Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) – Hinweise zu den Formblättern in Anhang 2 BBhVVwV
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) – Hinweise
zu den Formblättern in Anhang 2 BBhVVwV
Fundstelle: GMBl. 2021 Nr. 38, S. 831
Bezug: | Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beihilfe in Krankheits- |
– RdSchr. d. BMI v. 3.6.2021 – D6-30111/1#2 –
Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2713) wurden im Bereich der beihilfefähigen Leistungen der ambulanten Psychotherapien Änderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Formulierung und Gestaltung der Formblätter für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie im Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung haben. Darüber hinaus wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen ein separates Formblatt für die Schweigepflichtentbindung hinzugefügt.
Zur Abbildung der aktuellen Rechtslage empfehle ich vor dem Hintergrund der sich in Vorbereitung befindlichen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung künftig die beigefügten Formblätter (Anlage) zu verwenden.
Zudem bietet sich folgende Verfahrensweise in Bezug auf die angepassten Formblätter an:
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- Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie (Formblatt 1), eine Schweigepflichtentbindung (Formblatt 2) und die Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten (Formblatt 3) ausgefüllt vorzulegen. Die Formblätter 1 und 2 verbleiben bei der Festsetzungsstelle. Außerdem hat die beihilfeberechtigte Person (oder die zu behandelnde Person) die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter (Formblatt 4) zu erstellen.
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- Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht sowie gegebenenfalls einen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes (Formblatt 5) in einen verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten, Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag der beihilfeberechtigten Person (oder die zu behandelnde Person).
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- Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens (Formblatt 6) und leitet ihr oder ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen (Formblätter 3, 4, ggf. 5, 7.1, 7.2 und 7.3 sowie zwei Freiumschläge) zu.
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- Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt eine Ausfertigung ihrer oder seiner Stellungnahme an die Festsetzungsstelle (Formblatt 7.1) sowie eine Ausfertigung direkt an die Therapeutin oder den Therapeuten (Formblatt 7.2). Diese Verfahrensweise gilt ebenso für die Erstellung eines Zweitgutachtens.
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- Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie (Formblatt 8).
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Bundesministerium der Finanzen
Referat VIII A 4
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Salvador-Allende-Straße 7
60487 Frankfurt/Main
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Für das Beihilferecht zuständige
oberste Landesbehörden
Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen
Verband der Privaten Krankenversicherung
Gustav-Heinemann-Ufer 74c
50968 Köln
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie
Anlage 2: Schweigepflichtentbindung
Anlage 3: Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten
Anlage 4: Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter
Anlage 6: Beauftragung mit der Erstellung des Gutachtens
Anlage 7.1: Stellungnahme an die Festsetzungsstelle
Anlage 7.2: Stellungnahme an die Therapeutin oder den Therapeuten
Anlage 7.3: Psychotherapie-Gutachten
Anlage 8: Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie