Logo jurisLogo Bundesregierung

Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 –

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der Verfahrensordnung für die Vergabe
öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
– Ausgabe 2017 –



Vom 2. Februar 2017
berichtigt durch BAnz AT 08.02.2017 B1





Fundstelle: BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1





Nachstehend wird die unter Einbeziehung der Länder zwischen den Bundesressorts abgestimmte Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) veröffentlicht.



Sie ersetzt die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) – Ausgabe 2009 – vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a, BAnz. 2010 S. 755). Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Nach ihrer Inkraftsetzung gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte).



Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung von April 2016.



Berlin, den 2. Februar 2017
I B 6 - 26 19 02



Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie



Im Auftrag
Dr. Solbach



Verfahrensordnung für die Vergabe
öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)

– Ausgabe 2017 –



Inhaltsübersicht



Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation



Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2 Grundsätze der Vergabe

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit

§ 4 Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 5 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 6 Dokumentation



Unterabschnitt 2 – Kommunikation



§ 7 Grundsätze der Kommunikation



Abschnitt 2 – Vergabeverfahren



Unterabschnitt 1 – Verfahrensarten



§ 8 Wahl der Verfahrensart

§ 9 Öffentliche Ausschreibung

§ 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

§ 11 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

§ 12 Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

§ 13 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

§ 14 Direktauftrag



Unterabschnitt 2 – Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren



§ 15 Rahmenvereinbarungen

§ 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

§ 17 Dynamische Beschaffungssysteme

§ 18 Elektronische Auktionen

§ 19 Elektronische Kataloge



Unterabschnitt 3 – Vorbereitung des Vergabeverfahrens



§ 20 Markterkundung

§ 21 Vergabeunterlagen

§ 22 Aufteilung nach Losen

§ 23 Leistungsbeschreibung

§ 24 Nachweisführung durch Gütezeichen

§ 25 Nebenangebote

§ 26 Unteraufträge



Unterabschnitt 4 – Veröffentlichungen; Transparenz



§ 27 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil

§ 28 Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen

§ 29 Bereitstellung der Vergabeunterlagen

§ 30 Vergabebekanntmachung



Unterabschnitt 5 – Anforderungen an Unternehmen; Eignung



§ 31 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

§ 32 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

§ 33 Eignungskriterien

§ 34 Eignungsleihe

§ 35 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

§ 36 Begrenzung der Anzahl der Bewerber



Unterabschnitt 6 – Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten



§ 37 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb

§ 38 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote

§ 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote

§ 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote



Unterabschnitt 7 – Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag



§ 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

§ 42 Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten

§ 43 Zuschlag und Zuschlagskriterien

§ 44 Ungewöhnlich niedrige Angebote

§ 45 Auftragsausführung

§ 46 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

§ 47 Auftragsänderung

§ 48 Aufhebung von Vergabeverfahren



Abschnitt 3 – Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe



§ 49 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

§ 50 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen

§ 51 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

§ 52 Durchführung von Planungswettbewerben



Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen



§ 53 Vergabe im Ausland

§ 54 Fristenbestimmung und -berechnung



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation



Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Gegenstand und Anwendungsbereich



(1) Diese Verfahrensordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet.



(2) Diese Verfahrensordnung ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.



(3) Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch im Geltungsbereich dieser Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.



§ 2
Grundsätze der Vergabe



(1) Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.



(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieser Verfahrensordnung oder anderer Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.



(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung berücksichtigt.



(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.



(5) Die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bleiben unberührt.



§ 3
Wahrung der Vertraulichkeit



(1) Sofern in dieser Verfahrensordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.



(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.



(3) Der Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.



§ 4
Vermeidung von Interessenkonflikten



(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.



(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.



(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen



1.
Bewerber oder Bieter sind,


2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, oder


3.
beschäftigt oder tätig sind


a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder


b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.


(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.



§ 5
Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens



(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.



(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.



(3) Kann der Wettbewerbsvorteil eines vorbefassten Unternehmens nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden, so kann dieses Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zuvor ist ihm die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.



§ 6
Dokumentation



(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.



(2) Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren. Anderweitige Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.



Unterabschnitt 2
Kommunikation



§ 7
Grundsätze der Kommunikation



(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung.



(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.



(3) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.



(4) Die §§ 10 bis 12 der Vergabeverordnung gelten für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend.



Abschnitt 2
Vergabeverfahren



Unterabschnitt 1
Verfahrensarten



§ 8
Wahl der Verfahrensart



(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt durch Öffentliche Ausschreibung, durch Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.



(2) Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist. Abschnitt 3 bleibt unberührt.



(3) Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn



1.
eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder


2.
eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.


(4) Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn



1.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,


2.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,


3.
die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,


4.
nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,


5.
die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,


6.
es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,


7.
im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge im angemessenen Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,


8.
eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,


9.
die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,


10.
die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,


11.
es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und erwerbbare Lieferleistung handelt,


12.
Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen,


a)
die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,


b)
bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und


c)
bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde,


13.
Ersatzteile und Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,


14.
eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre,


15.
es aus Gründen der Sicherheit oder Geheimhaltung erforderlich ist,


16.
der öffentliche Auftrag ausschließlich vergeben werden soll


a)
gemäß § 1 Absatz 3 an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder


b)
an Justizvollzugsanstalten oder


17.
dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums bis zu einem bestimmten Höchstwert (Wertgrenze) zugelassen ist; eine solche Wertgrenze kann auch festgesetzt werden für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschafft.


§ 9
Öffentliche Ausschreibung



(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.



(2) Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.



§ 10
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb



(1) Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.



(2) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen.



(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.



§ 11
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb



(1) Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.



(2) Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Soweit der Auftraggeber die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eines beteiligten Unternehmens im Vorfeld nicht abschließend feststellen kann, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen.



(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.



(4) Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln.



§ 12
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb



(1) Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen. Bei einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb gilt § 10 Absatz 1 und 2 entsprechend.



(2) Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, wechseln.



(3) Im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.



(4) Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der Auftraggeber kann den Zuschlag, auch ohne zuvor verhandelt zu haben, unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 Absatz 1 und 2 auf ein Angebot erteilen, wenn er sich dies in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Abgabe des Angebots vorbehalten hat und die Bindefrist für den Bieter noch nicht abgelaufen ist.



(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Bieter, mit denen verhandelt wird, weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.



(6) Beabsichtigt der Auftraggeber, nach geführten Verhandlungen diese abzuschließen, so unterrichtet er die Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf, fest.



§ 13
Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung



(1) Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest. Bei der Festlegung der Fristen sind insbesondere die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen), die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel und die zuvor auf Beschafferprofilen veröffentlichten Informationen angemessen zu berücksichtigen.



(2) Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen.



(3) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.



(4) Die nach Absatz 1 gesetzten Fristen sind, soweit erforderlich, angemessen zu verlängern, wenn



1.
zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder


2.
der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.


§ 14
Direktauftrag



Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.



Unterabschnitt 2
Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren



§ 15
Rahmenvereinbarungen



(1) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.



(2) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verfahrensordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.



(3) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Es dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.



(4) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.



§ 16
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung



Für die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe finden § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 4 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.



§ 17
Dynamische Beschaffungssysteme



(1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.



(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vorschriften für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.



(3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 oder 12 der Vergabeverordnung finden entsprechende Anwendung.



(4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.



(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.



(6) Für den Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems findet § 23 Absatz 1 und 3 bis 6 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.



§ 18
Elektronische Auktionen



Der Auftraggeber kann im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferische Leistungen können nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein. Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander folgende Phasen umfassen und findet unter entsprechender Beachtung der Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen gemäß § 25 Absatz 2 bis 4 und § 26 der Vergabeverordnung statt.



§ 19
Elektronische Kataloge



(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.



(2) § 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.



Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens



§ 20
Markterkundung



(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.



(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.



§ 21
Vergabeunterlagen



(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus



1.
dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,


2.
der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und


3.
den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.


(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.



(3) Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.



(4) Andere Verjährungsfristen als die in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verjährungsfristen sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist.



(5) Auf Sicherheitsleistungen soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten.



§ 22
Aufteilung nach Losen



(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der Auftraggeber kann festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.



(2) Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen bekannt. Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.



(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.



§ 23
Leistungsbeschreibung



(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.



(2) Die Leistungsbeschreibung kann auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen. Diese können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.



(3) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.



(4) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.



(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren wie beispielsweise Markennamen dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz „oder gleichwertig“ kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe ansonsten rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. Die Gründe sind zu dokumentieren.



§ 24
Nachweisführung durch Gütezeichen



(1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verlangen.



(2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:



1.
Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien, die für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sind.


2.
Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.


3.
Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.


4.
Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.


(3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben.



(4) Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, wenn der Bieter nachweist, dass diese gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.



(5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.



§ 25
Nebenangebote



Der Auftraggeber kann Nebenangebote bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten.



§ 26
Unteraufträge



(1) Der Auftraggeber kann Unternehmen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß § 34 Absatz 2 auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 35 anzuwenden.



(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt.



(3) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.



(4) Der Auftraggeber kann in den Vertragsbedingungen vorschreiben, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Des Weiteren können die Mitteilungspflichten des Auftragnehmers auch auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer ausgeweitet werden.



(5) Erhält der Auftraggeber Kenntnis darüber, dass Gründe für einen zwingenden Ausschluss eines Unterauftragnehmers nach § 31 vorliegen, so verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Betrifft die Kenntnis fakultative Ausschlussgründe nach § 31, kann der Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der Auftraggeber setzt dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist. Die Frist ist so zu bemessen, dass dem Auftraggeber durch die Verzögerung keine Nachteile entstehen. Ist dem Bewerber oder Bieter ein Wechsel des Unterauftragnehmers innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird das Angebot ausgeschlossen.



(6) Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass alle oder bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.



Unterabschnitt 4
Veröffentlichungen; Transparenz



§ 27
Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil



(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit.



(2) Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des Auftraggebers.



§ 28
Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen



(1) Auftragsbekanntmachungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.



(2) Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein. Sie enthält mindestens:



1.
die Bezeichnung und die Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind,


2.
die Verfahrensart,


3.
die Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind,


4.
gegebenenfalls in den Fällen des § 29 Absatz 3 die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen,


5.
Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistungserbringung,


6.
gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose,


7.
gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,


8.
etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,


9.
die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können,


10.
die Teilnahme- oder Angebots- und Bindefrist,


11.
die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,


12.
die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder die Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,


13.
die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt, und


14.
die Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden.


§ 29
Bereitstellung der Vergabeunterlagen



(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.



(2) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen



1.
aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,


2.
Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder


3.
die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.


(3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann.



§ 30
Vergabebekanntmachung



(1) Der Auftraggeber informiert nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen. Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:



1.
Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle,


2.
Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,


3.
Verfahrensart,


4.
Art und Umfang der Leistung,


5.
Zeitraum der Leistungserbringung.


(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung



1.
den Gesetzesvollzug behindern,


2.
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,


3.
den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder


4.
den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.


Unterabschnitt 5
Anforderungen an Unternehmen; Eignung



§ 31
Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern



(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind.



(2) Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 33 festgelegten Eignungskriterien. Die Eignungskriterien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen sind § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Selbstreinigung und § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur zulässigen Höchstdauer des Ausschlusses entsprechend anzuwenden. § 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet auch insoweit entsprechende Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet. § 124 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, noch zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.



(3) Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind.



(4) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung kann der Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.



§ 32
Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften



(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. Juristische Personen können jedoch bei Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind.



(2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein Angebot abzugeben. Sofern erforderlich, kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.



(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.



§ 33
Eignungskriterien



(1) Der Auftraggeber kann im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen aufzuführen.



(2) Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.



§ 34
Eignungsleihe



(1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.



(2) Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. § 26 Absatz 5 gilt entsprechend. Legt der Bewerber oder Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 der Vergabeverordnung vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforderlich sind.



(3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen.



(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber- oder Bietergemeinschaften.



§ 35
Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen



(1) In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 33 und 34 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.



(2) Der Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an.



(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 der Vergabeverordnung verlangen. § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vergabeverordnung gelten entsprechend.



(4) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.



(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder seine wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.



(6) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle.



§ 36
Begrenzung der Anzahl der Bewerber



(1) Bei allen Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der aufzufordernden Bewerber an.



(2) Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er alle Bewerber zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen auffordert, die über die geforderte Eignung verfügen. Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zugelassen werden.



Unterabschnitt 6
Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten



§ 37
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb



(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der Auftraggeber alle geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerber oder gemäß § 36 eine begrenzte Anzahl an geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerbern aus, die er auffordert, ein Angebot einzureichen oder an Verhandlungen teilzunehmen.



(2) Die Aufforderung nach Absatz 1, ein Angebot einzureichen, enthält mindestens:



1.
einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,


2.
den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,


3.
die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten.


§ 38
Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote



(1) Der Auftraggeber legt fest, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7, auf dem Postweg, durch Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen haben. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7.



(2) Ab dem 1. Januar 2019 akzeptiert der Auftraggeber die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7, auch wenn er die Übermittlung auf dem Postweg, durch Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel vorgegeben hat. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7.



(3) Ab dem 1. Januar 2020 gibt der Auftraggeber vor, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 übermitteln. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7.



(4) 1Der Auftraggeber ist zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge oder Angebote nach den Absätzen 2 und 3 nicht verpflichtet, wenn



1.
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro nicht überschreitet oder


2.
eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird.


Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7.



(5) Eine Verpflichtung zur Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 besteht nicht, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in § 29 Absatz 2 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg.



(6) Ist die Verwendung elektronischer Mittel vorgegeben, prüft der Auftraggeber, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote



1.
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder


2.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen sind.


(7) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann.



(8) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen.



(9) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.



(10) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Teilnahmeanträge und Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.



(11) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.



(12) Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigen Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.



§ 39
Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote



Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.



§ 40
Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote



(1) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.



(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.



Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag



§ 41
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen



(1) Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.



(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.



(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.



(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.



(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.



§ 42
Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten



(1) Angebote von Unternehmen, die gemäß § 31 die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 38 genügen, insbesondere



1.
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,


2.
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,


3.
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,


4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,


5.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder


6.
nicht zugelassene Nebenangebote.


(2) Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und hierfür Mindestanforderungen vorgegeben, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.



(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.



§ 43
Zuschlag und Zuschlagskriterien



(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.



(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:



1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,


2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder


3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.


Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 2 bestimmt wird.



(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstands auswirken.



(4) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung in entsprechender Anwendung des § 59 der Vergabeverordnung berechnet wird.



(5) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.



(6) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.



(7) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gilt § 24 entsprechend.



(8) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken.



§ 44
Ungewöhnlich niedrige Angebote



(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.



(2) Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:



1.
die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,


2.
die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,


3.
die Besonderheiten der angebotenen Leistung,


4.
die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder


5.
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.


(3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber lehnt das Angebot auch dann ab, wenn der Bieter an der Aufklärung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mitwirkt.



(4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das Angebot nur dann ab, wenn der Bieter nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde.



§ 45
Auftragsausführung



(1) Für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.



(2) Auftraggeber können Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in entsprechender Anwendung des § 127 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.



(3) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen entspricht, gilt § 24 entsprechend.



§ 46
Unterrichtung der Bewerber und Bieter



(1) Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung.



(2) § 30 Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.



§ 47
Auftragsänderung



(1) Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.



(2) Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.



§ 48
Aufhebung von Vergabeverfahren



(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn



1.
kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,


2.
sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,


3.
kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder


4.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.


(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.



Abschnitt 3
Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe



§ 49
Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen



(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 steht dem Auftraggeber für die Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorliegen, kann der Auftraggeber auf einen Teilnahmewettbewerb verzichten. Für soziale und andere besondere Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, gilt § 50.



(2) Bei der Bewertung der in § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zuschlagskriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:



1.
Eingliederungsquoten,


2.
Abbruchquoten,


3.
erreichte Bildungsabschlüsse und


4.
Beurteilungen der Vertragsausführung durch den Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.


§ 50
Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen



Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden2>, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.



§ 51
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen



(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 stehen dem Auftraggeber für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.



(2) Im Falle eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrags im Sinne von § 104 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 7 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend.



(3) Auftraggeber legen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ihre Anforderungen an die Versorgungssicherheit fest. Auftraggeber können insbesondere verlangen, dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot die in § 8 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit aufgeführten Angaben enthält.



(4) § 31 Absatz 1 gilt bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen in entsprechender Anwendung des § 124 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.



§ 52
Durchführung von Planungswettbewerben



Planungswettbewerbe können insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden.



Abschnitt 4
Schlussbestimmungen



§ 53
Vergabe im Ausland



Auslandsdienststellen oder inländische Dienststellen in den Fällen des § 8 Absatz 4 Nummer 17 Halbsatz 2 sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ausland nicht verpflichtet, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 29 Absatz 1, § 30 und § 38 Absatz 2 bis 4 dieser Verfahrensordnung anzuwenden.



§ 54
Fristenbestimmung und -berechnung



(1) Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.



(2) Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





Bekanntmachung
der Erläuterungen zur Verfahrensordnung
für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)

– Ausgabe 2017 –



Vom 2. Februar 2017



Fundstelle: BAnz AT 07.02.2017 B2





Nachstehend werden die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) bekannt gegeben (Anlage).



Berlin, den 2. Februar 2017



Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie



Im Auftrag
Dr. Solbach



Anlage



Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation



Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen



Zu § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich



Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich der UVgO als Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Die Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit.



Die UVgO adressiert durchgängig den „Auftraggeber“ (und nicht wie im Oberschwellenbereich den „öffentlichen Auftraggeber“). Hierdurch soll klargestellt werden, dass der personale Anwendungsbereich der UVgO über den Anwendungsbefehl von Bund und Ländern gesondert festgelegt werden muss. Grund hierfür sind divergierende Traditionen in den Ländern, welche staatlichen und halbstaatlichen Institutionen das Unterschwellenvergaberecht anzuwenden haben.



Absatz 2 überträgt die Ausnahmetatbestände der §§ 107 bis 109, 116, 117 und 145 GWB auf die UVgO. Damit wird klargestellt, dass nach der UVgO bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes weder Ober- noch Unterschwellenvergaberecht angewendet werden muss. Bei binnenmarktrelevanten öffentlichen Aufträgen kann sich aber die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aus dem primären europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben.



Absatz 3 erklärt die Regelung des § 118 GWB für entsprechend anwendbar, wonach öffentliche Aufträge nun auch im Unterschwellenbereich von vornherein Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Sozialunternehmen vorbehalten werden können, sofern diese mindestens 30 % benachteiligte Personen beschäftigen.



Zu § 2 Grundsätze der Vergabe



Die Vorschrift ist § 97 GWB nachgebildet und regelt für den Unterschwellenbereich die gleichen Grundsätze der Vergabe wie oberhalb der Schwelle.



Absatz 3 ergänzt die Grundsätze um die Berücksichtigung strategischer, d. h. qualitativer, innovativer, sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeprozess nach Maßgabe der UVgO (etwa zur Leistungsbeschreibung, zum Zuschlag und zu den Ausführungsbedingungen).



Zu § 3 Wahrung der Vertraulichkeit



§ 3 entspricht wortgleich dem § 5 VgV zur Wahrung der Vertraulichkeit.



Zu § 4 Vermeidung von Interessenkonflikten



§ 4 entspricht wortgleich dem § 6 VgV zur Vermeidung von Interessenkonflikten.



Zu § 5 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens



§ 5 entspricht mit Ausnahme des Absatzes 3 fast wortgleich dem § 7 VgV über die Mitwirkung von Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens.



Zu § 6 Dokumentation



§ 6 ist in deutlich vereinfachter Fassung dem § 8 VgV sowie dem bisherigen § 20 VOL/A nachgebildet. Im Unterschied zur Oberschwelle muss nach der UVgO jedoch kein förmlicher Vergabevermerk, sondern (lediglich) eine Dokumentation angefertigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wurde wie bisher darauf verzichtet, die einzelnen zu dokumentierenden Daten aufzunehmen.



Die Dokumentation sollte aber mindestens folgende Angaben enthalten:



die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe,


die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- und Fachlosen,


die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und ggf. warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen,


die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,


die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,


den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes,


ggf. die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.


Absatz 2 sieht annähernd die gleichen Vorschriften für die Aufbewahrung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Anlagen vor wie die VgV für den Oberschwellenbereich. Die Aufbewahrung von Angeboten und Teilnahmeanträgen unterlegener Bieter oder Bewerber über den Zeitraum von drei Jahren hinaus (bis zum Ende der Vertragslaufzeit) ist jedoch nicht erforderlich.



Unterabschnitt 2 – Kommunikation



Zu § 7 Grundsätze der Kommunikation



Die Absätze 1 bis 3 entsprechen § 9 Absatz 1 bis 3 VgV zur elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren. Der Spielraum für die erlaubte mündliche Kommunikation nach Absatz 2 wird dabei (wie auch im Oberschwellenbereich) eher gering ausfallen, da sich die zwischen den Beteiligten des Vergabeverfahrens auszutauschenden Informationen häufig auf die Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge oder Angebote beziehen dürften.



Analog zur Regelung im Oberschwellenbereich kann aus Absatz 3 im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass für den Zugang zu den Vergabeunterlagen zwar keine verpflichtenden Registrierung verlangt werden darf, wohl aber für die Übermittlung und die Beantwortung etwaiger Bieterfragen.



Absatz 4 erklärt die §§ 10 bis 12 VgV für entsprechend anwendbar. Damit werden die technischen Anforderungen an die zu verwendenden elektronischen Mittel aus der Oberschwelle in die Unterschwelle übertragen. Damit gelten für die Gestaltung der entsprechenden IT-technischen Lösungen, wie etwa die Entwicklung von Vergabeplattformen, die gleichen rechtlichen Anforderungen.



Abschnitt 2 – Vergabeverfahren



Unterabschnitt 1 – Verfahrensarten



Zu § 8 Wahl der Verfahrensart



§ 8 regelt insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen für die Wahl der einzelnen Verfahrensarten:



Öffentliche Ausschreibung,


Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb,


Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,


Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.


Die freie Wahl des Auftraggebers im Oberschwellenbereich zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren wird dabei übertragen, sodass nach der UVgO dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen stets zu Verfügung stehen.



Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb entsprechen die Zulassungsvoraussetzungen wortgleich dem bisherigen § 3 Absatz 4 VOL/A.



Die „Freihändige Vergabe“ in der VOL/A wurde in die „Verhandlungsvergabe“ umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, in der Regel wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte im Regelfall verhandelt wird. Zudem wird die Parallelität zum „Verhandlungsverfahren“ im Oberschwellenbereich deutlicher herausgestellt.



Wie bisher die Freihändige Vergabe ist die Verhandlungsvergabe weiterhin grundsätzlich immer auch ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, sofern die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe des Absatzes 4 vorliegen.



Die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe in Absatz 4 stellen eine Mischung der Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren des Oberschwellenbereichs und der bisherigen Freihändigen Vergabe nach VOL/A dar:



Nummer 1 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 2 VgV (konzeptionelle oder innovative Lösungen),


Nummer 2 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 3 VgV (Komplexität oder Besonderheiten des finanziellen oder rechtlichen Rahmens),


Nummer 3 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe h VOL/A (keine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung möglich, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können),


Nummer 4 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe a VOL/A. (Nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung lässt eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten.),


Nummer 5 entspricht wortgleich § 14 Absatz 4 Nummer 1 VgV (Anpassung bereits verfügbarer Lösungen),


Nummer 6 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe c VOL/A (Leistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben),


Nummer 7 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe b VOL/A (Aufträge im Anschluss an Entwicklungsleistungen); in Fällen, in denen nur ein Unternehmen die Entwicklungsleistung erbracht hat, wird auch eine Kombination mit der Nummer 10 denkbar sein,


Nummer 8 entspricht in Teilen § 3 Absatz 4 Buchstabe b VOL/A und gestattet die Verhandlungsvergabe, wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber/Bieter einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde,


Nummer 9 (Dringlichkeit) entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe g VOL/A,


Nummer 10 entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe l VOL/A und (in Teilen) § 14 Absatz 4 Nummer 2 VgV: Erbringung oder Bereitstellung der Leistung nur durch ein Unternehmen möglich,


Nummer 11 entspricht § 14 Absatz 4 Nummer 6 VgV (Kauf über eine Warenbörse),


Nummer 12 entspricht inhaltlich identisch § 14 Absatz 4 Nummer 5 VgV (Erneuerungs- und Erweiterungsleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers),


Nummer 13 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe e VOL/A (Ersatzteile und Zubehörstücke),


die Nummer 14 (vorteilhafte Gelegenheit) war bisher nicht ausdrücklich im Katalog des § 3 Absatz 5 VOL/A enthalten, wurde jedoch in den amtlichen Erläuterungen zur VOL/A als Unterfall des § 3 Absatz 5 Buchstabe l beschrieben; der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit“ ist eng auszulegen; die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei der Anwendung der Öffentlichen oder der Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre. Dies kann der Fall sein, wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder sonstigen Ausgleichsverfahrens erworben werden, oder wenn die Dienstleistung zu besonders günstigen Bedingungen bei Unternehmen erworben werden, weil die Unternehmen staatliche Zuwendungen erhalten haben (Kofinanzierung),


Nummer 15 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe f VOL/A, mit dem Unterschied, dass neben Gründen der Geheimhaltung nun auch Gründe der Sicherheit ausreichen können,


Nummer 16 Buchstabe a entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe j VOL/A (Vergabe an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; hinzu tritt die Möglichkeit der Vergabe an Sozialunternehmen (vgl. § 118 GWB); in beiden Fällen müssen die Voraussetzung des § 118 Absatz 2 GWB vorliegen, wonach mindestens 30 % der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind; Buchstabe b entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe k VOL/A (Vergabe an Justizvollzugsanstalten),


Nummer 17 Halbsatz 1 entspricht inhaltlich identisch § 3 Absatz 5 Buchstabe i VOL/A (Wertgrenzen durch Bundes- und Landesministerien); um den Besonderheiten von Auslandsdienststellen und den mitunter schwierigen Rahmenbedingungen im Ausland gerecht zu werden, bestimmt Halbsatz 2, dass eine solche Wertgrenze auch für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen im Ausland durch eine Auslandsdienststelle festgesetzt werden kann; dabei kann die Wertgrenze gegebenenfalls auch bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwerts festgesetzt werden; hierfür bedarf es jedoch wie bei Halbsatz 1 entsprechender Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Bundes- oder Landesressorts; darüber hinaus geht Halbsatz 2 auch auf Besonderheiten bei inländischen Dienststellen ein, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschaffen.


Zu § 9 Öffentliche Ausschreibung



§ 9 beschreibt den Ablauf der Öffentlichen Ausschreibung und entspricht dabei in Teilen § 15 VgV zum offenen Verfahren.



Zu § 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 16 Absatz 1 VgV zum nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich.



Absatz 2 entspricht § 16 Absatz 4 VgV zum nicht offenen Verfahren. Dabei darf der Auftraggeber selbstverständlich nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 1.



Absatz 3 verweist auf § 9 Absatz 2 UVgO, wonach von Bewerbern und Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, Ausschlussgründe und das Angebot verlangt werden darf und Verhandlungen unzulässig sind.



Zu § 11 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb



Die Vorschrift regelt das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Hierfür gibt es im Oberschwellenbereich keine Entsprechung, denn das nicht offene Verfahren nach § 16 VgV ist immer mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen.



Gemäß Absatz 1 sind mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. In begründeten Ausnahmefällen ist es damit möglich, auch nur zwei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, nicht jedoch nur ein einziges Unternehmen.



Absatz 2 stellt klar, dass grundsätzlich nur geeignete Unternehmen aufgefordert werden dürfen, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Da es aber vorkommen kann, dass dem Auftraggeber das Unternehmen, das er auffordert, im Vorfeld nicht vollumfänglich bekannt ist und er daher nicht abschließend feststellen kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind, kann er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe anfordern.



Absatz 3 verweist auf § 9 Absatz 2 UVgO, wonach von Bietern nur Aufklärung über Eignung, Ausschlussgründe und das Angebot verlangt werden darf und Verhandlungen unzulässig sind.



Absatz 4 gibt dem Auftraggeber im Sinne des Wettbewerbs auf, zwischen den (hier ohne vorherigen Transparenzakt wie der Auftragsbekanntmachung) zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen zu wechseln.



Zu § 12 Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb



Die Vorschrift orientiert sich zum Teil an der bisherigen Vorschrift zur Freihändigen Vergabe nach § 3 Absatz 1 Satz 3 VOL/A sowie an § 17 VgV zum Verhandlungsverfahren.



Gemäß Absatz 2 Satz 1 sind auch bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe oder (unmittelbar) zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Dies bedeutet, dass in begründeten Ausnahmefällen auch nur zwei Unternehmen aufgefordert werden dürfen. Nicht gestattet ist es aber, unter Berufung auf Absatz 1 nur ein Unternehmen aufzufordern. Diese Möglichkeit ist gemäß Absatz 3 nur vorgesehen, wenn einer der dort benannten Tatbestände vorliegt.



Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem in Verhandlungen nur eingestiegen werden darf, wenn die Unternehmen ihre Erstangebote vorgelegt haben, ist der Auftraggeber im Unterschwellenbereich flexibler: Hier darf er auch unmittelbar Verhandlungen beginnen, auch wenn er keine Erstangebote eingefordert hat. Inhaltlich deckt die Verhandlungsvergabe somit im Unterschwellenbereich auch die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs (aus der Oberschwelle) ab, bei dem auch ohne vorherige Einreichung eines Angebots verhandelt werden darf.



Absatz 2 Satz 3 schreibt den Wechsel zwischen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgeforderten Unternehmen vor.



Absatz 3 Satz 1 erlaubt die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen an nur ein Unternehmen in den Fällen von § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14. Denn in diesen Fällen kommt für den Auftrag sinnvollerweise nur ein bestimmtes, spezifisches Unternehmen in Frage. Absatz 3 ist als Ausnahmevorschrift (durch die der Wettbewerb deutlich reduziert wird) eng auszulegen.



Absatz 4 Satz 1 entspricht § 17 Absatz 10 Satz 2 VgV.



Absatz 4 Satz 2 erlaubt die Zuschlagserteilung ohne Verhandlung, wenn der Auftraggeber sich dies vorbehalten hat.



Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 13 VgV.



Absatz 6 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 14 VgV.



Zu § 13 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung



Absatz 1 Satz 1 übernimmt die Begriffe der Teilnahmefrist, Angebotsfrist und Bindefrist aus § 10 Absatz 1 VOL/A. Im Unterschied zum Oberschwellenbereich sind zwar keine bestimmten Mindestfristen nach Tagen zu wahren; es gilt aber der Grundsatz der angemessenen Fristsetzung.



Absatz 1 Satz 2 entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 1 Satz 1 VgV.



Gemäß Absatz 2 sind allen Bewerbern gleiche Fristen zu setzen.



Absatz 3 entspricht § 20 Absatz 2 VgV.



Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 3 VgV. Auf eine Regelung, wonach die Übermittlung zusätzlicher, wesentlicher Informationen oder wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen zu einer Fristverlängerung von einer bestimmten Anzahl von Tagen führt, wird verzichtet. Stattdessen ist hier die Frist angemessen zu verlängern, soweit dies erforderlich ist.



Zu § 14 Direktauftrag



Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Absatz 6 VOL/A zum Direktkauf, wobei die Wertgrenze von 500 Euro auf 1 000 Euro angehoben wird und gemäß Satz 2 zwischen Unternehmen gewechselt werden soll. Durch die Formulierung „Direktauftrag“ statt wie bisher „Direktkauf“ soll verdeutlicht werden, dass nicht nur Liefer-, sondern auch Dienstleistungen umfasst sind.



Durch die systematische Stellung des Direktauftrags am Ende des Unterschabschnitts 1 und dadurch, dass er nicht im Katalog des § 8 Absatz 1 erwähnt wird, wird deutlich, dass es sich beim Direktauftrag nicht um ein Vergabeverfahren handelt.



Unterabschnitt 2 – Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren



Zu § 15 Rahmenvereinbarungen



Absatz 1 orientiert sich an der Definition des Begriffs der Rahmenvereinbarung in § 103 Absatz 5 GWB.



Absatz 2 entspricht wortgleich § 21 Absatz 1 VgV.



Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 2 VgV.



Absatz 4 entspricht im Grundsatz § 21 Absatz 6 VgV; allerdings darf die Höchstlaufzeit auch ohne das Vorliegen eines begründeten Sonderfalls statt dort vier Jahren im Unterschwellenbereich auch sechs Jahre betragen.



Zu § 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung



Vorschrift erklärt § 120 Absatz 4 GWB und § 4 VgV zur zentralen Beschaffung und zur gemeinsamen Auftragsvergabe für entsprechend anwendbar.



Zu § 17 Dynamische Beschaffungssysteme



Die Absätze 1 bis 5 entsprechen § 22 VgV.



Absatz 6 erklärt § 23 Absatz 1 und 3 bis 6 VgV für anwendbar.



Zu § 18 Elektronische Auktionen



Die Sätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 VgV.



Satz 3 entspricht § 25 Absatz 1 Satz 5 VgV.



Satz 4 erklärt § 25 Absatz 2 bis 4 und § 26 VgV für anwendbar.



Zu § 19 Elektronische Kataloge



Absatz 1 entspricht § 27 Absatz 1 VgV.



Absatz 2 erklärt § 27 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar.



Unterabschnitt 3 – Vorbereitung des Vergabeverfahrens



Zu § 20 Markterkundung



Die Vorschrift entspricht wortgleich § 28 VgV.



Zu § 21 Vergabeunterlagen



Die Vorschrift entspricht wortgleich § 29 VgV (ohne dessen Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz).



Absatz 1 entspricht zugleich § 8 Absatz 1 VOL/A; Absatz 2 Satz 1 entspricht § 9 Absatz 1 Satz 1 VOL/A.



Absatz 2 enthält eine dynamische Verweisung auf die VOL/B.



Die Absätze 3 bis 5 entsprechen fast wortgleich den Absätzen 2 bis 4 der bisherigen VOL/A. Sie sollen den Auftraggeber zu Mäßigung mit Blick auf die Festlegung von Sanktionen anhalten.



Zu § 22 Aufteilung nach Losen



Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen § 2 Absatz 2 VOL/A.



Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechen § 30 Absatz 1 VgV.



Absatz 2 entspricht § 30 Absatz 2 VgV.



Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 30 Absatz 3 VgV.



Zu § 23 Leistungsbeschreibung



Absatz 1 entspricht wortgleich § 122 Absatz 1 GWB.



Absatz 2 entspricht § 31 Absatz 3 VgV.



Absatz 3 entspricht wortgleich § 31 Absatz 4 VgV.



Absatz 4 entspricht wortgleich § 122 Absatz 2 GWB.



Absatz 5 entspricht wortgleich § 7 Absatz 4 VOL/A.



Zu § 24 Nachweisführung durch Gütezeichen



Entspricht im Wesentlichen § 34 VgV.



Wesentlicher Unterschied zu der entsprechenden (engeren) Oberschwellenregelung ist jedoch, dass nach Nummer 1 nicht alle Anforderungen des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Hier müssen die Kriterien des Gütezeichens für die Bestimmung der Merkmale der Leistung (lediglich) geeignet sein. Öffentliche Auftraggeber können Gütezeichen im Unterschwellenbereich damit leichter vorgeben.



In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Beweislast für ein alternativ vorgelegtes Gütezeichen, das gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, beim vorlegenden Bieter liegt.



Zu § 25 Nebenangebote



§ 25 ist im Wesentlichen § 35 Absatz 1 VgV nachgebildet mit dem Unterschied, dass ein Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Vorlage von Nebenangeboten nicht vorschreiben darf.



Auf die Übernahme von § 35 Absatz 2 und 3 VgV wurde bewusst verzichtet, um stattdessen allgemeiner in § 25 Satz 4 UVgO die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung einzufordern.



Bei Vergabeverfahren mit Auftragsbekanntmachung (Öffentliche Ausschreibung und zweistufige Verfahren mit Teilnahmewettbewerb) ist die Frage, ob Nebenangebote zugelassen werden, bereits in der Auftragsbekanntmachung zu beantworten. Bei Vergabeverfahren ohne Transparenzakt, bei denen Unternehmen unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, muss die Frage entsprechend in der Aufforderung des Auftraggebers geklärt werden. Hierauf bezieht sich das „ansonsten“ in Satz 1 der Regelung.



Zu § 26 Unteraufträge



Die Absätze 1 und 2 entsprechen wortgleich § 36 Absatz 1 und 2 VgV.



Absatz 3 entspricht wortgleich § 36 Absatz 4 VgV.



Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 36 Absatz 3 Satz 1 und 3 VgV.



Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen § 36 Absatz 5 VgV. Absatz 5 Satz 4 und 5 regeln darüber hinaus, dass die Frist zur Ersetzung eines Unterauftragnehmers so zu bemessen ist, dass dem Auftraggeber keine Nachteile entstehen und das Angebot bei Nichtersetzung des Unterauftragnehmers innerhalb der Frist ausgeschlossen wird.



Absatz 6 enthält ein umfassendes Selbstausführungsgebot für den Auftraggeber. Danach kann dieser die Leistungserbringung unmittelbar durch den Auftragnehmer vorschreiben. Absatz 6 geht damit weiter als die Vorschrift des § 47 Absatz 5 VgV (mit Blick auf die Eignungsleihe im Oberschwellenbereich).



Unterabschnitt 4 – Veröffentlichungen, Transparenz



Zu § 27 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 37 Absatz 1 VgV.



Absatz 2 entspricht (mit Ausnahme des Verweises auf die Vorinformation) wortgleich dem § 37 Absatz 4 VgV.



Zu § 28 Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen



Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind Auftragsbekanntmachungen im Gegensatz zu § 12 Absatz 1 Satz 1 VOL/A zwingend auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen (wie etwa Vergabeplattformen von Drittanbietern) zu veröffentlichen. Sekundär können sie auf konventionellem Weg (z. B. in gedruckten Medien) veröffentlicht werden.



Absatz 1 Satz 3 entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 1 Satz 2 VOL/A; dabei muss die Auftragsbekanntmachung zentral über die Suchfunktion von www.bund.de ermittelt werden können.



Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 2 VOL/A.



Zu § 29 Bereitstellung der Vergabeunterlagen



Absatz 1 entspricht fast wortgleich § 41 Absatz 1 VgV. Damit wird auch für den Unterschwellenbereich festgelegt, dass die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen.



Absatz 2 entspricht wortgleich § 41 Absatz 1 Satz 1 VgV.



Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 41 Absatz 3 VgV. Der Auftragnehmer kann daher auch im Hinblick auf die Bereitstellung der Vergabeunterlagen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen treffen.



Zu § 30 Vergabebekanntmachung



Absatz 1 entspricht § 19 Absatz 2 VOL/A.



Absatz 2 entspricht § 19 Absatz 3 VOL/A und § 39 Absatz 6 VgV.



Unterabschnitt 5 – Anforderungen an Unternehmen; Eignung



Zu § 31 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern



Absatz 1 entspricht § 122 Absatz 1 GWB.



Absatz 2 regelt (im Vergleich zur Oberschwelle) in vereinfachter Form, welche Eignungskriterien festgelegt werden können und erklärt die §§ 125 und 126 GWB zur Höchstdauer des Ausschlusses und zur Selbstreinigung für entsprechend anwendbar. Absatz 2 Satz 4 legt fest, dass der Ausschlussgrund des Betrugs und des Subventionsbetrugs – anders als im Oberschwellenbereich – nicht nur bei Straftaten, die gegen den Haushalt der Europäischen Union gerichtet sind, zum Zuge kommt, sondern bei Straftaten gegen alle öffentlichen Haushalte. Für die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 124 Absatz 1 Nummer 7 GWB ist ebenfalls eine erleichterte Anwendung in der Form vorgesehen, dass die erhebliche oder fortdauernde Schlechterfüllung nicht zwingend zu einer der in Nummer 7 beschriebenen Rechtsfolgen geführt haben muss.



Absatz 3 entspricht § 42 Absatz 2 VgV.



Absatz 4 entspricht § 42 Absatz 3 VgV.



Zu § 32 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften



§ 32 entspricht wortgleich § 43 VgV.



Zu § 33 Eignungskriterien



Die in Absatz 1 genannten Bezugspunkte für die Eignungskriterien entsprechen denen der §§ 44 bis 46 VgV.



Das in Absatz 2 normierte Recht des Auftraggebers, entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung zu verlangen, entspricht dem Rechtsgedanken des § 44 VgV.



Zu § 34 Eignungsleihe



§ 34 entspricht inhaltlich überwiegend § 46 VgV.



Lediglich § 47 Absatz 5 VgV wurde nicht übernommen, da in § 26 bei den Unteraufträgen ein umfassenderes Selbstausführungsgebot normiert wird.



Zu § 35 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 48 Absatz 1 VgV.



Absatz 2 entspricht § 48 Absatz 2 Satz 1 VgV und § 6 Absatz 3 Satz 1 VOL/A.



Absatz 3 greift § 48 Absatz 3 Satz 1 VgV auf und nimmt Bezug auf die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE); allerdings wird in der Unterschwelle keine Akzeptanzpflicht des Auftraggebers eingeführt. Geregelt wird lediglich, dass ein Auftraggeber die Verwendung des EEE-Formulars vorgeben kann, nicht jedoch eine EEE akzeptieren muss, wenn diese vom Unternehmen (ungefragt) vorgelegt wird. Durch den konkreten Verweis auf § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass der Auftraggeber (anders als im Oberschwellenbereich) nicht verpflichtet ist, sich vor Zuschlagserteilung die eigentlichen Nachweise und Belege vom Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, vorlegen zu lassen.



Absatz 4 entspricht § 48 Absatz 7.



Absatz 6 entspricht § 48 Absatz 8 Satz 1 bis Satz 3 VgV.



Zu § 36 Begrenzung der Anzahl der Bewerber



§ 36 entspricht im Wesentlichen § 51 VgV.



Unterabschnitt 6 – Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten



Zu § 37 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 52 Absatz 1 VgV.



Absatz 1 entspricht § 52 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.



Zu § 38 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote



§ 38 regelt vor dem Hintergrund der Einführung der E-Vergabe Übergangsfristen für die Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten:



Bis zum 31. Dezember 2018 kann nach Absatz 1 der Auftraggeber festlegen, in welcher Form die Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen sind. Dies entspricht § 13 Absatz 1 Satz 1 VOL/A.


Ab dem 1. Januar 2019 muss der Auftraggeber nach Absatz 2 elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote akzeptieren, auch wenn er die Übermittlung auf dem Postweg, durch Telefax oder einen anderen geeigneten Weg vorgegeben hat. Die Unternehmen können weiterhin andere Kommunikationsmittel wählen.


Ab dem 1. Januar 2020 gibt der Auftraggeber gemäß Absatz 3 vor, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel übermitteln. Absatz 3 entspricht § 53 Absatz 1 VgV.


Die Absätze 4 und 5 regeln Ausnahmen zu der verpflichtenden elektronischen Kommunikation. Durch den Verweis in Absatz 4 auf die „sonstige Kommunikation“ in § 7, die insbesondere Bieterfragen und deren Beantwortung umfasst, wird klargestellt, dass sich die Ausnahmen auch auf diese Kommunikationselemente erstrecken.



Absatz 6 entspricht § 53 Absatz 3 VgV.



Absatz 7 entspricht § 53 Absatz 4 VgV.



Absatz 8 entspricht § 53 Absatz 5 VgV und § 13 Absatz 2 Satz 1 VOL/A.



Absatz 9 entspricht § 53 Absatz 6 VgV und § 13 Absatz 1 VOL/A.



Absatz 10 entspricht § 53 Absatz 7 VgV und § 13 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 VOL/A.



Absatz 11 entspricht § 53 Absatz 8 VgV und § 13 Absatz 5 VOL/A.



Absatz 12 entspricht § 53 Absatz 9 VgV und § 13 Absatz 6 VOL/A.



Zu § 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeantrag und Angebote



§ 39 entspricht § 54 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 1 VOL/A.



Zu § 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote



Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 55 Absatz 1 VgV. Absatz 1 Satz 2 regelt eine Ausnahme für den Fall, dass nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.



Absatz 2 entspricht § 55 Absatz 2 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 VOL/A.



Unterabschnitt 7 – Prüfung und Wertung der Teilnameanträge und Angebote; Zuschlag



Zu § 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen



§ 41 entspricht wortgleich § 56 VgV und zum Teil inhaltlich § 16 Absatz 1 und Absatz 2 VOL/A.



Zu § 42 Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten



§ 42 entspricht im Wesentlichen § 57 VgV und zum Teil § 16 Absatz 3 VOL/A.



Zu § 43 Zuschlag und Zuschlagskriterien



§ 43 übernimmt die Regelungen des § 58 VgV und wird durch Absatz 3 bis Absatz 5 ergänzt.



Absatz 1 stimmt zudem inhaltlich mit § 18 VOL/A überein.



Absatz 4 entspricht § 59 Absatz 1 VgV und erklärt § 59 VgV für die Berechnung von Lebenszykluskosten für entsprechend anwendbar.



Zu § 44 Ungewöhnlich niedrige Angebote



§ 44 entspricht fast wortgleich (ohne inhaltliche Änderungen) § 60 VgV.



Ergänzend regelt Absatz 3 Satz 3, dass der Auftraggeber das Angebot auch ablehnt, wenn der Bieter an der Aufklärung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mitwirkt.



Zu § 45 Auftragsausführung



Absatz 1 erklärt § 128 Absatz 1 GWB für anwendbar.



Absatz 2 entspricht § 128 Absatz 2 GWB.



Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 61 VgV.



Zu § 46 Unterrichtung der Bewerber und Bieter



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 62 Absatz 1 VgV. Im Vergleich zum bisherigen § 19 Absatz 1 VOL/A wird die Ex-Post-Informationspflicht des Auftraggebers geteilt: In einem ersten Schritt muss er jeden Bewerber und Bieter über die Zuschlagserteilung informieren. Nur auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters (dann aber unverzüglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen) muss er auch die Gründe für die Ablehnung des Angebots darlegen sowie weitere Informationen übermitteln.



Absatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des § 19 Absatz 3 VOL/A bzw. des § 62 Absatz 3 VgV.



Zu § 47 Auftragsänderung



Absatz 1 verweist für die Zulässigkeit von Auftragsänderungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB.



Nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Änderung von bis zu 20 % des ursprünglichen Auftragswertes ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Dabei erfasst Absatz 2 auch Aufträge, die bereits voll erfüllt oder abgewickelt sind und damit auch Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag. Eine Einschränkung wie im Oberschwellenbereich, wonach die Auftragsänderung noch während der Vertragslaufzeit erfolgen muss, wurde für den Unterschwellenbereich bewusst nicht übernommen.



Absatz 2 Satz 2 entspricht § 132 Absatz 3 Satz 2 GWB.



Zu § 48 Aufhebung von Vergabeverfahren



§ 48 entspricht im Wesentlichen § 63 VgV und § 17 VOL/A. Von Nummer 1 erfasst sind einerseits Fälle, in denen alle eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Auftraggebers entsprechen, obwohl sie von an sich geeigneten und nicht ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern stammen. Erfasst sind aber auch solche Fälle, in denen die eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote zwar den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, aber ausschließlich von Unternehmen eingereicht wurden, die ungeeignet oder ausgeschlossen worden sind.



Abschnitt 3 – Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe



Zu § 49 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen



Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 64 VgV und § 65 Absatz 1 Satz 1 VgV. § 49 gilt nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 GWB. § 130 Absatz 1 GWB verweist insoweit auf den Katalog im Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, in dem die betroffenen Dienstleistungen unter Nennung ihres CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) aufgeführt sind. Die Aufzählung ist abschließend. Entsprechend der Systematik des CPV-Codes bedeutet eine Bezugnahme auf eine CPV-Abteilung nicht automatisch eine Bezugnahme auf untergeordnete Unterteilungen der CPV-Nummern. Insofern gilt § 49 ausschließlich für die im oben genannten Anhang XIV aufgeführten Dienstleistungen.



Für alle hier nicht aufgeführten Dienstleistungen gelten die sonstigen Vergaberegeln des Abschnitts 2 der UVgO.



§ 49 UVgO gilt entsprechend § 1 Absatz 1 UVgO nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen EU-Schwellenwert von 750 000 Euro unterschreitet. Der hier maßgebliche EU-Schwellenwert liegt damit deutlich über dem Schwellenwert für die sonstigen – nicht vom Anhang XIV umfassten – Dienstleistungen.



Sofern eine freiberufliche Leistung zugleich eine Dienstleistung im Sinne des § 130 GWB ist, geht § 50 vor; das gilt etwa für eine juristische Dienstleistung, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht wird, sofern diese nicht bereits gemäß § 1 Absatz 2 UVgO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 1 GWB aus dem Anwendungsbereich der UVgO ganz herausfällt.



Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 65 Absatz 5 VgV.



Zu § 50 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen



Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist in § 50 speziell geregelt. Die Vorschrift greift die Regelung Nummer 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung – ähnliche Regelungen finden sich teils auf Landesebene – auf und stellt klar, dass auch freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.



Zu § 51 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen



Enthält eine Sonderreglung für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 GWB.



Absatz 2 erklärt für den Fall eines Verschlussauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 des Gesetzes § 7 VSVgV für anwendbar.



Zu § 52 Durchführung von Planungswettbewerben



Auch wenn dies bereits bisher möglich ist und praktiziert wird, stellt die Vorschrift (im Vergleich zur VOL/A) erstmals klar, dass auch im Unterschwellenbereich Planungswettbewerbe durchgeführt werden können. Unabhängig davon, dass sich Auftraggeber im Unterschwellenbereich bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 richten, kann es sich bei Planungsleistungen im Bereich der Raumplanung des Städtebaus, der Landschafts- und Freiraumplanung, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung anbieten, Planungswettbewerbe durchzuführen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen dienen Planungswettbewerbe dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sofern sich der Auftraggeber bei diesen Leistungen für einen Planungswettbewerb entscheidet, wendet er daher bei ihrer Durchführung die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbare Richtlinien an.



Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen



Zu § 53 Vergabe im Ausland



Die Vorschrift normiert eine neue Sonderregelung für die vereinfachte Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ausland durch Auslandsdienststellen sowie durch inländische Dienststellen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Nummer 17 Halbsatz 2 vorliegen.



Zu § 54 Fristenbestimmung und -berechtigung



Nach Absatz 1 hat der Auftraggeber Fristen festzulegen, die nach einem konkreten Kalendertag bestimmt sind. Angaben wie „nach Ablauf von einer Woche“ oder „bis Ende des übernächsten Werktages“ sind damit nicht zulässig.



Nach Absatz 2 gelten für die Berechnung der Fristen die §§ 186 bis 193 BGB.





2 vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...