Erlass über die Errichtung eines Beirates „Umwelt und Sport“ beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
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Erlass
über die Errichtung eines Beirates „Umwelt und Sport“
beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 17, S. 417
§ 1 Beirat
(1) Der Beirat „Umwelt und Sport“ ist seit 1994 als Beratungsgremium der Bundesregierung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) angesiedelt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe,
1. zunehmende Konflikte, Defizite und Potenziale im Bereich „Nachhaltige Sportentwicklung“, auch im Bereich der Stadtentwicklung, des Schutzes der Biodiversität, der Natur und des Klimas, zu identifizieren und Steuerungsinstrumente aufzuzeigen,
2. Analysen und Stellungnahmen zu den am Anfang der Arbeitsperiode festgelegten spezifischen Fragestellungen zu erarbeiten,
3. die auf Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz bezogenen Inhalte der „Berliner Erklärung“ der 5. UNESCO-Weltsportministerkonferenz MINEPS V (insbesondere die nachhaltige Planung und Organisation von Sport(groß-)veranstaltungen, Anwendung von „Good Governance-Standards“) sowie des Kazan Action Plans der 6. UNESCO-Weltsportministerkonferenz MINEPS VI mit Nachdruck voranzubringen – national wie international,
4. auf nachhaltig geplante und organisierte Sportveranstaltungen hinzuwirken, die sich auch positiv auf die ökonomische, ökologische und soziale Entwicklung einer Stadt oder einer Region auswirken können,
5. auf einen bewegungsfördernden Umbau urbaner Bereiche sowie eine generell stärkere Förderung von Bewegung in Alltag und Freizeit hinzuwirken und hierfür Ideen bzw. Initiativen zu entwickeln,
6. das BMUV in Fragen der nachhaltigen Sportstättenentwicklung zu beraten sowie neue Förderansätze und Initiativen zu identifizieren und aufzuzeigen,
7. das BMUV in diesen Fragen zu beraten und entsprechenden Forschungsbedarf im Bereich „Umwelt und Sport“ zu ermitteln sowie aktuelle Forschungsergebnisse zu bewerten.
(3) Auf der Grundlage seiner Untersuchungen und Bewertungen soll der Beirat auch Handlungsempfehlungen im Bereich „Umwelt und Sport“ erarbeiten.
§ 2 Mitglieder
(1) Dem Beirat gehören Sachverständige für Fragen der nachhaltigen Sport- und Bewegungsentwicklung aus den Bereichen Umwelt-, Sport- und Kommunalverwaltung, der Stadtentwicklung/Stadtplanung, Wissenschaft, Wirtschaft, Natur- und Umweltschutz sowie dem organisierten Sport in Deutschland an. Er besteht aus bis zu 14 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden persönlich durch das BMUV unter Beachtung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes berufen. Die Berufung endet automatisch mit Ende der Legislaturperiode. Wiederberufung ist möglich.
Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätzlich keine Vertretung zulässt. Der/Die Vorsitzende des Beirates kann in Abstimmung mit der Geschäftsstelle (§ 12) Ausnahmen zulassen.
Die Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem BMUV ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit durch das BMUV ein/e Nachfolger/in berufen. Das BMUV kann ein Mitglied ebenfalls vorzeitig abberufen, wenn eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist.
§ 3 Vorsitz
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für die jeweilige Arbeitsperiode.
(2) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet sie. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie von dem/der Stellvertreter/in vertreten.
§ 4 Bildung von Projektgruppen
(1) Zur Vorbereitung der Arbeit des Beirates kann das BMUV im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Beirates Projektgruppen bilden. Sie haben die Aufgabe, abgegrenzte Fragen, die ihnen vom BMUV oder vom Beirat gestellt werden, zu beraten.
(2) Zu Mitgliedern einer Projektgruppe beruft das BMUV im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden Mitglieder des Beirates und erforderlichenfalls sonstige sachverständige Personen. Im Übrigen finden die Absätze 2 und 3 des § 2 entsprechende Anwendung.
(3) Das Ergebnis der Beratungen der Projektgruppen ist dem Beirat vorzulegen. Mit der Vorlage des abschließenden Beratungsergebnisses an den Beirat endet die Mitgliedschaft in den Projektgruppen und hören diese auf zu bestehen.
(4) Die Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende soll nach Möglichkeit dem Beirat angehören.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen und davon mindestens einmal jährlich in Berlin.
Beiratsmitglieder können für die weiteren Tagungsorte Vorschläge unterbreiten. Das BMUV entscheidet dann in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden über den jeweiligen Tagungsort. Im Bedarfsfall können die Sitzungen auch virtuell stattfinden.
(2) Die Einladung erfolgt durch das BMUV mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
Das zuständige Fachreferat des BMUV erstellt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden die Tagesordnung und bereitet notwendige Tischvorlagen vor.
(3) Anträge und Tagesordnungspunkte der Beiratsmitglieder müssen dem BMUV zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden.
(4) Der Beirat legt in seiner konstituierenden Sitzung sein Arbeitsprogramm (Zeit und Format, geplante Beratungsgegenstände) für die Legislaturperiode fest. Die Umsetzung und ggf. Fortschreibung des Arbeitsprogramms wird jährlich überprüft.
(5) Die Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen sind vertraulich und nicht öffentlich.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Liegt eine Beschlussfähigkeit nicht vor, ist erneut einzuladen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dann ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können.
(2) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Ein Beschluss der Mitglieder des Beirates kann auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Der/Die Vorsitzende hat eine angemessene Rückmeldefrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 7 Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sitzungen
(1) Das BMUV, seine Beauftragten sowie die vom BMUV benannten Vertreter/innen des Bundesamtes für Naturschutz und des Umweltbundesamtes sind berechtigt, an allen Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ständige Gäste und die Teilnahme von sachverständigen Personen können von den Beiratsmitgliedern sowie vom BMUV vorgeschlagen werden. Der Beirat beschließt die Teilnahme von Ständigen Gästen jeweils für die Dauer der Legislaturperiode. Der Beirat beschließt die Teilnahme von sachverständigen Personen und anderen Externen im Rahmen einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege. Sachverständige Personen und andere Externe werden pro Sitzung oder auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten durch das BMUV eingeladen.
§ 8 Beratungsergebnisse
(1) Der Beirat teilt dem BMUV die Ergebnisse seiner Beratungen in Form von Gutachten oder in anderer geeigneter Form schriftlich mit. Dabei sollen wichtige Meinungsunterschiede dargelegt werden, wenn keine einheitliche Meinung erzielt wird.
(2) Veröffentlichungen über die Arbeit des Beirates oder der Projektgruppen erfolgen in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden durch das BMUV.
§ 9 Niederschriften
(1) Über die Ergebnisse jeder Sitzung des Beirates und der Projektgruppen ist vom zuständigen Fachreferat des BMUV zeitnah eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten
- –
- die Namen der Teilnehmenden,
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- die behandelten Beratungsgegenstände,
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- eine knappe Darstellung der Ergebnisse der Beratungen.
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern durch die Geschäftsstelle übersandt. Werden innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Niederschrift schriftlich Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, wird hierüber entweder auf schriftlichem Wege oder in der nächsten Sitzung beschlossen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Niederschrift durch die Mitglieder kein Widerspruch eingelegt wird.
§ 10 Verschwiegenheit
Auf Antrag kann über die Beratungen des Beirates oder der Projektgruppen und ihre Ergebnisse Verschwiegenheit vereinbart werden.
§ 11 Abfindung
(1) Die Tätigkeit im Beirat und in den Projektgruppen ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Beirates erhalten auf Antrag Abfindungen nach den Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
(3) Sachverständige Personen im Sinne von § 4 Absatz 2 stehen hinsichtlich der Abfindungsregelung den Beiratsmitgliedern gleich.
§ 12 Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte des Beirates und der Projektgruppen werden vom zuständigen Fachreferat des BMUV (Geschäftsstelle) geführt.
§ 13 Aufhebung des bisher gültigen Erlasses
Der Erlass über die Errichtung eines „Beirates für Umwelt und Sport“ beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 8. Mai 2000 (GMBl 2000, S. 446), der zuletzt am 22. August 2018 (GMBl 2018, S. 708) geändert worden ist, wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den 4. April 2022 |
G III 5 – 4333/001 |
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke