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Bekanntmachung über die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich solarthermische Kraftwerke vom 4. September 2006

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Bekanntmachung
über die Förderung
von Forschung und Entwicklung
im Bereich solarthermische Kraftwerke

Vom 4. September 2006





1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil regenerativ erzeugter Energie an der Gesamtenergieversorgung der Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahren auszubauen. Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Rahmen des 5. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Bereichen Photovoltaik, Windkraftnutzung, Niedertemperatur-Solarthermie, der tiefen Geothermie, Wasserkraft, Meeresenergie und der solarthermischen Stromerzeugung.



Wichtiges Element der Klimaschutz- und Energiepolitik der Bundesregierung ist der ökologisch und ökonomisch vernünftige Ausbau der erneuerbaren Energien. In diesem Zusammenhang werden weit reichende Ziele für den weiteren Ausbau in Deutschland verfolgt. Insbesondere soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis 2010 auf mindestens 12,5 % und bis 2020 auf mindestens 20 % steigen. Bis 2050 soll etwa die Hälfte des gesamten Energiebedarfs in Deutschland aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.



Wichtige Bausteine hierzu sind Intensivierung und Ausweitung der Energieforschung mit dem Ziel, Innovation und technologische Entwicklung im Energiesektor voranzutreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, moderne Energietechnologien schneller auf den Markt zu bringen und damit Beiträge



zum Klimaschutz, zur Versorgungssicherheit und zur Ressourcenschonung zu leisten. Grundlage der Förderung der Energieforschung ist das 5. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung „Innovation und neue Energietechnologien“. Es wird durch diese Förderbekanntmachung im Bereich solarthermische Kraftwerke weiter konkretisiert.



Besonderer Wert wird auf die Vernetzung von Forschungsvorhaben gelegt. Priorität erhalten Anträge für Forschungsvorhaben, die von Hochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Kooperation und mit finanzieller Beteiligung mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden sollen (Verbundprojekte).



Förderwürdig können auch Vorhaben im Ausland, mit ausländischen Kooperationspartnern oder mit vorwiegend in anderen Ländern liegendem Nutzungspotenzial sein, die dem globalen Klimaschutz und der Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland dienen.



Begrüßt werden zudem Vorhaben, die über die Entwicklung von Komponenten bzw. Einzeltechnologien hinausgehen und einen systemorientierten Ansatz verfolgen. Das gilt auch für Vorhaben, die über die Technologien zu erneuerbaren Energien hinausgehen, sofern erneuerbare Energien einen Schwerpunkt des Projektes bilden.



Auch andere als die nachfolgend genannten Anwendungen und Systemvarianten können bei besonderer wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Einzelfall gefördert werden, sofern sie den Förderzielen des 5. Energieforschungsprogramms in besonderer Weise entsprechen oder auch für zukünftige Technologien genutzt werden können.



1.2
Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis (siehe Nummer 6) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



2 Gegenstand der Förderung

Dem Ausbau solarthermischer Kraftwerke kommt aufgrund des hohen solaren Potenzials, der geringen Stromgestehungskosten sowie der Einsatzmöglichkeit sowohl für die Grund- als auch Spitzenlast eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere bietet diese Technologie die Option, Solarstrom kostengünstig aus Südeuropa, Nordafrika und dem Nahen Osten zu beziehen.



Vor diesem Hintergrund unterstützt das BMU die anwendungsorientierte Forschung zur solarthermischen Stromerzeugung. Zudem soll die Spitzenposition der deutschen Forschung und Industrie auf diesem Gebiet ausgebaut und deren Wettbewerbsfähigkeit international gestärkt werden. Darüber hinaus soll ein Beitrag zur „Global Market Initiative for Concentrating Solar Power“ (GMI) geleistet werden, die den Ausbau solarthermischer Kraftwerkskapazität auf 5000 MW bis zum Jahr 2015 vorsieht (weitere Informationen unter http://www.solar-thermie.org).



Die Förderung der Forschung und Entwicklung im Bereich solarthermischer Kraftwerke hat zum Ziel, dieser Technik zum Marktdurchbruch zu verhelfen. Dies beinhaltet insbesondere das zügige Ausschöpfen von Kostensenkungspotenzialen.

Die inhaltlichen Schwerpunkte künftiger Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sollen auf Technologien gerichtet sein, die in absehbarer Zeit kommerziell genutzt werden können. Dabei kommt der Weiterentwicklung der Rinnentechnik, einschließlich der dafür erforderlichen Komponenten, eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus können auch weitere Techniklinien solarthermischer Kraftwerke gefördert werden. Dazu gehören auch solche, die voraussichtlich erst mittelfristig ihre Marktreife erlangen werden.



Die Förderung kann zudem Versuchs- und Demonstrationsanlagen umfassen, um die auf Basis der Labormuster, Komponenten und Teilsysteme erzielten Fortschritte im realen Betrieb zu erforschen und zu optimieren. Darüber hinaus können begleitende Maßnahmen, wie z. B. Studien, mit dem Ziel gefördert werden, Einsatzmöglichkeiten und Anwendungsfelder der solarthermischen Kraftwerkstechnik zu erforschen und zu erweitern.



3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz und Schwerpunktaktivitäten in Deutschland sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die für die Durchführung der Forschungsaufgaben personell und materiell entsprechend gerüstet sind. Die Antragsteller müssen die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung von Vorhaben besitzen. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt.



Hinsichtlich KMU gilt die seit dem 1. Januar 2005 gültige Definition der EU-Kommission für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Einzelheiten können dem Merkblatt „Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union“*), Vordruck 0119, entnommen werden (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0119.pdf).



Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.



4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Themen, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden können, sind im 5. Energieforschungsprogramm „Innovation und neue Energietechnologien“ im Kapitel 2.2.3 beschrieben. Das Programm gibt den Rahmen vor, formuliert die Grundzüge der Förderpolitik und bildet die Basis, auf deren Grundlage Förderentscheidungen getroffen werden.

Wesentlich ist die Sicherstellung der bestmöglichen Verwertung der Forschungsergebnisse. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.



Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag zu regeln, der mit Antragstellung rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen ist. Einzelheiten können dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“*), Vordruck 0110, entnommen werden (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf).



Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.



Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhinist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.



5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.



Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Das BMU setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus.



Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt in einigen Fällen (z. B. für Antragsteller aus den neuen Bundesländern und für KMU) Bonusregelungen zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.



6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98)*) (Vordruck 0348a, http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmu/pdf/0348a.pdf).



Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Vordruck 0322, http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmu/pdf/0322.pdf) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)*) (Vordruck 0330a, http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmu/pdf/0330a.pdf).



7 Verfahren

7.1
Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMU seinen Projektträger VDI/VDE Innovation+Technik GmbH beauftragt (http://www.vdivde-it.de). Anfragen, Projektskizzen und Förderanträge sind zu richten an:

VDI/VDE Innovation+Technik GmbH
Ludger Lorych
Steinplatz 1
10623 Berlin



Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular_bmu.html

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html).



7.2
Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Interessenten können bis zum 31. Dezember 2008 Projektskizzen und formelle Förderanträge auf Basis dieser Bekanntmachung beim Projektträger einreichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.



Für die Bewertung der Förderaussichten ist zunächst eine Projektskizze für das geplante Vorhaben zu erarbeiten. Diese sollte auf Basis der Mustervorlage in einem Umfang von ca. zehn Seiten in deutscher Sprache verfasst und in doppelter Ausführung sowie in elektronischer Form beim Projektträger eingereicht werden. Die einschlägigen Bestimmungen sowie die Mustervorlage für Skizzen können im Internet unter http://www.solar-thermie.org abgerufen

werden.



Die folgenden Kriterien kommen bei der Bewertung der Projektskizzen zur Anwendung:

Bezug zu den förderpolitischen Zielen,
Neuheit bzw. Qualität der Verbesserung bestehender Verfahren und Konzepte,
direkte Nutzbarkeit der Ergebnisse und Marktpotenzial,
wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Relevanz,
Eigenbeteiligung der Industrie und Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen,
ökologische Optimierung,
Projektmanagement.


Jeder Antragsteller hat seine Erfahrung und seine fachliche Kompetenz auf dem entsprechenden Gebiet nachzuweisen und Referenzen beizufügen.



Verbundprojekte und Kooperationen werden besonders begrüßt. In diesem Fall ist das Ziel des Gesamtprojektes, die Ziele der Einzelbeiträge sowie deren Zusammenwirkung darzustellen. Die inhaltlichen und finanziellen Beteiligungen aller Partner sind durch einen gemeinsamen Arbeitsplan darzustellen.



Die Interessenten werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung und die Aussichten eines formellen Förderantrages schriftlich informiert. Nach Aufforderung durch den Projektträger können auf dieser Basis Anträge auf den für die jeweilige Vergabeart vorgesehenen Antragsformularen gestellt werden.



Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten (siehe Nummer 7.1) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem



vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses nach folgenden Kriterien bewertet:

Beitrag zu den förderpolitischen Zielen des Energieforschungsprogramms,
Arbeitsziel und Realisierungschancen (Innovationsgehalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, Originalität etc.),
Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung),
Verwertungsplan (wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit),
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Kosten bzw. Ausgaben,
Qualifikation und Expertise der Antragsteller,
Bonität der Antragsteller.


Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht Abweichungen zugelassen sind.



8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.



Berlin, den 4. September 2006