (Durchführungs- und Änderungsvereinbarungen, Beitrittsregelungen) und länderspezifische Gesichtspunkte mit ein.
 
Grundlage der Prüfung
(3)
Die Vertragsförmlichkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage eines konsolidierten deutschsprachigen Entwurfs; materiell- und verfassungsrechtliche Probleme und Fragen sind vorher zu klären (vgl. § 16). Weicht der Vertragsentwurf von den Anforderungen dieser Richtlinien ab, sind Referat 501 die Gründe hierfür darzulegen, möglichst mit Hilfe entsprechender Unterlagen (z. B. Verhandlungsniederschriften, vgl. § 20).
 
Ausnahmefall: fremdsprachiger Entwurf
Steht ein deutschsprachiger Entwurf (noch) nicht zur Verfügung, weil Deutsch etwa nicht Verhandlungssprache war oder nicht Vertragssprache wird, erfolgt die vertragsförmliche Prüfung auf der Grundlage englisch- oder französischsprachiger Entwürfe. Sobald eine deutsche Sprachfassung oder eine amtliche deutsche Übersetzung vorliegt, ist diese nachzureichen.
 
Zeitpunkt der Prüfung
(4)
Die Prüfung ist rechtzeitig vor der endgültigen Textfestlegung (also vor Paraphierung, Unterzeichnung, Konferenzbeschluss) zu veranlassen, unbedingt vor Erteilung der Ermächtigung zum Vollzug eines Notenwechsels. Ist eine Kabinettentscheidung zur Unterzeichnung eines Vertrags einzuholen (s. u. § 25), muss der beizufügende Entwurf vorher vertragsförmlich geprüft worden sein.
 
gemischte Verträge
Gemischte Verträge sind Referat 501 vom Fachreferat im Auswärtigen Amt vorzulegen, wenn der Vertragsentwurf vor Paraphierung über die Ratsarbeitsgruppen in den Hauptstädten zirkuliert wird (s. u. § 33).
 
(5)
Die von Referat 501 eingefügten Änderungen des Vertragsentwurfs sind in den Entwurf zu übernehmen, erforderlichenfalls ressortübergreifend abzustimmen und mit dem/n Verhandlungspartner/n aufzunehmen. Lassen sie sich dort nicht durchsetzen, kommt das Fachreferat erneut auf Referat 501 zu, um über das weitere Verfahren zu entscheiden. Das Fachreferat erteilt die Ermächtigung zur Unterzeichnung erst, wenn notwendige Änderungen berücksichtigt worden sind.
 
Antrag nach Muster 22
(6)
Die Vertragsförmlichkeitsprüfung erfolgt auf ausdrücklichen Antrag des Fachreferats im AA (Muster 22), dem der zu prüfende Vertragsentwurf beizufügen ist. Der Antrag muss die im Musterantrag geforderten Angaben vollständig enthalten (insbesondere das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung), die im Musterantrag genannten Unterlagen sind beizufügen.
 
§ 23 Sprachenfragen – Übersetzungen
 
(1)
Bilaterale Verträge
 
Sprachenregime bei zweiseitigen Verträgen, vgl. § 13 Absatz 2
Der Text eines zweiseitigen Vertrags entsteht in der Regel in der Sprache einer Vertragspartei. Die andere Seite fertigt eine Übersetzung in ihre Sprache an und stellt diese der Gegenseite zur Prüfung und Bestätigung zur Verfügung, entsprechend bei Verwendung einer Mittelsprache.
 
Übersetzung durch das Fachressort, Rolle Sprachendienst AA, Referat 105
Auf deutscher Seite anfallende Übersetzungen werden vom Sprachendienst des Fachressorts gefertigt. Das Fachreferat im AA – sei es selbst federführende Stelle, sei es in seiner Eigenschaft als Spiegelreferat – leitet die fertig ausgehandelten Wortlaute nach vertragsförmlicher Prüfung durch Referat 501, aber vor endgültiger Textfestlegung, dem allgemeinen Übersetzungsdienst im Sprachendienst des AA (Referat 105-2) mit der Bitte um Textvergleich (durch Referat 105-2) zu. Dem Auftrag (Formular „Übersetzungsauftrag“) werden der vertragsförmlich geprüfte Text und ggf. das Anschreiben des Fachressorts (falls das AA nicht federführend ist) beigefügt. Der Textvergleich macht etwaige Abweichungen zwischen den Sprachfassungen kenntlich und kann Verbesserungsvorschläge enthalten. Werden daraufhin neue Formulierungen mit dem Vertragspartner vereinbart, ist der Sprachendienst des AA erneut zu beteiligen. Danach steht die amtliche deutsche Fassung fest.
 
(2)
Multilaterale Verträge
 
Sprachenregime bei mehrseitigen Verträgen, vgl. § 13 Absatz 2, Textvergleich
a)
Ist Deutsch bei einem mehrseitigen Vertrag Vertragssprache und war die deutsche Fassung Verhandlungsgegenstand, werden deutsche und fremdsprachige Fassungen wie bei zweiseitigen Verträgen einem Textvergleich durch den Sprachendienst des AA unterzogen. Der Textvergleich umfasst regelmäßig die deutsche und die Fassung in der Sprache, in der die Übereinkunft in erster Linie ausgehandelt und festgelegt wurde. Ist Deutschland Verwahrer der Übereinkunft, umfasst der Textvergleich alle Sprachfassungen.
 
Übersetzungsüberprüfung
b)
Ist Deutsch nicht Vertragssprache oder war die deutsche Fassung nicht Verhandlungsgegenstand, auch wenn Deutsch Vertragssprache ist, fertigt wie bei zweiseitigen Verträgen der Sprachendienst des Fachressorts die Übersetzung (aus der Verhandlungssprache) ins Deutsche. Liegt die Federführung nicht beim AA, wurde also die Übersetzung nicht ohnehin vom AA-Sprachendienst erstellt, beauftragt das Fachreferat des AA den Sprachendienst des AA mit einer Überprüfung dieser Übersetzung (Formular „Übersetzungsauftrag“; das Anschreiben des Fachressorts ist beizufügen). Gegenstand der Überprüfung sind die Übereinstimmung mit den spezifischen Formerfordernissen der deutschen Vertragssprache sowie die terminologische und phraseologische Kongruenz mit den amtlichen Übersetzungen etwaiger Vorläufertexte und sonstiger einschlägiger Übereinkünfte.
 
fachliche Durchsicht
c)
Den überprüften Text erhält das zuständige Referat des Fachressorts mit der Bitte um fachliche Durchsicht zurück, damit gewährleistet ist, dass eventuelle sprachliche Anpassungen auch unter fachlichen Gesichtspunkten korrekt sind. Bei Änderungsbedarf konsultiert dieses Referat erneut den Sprachendienst des AA; anderenfalls teilt es seine Zustimmung mit.
 
Abstimmung mit anderen deutschsprachigen Staaten
d)
Steht der deutsche Text für die deutsche Seite fest, leitet ihn das Referat des Fachressorts den anderen deutschsprachigen Vertragsstaaten (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) als Grundlage für die Abstimmung der verbindlichen deutschen Sprachfassung (wenn Deutsch Vertragssprache ist, die deutsche Sprachfassung aber nicht Verhandlungsgegenstand war) oder einer einheitlichen amtlichen deutschen Übersetzung (wenn Deutsch nicht Vertragssprache ist) zu. Die Abstimmung erfolgt schriftlich oder im Rahmen einer vom Fachressort einzuberufenden Übersetzungskonferenz, an der der Sprachendienst des AA in allen Phasen beteiligt wird. Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte das verhandlungsführende Ressort schon während der Verhandlungen klären, wie der deutsche Text entstehen soll. Ist auch die EU Vertragspartei, ist sie in diese Verabredungen einzubeziehen, damit sie möglichst die zwischen den deutschsprachigen Staaten abgestimmte Fassung als amtliche Fassung übernimmt.
 
Gemischte Verträge
 
Für die gemischten Verträge (s. u. § 33) gelten folgende Besonderheiten:
 
Drittstaatenabkommen
a)
Bei den sogenannten Drittstaatenabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten (MS) einerseits und einem oder anderen Drittstaaten andererseits (s. u. § 33 Absatz 1) wird die deutsche Sprachfassung allein vom Sprachendienst der EU erstellt.
 
multilaterale gemischte Verträge
b)
Bei den sogenannten multilateralen gemischten Verträgen (§ 33 Absatz 1) finden die obenstehenden RvV-Bestimmungen für multilaterale Verträge Deutschlands Anwendung. Da wie auf Seiten Deutschlands und der anderen deutschsprachigen Vertragsstaaten (ggf. auch der Nicht-EU-Mitgliedstaaten Schweiz und Liechtenstein) auch auf Seiten der EU eine amtliche deutsche Übersetzung bzw. eine deutsche Sprachfassung benötigt wird, ist es wichtig, die EU in die Verabredungen nach Absatz 2 Buchstabe d) Satz 3 einzubeziehen, damit es nicht zu Doppelarbeit oder zu konkurrierenden Übersetzungsfassungen kommt.
 
Europaratsübereinkommen
(4)
Bei der Übersetzung von Europaratsübereinkommen ist die zwischen den drei deutschsprachigen Mitgliedstaaten vereinbarte deutsche Übersetzung der Muster-Schlussklauseln des Europarats zu beachten (vgl. § 30 Standardformulierungen).
 
Standardformulierungen“, vgl. Fußnote 2
(5)
Die „Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte“ (Standardformulierungen) sind verbindliche Referenz für die Übersetzung von Vertragstexten.
 
(6)
Sämtliche Nebenurkunden, auch nach Vertragsschluss erstellte, erhalten die gleichen Sprachfassungen wie der Ursprungsvertrag.
 
§ 24 Fertigung der Vertragsurschriften
 
(1)
Bilaterale Verträge
 
Urschrift
a)
Bei zweiseitigen Verträgen fertigt jede Vertragspartei ihre Urschrift aus den vereinbarten zwei, im Falle einer Mittelsprache drei, Sprachfassungen, die jeweils zu ihren Gunsten alterniert wird (s. o. § 15).
 
Jede der beiden Vertragsparteien ist grundsätzlich auch für die Erstellung ihrer Sprachfassung – entsprechend alterniert – verantwortlich und übermittelt sie an die andere Seite.
 
Fertigung der deutschen Urschrift
b)
Für die Fertigung der deutschen Urschriften von Staatsverträgen und Regierungsübereinkünften und deren Übermittlung in bereits fertig gebundenen Vertragsmappen an die Auslandsvertretung ist grundsätzlich das Fachreferat des Auswärtigen Amts verantwortlich. Es wird dabei vom Politischen Archiv (Referat 117) unterstützt.
 
bei Ressortabkommen
Für die Fertigung der Urschriften eines Ressortabkommens ist das federführende Ressort zuständig, welches ebenfalls vom Politischen Archiv des AA unterstützt wird.
 
Erforderlichenfalls kann der Vertragspartner bei der Fertigung seiner Urschrift unterstützt werden. Hierzu stehen beim Politischen Archiv neutrale Materialien zur Verfügung (dunkelblaue Mappe ohne Bundesadler, deutsches Vertragspapier und neutrales Vertragsband).
 
deutsche Urschrift und Vertragsmappe, Anlage F
c)
Die deutsche Vertragsurschrift wird in eine dunkelblaue Mappe mit Bundesadler eingebracht und zum Einbinden wird schwarzrot-goldenes Vertragsband verwendet. Alle Sprachfassungen der deutschen Urschrift sind auf deutschem Vertragspapier auszudrucken. Die detaillierte Anweisung zur Erstellung von Vertragsurschriften und Vertragsmappen findet sich in Anlage F.
 
(2)
Multilaterale Verträge
 
in der Regel nur eine Urschrift
Bei mehrseitigen Verträgen wird nur eine Urschrift erstellt, die den Vertragstext in allen Vertragssprachen enthält und von der die Vertragsparteien beglaubigte Abschriften erhalten. Dies wird im Geschehen-Vermerk (s. o. § 13) festgelegt. Wenn der Vertrag in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wird oder die Bundesregierung zum Verwahrer bestimmt worden ist, ist das federführende Ministerium für die endgültige Abstimmung des Textes der Urschrift verantwortlich. Wer die einzelnen Sprachfassungen bei mehrseitigen Verträgen erstellt, bedarf im Einzelfall der Absprache; diese Aufgabe obliegt nicht ohne weiteres dem Verwahrer. Wenn allerdings nach dem Vertrag zusätzliche Sprachfassungen erforderlich sind, müssen diese vom Verwahrer erstellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde (s. u. § 38).
 
Koordinierung durch AA
Das Fachreferat des Auswärtigen Amts koordiniert mit Unterstützung des Politischen Archivs die Erstellung der Vertragsmappe, in die alle verbindlichen Fassungen eingebunden werden. Die Einordnung der Sprachfassungen richtet sich nach der in der Sprachenklausel und in der Unterschriftsformel vorgegebenen Reihenfolge. Zum Einbinden werden eine dunkelblaue Mappe ohne Bundesadler und neutrales Band verwendet.
 
(3)
Siegelung
 
Die Siegelung soll nur auf Wunsch der anderen Vertragspartei und nur bei Staatsverträgen von großer Bedeutung vorgenommen werden. Sie erfordert besonderen Aufwand bei der Fertigung und eine Sonderbehandlung bei der Aufbewahrung der Vertragsurschriften. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage F verwiesen.
 
§ 25 Kabinettbefassung
 
Sind im Vertrag Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung betroffen, hat das federführende Ministerium vor Unterzeichnung dem Kabinett den Vertragsentwurf in Form einer Kabinettvorlage zur Beratung und zur Beschlussfassung zu unterbreiten (§ 15 Absatz 1 GOBReg).
 
Bei Staatsverträgen und Regierungsübereinkünften vor Unterzeichnung erforderlich
Dies ist bei Staatsverträgen immer und bei Regierungsübereinkünften in der Regel der Fall. Regelmäßig nicht erforderlich ist die Kabinettbefassung vor Unterzeichnung von Regierungsübereinkünften rein technischer Natur (z. B. Kriegsgräberabkommen, Anerkennung ausländischer Abschlüsse oder Sitzstaatabkommen) und bei Ressortabkommen, es sei denn, sie sind von großer politischer Bedeutung.
 
Vor Kabinettbefassung sollte die verbindliche deutsche Sprachfassung oder amtliche Übersetzung (s. o. § 23) vorliegen. Reichen die Fristen zwischen endgültiger Textfestlegung und Unterzeichnung für die Erstellung dieser Sprachfassung bzw. Übersetzung nicht, kann dem Kabinett die Arbeitsübersetzung des Fachressorts mit entsprechendem Hinweis zugeleitet werden.
 
Kabinettvorlage – Zeitplan!
Zu bedenken ist, dass die Vorbereitung der Kabinettbefassung i. d. R. mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Das jeweilige Kabinettreferat des federführenden Ressorts ist daher frühzeitig über eine mögliche Kabinettbefassung zu informieren.
 
§ 26 Beteiligung der Länder
 
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten grundsätzlich Sache des Bundes. Im Zusammenhang mit dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge finden Belange der Bundesländer wie folgt Berücksichtigung:
 
(1)
Lindauer Absprache
 
a)
Grundsatz und Zuständigkeiten
 
Anlage C
Soweit völkerrechtliche Verträge wesentliche Interessen der Länder oder (sogar) deren ausschließliche Zuständigkeiten/Kompetenzen berühren, sind die Länder in jedem Falle nach Maßgabe der so genannten „Lindauer Absprache“ (LA) vom 14. November 1957 (Anlage C) zu beteiligen (vgl. hierzu auch § 72 Absatz 5 GGO). Die Beteiligung des Bundesrates am Vertragsgesetzgebungsverfahren oder die Beteiligung der Länder im Vorfeld einer Kabinettbefassung oder andere Verfahren zur Länderbeteiligung etwa im Rahmen der KMK ersetzen das Verfahren nach der Lindauer Absprache grundsätzlich nicht. Bei Abkommen mit EU-Beteiligung siehe Absatz 2.
 
frühzeitige Beteiligung
Bei Verträgen, die ausschließliche Kompetenzen der Länder berühren, sollen gemäß Ziff. 3 der LA die Länder frühzeitig vor Festlegung des Vertragstextes beteiligt und ihr Einverständnis vor dem Eintritt der völkerrechtlichen Bindung an den Vertrag herbeigeführt werden.
 
Bei Verträgen, die wesentliche Interessen der Länder berühren, sind die Länder gemäß Ziff. 4 der LA frühzeitig zu unterrichten.
 
frühzeitige Unterrichtung
Die in der LA vorgesehene frühzeitige Unterrichtung über ein Vertragsvorhaben dient dazu, eventuelle Länderpetita frühzeitig im Verhandlungsprozess zu berücksichtigen, und ist insbesondere auch der zügigen Behandlung in den beteiligten Gremien zum Ende des Verfahrens förderlich.
 
Verfassungsressorts prüfen Länderkompetenzen
Ob eine Beteiligung der Länder nach der LA erfolgen muss, beurteilen die Verfassungsressorts BMI und BMJV im Rahmen der vom Fachressort zu veranlassenden verfassungsrechtlichen Prüfung gemäß § 72 Absatz 4 GGO (s. o. § 16) auf der Grundlage einer entsprechenden fachlichen Einschätzung des Fachressorts. Das Beteiligungsverfahren nach der LA wird auf Bundesseite vom federführenden Ressort unter nachrichtlicher Beteiligung des AA (Fachreferat) durchgeführt.
 
StVK
Auf Länderseite wird das Beteiligungsverfahren nach LA durch die Ständige Vertragskommission der Länder (StVK) koordiniert.
 
b)
Verfahren
 
1.
Das federführende Ressort übermittelt frühzeitig, d. h. möglichst zu Beginn der Verhandlungen, spätestens jedoch vor Unterzeichnung, den Vertragsentwurf unter Hinweis auf den Verhandlungsstand und etwaige terminliche Vorstellungen an die StVK. Das federführende Ressort sollte der StVK bei dieser Gelegenheit (zumindest durch Hinweis im Betreff) mitteilen, ob seiner Einschätzung nach lediglich wesentliche Interessen der Länder betroffen sind und dementsprechend nur eine Unterrichtung i. S. v. Ziff. 4 beabsichtigt ist oder ob auch ausschließliche Kompetenzen der Länder berührt sind und damit weiter nach Ziff. 3 der LA zu verfahren ist (vgl. Beispielanschreiben in Anlage C).
 
Eilbedürftigkeit
In der Praxis der Länder leitet der Geschäftsführer der StVK das Schreiben des federführenden Ressorts an die Mitglieder der StVK mit einem Entscheidungsvorschlag im Rahmen einer Schweigefrist von üblicherweise einem Monat weiter; besondere Eilbedürftigkeit oder knappe Fristen sollten daher im Einzelfall rechtzeitig mit dem Geschäftsführer der StVK aufgenommen werden. Das federführende Ressort und das Fachreferat im AA erhalten ein Doppel des Weiterleitungsschreibens. Aus diesem ist zu erkennen, ob der Geschäftsführer der StVK die Einschätzung des Bundes hinsichtlich der Frage teilt, ob es sich um ein Verfahren nach Ziff. 3 oder nach Ziff. 4 handelt.
 
Die StVK reagiert in einem sehr frühen Stadium der Verhandlungen bzw., wenn klar ist, dass Länderkompetenzen nicht berührt sind, regelmäßig mit einem Beschluss, aus dem hervorgeht, dass sie „keine Bedenken gegen Verhandlungen auf der Grundlage des übermittelten Textes erhebt“. Ggf. machen einzelne Länder gesondert Wünsche gegenüber dem federführenden Ressort geltend. In ihrem Antwortschreiben an das Fachressort gibt die StVK zu erkennen, ob sie die Auffassung des Bundes hinsichtlich der Einordnung des Beteiligungsverfahrens unter Ziff. 3 oder Ziff. 4 LA teilt.
 
Beteiligung nach Ziff. 3 LA
2.
Bei Verträgen, die die ausschließlichen Kompetenzen der Länder berühren, wobei es hier entscheidend auf die Auffassung der Länder ankommt, sind die Länder nach Ziff. 3 der LA vor Festlegung des Vertragstextes, also spätestens vor Unterzeichnung, (ggf. erneut) zu beteiligen. Der Entwurf des ausgehandelten Vertrags ist an die StVK zu leiten (vgl. Formulierungsvorschlag in Anlage C).
 
Wenn länderseits keine Einwände bestehen, reagiert die StVK dann mit einem Beschluss dahingehend, dass sie „gegen die (Unter)Zeichnung keine Bedenken erhebt“, mit anderen Worten keine Bedenken gegen die Festlegung bzw. das Annehmen des Textes i. S. der Artikel 9 und 10 WVK hat.
 
Einverständnis der Länder
3.
Soll ein Vertrag, der die ausschließlichen Kompetenzen der Länder berührt, mit Unterzeichnung verbindlich werden und in Kraft treten, ist nach Ziff. 3 der LA das Einverständnis der Länder vor der Unterzeichnung des Vertrags herbeizuführen. Die unter Buchstabe b Ziffer 1 und 2 jeweils dargestellte Mitteilung der StVK, dass „gegen die Zeichnung keine Bedenken bestehen“, ist mit diesem notwendigen Einverständnis der Länder nicht gleichzusetzen.
 
4.
Soll die völkerrechtliche Bindung an den Vertrag erst durch Ratifikation oder Ratifikationsersatzverfahren eintreten, so kann der Vertrag zwar unterzeichnet werden, wenn die unter Buchstabe b dargestellte Mitteilung vorliegt; das Einverständnis der Länder ist dann in jedem Fall vor Durchführung der Ratifikation bzw. des Ratifikationsersatzverfahrens herbeizuführen. Bedarf ein Vertrag der Zustimmung gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG, empfiehlt es sich, das Verfahren zur Herbeiführung des Einverständnisses (spätestens) gleichzeitig mit dem Vertragsgesetz auf den Weg zu bringen (hierzu § 30).
 
16 schriftliche Einverständniserklärungen
Die Herbeiführung des Einverständnisses wird von der StVK koordiniert. Dies bedeutet, dass der ausgehandelte, ggf. unterzeichnete (noch nicht verbindliche) Vertrag vom federführenden Ressort der StVK mit der Bitte um Herbeiführung des Einverständnisses der Länder zugeleitet wird. Die StVK teilt dem federführenden Ressort ggf. – als eine Art Zwischenbescheid – ihren im Schweigefristverfahren abgestimmten Beschluss mit, dass sie den „Landesregierungen empfiehlt, dem Abkommen zuzustimmen“. In dieser Mitteilung ist das Einverständnis der Länder nicht enthalten. Das Einverständnis wird von jedem der 16 Länder einzeln nach Durchführung der jeweils geltenden Länderverfahren (ggf. Kabinettbefassung, Parlamentsbefassung etc.) gegenüber dem federführenden Ressort unmittelbar auf dem Schriftweg erklärt.
 
(2)
Artikel 23 Absätze 4 - 6 GG – EUZBLG
 
Länderbeteiligung bei gemischten Verträgen
Die Beteiligung der Länder bei Gemischten Verträgen, also solchen, an denen auch die Europäische Union als Vertragspartei beteiligt ist, erfolgt auf der Grundlage von Artikel 23 Absätze 4 bis 6 GG. Einzelheiten regeln das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (EUZBLG - BGBl. 1993 I S. 313, zuletzt geändert durch Artikel 1 G v. 22.9.2009 BGBl. 2009 I S. 3031) sowie die entsprechende Bund-Länder-Vereinbarung vom 10. Juni 2010. In Zweifelsfällen sind Rechtsabteilung und Europaabteilung des Auswärtigen Amts sowie die Verfassungsressorts BMI und BMJV zu beteiligen.
 
Grundsätzlich verdrängen die vorstehend genannten Vorschriften bei allen Abkommen unter Beteiligung der EU die Lindauer Absprache. Die Verfassungsressorts BMI und BMJV entscheiden im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung in jedem Einzelfall, ob und inwieweit neben dem Verfahren nach EUZBLG die Länder ggf. dennoch auch nach der Lindauer Absprache beteiligt werden.
 
(3)
Artikel 32 Absatz 2 GG
 
Werden die besonderen Verhältnisse eines Landes durch einen Vertrag berührt, so ist Artikel 32 Absatz 2 GG zu beachten, also das Land rechtzeitig vor Abschluss zu hören. Gemäß § 72 Absatz 5 GGO teilt das federführende Ministerium den Verfassungsressorts mit, ob es eine Beteiligung von Ländern für erforderlich hält, und gibt dabei an, welche Vertragsregelung aus welchem Grund die Beteiligung seines Erachtens auslöst. Die Verfassungsressorts prüfen in diesen Fällen, ob darüber hinaus eine Beteiligung der Länder gemäß der Lindauer Absprache erforderlich ist.
 
(4)
Beteiligung der Länder an Vertragsverhandlungen
 
Kramer / Heubl-Papier, Anlage D
Im so genannten Kramer / Heubl-Papier (Beschluss der Regierungschefs der Länder vom 5. Juli 1968 und Kabinettbeschluss vom 26. Juli 1968, s. Anlage D) haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, Ländervertreter schon in die Verhandlungsphase einzubeziehen, wenn
 
-
der Bund wegen der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung keine eigenen Fachkräfte besitzt oder
 
-
eine Ergänzung seiner Fachkunde notwendig erscheint, um ein gutes Verhandlungsergebnis zu erreichen, oder
 
-
der Verhandlungsgegenstand wesentliche Belange der Länder berührt.
 
Ansprechpartner bei den Ländern ist die Kontaktstelle bei der Ständigen Vertragskommission der Länder.
 
§ 27 Unterzeichnung
 
(1)
Rechtliche Bedeutung
 
Der Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags kommt – im Gegensatz zur Paraphierung – in jedem Fall rechtliche Bedeutung zu.
 
a)
So ist die Unterzeichnung die in bilateralen Verträgen gebräuchlichste der in Artikel 10 WVK genannten Formen der endgültigen Vertragstextfestlegung (“authentication”, „authentification“).
 
zweiphasiges Verfahren: Unterzeichnung plus Ratifikation
Steht ein Vertrag unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder ist ein Ratifikationsersatzverfahren vorgesehen, beschränkt sich die Rechtswirkung der Unterzeichnung auf die Textfestlegung. Die endgültige Bindung an den Vertrag wird erst mit Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Ratifikationsersatzverfahren herbeigeführt („zweiphasiges Verfahren“).
 
Die Unterzeichnung eines Vertrags im Falle des zweiphasigen Verfahrens verpflichtet nicht zur Ratifikation (oder sonstigen Form der Verbindlicherklärung). Gemäß Artikel 18 WVK ist ein Staat jedoch verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck des unterzeichneten Vertrags vereiteln würden.
 
b)
In Artikel 11 WVK ist die Unterzeichnung zudem als eine der Möglichkeiten genannt, mit der ein Staat seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein („consent to be bound”, „consentement à être lié“), ausdrücken kann.
 
einphasiges Verfahren
Sieht die Inkrafttretensklausel eines Vertrags vor, dass er mit Unterzeichnung in Kraft tritt, oder haben die Vertragsparteien anderweitig vereinbart, dass der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll, beinhaltet schon die Unterzeichnung die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein („einphasiges Verfahren“). Der einphasige Vertragsabschluss kommt auf deutscher Seite nur für nicht gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG zustimmungsbedürftige oder sonst umsetzungsbedürftige Regierungsübereinkünfte und für Ressortabkommen (s. o. § 6 Absatz 2) in Betracht.
 
manchmal handschriftlicher Ratifikationsvorbehalt nötig
c)
Es gibt mehrseitige Verträge, die fakultativ die Unterzeichnung oder die der Unterzeichnung folgende Ratifikation als Zustimmung zur vertraglichen Bindung vorsehen (ein- oder zweiphasiger Abschluss). Bei Verträgen, die für die deutsche Seite innerstaatlich umsetzungsbedürftig sind, ist in diesen Fällen bei Unterzeichnung durch einen Zusatz erkennbar zu machen, dass der Unterschrift (noch) keine endgültige Bindungswirkung zukommt. Der mit der Unterschrift handschriftlich zu verbindende Zusatz lautet: „unter Vorbehalt der Ratifikation / Genehmigung“ (subject to ratification / approval,sous réserve de ratification / d’approbation“).
 
Aufnahme in die Vollmacht, Muster 29, 30
Die entsprechende Formulierung ist auch in die Vollmacht aufzunehmen, damit der Bevollmächtigte und die anderen Beteiligten erkennen können, in welcher Weise die Unterschrift zu leisten ist und welche Wirkung ihr zukommen soll (vgl. Muster 29 u. 30).
 
Steht ein für die deutsche Seite zustimmungs- oder umsetzungsbedürftiger Vertrag ausnahmsweise nicht unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, erfolgt die Unterzeichnung regelmäßig erst nach innerstaatlicher Umsetzung. Soweit ausnahmsweise vorher unterzeichnet werden soll, muss die Unterschrift mit dem o.g. Zusatz versehen werden. Solche Fälle bedürfen sorgfältigster Einzelfallprüfung.
 
(2)
Wer unterzeichnet?
 
a)
Staatsverträge und Regierungsübereinkünfte
 
Personen, die für Unterzeichnung in Frage kommen
Entsprechend der Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland ist im Inland die Unterzeichnung von Staatsverträgen und Regierungsübereinkünften (neben dem Bundeskanzler) dem Bundesminister des Auswärtigen, dem von ihm beauftragten Staatssekretär oder einem anderen hochrangigen Beamten des Auswärtigen Amts vorbehalten (zur Vollmacht s. u. § 28).
 
Im Ausland werden diese Verträge grundsätzlich vom Botschafter als Repräsentanten des Bundespräsidenten unterzeichnet, sofern nicht der Bundesminister des Auswärtigen oder ein Staatssekretär oder Staatsminister des Auswärtigen Amts zu diesem Zweck anwesend ist. Vertretungsweise unterzeichnet der Geschäftsträger a. i..
 
b)
Mitunterzeichnung
 
Voraussetzung für Mitunterzeichnung
Möchte neben dem Vertreter des Auswärtigen Amts ein Vertreter des Fachressorts im In- oder Ausland einen Staatsvertrag oder eine Regierungsübereinkunft mitunterzeichnen, muss das Fachressort hierfür die Zustimmung des Auswärtigen Amts beim dortigen Fachreferat einholen. Hat das Auswärtige Amt der Mitunterzeichnung zugestimmt, unterzeichnet der Bevollmächtigte des Auswärtigen Amts die Vertragsurschriften an erster Stelle (räumliche Anordnung der Unterschriften). Für die zeitliche Reihenfolge der Unterzeichnung gilt Folgendes:
 
-
im Inland: dem Fachminister kann Vorrang vor Ministerialdirektoren des Auswärtigen Amts eingeräumt werden,
 
-
im Ausland: dem Fachminister kann Vorrang vor einem Botschafter eingeräumt werden,
 
-
dem Fachminister und seinem Staatssekretär wird in der Regel Vorrang vor Geschäftsträgern a. i. eingeräumt.
 
Gelangt das Auswärtige Amt aufgrund des speziellen Regelungsgehaltes und der geringfügigen außenpolitischen Bedeutung eines Staatsvertrags oder einer Regierungsübereinkunft zu der Einschätzung, dass die unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Gestaltung der Außenbeziehungen regelmäßig anzunehmende Notwendigkeit der Außenvertretung durch das Auswärtige Amt ausnahmsweise nicht gegeben ist, kann es nach Abwägung aller Umstände darauf verzichten, dass sein Vertreter von seinem Unterzeichnungsrecht Gebrauch macht. Diese Entscheidung setzt einen Antrag des mitunterzeichnenden Ressorts voraus, der eingehend zu begründen ist. Der Verzicht bedarf der Schriftform.
 
c)
Ressortabkommen
 
Ressortabkommen werden im In- und Ausland grundsätzlich vom zuständigen Fachminister oder einem von ihm Bevollmächtigten allein unterzeichnet. In besonderen Fällen kann zur Unterzeichnung im Ausland ein Angehöriger der dortigen Botschaft durch Erlass des Fachreferats des Auswärtigen Amts ermächtigt/bevollmächtigt werden.
 
d)
Für die Unterzeichnung gemischter Verträge gilt dasselbe.
 
(3)
Was ist zu tun?
 
Koordinierung durch Fachreferat (AA)
a)
Das Fachreferat des AA hat im Rahmen seiner vertragskoordinierenden Aufgabe die für die Unterzeichnung des Vertrags vorgesehene Person zu identifizieren und sicherzustellen, dass sie am vorgesehenen Unterzeichnungstermin zur Verfügung steht sowie über die zur Unterzeichnung erforderliche Vollmacht verfügt (s. u. § 28).
 
Unterzeichnung nur nach Ermächtigung
b)
Von der Frage der nach außen gerichteten Vollmacht (s. u. § 28) ist die interne Ermächtigung zur Unterzeichnung eines Vertrags zu trennen. Es muss durch die Weisungslage klargestellt sein, dass der Vertrag unterzeichnet werden darf und soll.
 
Im Ausland werden Botschafter oder Geschäftsträger a. i. zur Unterzeichnung durch Erlass des Fachreferats ermächtigt. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die Vertragsförmlichkeitsprüfung abgeschlossen (§ 22 Absatz 5) und Einvernehmen mit dem Sprachendienst des AA hergestellt ist. Eine ggf. erteilte Vollmacht ersetzt den Ermächtigungserlass nicht. Der Erlass bedarf der Mitzeichnung durch Referat 501. Er soll die Aufforderung enthalten, vor Ort die zur Unterzeichnung vorbereiteten Exemplare in allen Sprachfassungen durchzusehen, um sicherzustellen, dass die Texte vollständig sind und dem End-Verhandlungsstand entsprechen.
 
Im Inland ergibt sich die interne Ermächtigung zur Unterzeichnung aus einer gebilligten (Leitungs-)Vorlage.
 
Unterzeichnungszeremonie, Anlage E
c)
Zur Vorbereitung und Durchführung der Unterzeichnungszeremonie wird auf Anlage E verwiesen. Hierzu gehört es insbesondere, dass sich die Beteiligten vergewissern, dass der zu unterzeichnende Text auch der tatsächlich ausgehandelte in seiner letzten Fassung ist. Ebenso müssen die Beteiligten prüfen, ob die handelnden Personen befugt (interne Erlasslage) und vorgelegte Vollmachten in guter und gehöriger Form sind, vor allem ob sie von einer der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a WVK genannten Personen erteilt wurden.
 
§ 28 Vollmachten
 
(1)
Grundsätze des Völkervertragsrechts
 
Grundsatz: immer Vollmacht erforderlich
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WVK gilt eine Person hinsichtlich des Annehmens eines Vertragstextes, der Festlegung des authentischen Textes sowie der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates, wenn sie eine gehörige Vollmacht (“full powers”, “pleins pouvoirs”) vorlegt.
 
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge definiert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c eine Vollmacht als „eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen“.
 
Personen, die einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnen, müssen grundsätzlich eine Vollmacht vorlegen. Hiervon sind folgende Fälle ausgenommen:
 
Amtsträger, die keiner Vollmacht bedürfen
a)
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister werden kraft Amtes als umfassend befugte Vertreter ihres Staates angesehen und können deshalb Verträge unterzeichnen (und sonstige vertragsbezogene Handlungen vornehmen), ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a WVK).
 
andere Fälle der Unterzeichnung ohne Vollmacht
b)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b WVK kann auf die Vorlage von Vollmachten verzichtet werden, wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass sie die Absicht hatten, eine Person als Vertreter ihres Staates anzusehen.
 
Bei zweiseitigen Verträgen entspricht es zunehmend der Praxis, von einem Botschafter oder dem ordnungsgemäß angemeldeten Geschäftsträger a.i. keine Unterzeichnungsvollmacht zu verlangen. Analog gilt dies für Staatssekretäre, Staatsminister oder Abteilungsleiter des Auswärtigen Amts sowie für die Ressortminister bei der Unterzeichnung von Ressortabkommen. Die Frage, ob im konkreten Fall auf Vollmachten verzichtet wird, ist im Vorfeld der Unterzeichnung vom Fachreferat im AA zu klären. Verlangt die andere Vertragspartei die Vorlage einer Vollmacht, ist diese vorzulegen und im Gegenzug die Vorlage einer Vollmacht der anderen Seite zu verlangen.
 
bei mehrseitigen Verträgen immer Vollmacht
c)
Zur Unterzeichnung mehrseitiger Verträge werden von Botschaftern hingegen in aller Regel Vollmachten verlangt. Ein Verzicht (s. o.) kommt so gut wie nie vor. Von der Vertragsunterzeichnung ist die Unterzeichnung der Schlussakte einer Verhandlungskonferenz, mit der der Vertragstext i. S. v. Artikel 9 WVK angenommen (adoption / l‘adoption) wird, zu unterscheiden; hierfür sind, wie oben unter § 19 dargelegt, Verhandlungsvollmachten (credentials) ausreichend.
 
Noten- / Briefwechsel ohne Vollmacht
d)
Werden Vereinbarungen in Form von Noten- oder Briefwechseln geschlossen, ist der Austausch von Vollmachten nicht üblich.
 
(2)
Vollmachterteilung nach innerstaatlichem Recht
 
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 GG werden die Verträge des Bundes mit auswärtigen Staaten vom Bundespräsidenten geschlossen. Von ihm ist deshalb auch das Recht abzuleiten, diese Verträge zu unterzeichnen. Für die Erteilung von Unterzeichnungsvollmachten auf deutscher Seite ergibt sich daraus Folgendes:
 
Präsidialvollmacht (Muster 29 und 30)
a)
Unterzeichnungsvollmachten für alle Staatsverträge und für die Regierungsübereinkünfte, die unter Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG fallen, werden vom Bundespräsidenten selbst ausgestellt („Präsidialvollmachten“). Eine Präsidialvollmacht ist außerdem einzuholen, wenn eine nicht nach Artikel 59 Absatz 2 GG zustimmungsbedürftige Regierungsübereinkunft ausnahmsweise eine Ratifikationsklausel enthält.
 
Ministervollmacht (Muster 31), Staatssekretärsvollmacht (Muster 32 und 33)
Für Regierungsübereinkünfte, die mit Unterzeichnung in Kraft treten und solche, die nur eine „unechte““ Ratifikationsersatzklausel enthalten, hat der Bundespräsident die Erteilung von Unterzeichnungsvollmachten generell an den Bundesminister des Auswärtigen delegiert. Hausintern hat der Bundesminister des Auswärtigen diese Befugnis auf den Staatssekretär übertragen, sofern nicht ein Staatsminister oder Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterzeichnen und / oder ein anderer Bundesminister mitunterzeichnen soll.
 
Zustimmung des Bundespräsidenten bei Unterzeichnung ohne Vollmacht
Im Fall der Unterzeichnung eines Staatsvertrags oder einer Regierungsübereinkunft, der/die unter Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG fällt oder aus anderen Gründen erst nach Erfüllung innerstaatlicher Voraussetzungen in Kraft treten kann (s. o. § 6 Absatz 2), durch den/die Bundeskanzler/in oder den/die Außenminister/in oder sonst eine Person, die nach dem oben Dargelegten einer Vollmacht nicht bedarf (s. o. Absatz 1 Buchstabe b), ist zur Wahrung der verfassungsmäßigen Vertragsabschlusskompetenz des Bundespräsidenten die Herbeiführung seiner Zustimmung zur Unterzeichnung erforderlich und ausreichend.
 
Vollmacht bei Mitunterzeichnung
b)
Wenn neben einem Vertreter des Auswärtigen Amts, der nach dem Dargelegten gemäß Artikel 7 WVK keiner Vollmacht bedarf, ein Vertreter des federführenden Ressorts mitunterzeichnen will, wird für beide Unterzeichner eine einheitliche Vollmacht erteilt. Bei Mitunterzeichnungen wird der Bevollmächtigte des Auswärtigen Amts in der Unterzeichnungsvollmacht an erster Stelle genannt.
 
Ressortabkommen, Muster 34
c)
Vollmachten für Ressortabkommen werden vom zuständigen Fachminister erteilt (Muster 34).
 
(3)
Verfahren zur Einholung von Präsidial- oder Ministervollmachten
 
Koordinierung durch Fachreferat (AA), Zeitplan
a)
Steht ein Staatsvertrag oder eine Regierungsübereinkunft zur Unterzeichnung an, führt das Fachreferat des AA – abhängig von der Bedeutung des Vertrags – durch Vorlage an die Amts- oder Abteilungsleitung die interne Weisung des Auswärtigen Amts zum Vertragsabschluss herbei. Im Rahmen dieser Vorlage soll geklärt werden, wer unterzeichnen soll. Hierzu ist festzustellen, ob die zur Unterzeichnung vorgesehene Person zum vorgesehenen Unterzeichnungstermin zur Verfügung steht.
 
Die Klärung dieser organisatorischen Frage hat frühzeitig zu erfolgen, da für die Einholung von erforderlichen Präsidialvollmachten mindestens vier Wochen, für die von Ministervollmachten mindestens zwei Wochen zu veranschlagen sind.
 
Die Erteilung einer Vollmacht ist nämlich ein zeitbeanspruchender „hard-copy“-Vorgang: Vollmachtsurkunden werden vom Bundesminister des Auswärtigen bzw. nach Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen gemäß Artikel 58 GG vom Bundespräsidenten persönlich unterzeichnet. Die Vollmachtsurkunde muss zudem bei der Unterzeichnung vorgelegt werden, also rechtzeitig an den Ort der Unterzeichnung gelangen.
 
Antrag nach Muster 28
b)
Steht fest, wer unterzeichnen wird, beantragt das Fachreferat nach Muster 28 die Einholung einer Vollmacht bei Referat 501 unter Verwendung der richtigen Bezeichnung des Vertrags, Angabe des vorgesehen Unterzeichnungstermins, der genauen Angabe von Funktion, Amtsbezeichnung, Titel und Namen des/der zu Bevollmächtigenden und ggf. Beifügung der o. g. Entscheidungsvorlage zur Unterzeichnung des Vertrags. Referat 501 prüft in eigener Zuständigkeit, ob es der Vollmachterteilung bedarf, bejahendenfalls, ob eine Präsidial- oder Ministervollmacht einzuholen ist oder ob im Einzelfall die Zustimmung des Bundespräsidenten erbeten werden muss.
 
c)
Ist es aufgrund außergewöhnlicher Umstände einmal nicht möglich, eine Vollmacht vor Unterzeichnung einzuholen, muss bei Präsidialvollmachten aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest die (vorherige) Zustimmung des Bundespräsidenten vorliegen. Referat 501 holt deshalb auf Antrag des Fachreferats die Vorabzustimmung des Bundespräsidenten ein, die Vertragsunterzeichnung vornehmen und die Vollmacht nachreichen zu dürfen. Die nachträgliche Vollmachteinholung muss angesichts der verfassungsmäßigen Rechte des Bundespräsidenten auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben, zumal der Vertragspartner, bei mehrseitigen Verträgen der Verwahrer, mit einem solchen Ausnahmevorgehen einverstanden sein muss.
 
Inhalt und Sprache
Muster 29 bis 34
d)
Der Inhalt der Vollmachten richtet sich nach den Mustern 29 bis 34. Erfolgt eine Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der späteren Ratifikation (Annahme, Genehmigung), hat dies aus der Formulierung der Vollmacht hervorzugehen (s. o. § 27 Absatz 1 Buchstabe c).
 
Vollmachten werden stets in deutscher Sprache erteilt. Ist eine Höflichkeitsübersetzung erforderlich, erteilt das Fachreferat dem Sprachendienst des Auswärtigen Amts den Übersetzungsauftrag.
 
(4)
Interne Ermächtigung
 
Eine erteilte Unterzeichnungsvollmacht stellt ihrerseits noch keine interne Ermächtigung zur Unterzeichnung dar. Diese ergibt sich im Inland aus einer gebilligten (Leitungs-)Vorlage. Im Ausland werden der Botschafter oder Geschäftsträger a.i. zur Unterzeichnung durch Erlass des Fachreferats ermächtigt (s. o. § 27 Absatz 3 Buchstabe b).
 
(5)
Archivierung von Vollmachten
 
Die paraphierten Doppel der Vollmachten sowie Originale, die ausnahmsweise nicht übergeben wurden, sind zu archivieren (s.u. § 37).
 
§ 29 Noten- oder Briefwechsel
 
(1)
Anwendungsbereich von Noten- und Briefwechseln
 
Wann kommt ein
Notenwechsel in Betracht?,
16-3 EGO – Anlage J
Für den Abschluss von Ressortabkommen und von Regierungsübereinkünften, die nicht umsetzungsbedürftig sind (s. o. § 6 Absatz 2), kann an Stelle einer von beiden Vertragsparteien auf derselben Urkunde zu unterzeichnenden Vertragsniederschrift die Form des Austauschs von Noten7 bzw. Briefen gewählt werden. Man unterscheidet zwischen den Notenwechseln auf Ebene der Außenministerien bzw. Botschaften bei Regierungsübereinkünften und den Briefwechseln der Fachminister bei Ressortabkommen:
 
Muster 8 und 9
-
Unterzeichnete Noten (persönlich adressiert, in der ersten Person geschrieben, nur zwischen Außenminister/in und Botschafter/in)
 
Unterzeichnete Noten sind in wichtigeren Angelegenheiten üblich. Sie werden im Inland von den Außenministern oder ihren Staatssekretären, mitunter auch von den Abteilungsleitern, im Ausland von den Missionschefs oder den Geschäftsträgern a. i. unterzeichnet und deshalb in der ersten Person abgefasst.
 
Muster 10 und 11
-
Verbalnoten (an die Institution adressiert, in der dritten Person formuliert, nur zwischen Außenministerien und Botschaften)
 
Verbalnoten werden nur in Angelegenheiten geringerer Bedeutung gewechselt. Sie sind in der dritten Person abgefasst, werden mit dem normalen Dienstsiegel versehen, aber nicht unterzeichnet.
 
Muster 12 und 13
-
Briefe der Fachminister bei Ressortabkommen (immer persönlich adressierte Schreiben, in der ersten Person formuliert)
 
Soweit die Voraussetzungen für den Abschluss von Ressortabkommen vorliegen, sind zwischen Fachministern Briefwechsel üblich. Verfahrensmäßig werden sie wie Notenwechsel behandelt.
 
(2)
Vertragsschluss durch Noten- und Briefwechsel
 
einleitende Note erst, wenn Antwortnote als Ergebnis der Verhandlungen feststeht
Bei Noten- und Briefwechseln kommt der völkerrechtliche Vertrag durch einen Vorschlag in einer einleitenden Note / in einem einleitenden Brief und deren / dessen Annahme durch eine zustimmende Antwort zustande. Im Rahmen der Verhandlungen ist vor Übermittlung der einleitenden Note / des einleitenden Briefs die beabsichtigte vertragliche Regelung im genauen Wortlaut in beiden verbindlichen Sprachfassungen auszuhandeln. Die oben dargelegten Prüf- und Beteiligungserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen und vertragsförmlichen Prüfungen sowie der Beteiligung des Sprachendienstes des AA (Referat 105), gelten auch bei Noten- und Briefwechseln.
 
Bei einem ordnungsgemäßen Noten- oder Briefwechsel stehen zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Absendung der einleitenden Note / des einleitenden Briefs Inhalt und Wortlaut der Antwortnote / des Antwortbriefs (in beiden Sprachfassungen) bereits fest. Bei einer Antwort, die den im einleitenden Dokument gemachten Vereinbarungsvorschlag in irgendeiner Weise ergänzt oder abändert, kommt der angestrebte Vertrag nicht zustande.
 
(3)
Einleitungsnote oder -brief
 
Die im Vorfeld ausgehandelte und abgestimmte Vereinbarung wird der Gegenseite in einer einleitenden Note / einem einleitenden Ministerbrief vorgeschlagen (Muster 8, 10 und 12). Formal gesehen ist dies das Angebot zum Abschluss eines Vertrags zwischen den Regierungen (den Ministerien) mit dem in der Einleitungsnote bzw. dem Einleitungsbrief niedergelegten Inhalt.
 
Sprachfassungen der deutschen Einleitungsnoten
Übereinkünfte in Form eines Noten- oder Briefwechsels werden nach deutscher Vertragspraxis mit einer Note / einem Brief in den Amtssprachen beider Vertragsparteien (ggf. auch in der Mittelsprache) eingeleitet und die Verbindlichkeit der Sprachfassungen in einer Sprachenklausel vereinbart. Alle Sprachfassungen sind zu unterzeichnen bzw. zu siegeln (vgl. Anlage B).
 
(4)
Antwortnote oder -brief
 
Hinsichtlich des Inhalts der Antwortnote bzw. des Antwortbriefs (Muster 9, 11 und 13) gibt es zwei Möglichkeiten:
 
-
Es wird der volle Wortlaut des einleitenden Dokuments (genau) wiederholt und dann das Einverständnis mit den vorgeschlagenen Regelungen erklärt;
 
-
Es wird lediglich das Einverständnis mit dem im einleitenden Dokument enthaltenen Vorschlag erklärt.
 
Für die Wiederholung des vollen Wortlauts der einleitenden Note / des einleitenden Briefs in der Antwort spricht, dass damit der gesamte Vertragsschluss, Angebot und Annahme, einem einzigen Dokument entnommen werden können. Dies ist praktisch, insbesondere wenn nachgeordneten Behörden des Gastlandes bei der Durchführung der Vereinbarung die Antwortnote mit dem vollständigen Regelungsgehalt vorgelegt werden muss.
 
sonstige Sprachenfragen
Hat die andere Seite mit einer Note oder einem Brief in nur ihrer Sprache eingeleitet, ist nach Erstellen der Übersetzung und vor Übermittlung der deutschen Antwort auf Arbeitsebene abzusprechen, dass beide Sprachfassungen als verbindlich vereinbart werden. Die Sprachenklausel wird dann am Ende der Einverständnisformel eingefügt und die Antwort in beiden Sprachfassungen übermittelt. Diese Abweichung vom Verbot der Ergänzung des Textes der einleitenden Note bzw. des einleitenden Briefs ist zulässig, da sie lediglich die allgemeine Regel reflektiert, dass Staaten jeweils in ihrer Amtssprache korrespondieren.
 
(5)
Vollzug
 
Austausch der Noten Zug um Zug, Datum des Inkrafttretens
Die Noten oder Briefe sind nach Möglichkeit auszutauschen, d. h. Zug um Zug zu übergeben. Die weniger zu empfehlende Übung ist, sie in kurzfristigem Abstand zu beantworten. Zuvor sind die Texte in beiden Sprachen mit der anderen Vertragspartei abzustimmen. Dabei sollten ein einheitliches Datum für beide Noten bzw. Briefe, eine den Vertragsgegenstand zusammenfassende Kurzbezeichnung und der Tag des Inkrafttretens (am besten das Datum der Antwort) vereinbart werden. Unterbleibt Letzteres, ist der Tag des Eingangs der Antwort maßgebend, der wiederum der Bestätigung durch eine weitere Note bzw. durch einen weiteren Brief bedarf.
 
(6)
Interne Ermächtigung
 
Ermächtigung durch Weisung
Vor Vollzug eines Notenwechsels muss durch die Weisungslage klargestellt sein, dass die darin vorgesehene Vereinbarung geschlossen werden darf und soll. Für einen Notenwechsel im Ausland bedarf es hierzu der ermächtigenden Weisung des Fachreferats. Der Austausch von Vollmachten ist bei Noten-/Briefwechseln unüblich.
 
(7)
Noten- und MoU-Papier
 
Anlage B
Für einleitende Noten und Antwortnoten soll das beim Politischen Archiv erhältliche Noten- und MoU-Papier verwendet werden. Bei Notenwechsel im Gastland sind zudem noch die Anweisungen der Anlage B zu beachten.
 
§ 30 Vertragsgesetze und Rechtsverordnungen
 
(1)
Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes
 
Zustimmungsbedürftiger Vertrag – Artikel 59 Absatz 2 GG
Ob ein Vertrag innerstaatlich der Zustimmung des Gesetzgebers durch Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG und/oder der Umsetzung durch Ausführungsgesetz oder Verordnung bedarf, entscheiden die Verfassungsressorts im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung auf der Grundlage fachlicher Aufbereitung durch das Fachressort (§ 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, § 72 Absatz 4 GGO).
 
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen völkerrechtliche „Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, […] der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes“. Sie werden deshalb allgemein als “zustimmungsbedürftige Verträge” bezeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die Vertragsgesetze nach den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes auch der Zustimmung des Bundesrates (Zustimmungsgesetze) bedürfen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen grundgesetzlichen Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren und bedarf gesonderter Prüfung durch BMI und BMJV.
 
politische Beziehungen des Bundes
a)
Die politischen Beziehungen des Bundes i. S. v. Artikel 59 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative GG regelt ein Vertrag, wenn er „wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder sein Gewicht unter den Staaten oder die Ordnung der Staatengemeinschaft betrifft“ (BVerfGE 1, 372; 90, 286/359). Dies ist in der Praxis nur selten der Fall.
 
Gegenstände der Bundesgesetzgebung
b)
Ein Vertrag bezieht sich gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative GG auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, wenn er
 
-
Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründet,
 
-
Bestimmungen enthält, deren Durchführung die Mitwirkung des Bundes- oder Landesgesetzgebers erforderlich macht, insbesondere auch wenn sie vom geltenden Bundes- oder Landesrecht abweichen,
 
-
Bestimmungen enthält, die zwar mit der gegenwärtigen innerstaatlichen Gesetzeslage übereinstimmen, aber die gesetzgebenden Körperschaften präjudizieren, indem sie sie völkerrechtlich daran hindern, diese Gesetzeslage zu ändern (sog. „Parallelabkommen“),
 
-
finanzielle Verpflichtungen enthält, die eine gesetzliche Ermächtigung erfordern (Artikel 110 Absatz 1 Satz 1, Artikel 115 Absatz 1 Satz 1 GG, § 38 Absatz 1 Satz 1 BHO),
 
-
einen bestehenden Vertrag, einschließlich etwaiger Anhänge oder Annexe, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, ändert oder ergänzt.
 
Auf ein Vertragsgesetz kann in diesem letzten Fall verzichtet werden, wenn von einer antizipierten Zustimmung des Gesetzgebers ausgegangen werden kann. Letztere liegt nur vor (1) bei einer entsprechenden Verordnungsermächtigung für den Fall der Vertragsänderung oder (2) wenn die Vertragsänderung oder -ergänzung keinen normativen Charakter hat und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bereits in einem im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung oder -ergänzung angelegt war. Dies wird in jedem Einzelfall bereits im Rahmen der von den Verfassungsressorts vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Prüfung (s. o. § 16) untersucht und bedarf insbesondere bei der 2. Alternative einer eingehenden, u. U. erneuten Prüfung durch die Verfassungsressorts vor der endgültigen Zustimmung, an den Vertrag gebunden zu sein.
 
(2)
Erforderlichkeit einer vertragsbezogenen Verordnung
 
Verordnungsermächtigung
Wenn bereits eine vertragsbezogene gesetzliche Ermächtigung zur Verordnungsgebung nach Artikel 80 GG vorliegt, bedarf es keines Vertragsgesetzes, sondern der völkerrechtliche Vertrag kann durch Rechtsverordnung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. In den Fällen des Artikels 80 Absatz 2 GG bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.
 
Verfahren bei Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen
 
RiVeVo
a)
Bei der Fassung von Vertragsgesetzen sind die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen “Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen” (RiVeVo) zu beachten (vgl. § 73 Absatz 3 GGO). Sie enthalten alle notwendigen Formulierungshinweise und Textmuster.
 
GGO
b)
Das Verfahren zur Vorbereitung von Vertragsgesetzen und Verordnungen zu völkerrechtlichen Verträgen richtet sich nach Kapitel 6, insbesondere nach den Abschnitten 6 und 8 GGO. Die Bearbeitung obliegt, soweit nicht anders erwähnt, dem federführenden Ressort. Nachfolgend werden die Hauptverfahrensschritte in chronologischer Reihenfolge unter Hinweis auf die entsprechenden GGO-Vorschriften und die Muster für die jeweils zu fertigenden Schriftstücke aufgeführt:
 
Muster 35
1.
frühzeitige (besonders bei fremdsprachigen oder umfangreichen Übereinkünften) Übersendung des Gesetzentwurfs an die Schriftleitung Bundesgesetzblatt II (beim Bundesamt für Justiz), um die Druckfassung der Übereinkunft erstellen zu lassen (§ 73 Absatz 1 GGO); zu mehrseitigen Verträgen, bei denen Deutsch nicht Vertragssprache ist, s. § 73 Absatz 2 GGO; dort erstellte fremdsprachige Druckfahnen sind zusammen mit der Druckvorlage dem Sprachendienst des Auswärtigen Amts (Referat 105) zum Korrekturlesen zu übersenden;
 
Referat 501 (AA) bei Vorarbeiten nicht vergessen! Muster 36
2.
Beteiligung anderer betroffener Bundesministerien (Anlage 6 zu § 45 Absatz 1, § 74 Absatz 5 GGO), des Auswärtigen Amts und der Verfassungsressorts sowie des Nationalen Normenkontrollrats beim Bundeskanzleramt (§ 45 Absatz 1 GGO, § 6 Absatz 1 NKRG);
 
3.
Unterrichtung der Landesministerien gemäß § 47 GGO, wenn Belange der Länder berührt sind; das ist neben Anhörung der Länder aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 GG oder deren Beteiligung nach der „Lindauer Absprache“ (s. o. § 26) erforderlich;
 
4.
Beteiligung des Redaktionsstabs Rechtssprache – Gesellschaft für deutsche Sprache (§ 42 Absatz 5 Satz 3 GGO);
 
5.
Zuleitung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (§ 46 GGO) zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit (kann mit Schritt 2 verbunden werden, vgl. Zusatz im Muster 36);
 
6.
Ministervorlage zur Kabinettvorlage (s. u. Buchstabe c);
 
Muster 38 (Kabinettvorlage Muster 37)
7.
Übersendung der Kabinettvorlage an das Bundeskanzleramt (§ 51 GGO);
 
8.
Gesetzgebungsverfahren (§§ 52 bis 55 GGO);
 
9.
Benachrichtigung der Schriftleitung Bundesgesetzblatt Teil II über Zustandekommen und ggf. Änderungen des Gesetzes (§ 58 Absatz 1 GGO);
 
10.
die Schriftleitung Bundesgesetzblatt Teil II übersendet einen Büttenabzug und zwei einfache Abzüge des Gesetzes;
 
11.
Ministervorlage mit dem Büttenabzug zur Gegenzeichnung des Gesetzes durch den / die federführende/n Minister/in (§ 58 Absatz 3 GGO)8;
 
12.
ggf. Einholung weiterer Gegenzeichnungen (§ 58 Absatz 3 GGO);
 
13.
Siegelung, ggf. Binden der Gesetzesurschrift (§ 59 Absatz 1 GGO);
 
14.
Übersendung der Gesetzesurschrift an das Bundeskanzleramt zur Gegenzeichnung durch Bundeskanzler/in und Weiterleitung an das Bundespräsidialamt (dort Ausfertigung durch den/die Bundespräsidenten/in und Weiterleitung an die Schriftleitung Bundesgesetzblatt Teil II zwecks Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil II), §§ 59, 60 GGO9;
 
15.
Überprüfung der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II, ggf. Berichtigung durch federführendes Ressort (§ 61 GGO).
 
c)
Die Kabinettvorlage (s. o. Absatz 3, Schritte 6 und 7) besteht aus:
 
1.
Anschreiben an den Chef des Bundeskanzleramtes
 
2.
Beschlussvorschlag
 
3.
Sprechzettel für den Regierungssprecher
 
4.
Vorblatt
 
5.
Vertragsgesetzentwurf / Verordnungsentwurf
 
6.
Begründung zum Vertragsgesetz / zur Verordnung
 
7.
Vertragstext, ggf. nebst Anlagen, i. d. R. in dem Umfang, in dem er später im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht wird
 
8.
amtliche Übersetzung des Vertragstextes, wenn Deutsch nicht Vertragssprache ist
 
9.
Denkschrift
 
10.
ggf. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
 
11.
Ressortinterne Besonderheiten sind zu beachten.
 
(4)
Ausfertigung
 
Hinsichtlich der Ausfertigung von Vertragsgesetzen wird auf die §§ 58 ff., hinsichtlich der Ausfertigung von vertragsbezogenen Verordnungen auf die §§ 66 ff. der GGO verwiesen.
 
Gegenzeichnung von Vertragsgesetzen durch Außenminister
Vertragsgesetze werden stets vom Bundesminister des Auswärtigen gemäß §§ 58 Absatz 3, 74 Absatz 5 i. V. m. Nr. 1 der Anlage 6 zu § 45 Absatz 1, § 74 Absatz 5 GGO gegengezeichnet.
 
(5)
Vertragsbezogene Verordnungen
 
Für die Unterzeichnung von vertragsbezogenen Verordnungen gilt § 67 Absatz 2 GGO.
 
§ 31 Ratifikation
 
(1)
Völkerrechtliche Bedeutung
 
Ratifikation als völkerrechtlicher Akt der endgültigen Bindung
Die Ratifikation ist ein völkerrechtlicher Akt, mit dem das zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates befugte Organ, zumeist das Staatsoberhaupt, nach außen bestätigt, dass ein Vertrag für seinen Staat endgültig verbindlich ist (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 und 14 Absatz 1 WVK). Gemäß Artikel 16 WVK geschieht dies durch Austausch oder Hinterlegung einer in der Regel vom Staatsoberhaupt (s. aber auch Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a WVK) unterzeichneten Urkunde, die bei zweiseitigen Verträgen gegen die Ratifikationsurkunde der anderen Vertragspartei ausgetauscht, bei mehrseitigen beim Verwahrer hinterlegt wird.
 
Annahme Genehmigung Beitritt
Neben der Ratifikation kann die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, nach Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15 und 16 WVK auch durch Annahme („acceptance“/„l’acceptation“), Genehmigung („approval“/ „l’approbation“) und Beitritt („accession“/„l’adhésion“) ausgedrückt werden. Für die Rechtswirkung ist die Bezeichnung der Urkunde unerheblich. Sofern sich aus dem Vertrag selbst nicht die Bezeichnung der zu verwendenden Urkunde ergibt, sind folgende Bezeichnungen üblich:
 
Muster 40 bis 43
-
„Ratifikationsurkunde“ (instrument of ratification, instrument de ratification), wenn der betreffende Staat den Vertrag zuvor unterzeichnet hat,
 
Muster 44 bis 45
-
„Beitrittsurkunde“ (instrument of accession, instrument d‘adhésion), wenn der (mehrseitige) Vertrag, auf den sie sich bezieht, bereits in Kraft getreten ist (bzw. die Frist, während der der Vertrag zur Unterzeichnung auflag, verstrichen ist),
 
Mustr 44 und 45
-
„Annahmeurkunde“ (instrument of acceptance, instrument d‘acceptation), wenn die Änderung eines mehrseitigen Vertrags in der Form eines Beschlusses oder einer Resolution/Entschließung gefasst wurde, diese/r aber dann noch der individuellen Annahme durch die Staaten bedarf,
 
-
eine „Genehmigungsurkunde“ (instrument of approval, instrument d‘approbation) wird in ähnlichen Fällen wie die Annahmeurkunde verwendet, drückt aber dabei aus, dass das Annehmen des Textes (Artikel 9 WVK) vorher in einem gesonderten Schritt erfolgt ist.
 
Die folgenden Ausführungen gelten für alle diese Instrumente gleichermaßen.
 
Unterzeichnung durch Bundespräsidenten
In der Bundesrepublik Deutschland werden die jeweiligen Urkunden vom Bundespräsidenten unterzeichnet, nachdem sie der Bundesminister des Auswärtigen gemäß Artikel 58 GG gegengezeichnet hat.
 
Ratifikation und Vertragsgesetz
Mitunter wird der Ausdruck „Ratifikation“ untechnisch auch für das nach innerstaatlichem Recht durchzuführende parlamentarische Zustimmungsverfahren, in Deutschland das Vertragsgesetzgebungsverfahren, gebraucht. Dieser Sprachgebrauch führt zu Missverständnissen und sollte vermieden werden. Richtig ist, dass eine Ratifikation (oder die Durchführung eines Ratifikationsersatzverfahrens) als abschließender völkerrechtlicher Akt des Vertragsverfahrens immer dann vorzusehen ist, wenn es zur innerstaatlichen Inkraftsetzung des Vertrags eines innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens bedarf.
 
(2)
Wann wird ratifiziert?
 
Ratifikationsklausel
Ob die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation erfolgt, ist in der „Ratifikationsklausel“ festgelegt, die zudem die Modalitäten des Austauschs bzw. der Hinterlegung näher bestimmt (vgl. § 12 Absatz 3). Es handelt sich um eine besondere / feierliche Form der Bindung an einen Vertrag, die in der Regel Staatsverträgen (treaties, traités) vorbehalten ist.
 
Ratifikationsersatzklausel
In zustimmungsbedürftigen Regierungsübereinkünften i. S. v. § 6 Absatz 1 ersetzt daher die Ratifikationsersatzklausel die Ratifikationsklausel (vgl. § 12 Absatz 3). Entsprechend dem Wortlaut der Ratifikationsersatzklausel tritt hier an die Stelle der Ratifikationsurkunde die Mitteilung (Notifikation) über das Vorliegen der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen. Um die Prärogative des Bundespräsidenten zu wahren, bedarf die Abgabe dieser Mitteilung seiner Zustimmung. Diese hat der Bundespräsident für Regierungsübereinkünfte, die nur eine so genannte „unechte“ Ratifikationsersatzklausel enthalten, generell erteilt (s. o. § 12 Absatz 3 Buchstabe d).
 
(3)
Innerstaatliches Verfahren
 
Koordinierung durch Fachreferat (AA)
Das gesamte Verfahren der Ratifikation durch den Bundespräsidenten oder der Einholung seiner Zustimmung zur Abgabe der Ratifikationsersatzmitteilung wird vom Auswärtigen Amt (Fachreferat mit Referat 501) durchgeführt und koordiniert.
 
Das Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn das Vertragsgesetz in Kraft getreten, die vertragsbezogene Rechtsverordnung veröffentlicht oder die sonst erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Antrag nach Muster 50, Muster 40 bis 43
Ist das der Fall, bittet das zuständige Ressort das Fachreferat des Auswärtigen Amts, die Ratifikationsurkunde einzuholen. Letzteres schaltet Referat 501 ein, das den Entwurf der Urkunde erstellt und der Schriftleitung Bundesgesetzblatt Teil II zum Druck auf Büttenpapier übermittelt. Die gedruckte Urkunde wird von Referat 117 in eine dunkelblaue Mappe mit Bundesadler gebunden und mit einem Archivdoppel Referat 501 zugeleitet. Dieses holt die Gegenzeichnung des Bundesministers des Auswärtigen ein und übersendet die vollständige Urkunde dem Bundespräsidialamt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten leitet Referat 501 die fertige Urkunde nebst Archivdoppel an das Fachreferat.
 
(4)
Vollzug der Ratifikation
 
Austausch oder Hinterlegung
a)
Ratifikationsurkunden werden nach Maßgabe der Ratifikationsklausel des Vertrags hinterlegt bzw. ausgetauscht. Während bei einem mehrseitigen Vertrag Hinterlegungsort stets der Sitz des Verwahrers ist, entspricht es bei zweiseitigen Verträgen der Courtoisie, als Ort des Austausches den Regierungssitz vorzusehen, an dem die Unterzeichnung nicht stattgefunden hat.
 
im Ausland: Weisung nach Muster 46 und 47
b)
Soll eine Ratifikationsurkunde im Ausland hinterlegt bzw. ausgetauscht werden, so wird sie mit entsprechendem – von Referat 501 mitzuzeichnendem – Erlass des Fachreferates der zuständigen Auslandsvertretung übersandt. Die Auslandsvertretung vollzieht entsprechend der Weisung die Hinterlegung bzw. den Austausch der Urkunde(n). Üblicherweise wird hierüber ein Austausch- bzw. Hinterlegungsprotokoll verfasst. Über den Austausch bzw. die Hinterlegung erstattet die Auslandsvertretung dem Fachreferat des AA Bericht und fügt die im Erlass bezeichneten Unterlagen bei. Hierzu gehören regelmäßig das Hinterlegungs- bzw. Austauschprotokoll, die Ratifikationsurkunde der anderen Vertragspartei oder die beglaubigte Abschrift („certified [true] copy”) bei einem mehrseitigen Vertrag. Vollmachten für die Hinterlegung bzw. den Austausch von Ratifikationsurkunden sind nicht üblich.
 
im Inland
c)
Wird eine Ratifikationsurkunde in Deutschland hinterlegt oder ausgetauscht, wird die Zeremonie im Auswärtigen Amt durchgeführt; Vorbereitung und Durchführung obliegen dem Fachreferat im AA.
 
Austausch- / Hinterlegungsprotokoll, Muster 48 und 49
d)
Über den Austausch bzw. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll angefertigt (Muster 48 und 49). Bei einem Austauschprotokoll in mehreren Sprachfassungen wird eine Sprachenklausel aufgenommen. Bei mehrseitigen Verträgen wird die Hinterlegung vom Verwahrer protokolliert (zu den Verwahreraufgaben des AA s. u. § 38) oder schriftlich bestätigt. Beim Austausch bzw. der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden sollte im Protokoll stets festgehalten werden, dass einvernehmlich der Tag X als der Tag des vertragsgemäßen Inkrafttretens gilt.
 
Ratifikationsersatzmitteilung (Muster 51 und 52), maßgebliches Datum für Inkrafttreten
e)
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die gemäß einer Ratifikationsersatzklausel abzugebende Bestätigung, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags erfüllt sind. Über die Notifikation dieser Mitteilung bei Übereinkünften mit einer „unechten“ Ratifikationsersatzklausel (§ 12 Absatz 3) entscheidet das Fachreferat unter Mitzeichnung von Referat 501. Wird das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten notifiziert, ist für die Berechnung einer diesbezüglichen Frist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation maßgebend, sofern nicht das Ausstellungsdatum als maßgebend vereinbart wurde. Der Vertragspartei, die die letzte Mitteilung erhalten hat, obliegt es, der / den anderen Vertragspartei/en dieses Datum mitzuteilen. Über diese Obliegenheit sollte vor Vertragsabschluss Einigkeit bestehen.
 
f)
Über den Austausch bzw. die Hinterlegung von Ratifikationsurkunden hat das Fachreferat des AA die zuständigen Fachressorts unverzüglich zu unterrichten.
 
(5)
Archivierung
 
Hinsichtlich der Archivierung fremder Ratifikationsurkunden, paraphierter Doppel deutscher Ratifikationsurkunden sowie von Hinterlegungs- oder Austauschprotokollen wird auf § 37 verwiesen.
 
§ 32 Vorbehalte, Auslegungs- und sonstige vertragsbezogene Erklärungen
 
(1)
Vorbehalt
 
Ein Vorbehalt ist eine von einem Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt zu einem mehrseitigen Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, die bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d WVK). Der Vorbehalt unterscheidet sich damit von der Auslegungserklärung, die der Darlegung eines bestimmten Vertragsverständnisses dient. Die Frage, ob ein Vorbehalt oder eine Auslegungserklärung vorliegt, entscheidet sich allein nach dem Inhalt der Erklärung, nicht nach ihrer Bezeichnung.
 
keine Vorbehalte bei zweiseitigen Verträgen
Im bilateralen Vertragsverhältnis ist das Anbringen eines Vorbehalts – anders als die Abgabe einer Auslegungserklärung – nicht möglich; dieses käme einem Angebot zur Vertragsänderung gleich. Voraussetzung für das Anbringen eines Vorbehalts ist, dass der Vertrag dies nicht generell oder für die Bestimmung, auf die sich der Vorbehalt bezieht, verbietet. Ein Vorbehalt ist auch unzulässig, wenn er mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist (Artikel 19 WVK).
 
(2)
Auslegungserklärungen und andere Erklärungen
 
Die Auslegungserklärung (interpretative Erklärung) dient dazu, einen mehrdeutigen Begriff oder eine Bestimmung in einem Vertrag klarzustellen, ohne ihn in seiner Wirkung ändern oder einschränken zu wollen.
 
Außerdem gibt es eine Reihe sonstiger vertragsbezogener Erklärungen und Mitteilungen, deren Abgabe im Vertragstext ausdrücklich vorgesehen ist.
 
(3)
Innerstaatliches Verfahren bei Vorbehalten und Erklärungen
 
Zuständigkeit und Beteiligung
Die Prüfung, ob im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines mehrseitigen Vertrags ein Vorbehalt anzubringen oder eine andere vertragsbezogene Erklärung abzugeben ist, obliegt dem federführenden Ressort. Für die Beteiligung der anderen Bundesministerien gelten die allgemeinen Regeln. Der Text der Erklärung ist mit den Verfassungsressorts und dem Fachreferat des AA unter Beteiligung von Referat 501 abzustimmen.
 
Grundsätzlich sollte von der Möglichkeit, Vorbehalte anzubringen, zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Die gesetzgebenden Körperschaften werden über angebrachte oder anzubringende Vorbehalte in der dem Vertragsgesetzentwurf beizufügenden Denkschrift unterrichtet (s. o. § 30).
 
gemischte Verträge
Vorbehalte und Auslegungserklärungen zu Gemischten Verträgen sind vorab mit Kommission und Mitgliedstaaten abzustimmen.
 
Form von Vorbehalten und sonstigen vertragsbezogenen Erklärungen
 
formale Vorgaben des Verwahrers zu beachten
Das Anbringen eines Vorbehalts erfolgt (regelmäßig) durch eine unterzeichnete Note des Bundesministers des Auswärtigen an den Verwahrer des Vertrags, alternativ durch Note des erforderlichenfalls hierzu zu bevollmächtigenden beim Verwahrer akkreditierten Botschafters, die gleichzeitig mit der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt wird. Institutionelle Verwahrer wie u. a. VN oder Europarat geben in ihren Verwahrerinformationen im Internet Hinweise zum Anbringen von Vorbehalten, die im Einzelfall zu beachten sind.
 
Das gleiche gilt für Auslegungserklärungen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen.
 
Sprache
Vorbehalte und Erklärungen sind in deutscher Sprache abzufassen. Ist Deutsch nicht Vertragssprache, muss eine Höflichkeitsübersetzung in eine der Vertragssprachen beigefügt werden, die der Sprachendienst des AA erstellt. Dies gilt auch für von den VN verwahrte Verträge. Der Text der Erklärung und der Erlass an die zuständige Auslandsvertretung bedürfen der Mitzeichnung durch Referat 501.
 
(5)
Zeitpunkt der Erklärung
 
Vorbehaltserklärung bei Ratifikation
Das Anbringen von Vorbehalten und die Abgabe von Auslegungserklärungen können im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgen. Für Vorbehalte ist dies bei Verträgen, die mit Unterzeichnung in Kraft treten, zwingend erforderlich, aber auch für ratifikationsbedürftige Verträge ist es ein günstiger Zeitpunkt. Ein Vorbehalt, der bei Unterzeichnung eines ratifikationsbedürftigen Vertrags angebracht wurde, muss jedoch zu seiner Wirksamkeit bei der späteren Ratifikation, Annahme oder Genehmigung förmlich bestätigt werden (Artikel 23 Absatz 2 WVK).
 
Die Ratifikation (Annahme, Beitritt, etc.) ist gleichzeitig der letztmögliche Zeitpunkt für die Anbringung eines Vorbehalts.
 
Auslegungserklärungen können im Prinzip jederzeit abgegeben werden.
 
fremde Vorbehalte, siehe § 39 Absatz 2 Buchstabe b
Der Zeitpunkt (bisweilen auch die Form) für die Abgabe sonstiger vertragsbezogener Erklärungen ist oft im Vertrag geregelt; ist das nicht der Fall, so hat dies zum Zeitpunkt der Ratifikation bzw. des Beitritts zu erfolgen.
 
§ 33 Gemischte Verträge
 
(1)
Begriff
 
Drittstaatenabkommen
Unter „gemischten Verträgen“ versteht man solche völkerrechtlichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Drittstaaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, an denen neben der Europäischen Union (EU) auch die EU-Mitgliedstaaten (MS) als Vertragsparteien beteiligt sind und die wegen der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung nur gemeinsam von EU und MS abgeschlossen und erfüllt werden können. Typische Fälle sind breit angelegte Assoziierungsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Freihandelsabkommen, mit denen die Beziehungen zwischen der EU und ihren MS einerseits und einem oder einer Gruppe von Drittstaaten andererseits geregelt werden (sog. Drittstaatenabkommen). Diese Drittstaatenabkommen werden trotz der Vielzahl der Vertragsparteien häufig zu den „bilateralen“ Abkommen der EU gezählt (vgl. hierzu den „Leitfaden EU-Drittstaatenabkommen“10).
 
multilaterale gemischte Verträge
Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer teils global ausgerichteter, multilateraler Übereinkünfte, deren Erfüllung ebenfalls wegen der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung das Zusammenwirken von EU und MS voraussetzt. Als Beispiel für solche multilaterale gemischte Verträge seien hier das Übereinkommen zur Errichtung der WTO oder aus dem Umweltbereich das Kyoto-Protokoll genannt.
 
europarechtliche Kompetenzverteilung
Die Kompetenzverteilung innerhalb der EU, also zwischen EU und MS, wirkt nicht nach außen, sondern ist eine unionsinterne Angelegenheit. Gegenüber dem Drittstaat erstreckt sich die völkerrechtliche Bindung von EU und MS – vorbehaltlich etwaiger im Abkommen explizit vorgesehener Ausnahmen – auf den gesamten Vertrag (EuGH, Urt. V. 2. März 1994, Rs.C-316/91, Slg. 1994, I 625, Rn 29).
 
Da die Abgrenzung, welche Teile eines Vertrags in MS-Zuständigkeit oder EU-Zuständigkeit fallen, vor Beginn der Verhandlungen oft schwierig ist, wird in der Praxis mitunter (vor allem bei Drittstaatenabkommen) der EU-Kommission (KOM) ein umfassendes Verhandlungsmandat erteilt und die Frage, ob es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, bei der Mandatserteilung offen gelassen.
 
Die folgenden Ausführungen befassen sich nicht mit Fragen der Voraussetzungen oder Abgrenzung der Kompetenzen von EU und MS und damit auch nicht mit der Frage, ob ein Vertrag als gemischter Vertrag geschlossen werden muss, sondern setzen entsprechende Prüfungen des federführenden Ressorts unter Beteiligung der sonst durch den Vertrag inhaltlich betroffenen Fachressorts voraus. Auch befassen sich die folgenden Ausführungen nicht mit den europarechtlichen Fragen im Bereich EU-Außenbeziehungen, die sich auf die Kompetenzverteilung von KOM und Rat bzw. MS beziehen. Die folgenden Verfahrenshinweise finden Anwendung, sobald davon auszugehen (oder zumindest nicht auszuschließen) ist, dass ein gemischter Vertrag verhandelt wird.
 
(2)
Rechtsgrundlagen
 
„Gemischte Verträge“ sind völkerrechtliche Verträge, für deren Zustandekommen, also Aushandlung, Unterzeichnung und Inkrafttreten, die allgemeinen völkervertragsrechtlichen Regelungen gelten, wie sie u. a. im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ihren Niederschlag gefunden haben.
 
Auf Seiten der einzelnen Vertragsparteien kommen dementsprechend deren jeweilige allgemeine Vertragsabschlussverfahren zur Anwendung. Für DEU ergeben sich diese insbesondere aus dem GG, der GOBReg, der GGO und den RvV.
 
Als Abkommen der EU gelten für „gemischte Verträge“ die allgemeinen Vertragsschlussregelungen des AEUV, namentlich die Verfahrensvorschriften des Artikels 218 AEUV (zum parallel laufenden Vertragsschlussverfahren siehe Absatz 4).
 
(3)
Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
 
Für die Aushandlung und den Abschluss gemischter Abkommen gilt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV. Der EuGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass bei gemischten Abkommen eine enge Zusammenarbeit zwischen MS und den Unionsorganen „sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss eines Übereinkommens wie bei dessen Durchführung sicherzustellen ist“. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der EU (EuGH Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 Rn 108).
 
(4)
Parallelität von nationalem und EU-Vertragsschlussverfahren
 
zwei Vertragsschlussverfahren
Im Laufe der Aushandlung eines „gemischten Vertrags“ gibt das für den Vertrag federführende Ressort einerseits Weisungen im Rahmen der unionsinternen Begleitung des Verhandlungsverfahrens in den entsprechenden Ratsarbeitsgremien, andererseits koordiniert es das entsprechende nationale Verhandlungs- und Abschlussverfahren (damit ist es also zuständig für zwei, häufig parallel laufende Vertragsschlussverfahren für dasselbe Abkommen). Soweit das Abkommen nicht in der Federführung des AA liegt, muss das Fachressort das AA über den Verlauf des unionsrechtlichen Abschlussverfahrens unterrichten, damit das AA dieses im weiteren nationalen deutschen Verfahren in seiner Rolle als „Vertragsmanager“ (s. o. § 16) berücksichtigen kann.
 
Dementsprechend ist im Rahmen der Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlussverfahren der EU bei „gemischten Verträgen“ in Bezug auf das nationale Vertragsschlussverfahren insbesondere Folgendes zu beachten:
 
a)
Beteiligung bei Abstimmung des Verhandlungsmandats und während der Verhandlungen
 
Sofern schon bei Abstimmung des Verhandlungsmandats für den EU-Verhandlungsführer (Artikel 218 Absatz 2 bis 4 AEUV) die Möglichkeit eines „gemischten Vertrages“ absehbar ist, hat das federführende Ressort die Verfassungsressorts BMI und BMJV sowie das Fachreferat des AA (welches seinerseits erforderlichenfalls Referat 501 befasst) an den Weisungen für die Ratsarbeitsgruppe zu beteiligen, damit schon zu diesem frühen Zeitpunkt verfassungsrechtliche sowie evtl. vertragsförmliche Aspekte berücksichtigt werden können.
 
Aus vertragsförmlicher Sicht ist schon im Rahmen der Weisungsgebung für das Verhandlungsmandat auf etwaige – schon zu diesem frühen Zeitpunkt in Aussicht genommene – vereinfachte Vertragsänderungsmechanismen oder die Formulierung der Klausel für die vorläufige Anwendbarkeit zu achten, da hier die Beteiligungsrechte des deutschen Bundestags/Bundesrates gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen sind (hierzu s. o. § 12 Absatz 9).
 
Dies ist von besonderer Bedeutung bei solchen „gemischten Verträgen“, bei denen die Verhandlungsführung vornehmlich bei KOM oder EAD liegt – wie oft bei Drittstaatenabkommen – und die MS in den Verhandlungen eine nur untergeordnete eigene Rolle wahrnehmen können. Wenn die MS selbst am Verhandlungsprozess teilnehmen, sollten die deutschen Vertreter nationale verfassungsrechtliche oder vertragsförmliche Aspekte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt selber in die Gestaltung des Abkommens einbringen.
 
Ob die Vertragsverhandlungen für einen gemischten Vertrag eher gemeinschaftlich unter der Ägide der EU (KOM, EAD oder Präsidentschaft) geführt werden oder ob und in welchem Umfang die MS neben einem EU-Verhandlungsführer in eigener Sache verhandeln, hängt praktisch vom Charakter der beabsichtigten Übereinkunft, der Kompetenzverteilung in Bezug auf deren konkreten Regelungsgehalt sowie der Ausgestaltung des Verhandlungsmandats ab.
 
Bei Drittstaatenabkommen (s. o.) empfiehlt sich die Beteiligung von Referat 501 im Rahmen der Abstimmung der Weisungen zu den einzeln verhandelten Abkommensabschnitten. Die vertragsförmlichen Anmerkungen von Referat 501 sind ggf. im zuständigen Ratsgremium einzubringen.
 
Berichtspflichten gegenüber Bundestag und Ländern
b)
Auf die im Zusammenhang mit dem EU-Vertragsvorhaben entstehenden Unterrichtungs- und Berichtspflichten gegenüber dem Bundestag gemäß §§ 5, 6 i. V. m. 3 EUZBBG und den Ländern gemäß EUZBLG wird hingewiesen. Weiterhin prüfen die Verfassungsressorts bei jedem gemischten Vertrag gesondert, ob neben einer Beteiligung der Länder nach dem EUZ-BLG ausnahmsweise auch eine Beteiligung nach der Lindauer Absprache erfolgen soll (s. o. § 26).
 
c)
Unterzeichnung einer Schlussakte oder Paraphierung
 
Zum Ende der Verhandlungen ist zwischen allgemeinen multilateralen gemischten Verträgen und den sog. Drittstaatenabkommen zu unterscheiden.
 
Soweit der Text multilateraler Übereinkünfte, die für EU und MS gemischte Abkommen sind, am Ende der Verhandlungen bei einer Vertragskonferenz oder im Rahmen einer internationalen Organisation, i. d. R. durch Unterzeichnung einer Schlussakte, angenommen wird, gelten – neben den sich aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit ergebenden unionsinternen Koordinierungsabsprachen – die Ausführungen in § 21.
 
Verfahren für Drittstaatenabkommen, Leitfaden, siehe Fußnote 10
Der Abschluss der inhaltlichen Verhandlungen von Drittstaatenabkommen wird zumeist durch Paraphierung des Abkommenstextes dokumentiert, die auf EU-Seite vom EU-Verhandlungsführer entsprechend dem in § 21 dargestellten international üblichen Verfahren vorgenommen wird. Bisweilen erfolgt auch eine abschnittsweise Paraphierung.
 
Vor der Paraphierung muss das federführende Ressort den ausgehandelten, i. d. R. noch nicht deutschsprachigen Abkommensentwurf den Verfassungsressorts (BMI Referat VI4 u. BMJV Referat IV C 4) – ggf erneut – zur verfassungsrechtlichen Prüfung (s. o. § 16 sowie § 72 Absatz 4 GGO) vorlegen und über das Fachreferat im AA an Referat 501 zur vertragsförmlichen Prüfung zuleiten (s. o. §§ 19 und 22), wenn er vor der Paraphierung über die Ratsarbeitsgruppen in den Hauptstädten zirkuliert wird.
 
Die Kommission hat in diesem Zusammenhang zugesagt, den Gesamttext eines von ihr ausgehandelten Abkommensentwurfs über das zuständige Ratsgremium den MS rechtzeitig vor Paraphierung zuzuleiten, damit diese die erforderliche Zeit erhalten, den zwischenzeitlich von EU-Seite formalrechtlich geprüften und überarbeiteten Textentwurf ihrerseits nochmals einer Prüfung nach Maßgabe nationalen Rechts unterziehen zu können (vgl.: Beschluss des AStV vom 10.11.2011)11. Dies ist u. U. anzumahnen, denn faktisch ist dies die letzte Gelegenheit, erforderliche Änderungen in den Entwurf einzubringen. Die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen und vertragsförmlichen Prüfung sind über die Ratsarbeitsgruppe geltend zu machen, damit sie in dem zu paraphierenden Text noch berücksichtigt werden können.
 
d)
Unterzeichnung
 
Für die Unterzeichnung eines „gemischten Vertrags“ durch die EU gelten die europarechtlichen Verfahren, an denen DEU als EU-MS mitwirkt (u. a. die Beschlussfassung des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV).
 
Die Entscheidungsfindung zur und Durchführung der Unterzeichnung durch DEU ist von den allgemeinen deutschen Regelungen bestimmt (s. o. § 25 zu Kabinettbefassung, § 27 zu Unterzeichnung und § 28 zu Vollmachten).
 
Der in Artikel 4 Absatz 3 EUV niederlegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den MS bei der Aushandlung und beim Abschluss einer gemischten Übereinkunft (s. o. Absatz 3). Die vom EuGH postulierte „geschlossene völkerrechtliche Vertretung“ bedeutet aber nicht, dass die Unterzeichnung durch MS nur gleichzeitig mit der durch die EU erfolgen kann, da erst mit Ratifikation des Abkommens die völkerrechtliche Bindung eintritt.
 
Koordinierte Unterzeichnung
Grundsätzlich gilt daher, dass beide Verfahren zur Unterzeichnung, das nationale und das unionsrechtliche, voneinander unabhängig sind. Im Einzelfall kann eine (zeitlich oder hinsichtlich der Reihenfolge) koordinierte Unterzeichnung durch EU und MS erfolgen.
 
Kabinettsbeschluss
Soweit in einem solchen Fall der koordinierten Unterzeichnung das Bundeskabinett über die deutsche Unterzeichnung einen Beschluss fassen muss (s. o. § 25), soll dieser Kabinettsbeschluss herbeigeführt werden, bevor der Rat die Unterzeichnung des Abkommens durch die EU gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV durch Beschluss genehmigt. Auch wenn das Vertragsschlussverfahren der EU und diejenigen der MS getrennt zu betrachten sind, sollte in Fällen koordinierter Unterzeichnung dafür Sorge getragen werden, dass nationale Entscheidungsgremien die im Unionsrahmen getroffenen Entscheidungen nicht nur noch nachvollziehen.
 
Bei den Drittstaatenabkommen (s. o. Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt die Unterzeichnung durch MS und EU – schon aus praktischen Gründen – immer in koordinierter Weise, meist am selben Tag.
 
In den Fällen koordinierter Unterzeichnung durch EU und MS sind Referat 501 über das Fachreferat des AA sowie die Verfassungsressorts am Verfahren zur Abstimmung der Weisung für den Ratsbeschluss zur Unterzeichnung des Abkommens im Wege der Mitzeichnung zu beteiligen (durch federführendes Ressort).
 
Für die Ermächtigung und Bevollmächtigung der für die deutsche Unterzeichung vorgesehenen Personen gilt das unter §§ 27 und 28 Gesagte.
 
e)
Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein
 
Besonderheiten des Ratifikations- und Ratifikationsersatzverfahrens
Die völkerrechtliche Bindung an gemischte Verträge, bei denen es sich regelmäßig um Staatsverträge handelt, erfolgt – je nach vertraglicher Regelung – durch Ratifikation oder Ratifikationsersatzmitteilung. Dies gilt für die EU wie für die MS.
 
Die Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung an den gemischten Vertrag richtet sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen der MS. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit von Vertragsgesetzen, vertragsbezogenen Verordnungen und sonstige Beteiligungsverfahren in § 30 verwiesen.
 
Voraussetzung für die Erklärung der EU, durch einen Vertrag gebunden zu sein, ist ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV.
 
auch hier Koordinierung erforderlich
Da gemischte Verträge wegen der unionsinternen Kompetenzverteilung nur gemeinsam von den MS und EU erfüllt werden können, ist bei Eingehen der endgültigen Bindung (also Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bzw. Notifizierung der Erfüllung der internen Voraussetzungen) nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich die Koordinierung der MS und der EU gefordert, über die i. d. R. in den zuständigen Ratsarbeitsgremien eine Verständigung herbeigeführt wird.
 
Dies muss vor und bei der deutschen Erklärung der Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese nun durch Ratifikation, Ratifikationsersatzmitteilung oder im Wege des Beitritts erklärt wird.
 
In der vielfältigen Vertragspraxis haben sich unterschiedliche Formen dieser Koordinierung bei der völkerrechtlichen Bindung an einen „gemischten Vertrag“ entwickelt:
 
-
Gleichzeitige Hinterlegung von Ratifikations-/Beitrittsurkunden aller MS und der EU mit der Folge, dass die vertraglichen Verpflichtungen gleichzeitig für EU und MS in Kraft treten.
 
-
Hinterlegung von Ratifikations-/ Beitrittsurkunden durch MS erst, nachdem EU ratifiziert hat. Dieses Vorgehen wurde bisweilen gewählt, wenn absehbar war, dass nur ein Teil der MS beabsichtigt, Vertragspartei zu werden.
 
-
Umgekehrt: Ratifikation-/Beitritt durch die EU erst, nachdem die MS Vertragspartei geworden sind.
 
-
Ratifikation seitens der MS unter Abgabe eines Vorbehalts des Europarechts, also einer Erklärung, mit der das Eingehen der Verpflichtungen aus dem Vertrag unter Vorbehalt der europarechtlichen Kompetenzverteilung gestellt wird.
 
-
Soweit ein Vertrag es ausdrücklich zulässt, kann die Gesamtverantwortung für die Vertragserfüllung durch sog. Kompetenzerklärungen, insbesondere seitens der EU, eingeschränkt werden (Beispiel WIPO).
 
-
Drittstaatenabkommen sehen alle vor, dass das Abkommen erst dann, aber dann gleichzeitig für alle Vertragsparteien (EU, MS und Drittstaat) in Kraft tritt, wenn alle Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunde bzw. Ratifikationsersatzmitteilung hinterlegt haben.
 
f)
Auf den Leitfaden EU-Drittstaatenabkommen wird ausdrücklich hingewiesen.
 
D.
Veröffentlichung, weitere Behandlung und Beendigung
 
§ 34 Veröffentlichung von Verträgen
 
Veröffentlichungspflicht
(1)
Völkerrechtliche Verträge, welche die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, sind gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 1 GGO im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies bezieht sich auf alle Vertragsformen sowie auf Vorbehalte, Erklärungen, Einsprüche, Vertragsänderungen und -neufassungen. Auch Verträge, die im Amtsblatt der EU bereits publiziert wurden, sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Nur so ist die Verzahnung mit anderen nur im Bundesgesetzblatt vorgenommenen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen sichergestellt.
 
Zuständigkeit: Fachressort, Muster 53 und 54
Für die Veröffentlichung ist grundsätzlich das federführende Ressort zuständig. Nur Verträge, die zur innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes bedürfen, werden als Bestandteil des Vertragsgesetzes mit dessen Verkündung auf Veranlassung des Bun- despräsidenten veröffentlicht. Verträge, die durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, werden durch den Verordnungsgeber (Bundesregierung, Bundesminister) als Bestandteil der jeweiligen Rechtsverordnung veröffentlicht. Alle übrigen Verträge werden unverzüglich nach Unterzeichnung durch das Fachressort veröffentlicht. Treten sie mit Unterzeichnung in Kraft, übernimmt das Fachressort gleichzeitig die Bekanntmachung über das Inkrafttreten (bei mehrseitigen Verträgen ggf. auch für weitere Staaten).
 
Für die zusätzliche Aufnahme in die Amtsblätter der Ministerien gilt § 76 Absätze 3 und 4 GGO.
 
(2)
Damit der Vertrag in der Fassung veröffentlicht wird, in der er die Zustimmung der Vertragsparteien gefunden hat, ist dem Bundesamt für Justiz (Schriftleitung Bundesgesetzblatt Teil II) als Druckvorlage neben dem Vertrag in elektronischer Form (möglichst als Datei im Word-Format) auch eine PDF-Datei des mit den Unterschriften versehenen Textes bzw. der vom Verwahrer übersandten beglaubigten Abschrift („certified [true] copy”, „copie certifiée conforme“) zuzuleiten.
 
Berichtigungsverfahren, Anlage G
Sofern sich nach Abschluss des Vertrags Fehler im Text offenbaren, wird ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Näheres hierzu ist Anlage G zu entnehmen.
 
Welche Sprachfassungen werden veröffentlicht?
(3)
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Sprachfassungen ist zwischen zwei- und mehrseitigen Verträgen zu unterscheiden:
 
a)
Bei zweiseitigen Verträgen, die der innerstaatlichen Inkraftsetzung durch Vertragsgesetz oder Rechtsverordnung bedürfen, wird neben der deutschen auch die fremdsprachige Fassung als anderer verbindlicher Wortlaut veröffentlicht, indem die Vertragstexte nebeneinander abgedruckt werden, wobei der deutsche Text links steht. Nur wenn die Veröffentlichung des fremdsprachigen Textes in ganz ungewöhnlichen Schriftzeichen erfolgen müsste und dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, kann sie unterbleiben. Als ungewöhnliche Schriftzeichen gelten nicht die für die Amtssprachen der Vereinten Nationen gebräuchlichen Schriftzeichen. Wurde eine Mittelsprache verwendet, so ist neben dem deutschen zumindest der Text in der Mittelsprache zu veröffentlichen. Bei allen übrigen zweiseitigen Verträgen ist die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes ausreichend.
 
b)
Bei mehrseitigen Verträgen gilt für die Veröffentlichung der Sprachfassungen allgemein:
 
-
Der Text wird stets auf Deutsch und in mindestens einem verbindlichen fremdsprachigen Wortlaut, vorzugsweise dem englischen oder französischen, veröffentlicht.
 
-
Wie bei den zweiseitigen Verträgen mit Vertragsgesetz steht der deutsche Vertragstext immer links, wenn Deutsch auch Vertragssprache ist. Wenn es sich um eine amtliche deutsche Übersetzung handelt, steht er rechts mit der Kennzeichnung „Übersetzung“.
 
-
Werden mehrere fremdsprachige Vertragstexte veröffentlicht, so gilt für ihre Reihenfolge die der Sprachenklausel des Vertrags.
 
Bei Drittstaatenabkommen (s. o. § 33) wird nur die deutsche Sprachfassung veröffentlicht. Hinsichtlich der anderen Sprachfassungen wird auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen.
 
(4)
Die Namen der Unterzeichneten werden bei zweiseitigen Verträgen am Schluss einzeln abgedruckt, bei mehrseitigen werden am Schluss die Vertragsparteien und die Namen der Unterzeichneten abgedruckt, wenn die Vertragsparteien in der Präambel einzeln genannt werden.
 
Bei umfangreichen Anlagen, die nur Listen, Tabellen oder technische Aufstellungen enthalten, reicht in der Regel die Veröffentlichung des deutschen Wortlauts aus.
 
(5)
Für die Veröffentlichung von Verträgen in Form eines Noten- oder Briefwechsels (s. o. § 29) gilt:
 
Die einleitende deutsche Note wird stets veröffentlicht.
 
Wurde der Notenwechsel von der anderen Vertragspartei eingeleitet, ist die deutsche Antwortnote, die den Text der einleitenden Note wiederholt, zu veröffentlichen.
 
Wiederholt die deutsche Antwortnote den einleitenden Notentext nicht vollständig, sind beide Noten zu veröffentlichen.
 
Korrekturlesen durch Sprachendienst AA
(6)
Die im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichenden fremdsprachigen Texte sind stets zusammen mit der Druckvorlage dem allgemeinen Übersetzungsdienst im Sprachendienst des Auswärtigen Amts (Referat 105-2) zum Korrekturlesen zu übersenden. Die Druckvorlage ist bei mehrseitigen Verträgen eine Kopie der beglaubigten Abschrift und bei zweiseitigen Verträgen eine Kopie des unterzeichneten Vertrags aus der deutschen Vertragsmappe. Sind Fehler beanstandet worden, so können bei Bedarf nochmals Revisionsabzüge hergestellt und diese einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
 
Ausnahme
(7)
Von der Veröffentlichung völkerrechtlicher Übereinkünfte kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen (§ 76 Absatz 2 GGO). Die diesbezügliche Entscheidung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amts und ist für jeden Vertrag einzeln herbeizuführen und aktenkundig zu machen; innerhalb des Auswärtigen Amts obliegt die Entscheidung gemeinsam dem Fachreferat und Referat 501. Wünsche der anderen Vertragspartei(en) können dabei berücksichtigt werden.
 
§ 35 Bekanntmachungen
 
Was wird bekanntgemacht?
(1)
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt Teil II dienen dazu, alle für den Abschluss und die Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags relevanten Vorgänge in den deutschen Rechtsverkehr amtlich einzuführen. Dazu zählen:
 
-
Datum des Inkraft- und Außerkrafttretens eines Vertrags,
 
-
Datum des Inkrafttretens einer Vertragsänderung,
 
-
Datum des Inkraft- und Außerkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland,
 
-
Datum des Inkraft- und Außerkrafttretens für andere Vertragsparteien,
 
-
Änderungen des Geltungsbereichs und der Geltungsdauer,
 
-
Vorbehalte, Einsprüche und sonstige vertragsbezogene Erklärungen.
 
Eine Bekanntmachung ist zu veranlassen, sobald vertragsrelevante Vorgänge der Bundesregierung/den zuständigen Stellen zur Kenntnis gelangen, insbesondere wenn durch den zugrundeliegenden Vertrag Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründet werden.
 
Den fachlich zuständigen Ministerien obliegt auch die Prüfung, ob andere Dienststellen vor Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens über rechtserhebliche Umstände unterrichtet werden müssen, um notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
 
Zuständigkeiten, Muster 55 und 56
(2)
Für die Bekanntmachung der vorstehend aufgezählten Vorgänge im Zusammenhang mit Staatsverträgen und Regierungsübereinkünften ist im Grundsatz das Auswärtige Amt (Referat 501) zuständig. Lediglich das Inkrafttreten nicht i. S. v. § 6 Absatz 2 zustimmungsbedürftiger Regierungsübereinkünfte, das mit Unterzeichnung erfolgt (§ 27 Absatz 1 Buchstabe b), macht das federführende Ressort gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vertragstextes bekannt (s. o. § 34 Absatz 1).
 
Alle vertragsrelevanten Vorgänge im Zusammenhang mit Ressortabkommen werden durch das federführende Ressort bekannt gemacht. Ebenso Bekanntmachungen technischen oder materiellen Inhalts, die in Ausführung eines völkerrechtlichen Vertrags erfolgen. Für besondere Bereiche können zwischen dem Auswärtigen Amt und den Fachressorts abweichende Zuständigkeitsregelungen vereinbart werden.
 
(3)
Bei zweiseitigen Staatsverträgen verfügt das Fachreferat im Auswärtigen Amt über die für Bekanntmachungen relevanten Unterlagen in der dort geführten Vertragsakte (s. u. § 37). Es beauftragt Referat 501 mit der Bekanntmachung unter Beifügung folgender Angaben bzw. Unterlagen:
 
-
Fundstelle der Veröffentlichung des Vertrags,
 
-
Daten des Austausches oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden,
 
-
Datum des diesbezüglichen Protokolls,
 
-
Angaben über Mitteilungen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
 
-
Entwurf des Bekanntmachungstextes bei komplizierten Sachverhalten.
 
Soweit Vertragstexte in der Bekanntmachung veröffentlicht werden, werden hiervon (ggf. auch von der amtlichen Übersetzung) zwei Sätze der unterzeichneten Fassung benötigt (s. o. auch § 34).
 
Ist ein anderes Ressort zuständig, so werden ihm die Unterlagen in Kopie übersandt.
 
Die Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Ressortabkommen nimmt das federführende Ressort in eigener Zuständigkeit wahr; die für die Bekanntmachung erforderlichen Vertragsunterlagen liegen dort regelmäßig vor.
 
(4)
Mehrseitige Verträge
 
a)
Bei mehrseitigen Verträgen werden die für ihren Abschluss und ihre Geltung relevanten Vorgänge vom Verwahrer mitgeteilt. Verwahrermitteilungen, deren Inhalt eine Bekanntmachung erfordert, werden vom Verwahrer inzwischen auf verschiedenen Wegen übermittelt:
 
1.
klassische Verwahrermitteilungen als diplomatische Noten,
 
2.
elektronische Mitteilungen (teilweise abonnierbar),
 
3.
Jahrbücher,
 
4.
gar nicht aktiv, sondern nur durch Übersichten auf den Webseiten des Verwahrers abrufbar.
 
Sofern noch klassische diplomatische Noten übermittelt werden, erreichen diese teils die diplomatischen Vertretungen zur Weiterleitung an die Fachreferate, teils die Fachreferate im AA unmittelbar zur Aufnahme in die Vertragsakte. Die Fachreferate im AA stellen sicher, dass Referat 501 einen Durchdruck aller Verwahrermitteilungen für Bekanntmachungszwecke erhält.
 
Referat 501 übernimmt in diesen Fällen die Bekanntmachung, ohne dass es eines Auftrags des Fachreferats bedarf.
 
b)
Vertragsbezogene Erklärungen wie Vorbehalte, Einsprüche oder Auslegungserklärungen anderer Vertragsparteien zu mehrseitigen Verträgen werden in der Regel in der Sprachfassung bekannt gemacht, die der deutschen Fassung oder amtlichen Übersetzung zugrunde liegt. Auf den Abdruck der Erklärungen in ihrem Wortlaut mit Übersetzung kann verzichtet werden, wenn der mehrseitige Vertrag von einem institutionellen Verwahrer verwahrt wird, der über eine zuverlässige, leicht zugängliche, aktuelle Verwahrer-Internetseite verfügt (z. B. VN-GS, Europarat). Für Bekanntmachungszwecke im Bundesgesetzblatt Teil II ist in diesen Fällen der Verweis auf die entsprechende Internetseite des Verwahrers hinreichend. Deutsche Erklärungen sowie diejenigen, auf die sich die deutsche Erklärung ggf. bezieht, werden immer bekanntgemacht. Bei Erklärungen, die keiner Auslegung bedürfen (z. B. Erstreckungserklärungen), und Vorbehalten, die hinreichend definiert und zugelassen sind, ist eine inhaltlich treffende Kurzbezeichnung oder ein Hinweis auf die betreffende Vertragsbestimmung ausreichend.
 
Verfahren und Form
(5)
Verfahren
 
a)
Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts werden vom Leiter der Rechtsabteilung „Im Auftrag“ unterzeichnet. Kommt ihnen aus politischen oder rechtlichen Gründen besondere Bedeutung zu, unterzeichnet der Staatssekretär „In Vertretung“.
 
Korrekturlesen
b)
Zum Druck übersendet Referat 501 der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes Teil II zwei Kopien der unterzeichneten Bekanntmachung. Die Schriftleitung stellt zunächst Korrekturabzüge her und übermittelt sie zweifach dem Referat 501, das den Sprachendienst mit dem Korrekturlesen der fremdsprachigen Texte beauftragt. Dazu übermittelt Referat 501 zusammen mit den Korrekturabzügen Kopien der Original-Mitteilungen, wie sie der Verwahrer versandt hat. Ein Exemplar der geprüften Korrekturabzüge erhält die Schriftleitung zurück, das andere verbleibt bei Referat 501. Sind Fehler beanstandet worden, so können bei Bedarf nochmals Revisionsabzüge hergestellt und diese einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
 
Nach Druck der Bekanntmachung übersendet die Schriftleitung Referat 501 ein Belegexemplar des betreffenden Bundesgesetzblatts. Referat 501 übermittelt das Belegexemplar dem Fachreferat, das ggf. das Fachressort unterrichtet.
 
Archivierung
c)
Die Urschriften der Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts sind Referat 117 zur Archivierung zuzuleiten; die paraphierten Doppel verbleiben bei den Akten des Referats 501.
 
§ 36 Registrierung
 
(1)
Völkerrechtliche Bedeutung
 
Gemäß Artikel 102 Absatz 1 VN-Charta und Artikel 80 WVK sind alle von VN-Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträge nach Inkrafttreten so schnell wie möglich dem VN-Sekretariat in New York zur Registrierung und Veröffentlichung in der „United Nations Treaty Series“ (UNTS) zuzuleiten, die, wenn alle VN-Mitgliedstaaten dieser Pflicht nachkommen, die weltweit bestehenden Vertragsbeziehungen widerspiegelt (s. o. § 12 Absatz 11). Die Nicht-Registrierung eines Vertrags beim VN-Sekretariat hat zur Folge, dass sich die Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen, insbesondere dem Internationalen Gerichtshof, nicht auf den Vertrag berufen können (Artikel 102 Absatz 2 VN-Charta). Die Registrierung fachspezifischer Verträge bei einer Sonderorganisation, wie die in Artikel 83 des Chicagoer Übereinkommens von 1944 vorgesehene Registrierung von Luftverkehrsabkommen bei der ICAO, ersetzt nicht die Registrierung gemäß Artikel 102 VN-Charta bei den VN.
 
(2)
Vertragliche Registrierungspflicht
 
Internationaler Übung entsprechend veranlasst bei zweiseitigen Verträgen die Vertragspartei, in deren Land der Vertrag geschlossen wird, die Registrierung und bestätigt deren Vollzug gegenüber der anderen Vertragspartei. Oft ist vertraglich geregelt, welche Vertragspartei die Registrierung veranlassen soll. Bei mehrseitigen Verträgen hat der Verwahrer die Registrierung zu veranlassen (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 80 Absatz 2 WVK).
 
(3)
Deutsches Verfahren
 
Zuständigkeit: Referat 501 (AA)
Obliegt die Registrierung eines Vertrags der deutschen Seite bzw. Deutschland als Verwahrer, übernimmt Referat 501 des Auswärtigen Amts diese Aufgabe entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Anweisungen des Treaty Office des VN-Generalsekretärs für alle Übereinkünfte (auch solche in Form eines Notenwechsels und für Ressortabkommen).
 
§ 37 Führung der Vertragsakten, Archivierung
 
(1)
Vertragsakte
 
Fachreferat des AA als Manager des Vertrags
Die Führung der Akte aller einen völkerrechtlichen Vertrag betreffenden Schriftstücke („Vertragsakte“) obliegt dem federführenden Referat des Auswärtigen Amts in seiner Rolle als „Manager des Vertrags“; ausgenommen sind die Schriftstücke zu Ressortabkommen, für deren aktenmäßige Erfassung die federführenden Ressorts zuständig und verantwortlich sind.
 
Vollständigkeit der Vertragsakte
Die Vertragsakte muss den Verlauf der Verhandlungen und die einzelnen Schritte des Vertragsabschlusses so vollständig wiedergeben, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zur Klärung vertragsrelevanter Fakten und Zusammenhänge (z. B. zur Auslegung von Vertragsformulierungen) herangezogen werden kann. Die international übliche, im Einzelfall auch ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeit von Verhandlungen ist bei Führen der Akte zu berücksichtigen. Die zur Vertragsakte gehörigen Schriftstücke haben unbefristeten Dauerwert im Sinne der Nr. 4.2 der Registraturanweisung. Die unten in Absatz 2 genannten Unterlagen gehören als Kopien in die Vertragsakte; die Originale werden der gesonderten Archivierung im Vertragsarchiv zugeführt.
 
Die bei Referat 501, den anderen Referaten des Auswärtigen Amts sowie beteiligten Ressorts parallel geführten Akten können die Vertragsakte nicht ersetzen.
 
(2)
Vertragsarchiv
 
Gemäß § 72 Absatz 8 GGO und § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) werden die Urschriften von Staatsverträgen, Regierungsübereinkünften und Ressortabkommen mit Vollmachten und anderen Nebenurkunden im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts aufbewahrt (Vertragsarchiv).
 
zu archivierende Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind demnach im Vertragsarchiv zu archivieren:
 
a)
Bei zweiseitigen Verträgen in Form der Niederschrift:
 
-
die für die deutsche Seite bestimmte Vertragsurschrift,
 
-
die zur Urschrift gehörenden Urkunden und Anlagen (nicht jedoch lediglich paraphierte, nicht unterzeichnete Texte),
 
-
Vollmacht der anderen Vertragspartei,
 
-
paraphiertes Doppel der deutschen Vollmacht (und deren Ausfertigung, falls sie nicht übergeben wurde) bzw. Zustimmung des Bundespräsidenten zur Unterzeichnung,
 
-
paraphiertes Doppel der deutschen Ratifikationsurkunde,
 
-
Urschrift der fremden Ratifikationsurkunde,
 
-
Protokoll über den Austausch von Ratifikationsurkunden,
 
-
paraphiertes Doppel der deutschen Mitteilung, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, sowie Zustimmung des Bundespräsidenten zur Abgabe der Mitteilung,
 
-
gleiche Mitteilung der anderen Vertragspartei sowie deren Übersetzung ins Deutsche,
 
-
Registrierungszertifikat der VN gemäß Artikel 102 VN-Charta.
 
b)
Bei zweiseitigen Verträgen in Form des Notenwechsels:
 
-
paraphierte Doppel deutscher Noten in allen gefertigten Sprachfassungen,
 
-
Urschriften fremder Noten und ihre Übersetzung in die deutsche Sprache, sofern keine englisch- oder französischsprachige Fassung vorhanden ist,
 
-
Bescheinigung der Auslandsvertretung nach Anlage B,
 
-
Registrierungszertifikat der VN gemäß Artikel 102 VN-Charta.
 
c)
Bei mehrseitigen Verträgen:
 
-
die vom Verwahrer übermittelte beglaubigte Vertragsabschrift (vgl. § 38 Absatz 2 Buchstabe b),
 
-
paraphiertes Doppel der deutschen Verhandlungs- und Unterzeichnungsvollmacht,
 
-
paraphiertes Doppel der deutschen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunde und der Noten, mit denen Vorbehalte und Erklärungen abgegeben werden,
 
-
Protokolle oder Bestätigungen des Verwahrers über die Hinterlegung deutscher vertragsbezogener Urkunden, über die Anbringung deutscher Vorbehalte oder die Abgabe deutscher Erklärungen.
 
d)
Wenn Deutschland Verwahrer ist:
 
-
Vertragsurschrift,
 
-
alle Vollmachten (deutsche wie fremde),
 
-
Original der vertragsbezogenen Erklärungen aller Vertragsparteien,
 
-
Original der Ratifikations-/Beitritts-/Annahmeurkunden aller Vertragsparteien,
 
-
alle Verwahrermitteilungen des Auswärtigen Amts,
 
-
Registrierungszertifikat der VN gemäß Artikel 102 VN-Charta.
 
In allen Fällen sind die Urschriften von Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts (s. o. § 35) zu archivieren.
 
(3)
Verfahren der Archivierung
 
Antrag nach Muster 57
Die o.g. Unterlagen sind vom federführenden Referat möglichst bald nach Erhalt der Archivierung zuzuführen. Hierzu werden die anfallenden Vertragsunterlagen mit Archivierungsantrag nach Muster 57 über Referat 501, welches sie durchsieht und prüft, an Referat 117 zur Archivierung übermittelt.
 
Dem Antrag sind drei Doppel sowie ein vollständiger Satz Kopien der zu archivierenden Unterlagen beizufügen. Auf dem Vordruck sind die zu archivierenden Unterlagen mit ihren vollständigen Bezeichnungen, bei Vertragsurschriften auch die Namen und Titel der Unterzeichneten anzugeben.
 
Archivnummer
Die Mitteilung des Referats 117 über die Archivnummer ist in die Vertragsakte aufzunehmen.
 
(4)
Aufbewahrung nichtvertraglicher Instrumente
 
Gemeinsame Absichtserklärung, MoU, Antrag nach Muster 58
Nichtvertragliche Instrumente (Absprachen, gemeinsame Absichtserklärungen, „MoU“), die dem AA zur zentralen Aufbewahrung übermittelt werden oder die es selbst ausgehandelt hat, werden vom Politischen Archiv des AA (Referat 117) an gesonderter Stelle verwahrt. Hierzu ist das unterzeichnete Original des Instruments vom / über das Fachreferat im AA mit Antrag nach Muster 58 über Referat 501 dem Referat 117 zuzuleiten. Im Übrigen gelten die für das zuständige Fachressort zu beachtenden Archivierungsbestimmungen.
 
§ 38 Deutschland als Verwahrer eines mehrseitigen Vertrags
 
(1)
Zuständigkeit
 
Zuständigkeit des AA
Wird die (Regierung der) Bundesrepublik Deutschland in einem mehrseitigen/multilateralen Vertrag zum Verwahrer (depositary, dépositaire; in der Schweiz und in Österreich auch Depositar) bestimmt (vgl. oben § 12 Absatz 10), werden die damit einhergehenden Aufgaben vom Auswärtigen Amt wahrgenommen. Innerhalb des Auswärtigen Amts werden Verwahreraufgaben grundsätzlich vom Fachreferat wahrgenommen. Das Fachreferat veranlasst und koordiniert auch die Verwahreraufgaben, die es selbst nicht wahrnimmt und die durch Stellen innerhalb und außerhalb des Auswärtigen Amts zu erledigen sind.
 
Unparteilichkeit
Als Verwahrer eines Vertrags hat das Auswärtige Amt seine Aufgaben, die internationalen Charakter haben, unparteiisch wahrzunehmen (Artikel 76 Absatz 2 WVK). Die Rolle der (Regierung der) Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei sowie deren Ansichten und Interessen sind von der Erfüllung dieser Verwahreraufgaben strikt zu trennen.
 
(2)
Aufgaben des Verwahrers
 
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat ein Verwahrer die in Artikel 77 ff. WVK aufgeführten Aufgaben:
 
Aufbewahrung der Urschrift im Politischen Archiv (AA)
a)
Aufbewahrung der Urschrift des Vertrags und weiterer vertragsbezogener Urkunden (Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und c)
 
Antrag nach Muster 57
Das Fachreferat nimmt die Urschrift des Vertrags (sofern es sie nicht selbst erstellt hat) und alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden (Vollmachten, Notifikationen, Mitteilungen) entgegen. Das Fachreferat leitet diese über Referat 501 dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amts zu (Muster 57). Dem Politischen Archiv obliegt die dauerhafte Aufbewahrung aller Urkunden, die dem Auswärtigen Amt als Verwahrer übermittelt wurden.
 
b)
Erstellung von beglaubigten Abschriften der Urschrift (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b)
 
Das Politische Archiv erstellt auf Anforderung des Fachreferats die beglaubigten Abschriften der Vertragsurschrift. Die Weiterleitung der beglaubigten Abschriften an die Vertragsparteien und die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, erfolgt durch das Fachreferat.
 
c)
Erstellung weiterer Texte des Vertrags in zusätzlichen Sprachen, sofern dies im Vertrag gefordert ist (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b)
 
In seltenen Ausnahmefällen sehen die Bestimmungen des Vertrags vor, dass weitere Texte des Vertrags in zusätzlichen Sprachen zu erstellen und den Vertragsparteien (in spe) zu übermitteln sind (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b).
 
Dies bedeutet nicht, dass der Verwahrer alle vertraglich vorgesehenen Sprachfassungen auf der Grundlage der einsprachigen Verhandlungsergebnisse fertigen muss. Vielmehr sind Übersetzungsfragen grundsätzlich offen und damit Gegenstand der Verhandlungen.
 
Unterzeichnungszeremonie,
d)
Entgegennahme von Unterzeichnungen sowie anderer sich auf den Vertrag beziehender Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c)
 
Anlage E
Liegt ein Vertrag zur Unterzeichnung auf, hat das Fachreferat den hierzu berechtigten Staaten oder Regierungen die Unterzeichnung des Vertrags zu ermöglichen und die Unterzeichnungszeremonie zu organisieren. Für die Organisation und Durchführung der Unterzeichnungszeremonie wird im Übrigen auf das Merkblatt in Anlage E verwiesen.
 
e)
Prüfung der guten und gehörigen Form der Urkunden
 
Umfang des Prüfungsrechts
Ein eigenständiges Prüfungsrecht kommt dem Verwahrer bei der Frage zu, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation und Mitteilung sich in guter und gehöriger Form befinden. Falls erforderlich, hat der Verwahrer den betreffenden Staat darauf aufmerksam zu machen (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d). Die Prüfung der Zulässigkeit von Vorbehalten gemäß Artikel 19 WVK ist hingegen den Vertragsparteien vorbehalten.
 
Das Fachreferat im AA prüft daher die übergebenen Dokumente (Vollmachten, Mitteilungen, Urkunden) auf gute und gehörige Form unter Beteiligung von Referat 501. Bei Zweifeln/Mängeln darf das Dokument nicht entgegengenommen werden.
 
f)
Unterrichtung der anderen Vertragsparteien über vertragsbezogene Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e)
 
Verwahrermitteilungen, Form der Verwahrermitteilungen, Muster 59
Für die nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e WVK geforderte Unterrichtung der Vertragsparteien (Verwahrermitteilung) ist das Fachreferat im AA zuständig. Die Verwahrermitteilung erfolgt unverzüglich (kein Sammeln „bis es sich lohnt“). Sie erfolgt in Form von Zirkularnoten, die von Referat 501 mitzuzeichnen sind. Die Zirkularnoten richten sich an die diplomatischen Vertretungen der Vertragsparteien und der Staaten, die berechtigt sind, Vertragspartei zu werden.
 
g)
Unterrichtung der Vertragsparteien über den Zeitpunkt des Inkrafttretens
 
Es ist Aufgabe des Fachreferats im AA, unter Beteiligung von Referat 501 das Inkrafttreten des Vertrags festzustellen und die Vertragsparteien über dessen Zeitpunkt per Verwahrermitteilung unter Mitzeichnung von Referat 501 zu unterrichten.
 
h)
Registrierung des Vertrags bei den VN (Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g)
 
Sofern im Vertrag nicht anderweitig vorgesehen, hat der Verwahrer den Vertrag nach Artikel 102 Absatz 1 VN-Charta bei den Vereinten Nationen registrieren zu lassen. Hierfür ist Referat 501 zuständig (s. o. § 36).
 
i)
Erfüllung weiterer im Vertrag benannter Aufgaben
 
Der Vertrag kann dem Verwahrer weitere Aufgaben zuweisen, die nicht strictu sensu Verwahreraufgaben sind.
 
(3)
Verwahrerwebsite
 
Von Deutschland verwahrte Verträge
Referat 501 stellt alle von Deutschland verwahrten Verträge auf die öffentliche Website des Auswärtigen Amts ein. Dort werden (soweit verfügbar) verbindliche Wortlaute und Statuslisten möglichst aktuell eingepflegt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Fachreferate alle vertragsbezogenen Ereignisse unverzüglich Referat 501 mitteilen.
 
Eine Anleitung für die praktische Handhabung der Verwahreraufgaben auf deutscher Seite sowie Beschreibungen und Erläuterungen können einem Merkblatt des Referats 501 entnommen werden.
 
§ 39 Weitere Behandlung eines Vertrags
 
(1)
Allgemeines
 
... und der Vertrag lebt weiter!
Einmal geschlossen und in Kraft regelt ein Vertrag die Beziehungen der Vertragsparteien untereinander. Oftmals schafft er ein Regelwerk, welches fortentwickelt wird. Für die Betreuung eines Vertrages und der daraus resultierenden Aufgaben während seiner Laufzeit bleiben die federführenden Ressorts und die Fachreferate im AA als Spiegelreferate auch weiterhin zuständig (vorbehaltlich reorganisierender Maßnahmen innerhalb der Ressorts).
 
        
Gerade bei multilateralen Verträgen gibt es regelmäßig Veränderungen durch Beitritte oder Wegfall weiterer Vertragsparteien, vertragsbezogene Erklärungen anderer Vertragsparteien und dergleichen. Für das AA und die als Vertragsmanager (s. o. § 16) fungierenden Fachreferate im AA bedeutet dies vor allem, als Schnittstelle zwischen den Verwahrern solcher multilateralen Verträge und dem federführenden Ressort im Inland zu fungieren.
 
(2)
Behandlung von Verwahrermitteilungen bei multilateralen Verträgen
 
Behandlung fremder Verwahrermitteilungen
Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e WVK hat der Verwahrer eines mehrseitigen Vertrags die Vertragsparteien sowie Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, über alle Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen, zu unterrichten.
 
a)
Wichtig sind hier vor allem die Unterrichtung der Verwahrer über Ratifikationen, Annahmen und Beitritte, das heißt das Hinzukommen weiterer Vertragsparteien. Die Unterrichtung erfolgt meist durch Rundnoten der Verwahrer an die diplomatischen Vertretungen.
 
        
Diese Unterrichtungsnoten sind an das Fachreferat im AA zu übermitteln, mit Doppel an Referat 501 und für das zuständige Fachressort. Die Rundnoten des Europarats erhält Referat 203, welches ein Doppel an Referat 501 leitet; die ausschließlich elektronisch übermittelten Rundnoten der VN erhält Referat 501 und sonstige Rundnoten das zuständige Fachreferat (jeweils Kopie an Referat 501). Die Referate 501 und 203 leiten die Rundnoten nach förmlicher Prüfung an die zuständigen Fachreferate weiter, die die zuständigen Fachressorts unterrichten. (Zur Archivierung dieser Verwahrernoten s. o. § 37.)
 
b)    
Vorbehalte und andere vertragsbezogene Erklärungen anderer Vertragsparteien werden Deutschland ebenfalls vom Verwahrer notifiziert. Diese Mitteilungen und Notifikationen gehen auf demselben Weg zunächst beim Auswärtigen Amt ein, welches sie in oben dargestellter Weise an die Fachressorts weiterleitet.
 
Prüfung von anderen Staaten vorgebrachter Vorbehalte,
Auf Bitte oder unter Einschaltung des federführenden Ministeriums prüft das Auswärtige Amt (Fachreferat unter Beteiligung von Referat 501) von anderen Staaten angebrachte Vorbehalte und Erklärungen daraufhin, ob sie Anlass zu Einsprüchen geben. Formulierungsmöglichkeiten für Einsprüche ergeben sich aus Muster 21. Einsprüche Deutschlands sind mit Referat 501 abzustimmen. Bei der Prüfung eines von einem anderen Staat angebrachten Vorbehalts ist zu beachten, dass ein solcher Vorbehalt, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, als von der Bundesrepublik Deutschland angenommen gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland
Muster 21
(i)
bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag, an dem die Verwahrernotifikation bei der Bundesrepublik Deutschland eingeht, oder
Beteiligung Referat 501 (AA) zwingend
(ii)    
bis spätestens zu dem Zeitpunkt – wenn dies der spätere ist –, in dem die Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, d. h. bis spätestens zu dem Zeitpunkt der Beitrittserklärung der Bundesrepublik Deutschland,
keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt (Artikel 20 Abs. 5 WVK).
 
Soweit amtliche deutsche Übersetzungen fremder Vorbehalte benötigt werden, beispielsweise für Bekanntmachungszwecke (s. o. § 35), ist der Sprachendienst des Auswärtigen Amts zu beteiligen.
 
Formfragen
Im Übrigen gelten die Beteiligungs-, Form- und Verfahrensvorschriften für Vorbehalte gemäß § 32 entsprechend für Erklärungen zu fremden Vorbehalten und Einsprüche gegen sie.
 
§ 40 Vertragsbeendigung, Kündigung
 
(1)
Rechtsgrundlagen
 
Aus Artikel 54 WVK ergibt sich, dass die (einseitige) Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Partei nur im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags oder (jederzeit) im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erfolgen kann.
 
Auf bestimmte Zeit geschlossene, befristete Verträge enden mit Ablauf der vertraglich bestimmten Laufzeit.
 
keine Kündigung ohne Kündigungsklausel
Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können nur gekündigt werden, wenn der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien eine Kündigung zulassen wollten bzw. sich ein Kündigungsrecht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt (Artikel 56 WVK).
 
Besteht ein Kündigungsrecht, kann es nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern die Kündigungsklausel nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Auch Kündigungsfrist und sonstige zu beachtende Modalitäten (Schriftform, diplomatischer Weg etc.) ergeben sich aus der Kündigungsklausel des Vertrags.
 
Die Absicht, einen Vertrag durch Kündigung zu beenden, sollte frühzeitig mit der anderen Seite aufgenommen werden; das Einvernehmen über die Vertragsbeendigung ist grundsätzlich anzustreben, auch wenn sie durch (die einseitige) Kündigung erfolgt.
 
(2)
Zuständigkeit
 
Zuständigkeit AA
Die Kündigung von Staatsverträgen und Regierungsabkommen obliegt dem Auswärtigen Amt. Adressat einer Kündigung ist in diesen Fällen das Außenministerium der anderen Vertragspartei, nicht deren diplomatische Vertretung in Deutschland.
 
Ressortabkommen werden vom Fachressort selbst gekündigt. Adressat der Kündigung ist das Fachressort der anderen Vertragspartei.
 
Adressat einer Kündigung eines mehrseitigen (multilateralen) Vertrags ist der Verwahrer.
 
(3)
Beteiligungen
 
Kabinettbefassung
Alle Vertragskündigungen (auch die von Ressortabkommen) sind zwischen dem Fachreferat des Auswärtigen Amts und dem Fachressort unter innerstaatlichen, völkerrechtlichen und außenpolitischen Gesichtspunkten zu erörtern. Gemäß § 15 Absatz 1 GOBReg sind sie darüber hinaus dem Kabinett zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten, wenn sie von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung sind. Die gesetzgebenden Körperschaften müssen der Kündigung von Verträgen, auch solchen, die unter Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG fallen, nicht zustimmen (vgl. BVerfGE 68, 1, 85 f.).
 
(4)
Kündigungsnote
 
Formbedürftigkeit
Der Wortlaut der Note, die die Kündigung enthält, ist von Referat 501 zu überprüfen. Der Erlass, mit dem eine diplomatische Vertretung angewiesen wird, die Notifikation der Kündigung, i. d. R. durch unterzeichnete Note, ggf. mit mündlichen Erläuterungen, vorzunehmen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Amtsleitung. Die Überprüfungspflicht durch Referat 501 und das Erfordernis der Zustimmung der jeweiligen Amtsleitung gilt für den Brief des Fachressorts, mit dem die Kündigung eines Ressortabkommens erklärt wird, entsprechend.
 
Die Kündigungsnote soll unter Bezugnahme auf die Kündigungsklausel des Vertrags auch das Datum nennen, an dem der Vertrag (für Deutschland) infolge der Kündigung außer Kraft tritt. Dies schafft Klarheit für alle Beteiligten.
 
(5)
Bekanntmachung
 
Das Außerkrafttreten eines Vertrags infolge Kündigung wird vom Auswärtigen Amt, Referat 501, bei Ressortabkommen vom federführenden Ressort, im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht.
 
E.
Nichtvertragliche Instrumente
 
§ 41 Nichtvertragliche Instrumente
 
(1)
Bedeutung
 
„Absprache“ „Arrangement“ „MoU“
Neben den völkerrechtlichen Verträgen gibt es im Verkehr zwischen Völkerrechtsubjekten nichtvertragliche Instrumente wie „Absprachen“ (im Englischen als Arrangement bezeichnet). Weitere, häufig verwandte Bezeichnungen sind „Gemeinsame Absichtserklärungen“ sowie „Memorandum of Understanding“ (MoU – zum Begriff „MoU“ vgl. §§ 4 und 41 Absatz 2). Sie werden ausdrücklich als nicht vom Völkerrecht bestimmte, nicht rechtlich verbindliche Regelungen ausgestaltet und entfalten lediglich eine politische, nicht aber eine rechtliche Bindungswirkung. Diese Instrumente sind sehr flexibel und können in der Praxis beispielsweise Verabredungen über die konkrete bilaterale Zusammenarbeit in einem Kleinstprojekt umfassen, aber gelegentlich auch hochpolitische mehrseitige gemeinsame Erklärungen von grundlegenderer Bedeutung wie beispielsweise die Charta des International Energy Forum.
 
Die formalen Anforderungen an das Zustandekommen nichtvertraglicher Instrumente sind geringer als bei völkerrechtlichen Verträgen; insbesondere bedarf es keiner Vollmacht für ihre Unterzeichnung.
 
(2)
Gestaltung
 
Abgrenzung vom Vertrag
Weil die Bezeichnung oder der Titel eines Instruments allein dessen Rechtsnatur nicht bestimmt, ist der Text von nichtvertraglichen Instrumenten in einer Weise zu gestalten und zu formulieren, dass er sich eindeutig von einem auf rechtliche Bindung abzielenden völkerrechtlichen Vertrag abhebt.
 
So dürfen vertragstypische Gestaltungselemente wie Präambeln, Einteilung in Artikel oder Geschehensklauseln nicht verwendet werden.
 
Vermeidung von Vertragssprache
Ausdrücke der Vertrags- bzw. Rechtssprache (bspw. „Vertragsparteien“, „verpflichten sich“, „kommen überein“, „Inkrafttreten“ und, nicht zu vergessen, das Vertragspräsens, das normalerweise die rechtliche Verbindlichkeit zum Ausdruck bringt) müssen umschrieben werden. Hierzu haben sich bestimmte Formulierungen herausgebildet, die gemeinhin als nichtvertraglich angesehen werden.
 
Vermeidung des Begriffs „MoU“
Von Bezeichnungen wie Abkommen oder Vereinbarung ist abzusehen. Der englische Ausdruck „Memorandum of Understanding“ (MoU) ist – soweit möglich – zu vermeiden, auch wenn er vielfach für nichtvertragliche Instrumente verwendet (und dann auf Deutsch mit „Absprache“ wiedergegeben) wird. Der Begriff ist jedoch nicht eindeutig und wird von manchen Staaten auch für rechtlich bindende Texte (und hat dann die deutsche Entsprechung „Vereinbarung“) verwendet. Damit keine Missverständnisse über etwa einzugehende Verpflichtungen aufkommen, sollen deutsche Stellen bei den Verhandlungen mit dem ausländischen Partner darauf hinwirken, dass die Bezeichnung als „MoU“ nach Möglichkeit vermieden wird. Sofern dies nicht durchsetzbar ist, sollte im Text des MoU niedergelegt werden, dass das betreffende Rechtsinstrument keine völkervertragsrechtliche Bindungswirkung entfaltet.
 
„MoU“-Papier
Die Verwendung von Vertragspapier ist unzulässig. Für nichtvertragliche Instrumente steht vielmehr ein besonderes alterungsbeständiges Papier zur Verfügung, welches vom Politischen Archiv bereitgestellt wird (sog. Noten- bzw. „MoU“-Papier).
 
Im Gegensatz zu einem Vertrag werden die hier in Rede stehenden nichtvertraglichen Instrumente nur lose in eine (wiederverwendbare) blaue Mappe mit Bundesadler eingelegt und weder gesiegelt noch in eine Vertragsmappe eingebunden.
 
Die Unterzeichnungszeremonie ist der Bedeutung des nichtvertraglichen Instruments entsprechend einfacher zu gestalten als die für einen völkerrechtlichen Vertrag.
 
Glossar, Formulierungsstandards Anlage H
Eine Handreichung, einschließlich eines Glossars, zur Fassung, Gestaltung und Unterzeichnung von nichtvertraglichen Instrumenten, findet sich in Anlage H.
 
(3)
Prüfung durch Referat 501
 
Förmliche Prüfung
Grundsätzlich ist der Entwurf zu einem geplanten nichtvertraglichen Instrument frühzeitig über das Fachreferat des AA an Referat 501 zur förmlichen Prüfung zu leiten. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits in der Bundesregierung eine Übersicht über geplante nichtvertragliche Instrumente mit dem Ausland besteht und andererseits nicht unbeabsichtigt völkerrechtliche Bindungen eingegangen werden. Ziel dieser förmlichen Prüfung ist es vor allem sicherzustellen, dass der Text frei von vertragstypischen Elementen und eindeutig von einem Vertrag abgegrenzt ist. Diese Prüfung ist somit das Gegenstück zur vertragsförmlichen Prüfung durch das AA. Ausnahmen bestehen bei Vorgängen mit einer etablierten Praxis, in denen die Gefahr einer unbeabsichtigten völkerrechtlichen Bindung nicht gegeben ist. Es ist sinnvoll, einen von deutscher Seite erstellten Entwurf vor Übergabe an die ausländische Seite der förmlichen Prüfung durch Referat 501 zu unterziehen.
 
Erfährt eine Auslandsvertretung, dass ein nichtvertragliches Instrument vorbereitet wird, leitet sie den Entwurf i. d. R. unverzüglich über das Fachreferat an Referat 501 zur förmlichen Prüfung.
 
Die von Referat 501 als Prüfungsergebnis vorgenommenen Anmerkungen und Änderungsvorschläge sind zu berücksichtigen und grundsätzlich in die Verhandlungen einzuführen. Soweit der von Referat 501 geprüfte Text im Rahmen der Verhandlungen mit der anderen Seite Änderungen erfährt, ist er zur abschließenden Prüfung nochmals bei Referat 501 vorzulegen.
 
(4)
Ermächtigung
 
keine Vollmacht erforderlich
Auch wenn Vollmachten für die Unterzeichnung eines nichtvertraglichen Instruments nicht nötig sind, bedarf die unterzeichnende Person selbstverständlich der erforderlichen internen Ermächtigung. Diese wird, falls ein Angehöriger einer Auslandsvertretung ein nichtvertragliches Instrument unterzeichnen soll, per Erlass durch das Fachreferat im AA erteilt.
 
(5)
Aufbewahrung im Politischen Archiv
 
Aufbewahrung des Originals, Muster 58
Das der deutschen Seite zustehende Exemplar des unterzeichneten Textes soll möglichst im Politischen Archiv des AA aufbewahrt werden. Es soll in diesem Fall vom Fachreferat des AA dem Politischen Archiv mit Antrag nach Muster 58 über Referat 501 zugeleitet werden. Im Übrigen gelten die für das zuständige Fachressort zu beachtenden Archivierungsbestimmungen.
 
(6)
Nichtvertragliche Instrumente der Länder
 
Entwürfe zu nichtvertraglichen Instrumenten, die die Länder zu unterzeichnen beabsichtigen, werden Referat 501 über das Parlamentsreferat des AA (Referat 011) zur förmlichen Prüfung übermittelt.
 
Verzeichnis der Anlagen

Anlage A     

Erstellung von Vertragsentwürfen

Anlage B

Notenwechsel im Gastland
(mit Bescheinigung nach Anlage B RvV - Kongruenzbescheinigung)

Anlage C

„Lindauer Absprache“ vom 14. November 1957

Anlage D

Kramer / Heubl-Papier

Anlage E

Vorbereitung und Durchführung der Unterzeichnungszeremonie

Anlage F

Fertigung, Binden und Siegelung von Vertragsurschriften

Anlage G

Berichtigung von Fehlern im Text von Verträgen

Anlage H

Kurze Handreichung zur Erstellung von Instrumenten unterhalb der völkerrechtlichen Vertragsschwelle   

Anlage J

Hinweise für den diplomatischen Schriftverkehr

 
Verzeichnis der Muster

Muster 1

Klassischer zweiseitiger Staatsvertrag
- deutsche Urschrift -

Muster 2

Einfacher zweiseitiger Staatsvertrag
- deutsche Urschrift -

Muster 3

Einfacher offener mehrseitiger Staatsvertrag

Muster 4

Einfacher geschlossener mehrseitiger Staatsvertrag

Muster 5

Zweiseitige Regierungsübereinkunft
- deutsche Urschrift -

Muster 6

Mehrseitige Regierungsübereinkunft

Muster 7

Zweiseitiges Ressortabkommen
- deutsche Urschrift -

Muster 8

Regierungsübereinkunft in Form eines Notenwechsels
- unterzeichnete einleitende Note -

Muster 9

Regierungsübereinkunft in Form eines Notenwechsels
- unterzeichnete Antwortnote -

Muster 10

Regierungsübereinkunft in Form eines Verbalnotenwechsels
- einleitende Verbalnote -

Muster 11

Regierungsübereinkunft in Form eines Verbalnotenwechsels
- Antwortnote -

Muster 12

Ressortabkommen in Form eines Briefwechsels
- einleitender Brief -

Muster 13

Ressortabkommen in Form eines Briefwechsels
- Antwortbrief -

Muster 14

Sprachenklauseln

Muster 15

Datenschutzklausel

Muster 16

Schiedsklausel

Muster 17

Schiedsklausel (Seerecht)

Muster 18

Ratifikationsersatzklauseln

Muster 19

VN-Registrierungsklausel

Muster 20

Übermittlung / Bestätigung von Vorbehalten / Erklärungen
- unterzeichnete Note -

Muster 21

Formulierungsmöglichkeiten für Einsprüche gegen Vorbehalte

Muster 22

Antrag auf vertragsförmliche Prüfung einer völkerrechtlichen Übereinkunft

Muster 23

Antrag auf Einholung einer Verhandlungsvollmacht

Muster 24

Verhandlungsvollmacht

Muster 25

Einführungsschreiben

Muster 26

Einführungsschreiben

Muster 27

nicht vergeben

Muster 28

Antrag auf Einholung einer Unterzeichnungsvollmacht/Zustimmung des
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung

Muster 29

Präsidialvollmacht

Muster 30

Präsidialvollmacht

Muster 31

Ministervollmacht

Muster 32

Staatssekretärsvollmacht

Muster 33

Staatssekretärsvollmacht

Muster 34

Unterzeichnungsvollmacht für Ressortabkommen

Muster 35

Druck des Vertragsgesetzes

Muster 36

Beteiligung der Fachressorts an Vertragsgesetzentwürfen; § 45 Absatz 1 GGO, Anlage 6 GGO

Muster 37

Kabinettvorlage eines Vertragsgesetzentwurfs; § 51 GGO

Muster 38

BM-Vorlage für Kabinettsachen („Transportvorlage“ - AA-intern)

Muster 39

nicht vergeben

Muster 40

Ratifikationsurkunde zu einem zustimmungsbedürftigen zweiseitigen Vertrag

Muster 41

Ratifikationsurkunde zu einem nicht zustimmungsbedürftigen zweiseitigen Vertrag

Muster 42

Ratifikationsurkunde zu einem zustimmungsbedürftigen mehrseitigen Vertrag

Muster 43

Ratifikationsurkunde zu einem nicht zustimmungsbedürftigen mehrseitigen Vertrag

Muster 44

Annahme-/Beitrittsurkunde zu einem zustimmungsbedürftigen mehrseitigen Vertrag

Muster 45

Annahme-/Beitrittsurkunde zu einem nicht zustimmungsbedürftigen mehrseitigen Vertrag

Muster 46

Erlass / Weisung zum Austausch der Ratifikationsurkunden

Muster 47

Erlass / Weisung zur Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

Muster 48

Protokoll über den Austausch der Ratifikationsurkunden
- deutsche Urschrift -

Muster 49

Protokoll über die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

Muster 50

Antrag auf Einholung der Ratifikationsurkunde / Zustimmung des Bundespräsidenten
zur Abgabe der Ratifikationsersatzmitteilung

Muster 51

Notentexte für die Mitteilung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten einer
zweiseitigen Übereinkunft erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
(Ratifikationsersatzmitteilung)

Muster 52

Mitteilung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten einer mehrseitigen Übereinkunft
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen (Ratifikationsersatzmitteilung)

Muster 53

Veröffentlichung einer nicht zustimmungsbedürftigen zweiseitigen Regierungsübereinkunft durch ein Fachressort     

Muster 54

Veröffentlichung einer nicht zustimmungsbedürftigen mehrseitigen Regierungsübereinkunft durch ein Fachressort

Muster 55

Bekanntmachung über das Inkrafttreten eines mehrseitigen Vertrags

Muster 56

Bekanntmachung über den Geltungsbereich eines mehrseitigen Vertrags

Muster 57

Archivierungsantrag

Muster 58

Antrag auf besondere Aufbewahrung

Muster 59     

Muster einer Zirkularnote

 
Stichwortverzeichnis
 

A



Alternat


    

Arten

30


Begriff

29

Änderung eines Vertrages



Bekanntmachung

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


innerstaatliche Umsetzung

25


Mehrheitsentscheidungen eines Vertragsorgans

25


Schlussbestimmungen

24


Veröffentlichung

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten

Annahme eines Vertrages

60

Genehmigungsurkunde

61

Annehmens eines Vertragstextes, Erforderlichkeit einer Verhandlungsvollmacht

35, 50

Archivierung

77


archivierungspflichtige Unterlagen

78


Bekanntmachungen

76


der Urschrift bei bilateralen Übereinkünften

78


nichtvertragliche Instrumente

Siehe nichtvertragliche Instrumente


Notenwechsel

78


Pflicht zur

78


Ratifikationsurkunden

63


Registrierungszertifikat

78


Ressortabkommen

78


Verfahren

79


Vollmacht

Siehe Vollmacht

Aufbewahrung nichtvertraglicher Instrumente

Siehe nichtvertragliche Instrumente

Ausgangsprüfung

33


Antrag (formlos)

33


deutsche Entwürfe

33


fremde Entwürfe

34


Musterverträge

34

Außerkrafttreten

Siehe Berechnung von Fristen, Siehe Schlussbestimmungen

Austauschprotokoll

Siehe Ratifikationsurkunde


B



beglaubigte Abschrift

Siehe Verwahrer, Aufgaben

beglaubigte Kopie für Veröffentlichung im BGBl. II

72

Beitritt zu einem Vertrag

60

Bekanntmachung

74


Archivierung der Urschrift

76


Außerkrafttreten

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


bekanntmachungsbedürftige Daten

74


bilaterale Verträge

75


Druck im Bundesgesetzblatt Teil II

76


Erklärung

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


Geltungsbereich

Siehe Bekanntmachungen, bekanntmachungsbedürftige Daten


Inkrafttreten

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


multilaterale Verträge

75


Ressortabkommen

75, Siehe Bekanntmachung, Zuständigkeiten


technischer oder materieller Inhalt

Siehe Bekanntmachung, Zuständigkeiten


Vorbehalt

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


Zeitpunkt

74


Zuständigkeiten

74

Berechnung von Fristen

26


Außerkrafttreten

26


Inkrafttreten

26

Berichtigungsverfahren

Siehe Veröffentlichung, Siehe Paraphierung

Beteiligung der Länder

Siehe Länder

Beteiligung der Ressorts

Siehe Vertragsgesetz

Beweggründe

Siehe Präambel

Briefwechsel

Siehe Notenwechsel

Bundeskabinett

Siehe Kabinettsbefassung

Bundesländer

Siehe Länder

Bundesrat



Zustimmung bei innerstaatlicher Umsetzung

56

Bundesregierung

Siehe Kabinettsbefassung


D



Delegation

Siehe Verhandlung

Dépositaire, Depositary, Depositar

Siehe Verwahrer

Deutsch

Siehe Sprachenfragen

Drittstaatenabkommen der EU

Siehe gemischte Verträge

Druckauftrag



Vertragsgesetz

58


E



Einführungsschreiben

36, Siehe Muster 25 und 26

einphasiger Vertragsabschluss

Siehe Vertragsabschluss

Einspruch, Ausschlussfrist

83

Erklärungen



Bekanntmachung

Siehe Bekanntmachung

Ermächtigung



nichtvertragliche Instrumente

Siehe nichtvertragliche Instrumente


Notenwechsel

39, 56


Unterzeichnung

39, Siehe Unterzeichnung

Europäische Union, Drittstaatenabkommen

Siehe gemischte Verträge

Europäischer Gerichtshof

Siehe Schiedsklausel


F



Form, Vorbehalte

Siehe Vorbehalte

Fristen



Berechnung von ~

Siehe Berechnung von Fristen


Einspruch

Siehe Einspruch


G



Gegenzeichnung

Siehe Vertragsgesetz

gemeinsame Erklärung

Siehe nichtvertragliche Instrumente

gemischte Verträge

65


Begriff

65


Beteiligung der Länder

46


Paraphierung

68


Ratifikation

70


Ratifikationsersatzmitteilung

70


rechtliche Grundlagen

66


Sprachenfragen

Siehe Übersetzung


Unterzeichnung

69


vertragsförmliche Prüfung

Siehe vertragsförmliche Prüfung

Genehmigung eines Vertrags

60

Geschehen-Vermerk

Siehe Sprachenklausel


H



Hinterlegungsprotokoll

Siehe Ratifikationsurkunde


I



Inkrafttreten

Siehe Berechnung von Fristen


Bekanntmachung

Siehe Bekanntmachung, bekanntmachungsbedürftige Daten


Berechnung von Fristen

26


Briefwechsel

55


Notenwechsel

55


Schlussbestimmung

23

innerstaatliche Umsetzung

Siehe Rechtsverordnung, Siehe Vertragsgesetz

Internationaler Gerichtshof

Siehe Schiedsklausel


K



Kabinettsbefassung

43, 85


allgemein

43


Kündigung von Verträgen

85


Verträge der Länder

10


Vertragsgesetzgebungsverfahren

Siehe Vertragsgesetz


Zustimmung zur Unterzeichnung

43

Kabinettvorlage



Ministervorlage

Siehe Muster 38


Vertragsgesetz

59

Kongruenzbescheinigung

Siehe Anlage B

Konsultationsprotokoll

Siehe nichtvertragliche Instrumente

Kramer / Heubl-Papier

Siehe Anlage D

Kündigung von Verträgen

84


Kabinettsbefassung

Siehe Kabinettsbefassung


Kündigungsklausel

84


Zuständigkeit

84


L



Länder

43


Beteiligung an Vertragsabschlüssen des Bundes

43


Beteiligung bei gemischten Verträgen

46


Lindauer Absprache

43


nichtvertragliche Instrumente

Siehe nichtvertragliche Instrumente


Ständige Vertragskommission der Länder (StVK)

44


Verträge der Länder

10

Lindauer Absprache

Siehe Länder, Siehe Anlage C


M



Memorandum

Siehe nichtvertragliche Absprachen

Ministervorlage



Vertragsgesetz

Siehe Kabinettvorlage

Mitteilung über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen

Siehe Ratifikationsersatzmitteilung

Mitunterzeichnung

Siehe Unterzeichnung

MoU

Siehe nichtvertragliche Absprachen

Musterverträge



Ausgangsprüfung

Siehe Ausgangsprüfung


N



nichtvertragliche Instrumente

86


Aufbewahrung

88


der Länder

88


Ermächtigung

88


Konsultationsprotokoll

11


Prüfung durch Referat 501

87


Verhandlungsprotokoll

11

Niederschrift



Verhandlungs~

Siehe Verhandlung


Vertrags~

Siehe Vertragsniederschrift

Note



unterzeichnete

Siehe Notenwechsel

Notenwechsel

16, 53


Antwortnote

55


Archivierung

Siehe Archivierung


Einleitungsnote

54


Ermächtigung

56


Noten-Papier

56


Registrierung

Siehe Registrierung


Sprachenfragen

55


unterzeichnete Note

Siehe Muster 8,9


Veröffentlichung

73


Vertragsschluss durch

54


Vollzug

55

Notifikation über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen

Siehe Ratifikationsersatzmitteilung

Notwendigkeitsprüfung13,

Siehe Vertragstypen


P



Paraphierung

37


Bedeutung

37


von gemischten Verträgen

Siehe gemischte Verträge

Politisches Archiv

Siehe Archivierung

Präambel

18

Präsidialvollmacht

Siehe Vollmacht

Protokoll

Siehe Verhandlungsniederschrift, Siehe Ratifikationsurkunde

Prüfung



verfassungsmäßige

Siehe Rechtsförmlichkeitsprüfung


vertragsförmliche

Siehe vertragsförmliche Prüfung


R



Ratifikation

60


Bedeutung, Begriff

60


gemischte Verträge

Siehe gemischte Verträge


Schlussbestimmung

22


Verfahren

61


Zeitpunkt

61


Zuständigkeit

61

Ratifikationsersatzklausel 23, 61, Siehe Muster

18

Ratifikationsersatzmitteilung

61


Antrag

Siehe Muster 50


gemischte Verträge

Siehe gemischte Verträge


Zustimmung des Bundespräsidenten

61

Ratifikationsurkunde



Antrag

Siehe Muster 50


Archivierung

Siehe Archivierung


Austausch

62


Austauschprotokoll

62


Form und Inhalt

Siehe Muster 40 bis 43


Hinterlegung

62


Hinterlegungsprotokoll

62

Rechtsförmlichkeitsprüfung

58

Rechtsverordnung

56, Siehe Vertragsgesetz

Regierungsübereinkunft



Begriff

10


bilaterale

Siehe Muster 5


multilaterale

Siehe Muster 6


Wahl des Vertragstyps

14

Registrierung



~sklausel

28


~spflicht

77


~szertifikat, Archivierung

Siehe Archivierung


Notenwechsel

77


Ressortabkommen

77


völkerrechtliche Bedeutung

77

Ressortabkommen



Archivierung

Siehe Archivierung


Begriff

10


Bekanntmachung

75


in Form eines Briefwechsels, Antwortbrief

Siehe Muster 13


in Form eines Briefwechsels, einleitender Brief

Siehe Muster 12


Mitwirkung des AA

32


Pflichten des Fachressorts

Siehe Registrierung, Siehe Bekanntmachung, Siehe Archivierung


Registrierung

Siehe Registrierung


Unterzeichnung

Siehe Unterzeichnung


Vertragsakte

77


Wahl des Vertragstyps

15

Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (RiVeVo)

Siehe Vertragsgesetz

Rundnote

Siehe Verwahrer, ~mitteilungen


S



Schiedsklausel

21, Siehe Muster 17

Schiedsübereinkommen

21

Schlussakte

38


einer Konferenz, Festlegung des Vertragstexts

34, 37, 38, 51


einer Konferenz, gemischte Verträge

68

Schlussbestimmungen

21


Zulässigkeit von Vorbehalten

21

Siegelung

Siehe Urschrift

Sprachendienst

Siehe Übersetzung des AA, Beteiligung 32

Sprachenfragen

39


bilaterale Verträge

39


gemischte Verträge

41, Siehe Übersetzung


multilaterale Verträge

40

Sprachenklausel

28, 42, Siehe Muster 14

Staatsvertrag

9


einfacher

Siehe Muster 2, 3, 4


klassischer

Siehe Muster 1


mehrseitiger

Siehe Muster 3, 4


zweiseitiger

Siehe Muster 1, 2

Standardbezeichnungen



Regierungsabkommen

18


Ressortabkommen

18


Staatsverträge

18

Ständige Vertragskommission der Länder

Siehe Länder

Streitbeilegung

Siehe Schiedsklausel


T



Titel eines Vertrags

17, Siehe Anlage A


U



Überschrift

Siehe Titel

Übersetzung



Abstimmung zwischen den Sprachendiensten der anderen deutschsprachigen Vertragsstaaten

40


gemischte Verträge

41


Korrekturlesen fremdsprachiger Texte bei Vertragsgesetzen

58


Korrekturlesen fremdsprachiger Texte, Bekanntmachungen

76


multilaterale Verträge, Zuständigkeit, Verfahren

40


Textvergleich

40


Überprüfung durch Sprachendienst AA

40


Vertragstext für Kabinettsbefassung

43


zweiseitiger Vertrag

39

Unterzeichnung



~svollmacht Siehe Muster

29, 30, 31, 32, 33, 34


~szeremonie

Siehe Anlage E


Ermächtigung

49, Siehe Ermächtigung


gemischte Verträge

Siehe gemischte Verträge


im Ausland

48


im Inland

48


Inkrafttreten mit ~

47


Kabinettsbefassung

Siehe Kabinettsbefassung


Mitunterzeichnung 48,

Siehe Anlage E


Ratifikationsvorbehalt

48


Ratifikationsvorbehalt, Aufnahme in Vollmacht

48


rechtliche Bedeutung

47


Regierungsübereinkunft

48


Ressortabkommen

49


Staatsvertrag

48


Unterzeichnungszeremonie

Siehe Anlage E


Verfahren

49


Vollmacht

Siehe Vollmacht


Vorbehalt der Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen

48


zeitliche Reihenfolge

49


Zuständigkeit

48, 49


Zustimmung der Leitung des AA

50

Urschrift



Aufbewahrung

Siehe Verwahrer, Aufgaben


Fertigung der ~

Siehe Anlage F


Fertigung der Vertrags~

41


Siegelung der Vertrags~

42


V



Verbalnote 54,

Siehe Muster 10, 11

verfassungsmäßige Prüfung

Siehe Rechtsförmlichkeitsprüfung

Verhandlung



~sniederschrift

36


~svollmacht

Siehe Vollmacht


Abschluss der ~

37


Leitung der ~sdelegation

33


Zustimmung des AA

32

Veröffentlichung

Siehe Muster 53, 54


Anordnung der Sprachfassungen

73


Berichtigungsverfahren

72, Siehe Anlage G


Erklärung

Siehe Bekanntmachung


mulilateraler Vertrag

73


Notenwechsel

73


Pflicht zur

72


Verbindung mit Bekanntmachung des Inkrafttretens

72


Vorbehalt

Siehe Bekanntmachung


Zeitpunkt

72


Zuständigkeiten

72

Verordnung

Siehe Vertragsgesetz

Vertrag



völkerrechtlicher ~, Begriff

9

Verträge



der Länder

Siehe Länder


gemischte

Siehe gemischte Verträge


geschlossene

9, Siehe Muster 4


offene

9, Siehe Muster 3


völkerrechtliche ~, Vertragstypen

9


zustimmungsbedürftige

14, 56

Verträge der Länder Kabinettsbefassung

Siehe Länder

Vertragsabschluss



einphasiges Verfahren

24, 47


zweiphasiges Verfahren

24, 47

Vertragsakte

77


Zuständigkeit

77

Vertragsarchiv

Siehe Archivierung

Vertragsbindung

Siehe Ratifikation

Vertragsentwurf, -gliederung, -gestaltung

Siehe Anlage A

vertragsförmliche Prüfung

38


Antrag

Siehe Muster 22


Gegenstand der

38


gemischte Verträge

39


Grundlage der

38


Verbindlichkeit der Prüfungsergebnisse

39


Zeitpunkt

39

Vertragsgesetz

56


Beteiligung der Ressorts

58


Bundesrat

56


Druckauftrag

58


Erforderlichkeit

56


Gegenzeichnung

60


Kabinettvorlage, Bestandteile

59


Ministervorlage

58


Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (RiVeVo)

57


Verfahren

57

Vertragskündigung

Siehe Kündigung von Verträgen

Vertragsniederschrift

16

Vertragssprachen

Siehe Sprachenfragen

Vertragsunterzeichnung

Siehe Unterzeichnung

Vertragsurschriften

Siehe Urschrift

Vertragsutensilien

Siehe Anlage E

Verwahrer



~mitteilungen

82, 83


~mitteilungen der VN

Siehe Verwahrer, Behandlung von ~mitteilungen


~mitteilungen des Europarates

Siehe Verwahrer, Behandlung von ~mitteilungen


~webseite

82


Aufgaben

80


Behandlung von ~mitteilungen

83


Bestimmung in Schlussbestimmungen

27


Deutschland als Verwahrer

80


Zuständigkeit

80

VN-Registrierung

Siehe Registrierung

Vollmacht

50


Archivierung

53


Ausnahme von der Erforderlichkeit

50


Erforderlichkeit

50


Erforderlichkeit einer Verhandlungs~ zur Annahme eines Vertragstexts

35


Erteilung nach innerstaatlichem Recht

51


Gegenzeichnung einer Präsidial~

52


Minister~

52, Siehe Muster 31


Notenwechsel

51


Präsidial~

Siehe Muster 29, 30


Präsidial~, Zustimmung anstelle von

52


Ressortabkommen

52


Staatssekretärs~

Siehe Muster 32, 33


Unterzeichnungs~, Antrag

Siehe Muster 28


Unterzeichnungs~, Mitunterzeichnung

52


Unterzeichungs~

51


Verfahren

52


Verhandlungs~

Siehe Muster 24

Vorbehalte



Begriff

63


Bekanntmachung

Siehe Bekanntmachung


Einspruch gegen ~

83, Siehe Muster 21


Form

64


Prüfung von ~n

83


Verfahren

64


Zulässigkeit

21, 81

Vorlage

Siehe Ministervorlage

Vorläufige Anwendbarkeit

27


W




Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Siehe WVK

WÜRV

Siehe WVK

WVK

9, 50, 66


Z



Zeitpunkt



Ratifikation

Siehe Ratifikation


vertragsförmliche Prüfung

Siehe vertragsförmliche Prüfung

Zirkularnote

Siehe Verwahrer, ~mitteilungen

Zulässigkeit



von Vorbehalten

21

Zustimmung



~ des AA vor Verhandlungsbeginn

Siehe Verhandlung

Zu-Urkund-Vermerk

Siehe Sprachenklausel zweiphasig


~er Vertragsabschluss

Siehe Vertragsabschluss

 


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

5 Dazu gehören die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, die Empfehlung des OECD-Rates vom 23. September 1980 über Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und über den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.