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Verwaltungsvorschrift über die Mitteilungen der Handwerkskammern aus der Handwerksrolle an die Landesversicherungsanstalten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Mitteilungen der Handwerkskammern aus
der Handwerksrolle an die Landesversicherungsanstalten



Vom 3. April 1962



Nach § 5 Abs. 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





§ 1
Mitteilungspflicht



(1) Die Handwerkskammern teilen den örtlich zuständigen Landesversicherungsanstalten aus der Handwerksrolle die Eintragungen, deren Änderungen und die Löschungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit.



(2) Eintragungen als

1.
juristische Personen,
2.
Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes,
3.
Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker, der einen handwerklichen Betrieb führt,
4.
Witwe oder Witwer, die (der) nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführt,

und Löschungen solcher Eintragungen sind nicht mitzuteilen.
Änderungen solcher Eintragungen sind nur dann mitzuteilen, wenn sich daraus eine Eintragung ergibt, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fällt.



(3) Eine Handwerkskammer und die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt können schriftlich vereinbaren, dass die Handwerkskammer Änderung gen von Eintragungen und Löschungen nicht für die Handwerker mitteilt, die ihr von der Landesversicherungsanstalt benannt sind. Solche Vereinbarungen sind anzustreben.



§ 2
Umfang der Mitteilungen



(1) Mitzuteilen sind

1.
der Name (Vor- und Zuname) und das Geburtsdatum des Handwerkers, bei nicht vollgeschäftsfähigen Personen außerdem die entsprechenden Angaben über die Person des gesetzlichen Vertreters,
2.
Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung,
3.
der Zeitpunkt der Eintragung, der Änderung oder der Löschung in der Handwerksrolle.


(2) Weitere Angaben, insbesondere

1.
der Geburtsname bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Handwerkerinnen,
2.
die Firma; wenn der Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht,
3.
das betriebene Handwerk, oder, wenn mehrere Handwerke betrieben werden, diese Handwerke

können mitgeteilt werden.



(3) Auf besondere Anfrage sind sonstige Angaben aus der Handwerksrolle im Einzelfalle mitzuteilen.



§ 3
Form der Mitteilung



(1) Die Handwerkskammer teilt die Eintragungen, deren Änderungen und die Löschungen für jeden Handwerker gesondert mit (Einzelmitteilungen)



(2) Eine Handwerkskammer und die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt können Listenform vereinbaren. Die Landesversicherungsanstalt soll der Mitteilung in Listenform zustimmen, wenn die Handwerkskammer mangels ausreichender maschineller Ausstattung zu Einzelmitteilungen nicht in der Lage ist.



(3) Die Mitteilungen müssen den Namen der Handwerkskammer und das Datum der Ausstellung oder der Absendung der Mitteilung enthalten.



(4) Vordrucke für die Mitteilungen können von der Landesversicherungsanstalt der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.



§ 4
Zeitpunkt der Mitteilung



(1) Die Mitteilungen sind der Landesversicherungsanstalt unverzüglich nach der Eintragung, deren Änderung oder der Löschung in der Handwerksrolle mitzuteilen.



(2) Die Einzelmitteilungen sollen spätestens am Wochenende nach der Ausstellung der Mitteilung übersandt werden.



§ 5
Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





Bonn, den 3. April 1962





Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
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