Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe)
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Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen
und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit
und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven
Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe)
Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 14, S. 286
Bezug: | – | Verfahren zur Beschlussfassung des Länderausschusses für Atomkernenergie- |
– | Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie -Hauptausschuss- vom 6./7. Juni 2019, TOP 14 |
– RdSchr. d. BMU v. 2.3.2020 – S II 3 – 13151/2 VS-NfD –
Eine Genehmigung für den Umgang mit oder die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder Kernbrennstoffen, die nach § 3 Absatz 3 StrlSchG als sonstige radioaktive Stoffe gelten, darf nur erteilt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleistet ist (§ 13 Absatz 3 erster Halbsatz in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG beziehungsweise § 29 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 StrlSchG).
Zur Konkretisierung dieser Genehmigungsvoraussetzung hat der LAA-HA in seiner Sitzung vom 6./7. Juni 2019 unter TOP 14 den Entwurf der „Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe)“ beraten. Der im anschließenden Umlaufverfahren gefasste Beschluss des LAA-HA vom 18. Oktober 2019 sieht vor, zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in der Rev. 1.0 ab dem 1. Januar 2021 bei Neu- und Änderungsgenehmigungen zugrunde zu legen.
Anwendungsbereich der SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe
Die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe gilt für den nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG genehmigungsbedürftigen Umgang und für die nach § 27 Absatz 1 StrlSchG genehmigungsbedürftige Beförderung auf der Straße und Schiene von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG. Sie ist sinngemäß auch für die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG auf Binnenwasserstraßen anzuwenden. Die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe gilt auch für die Beförderung von Großquellen im Sinne von § 186 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG auf der Straße und Schiene.
Die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe gilt nicht für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, auf den sich gemäß § 10a Absatz 2 AtG eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b AtG oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b AtG erstreckt. Sie gilt auch nicht für Einrichtungen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG bedürfen und in unmittelbarem Zusammenhang mit Genehmigungen nach § 6, 7 oder 9 AtG stehen. Die hierfür geltende SEWD-Richtlinie „Maßnahmen für den Schutz von Kerntechnischen Anlagen mit Kernmaterial der Kategorie III“ mit Stand vom 10. Februar 1993 sowie die ergänzende „Merkpostenliste für die Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe und kleiner Mengen Kernbrennstoff gegen Entwendung aus Anlagen und Einrichtungen“ mit Stand vom 3. April 2003 sind nicht mehr hinreichend und erfordern eine Überarbeitung. Zur Überarbeitung hat der Fachausschuss Reaktorsicherheit in seiner 73. Sitzung im November 2019 eine Arbeitsgruppe mit der zeitnahen Erstellung einer neuen SEWD-Richtlinie für die Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen beauftragt.
Umgang mit und Weitergabe der SEWD-Richtlinie
Die als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestufte SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe darf an nichtöffentliche Stellen (Empfänger) weitergegeben werden, wenn die Kenntnis über den Inhalt der SEWD-Richtlinie für deren Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe kann insbesondere an
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- einen Antragsteller/Genehmigungsinhaber zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gegen SEWD,
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- eine Kursstätte im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 51 StrlSchV oder zur Durchführung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person,
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- einen Sachverständigen zur Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen in einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren
weitergegeben werden.
Vor der Weitergabe haben sich die Empfänger zur Einhaltung der Bestimmungen des VS-NfD-Merkblattes des Geheimschutzhandbuchs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder gleichwertiger landesrechtlicher Bestimmungen vertraglich zu verpflichten.
Der Weitergabe von der nichtöffentlichen Stelle an Dritte wird zugestimmt, wenn dies für die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen erforderlich ist (z. B. Kursstätte an Kursteilnehmende oder Genehmigungsinhaber an Sachverständige) und die Dritten sich vor der Weitergabe zur Einhaltung des VS-NfD-Merkblattes des Geheimschutzhandbuchs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder zur Einhaltung gleichwertiger landesrechtlicher Bestimmungen vertraglich verpflichtet haben.
Aufgrund der Verschlusssacheneinstufung wird die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe nicht veröffentlicht.
Ich werde die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts obersten Landes- und Bundesbehörden auf dem Postweg versenden.
Dem Beschluss des LAA-HA folgend bitte ich die Richtlinie ab dem 1. Januar 2021 bei Neu- und Änderungsgenehmigungen zugrunde zu legen.
An
die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen obersten
Landesbehörden
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Fachgebiet GE 3
das Eisenbahnbundesamt
Referat 33
nachrichtlich:
das Bundesamt für Strahlenschutz
Fachgebiet MB 6
per E-Mail