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Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

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A-1420/22



Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten



Fundstelle: GMBl. 2014 S. 342





Inhaltsverzeichnis



1

Grundsatz

3




2

Inhalt der Urkunden

4




3

Vollziehung der Urkunden

5




4

Vorlage an das Bundespräsidialamt

6




5

Mitteilung über die Einweisung in eine Planstelle

6




6

Übertragung einer Dienstgradbezeichnung ohne Ernennung

6




7

Beförderung durch dienstliche Bekanntgabe

7




8

Anlagen

8




8.1

Textmuster 1 bis 14

9




8.2  

Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades

   14




8.3

Formatierungsvorgabe

15





Auf Grund des Artikels 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmt:



1 Grundsatz



101. Eine Ernennungsurkunde erhält,



a)
wer in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen wird (Berufung),
b)
wessen Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird oder umgekehrt (Umwandlung),
c)
wem ein höherer Dienstgrad verliehen wird (Beförderung), sofern dies nicht durch dienstliche Bekanntgabe erfolgt.


Ist die Ernennung mehrerer Soldatinnen oder Soldaten in einer Urkunde verfügt worden, erhält jede ernannte Person eine Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf sie bezieht.



102. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie



a)
kraft Gesetzes in den Ruhestand treten,
b)
wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden,
c)
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
d)
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
e)
wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze, Überschreitens einer besonderen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden,
f)
auf eigenes Verlangen entlassen werden; Entsprechendes gilt, wenn sie wegen Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten kraft Gesetzes entlassen sind.


103. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn



a)
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit kraft Gesetzes endet,
b)
sie wegen Dienstunfähigkeit oder
c)
wegen einer besonderen Härte entlassen werden; Entsprechendes gilt, wenn sie wegen Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten kraft Gesetzes entlassen sind.


104. In anderen als den in den Nummern 102 und 103 genannten Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten die Soldatinnen und Soldaten von der zuständigen Stelle (§ 47 Absatz 1, § 55 Absatz 6 Satz 1, § 58h Absatz 1 i. V. m. § 75 Absatz 3 des Soldatengesetzes – SG) eine schriftliche Mitteilung über den Grund und den Zeitpunkt des Ausscheidens.



2 Inhalt der Urkunden



201. Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus § 41 SG und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen aus den Textmustern der Anlage 8.1. Andere als die in den Mustern der Anlage 8.1 ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind unzulässig. Die Texteinträge aller Urkunden sind nach der Formatierungsvorgabe der Anlage 8.3 zu formatierten.



202. Bei einer Berufung ist der Dienstgrad anzugeben, wenn mit der Berufung zugleich ein Dienstgrad verliehen werden soll. Bei früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen dürfen, ist der bisherige Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ anzugeben. Ist die oder der zu Berufende Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter, ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. Ist die oder der zu Berufende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz (z. B. „a. D.“) weiterzuführen, kann die Bezeichnung mit dem Zusatz angegeben werden.



203. Bei einer Beförderung ist neben dem bisherigen Dienstgrad der Dienstgrad einzusetzen, welcher der Soldatin oder dem Soldaten verliehen werden soll. Wird die Beförderung in den Fällen der Nummer 204 nach der Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam, sind der Bezeichnung des neuen Dienstgrades die Wörter „der Reserve“ hinzuzusetzen.



204. Soll die Ernennung später als am Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 41 Absatz 2 SG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter „mit Wirkung vom“ unter Angabe des Datums des Wirksamwerdens einzufügen.



205. Ist die Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden (§ 46 Absatz 3, § 55 Absatz 3 SG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter „mit Ablauf des“ unter Angabe des Datums des Entlassungstages einzufügen. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufsoffizier in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden soll (§ 50 SG) und nach § 50 Absatz 2 SG i. V. m. § 56 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des einstweiligen Ruhestandes festgesetzt wird.



206. In den Urkunden über die Beendigung des Dienstverhältnisses kann Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn Führung und Leistung der Soldatin oder des Soldaten es rechtfertigen. Die Entscheidung trifft die personalbearbeitende Stelle. Als Dankzusatz ist die Formulierung „Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihr/ihm Dank und Anerkennung aus“ zu verwenden.



207. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, können in der sich aus der Verleihungsurkunde ergebenden Abkürzung in Urkunden nach den Nummern 101 bis 103 aufgenommen werden.



3 Vollziehung der Urkunden



301. Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen:



a)
durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten:
„Die Bundespräsidentin“ oder „Der Bundespräsident“
„Unterschrift“;


b)
durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung:
„Die Bundesministerin der Verteidigung“ oder „Der Bundesminister der Verteidigung“
„Unterschrift“;


c)
durch die Leiterin oder den Leiter einer dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Stelle:
„Für die Bundesministerin der Verteidigung“ oder „Für den Bundesminister der Verteidigung“
Die oder der (Funktionsbezeichnung; z. B. Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr)
„Unterschrift“.


302. Wird die Urkunde nach Nummer 301 Buchstabe a durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates vollzogen, gilt folgende Form:



„Für die Bundespräsidentin“ oder „Für den Bundespräsidenten“



„Die Präsidentin des Bundesrates“ oder „Der Präsident des Bundesrates“



„Unterschrift“.



303. Wird die Urkunde nach Nummer 301 Buchstabe b oder c durch zur allgemeinen Vertretung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters Befugte vollzogen, sind über der Unterschrift der oder des Vollziehenden die Wörter „In Vertretung“ einzufügen.



304. Eine Übertragung meiner Befugnis zur Vollziehung der Urkunden auf eine Angehörige oder einen Angehörigen des Ministeriums behalte ich mir vor. Die Leiterin oder der Leiter einer dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Stelle kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden anderen Angehörigen ihrer oder seiner Dienststelle übertragen. Die Urkunden nach Nummer 301 Buchstabe b und c sind dann mit dem Zusatz „Im Auftrag“ zu vollziehen.



305. Die Urkunden sind mit dem Ort und dem Datum der Ausfertigung sowie einem Abdruck des Bundessiegels nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundespräsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) zu versehen.



4 Vorlage an das Bundespräsidialamt



401. Das Bundesministerium der Verteidigung legt seine Vorschläge für Ernennungen und Entlassungen, die sich die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vorbehalten hat, dem Bundespräsidialamt vor. Personalakten sind auf Anforderung nachzureichen. Die erforderlichen Urkunden werden vom Bundesministerium der Verteidigung bis auf den Ort und das Datum vorbereitet. Sie werden durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, bei Verhinderung durch die vertretende Bundesministerin oder den vertretenden Bundesminister, ohne Zusätze gegengezeichnet.



5 Mitteilung über die Einweisung in eine Planstelle



501. Die personalbearbeitende Stelle teilt Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit deren Einweisung in eine höhere Planstelle schriftlich mit, wenn der Dienstgrad mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen ist.



502. Der Zeitpunkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben.



503. Die Mitteilung nach Nummer 501 hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit

weise ich Sie mit Wirkung vom (Datum)

in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe) ein.“



6 Übertragung einer Dienstgradbezeichnung ohne Ernennung



601. Wird einer Soldatin oder einem Soldaten ohne Beförderung eine andere Dienstgradbezeichnung übertragen, ist diese ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.



7 Beförderung durch dienstliche Bekanntgabe



701. Beförderungen der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zu einem Mannschaftsdienstgrad, der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter zu einem Unteroffizierdienstgrad und der Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, werden ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde dienstlich bekannt gegeben. Für den Inhalt der Ernennungsverfügung, ihre Vollziehung und die Mitteilung einer Planstelleneinweisung gelten die Nummern 201 bis 503 entsprechend.



702. Die Beförderung wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Dienstausweis der Soldatin oder des Soldaten beurkundet.



703. Für die Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt Nummer 701 entsprechend. In der Ernennungsverfügung sind nach dem Namen die Wörter „für die Dauer der Verwendung als ...........“ unter Angabe der Dienststellung einzufügen. Die oder der Ernannte erhält nach der dienstlichen Bekanntgabe der Ernennung eine Urkunde, deren Wortlaut sich aus dem Muster der Anlage 8.2 ergibt.



Berlin, den 4. März 2014



P II 5 - Az 16-02-03/01



Bundesministerin der Verteidigung



Dr. Ursula von der Leyen



8 Anlagen



8.1

Textmuster 1 bis 14

9




8.2

Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades

14




8.3  

Formatierungsvorgabe

  15




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Textmuster 1 bis 14

Anlage 2: Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades

Anlage 3: Formatierungsvorgabe