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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Pauschalen für Nebenkosten bei Heimaturlaubsreisen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Pauschalen für Nebenkosten bei Heimaturlaubsreisen



vom 3. Juli 2009





Aufgrund § 4 Abs. 2 Satz 6 der Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) in der Fassung vom 12. November 2008 erlässt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Nebenkostenpauschale


1.1
Die Pauschalen für die Nebenkosten der Heimaturlaubsreise vom Dienstort im Ausland nach Deutschland werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.


Erläuterung:
Nebenkosten der Heimaturlaubsreise sind die Kosten des Zu- und Abgangs des oder der Reisenden, die Kosten des Transports von unbegleitetem Reisegepäck vom Dienstort zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Dienstort einschließlich der Kosten für die Aufgabe und Auslösung des Gepäcks am Ausgangs- und Zielort. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden zum Ausgleich der neben den Kosten des Transports entstehenden finanziellen Belastungen als berücksichtigungsfähige Gepäckmenge für die Dienstorte in der Europäischen Union, in der Schweiz, Norwegen und Island sowie in Nordamerika je 20 kg für die Hin- und Rückreise, für die übrigen Dienstorte je 40 kg für die Hin- und Rückreise zugrunde gelegt.
Die Festsetzung der Pauschalen erfolgt jährlich durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen auf Grundlage der gewichtsabhängigen Kosten für den Transport unbegleiteten Reisegepäcks von Berlin an den Auslandsdienstort.


1.2
Für jede weitere gemäß §4 Abs. 1 Nr. 2 HUrlV berücksichtigungsfähige Person wird ein weiterer Pauschalbetrag nach Nr. 1.1 gezahlt.


Erläuterung:
Der Anspruch besteht nur, wenn die berücksichtigungsfähige Person einen Heimaturlaub gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HUrlV durchgeführt hat. Der Urlaub kann auch unabhängig von dem oder der Berechtigten durchgeführt werden.


1.3
Für die Dienstorte im Ausland, für die keine Pauschale nach Nr. 1.1 festgesetzt wurde, gilt die Pauschale des Dienstortes der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort ohne festgesetzte Pauschale liegt, hilfsweise die des nächstgelegenen Dienstortes, für den eine Pauschale festgelegt wurde.


Erläuterung:
Der Amtsbezirk eines Dienstortes kann dem „Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" entnommen werden, das auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts erhältlich ist.
Der nächstgelegene Dienstort wird nach der Entfernung (Luftlinie) bestimmt.




Ausnahmen


2.1
Wird die Heimaturlaubsreise mit dem Pkw durchgeführt, wird keine Nebenkostenpauschale gezahlt.


Erläuterung:
Die Nutzung eines Pkw für eine Teilstrecke, insbesondere für die Anschlussfahrt vom Flughafen zum Heimaturlaubsort und zurück, führt nicht zum Wegfall der Nebenkostenpauschale.


2.2
In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen finanziellen Belastungen für den Transport des notwendigen Reisegepäcks erfolgen, wenn eine Beschränkung auf die Pauschale nach Nr. 1 zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Ein besonders gelagerter Einzelfall kann insbesondere bei schwer behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX), bei Menschen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und im Fall von alleinerziehenden Beschäftigten, die gemeinsam mit ihren Kindern unter 12 Jahren reisen, vorliegen.


2.3
Stellt das Auswärtige Amt fest, dass es insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Beschäftigten oder ihres unbegleiteten Reisegepäcks erforderlich ist, für einen bestimmten ausländischen Dienstort einen anderen als den direkten oder kürzesten Reise- oder Transportweg zu wählen, werden auch die über die Pauschale hinausgehenden entstandenen finanziellen Belastungen erstattet. Die Feststellung ist zu befristen und kann gegebenenfalls verlängert werden. Gründe für eine solche Feststellung können insbesondere in der vorübergehenden Schließung eines Flughafens, in Embargos, Naturkatastrophen sowie kriegs- oder bürgerkriegsbedingten Beeinträchtigungen liegen.


Erläuterung:
Bei dauerhaften Änderungen erfolgt eine Neufestsetzung der Pauschale durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen.




Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 28. November 2008 in Kraft. Sie ist auf alle Heimaturlaubsreisen anzuwenden, die nach diesem Datum angetreten werden.




Berlin, den 3. Juli 2009
113 – 3 - 134.50





Der Bundesminister des Auswärtigen

i. A.

Cyrus


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Pauschalen gültig ab 28.11.2008