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Richtlinien über den Erlass von Planrechtsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 Abs. 1 AEG sowie der Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG (Planfeststellungsrichtlinien)

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Richtlinien
über den Erlass von Planrechtsentscheidungen
für Betriebsanlagen
der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 Abs. 1 AEG sowie
der Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG



(Planfeststellungsrichtlinien)



Eisenbahn-Bundesamt
Referat 51
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Stand Dezember 2025



Verzeichnis der Änderungen



Vorheriger Stand

August 2022

Aktueller Stand

Dezember 2025



lfd. Nr.

geänderte Abschnitte

Kurzbegründung


Abkürzungsverzeichnis

-

Abkürzungen ergänzt und gestrichen

1

RL 1 Abs. 2

-

Satz 2 neu eingefügt aufgrund des § 38 Abs. 12 AEG (Art. 3 Nr. 14c Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

2

RL 1 Abs. 3a, 3b (alt)

-

Streichung von Abs. 3a aufgrund der Aufhebung des MgvG (Art. 13 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

vorheriger Abs. 3b wird zu Abs. 3a

3

RL 6 Abs. 2

-

Ergänzung zur notwendigen Folgemaßnahme

4

RL 10 Abs. 7 (neu) und 8 (neu)

-

neuer Abs. 7 aufgrund der Einfügung von § 11a AEG (Art. 3 Nr. 2 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

vorheriger Abs. 7 wird zu Abs. 8

5

RL 11 Abs. 5 (neu)

-

eingefügt zur Klarstellung

6

RL 12 Abs. 5

-

Überarbeitung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

7

RL 13 Abs. 3

-

Satz 1 angepasst aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

8

RL 13 Abs. 6c (neu)

-

Abs. 6c neu eingefügt aufgrund der Einfügung von §§ 20 bis 20b AEG (Art. 3 Nr. 11 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

9

RL 13 Abs. 7

-

Verweis auf RL 12 Abs. 5 zur Klarstellung

10

RL 13 Abs. 10

-

Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

11

RL 13 Abs. 11 (neu) und 12 (alt)

-

Streichung von Abs. 11 aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

vorheriger Abs. 12 wird zu Abs. 11 und redaktionell angepasst

12

RL 14 Abs. 1

-

Überarbeitung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

-

Satz 3 eingefügt zur Klarstellung

13

RL 14 Abs. 2

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

14

RL 15

-

vollständige Überarbeitung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben und der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

ergänzende Klarstellung in Abs. 7 Satz 1

-

Abs. 8 ersatzlos gestrichen aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

15

RL 16

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

16

RL 17 Abs. 1, 3 und 4

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben und der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

17

RL 18 Abs. 2

-

Satz 4 neu eingefügt aufgrund der Neufassung von § 18a Abs. 5 Satz 2 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

Satz 5 eingefügt zur Klarstellung

18

RL 18 Abs. 4

-

Erläuterungen zur ortsüblichen Bekanntmachung ergänzt, weil diese in RL 15 Abs. 2 gestrichen wurden aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

19

RL 18 Abs. 6

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

20

RL 18 Abs. 9

-

redaktionelle Überarbeitung u. a. aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

21

RL 18 Abs. 10 (neu)

-

neuer Abs. 10 aufgrund der Einfügung von § 18a Abs. 8 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

22

RL 19 Abs. 1, 2, 9 und 11

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

23

RL 19 Abs. 13 (neu)

-

neuer Abs. 13 aufgrund der Neufassung von § 18a Abs. 6 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

24

RL 20 Abs. 9

-

Satz 7 redaktionell angepasst aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

25

RL 22 Abs. 1 und 6

-

redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

26

RL 23 Abs. 2

-

Satz 8 und 9 gestrichen, weil sie nicht den behördlichen, sondern den gerichtlichen Prüfungsmaßstab zitieren

27

RL 23 Abs. 3

-

Satz 4 und 5 neu eingefügt aufgrund der Einfügung von Abs. 3 in § 1 BSWAG (Art. 4 Nr. 1 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

28

RL 23 Abs. 4

-

Satz 8 bis 11 neu eingefügt zur Klarstellung im Umgang mit Zusagen der Vorhabenträgerin

29

RL 23 Abs. 5

-

redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neufassung von § 18a AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

30

RL 23 Abs. 8

-

Satz 6 gestrichen aufgrund der Neufassung von § 18b Abs. 3 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

31

RL 26 Abs. 3a

-

Satz 7 neu eingefügt zur Klarstellung

32

RL 27 Abs. 1

-

Satz 4 gestrichen aufgrund elektronischer Übermittlungswege

33

RL 27 Abs. 4 und 5

-

Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18b Abs. 3 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

Abs. 4 Satz 6 und 7 eingefügt zur Klarstellung

34

RL 27 Abs. 6, 6a (alt), 6b (alt)

-

Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18b Abs. 3 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

Abs. 6a (alt) in Abs. 6 integriert

-

vorheriger Abs. 6b wird zu Abs. 6a

35

RL 27a Abs. 1, 2, 3 (alt), 4 (alt), 5 (alt)

-

Abs. 1 und 2 gestrichen aufgrund der Neufassung von § 18b Abs. 3 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

-

Abs. 3 (alt) wird zu Abs. 1 (neu)

-

Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 2 und 3

36

RL 28 Abs. 4a

-

neuer Abs. 4a zur Klarstellung

37

RL 28 Abs. 5b

-

Ergänzungen aufgrund der Änderungen des § 55a Abs. 4 VwGO (Art. 20 Nr. 1 Gesetz vom 07.07.2021, BGBl. I S. 2363 und Art. 14 Nr. 1b Gesetz vom 05.10.2021, BGBl. I S. 4607)

38

RL 28 Abs. 6

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Änderung des § 18e AEG (Art. 3 Nr. 7c Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

39

RL 29 Abs. 3

-

redaktionelle Anpassung aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

40

RL 31 Abs. 3

-

redaktionelle Überarbeitung aufgrund der Neufassung von § 18b Abs. 3 AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023 BGBl. I Nr. 409)

41

RL 34 Abs. 3

-

Streichung von Satz 5 (alt), weil § 76 VwVfG nach h. M. auf § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht anwendbar ist

-

Satz 6 bis 8 (alt) durch Satz 10 (neu) ersetzt

42

RL 35 Abs. 1, 2, 3 und 4

-

ersatzlose Streichung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 sowie Überarbeitung aufgrund der Neufassung des § 18e Abs. 2 AEG (Art. 3 Nr. 7a Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

43

RL 37 Abs. 2

-

Satz 2 um Zusagen ergänzt zur Klarstellung

44

RL 38 Abs. 1

-

redaktionelle Ergänzung in Satz 5

-

Streichung der RL 27 Abs. 5, weil diese bei UVPpflichtigen Plangenehmigungen und Plangenehmigungen in Massenverfahren gilt

45

RL 38 Abs. 3, 4 und 6

-

redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neufassung von § 18b AEG (Art. 3 Nr. 5 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

46

RL 39 Abs. 5

-

Satz 2 und 3 gestrichen aufgrund der Einführung des Antrags- und Beteiligungsportals des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben

47

Anhang 2 Nr. 3.1

-

Satz 2 gestrichen, weil Vorarbeiten bereits vor Antragstellung durchgeführt werden können

-

neuer Satz 2 aufgrund der Einfügung in § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG (Art. 3 Nr. 3 Gesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 409)

48

Anhang 2 Nr. 3.2

-

Beispiele „Kampfmittelbeseitigungen, archäologische Grabungen“ gestrichen, da Vorarbeiten i. S. des § 17 AEG


Gesamte RL

-

Kommentarverweise aktualisiert, Bezeichnungen vereinheitlicht



Inhaltsverzeichnis



Abkürzungsverzeichnis

Vorbemerkungen

I.
Allgemeines
1.
Recht der Planfeststellung
2.
Zweck der Planfeststellung
3.
Erforderlichkeit der Planfeststellung
4.
Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
5.
Planfeststellung und Bauleitpläne
6.
Gegenstand und Umfang der Planfeststellung, Abschnittsbildung
7.
Zeitpunkt der Planfeststellung
II.
Vorbereitung der Planfeststellung, Anhörungsverfahren
8.
Grundsätze für die Aufstellung des Planes
9.
Umweltverträglichkeitsprüfung
10.
Vorbereitung der Planunterlagen durch die Vorhabenträgerin
11.
Vorarbeiten auf Grundstücken
12.
Antrag auf Planfeststellung und Antragsunterlagen
13.
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
14.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
15.
Auslegung des Planes und Bekanntmachung
16.
Vereinfachtes Anhörungsverfahren
17.
Verfahren bei Änderung des Planes nach Auslegung
18.
Verfahren nach erfolgter Auslegung des Planes
19.
Erörterungstermin
20.
Vorläufige Anordnung
21.
Einstellung des Verfahrens
III.
Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen
22.
Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses
23.
Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen 24. Schutzauflagen und Entschädigung
25.
Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen
26.
Planfeststellung und Ausführungsplanung, Rechtswirkungen der Planfeststellung 27. Der Planfeststellungsbeschluss, seine Zustellung, Auslegung und Bekanntgabe
27a.
Informationspflichten und Informationsrechte
28.
Rechtsbehelf
29.
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses
IV.
Regelungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
30.
Außerkrafttreten und Verlängerung der Geltungsdauer des Planes
31.
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
32.
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
33.
Änderungen nach Fertigstellung des Vorhabens
34.
Nicht voraussehbare Wirkungen auf Rechte anderer
35.
Wirkung des Rechtsbehelfs und die sofortige Vollziehbarkeit
36.
Inanspruchnahme von Grundstücken und Rechten Dritter, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung
37.
Vollzugskontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen
V.
Plangenehmigung
38.
Plangenehmigung
VI.
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
39.
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung

Anhang 1 Ablaufdiagramm (entfällt an dieser Stelle)

Anhang 2 Begriffe

1.
Begriff der Eisenbahnbetriebsanlagen
1.1
Rechtlicher Begriff der „Strecke“
2.
Bau, Änderung, Aufrüstung und Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen
2.1
Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen
2.2
Änderung und Aufrüstung von Eisenbahnbetriebsanlagen
2.3
Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen
3.
Vorarbeiten, vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen
3.1
Vorarbeiten
3.2
Vorbereitende Maßnahmen
3.3
Teilmaßnahmen
4.
Behörde, Träger öffentlicher Belange und sonstige Träger öffentlicher Belange
4.1
Behörde
4.2
Sonstige Träger öffentlicher Belange
4.3
Träger öffentlicher Belange (TÖB)
5.
Herstellung des Benehmens
6.
Betroffener
7.
Einwender
8.
Einwendungen
9.
Anerkannte Vereinigungen
10.
(Allgemein) Anerkannte Regeln der Technik


Abkürzungsverzeichnis



Abs.

Absatz

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

AMbG

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Art.

Artikel

Az.

Aktenzeichen

BauGB

Baugesetzbuch

BEVVG

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz

BGG

Behindertengleichstellungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchV

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

BSWAG

Bundesschienenwegeausbaugesetz

BT-Drs.

Bundestag Drucksache

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

EBA

Eisenbahn-Bundesamt

EBABGebV

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EdB

Eisenbahn(-en) des Bundes

EIGV

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EKrG

Eisenbahnkreuzungsgesetz

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

ERVV

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

EuGH

Europäischer Gerichtshof

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

GG

Grundgesetz

GSM-R

Global System for Mobile Communication-Railway

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

IFG

Informationsfreiheitsgesetz

InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

i. S.

im Sinne

i. V. m.

in Verbindung mit

KHV

Kommunikationshilfenverordnung

LBP

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Ls.

Leitsatz

MbBO

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MBPlG

Magnetschwebebahnplanungsgesetz



MSB

Magnetschwebebahn(-en)

MSB-LärmschVO

Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report

OVG

Oberverwaltungsgericht

PF-RL

Planfeststellungs-Richtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes

RL

Richtlinie(-n)

Rn.

Randnummer

ROG

Raumordnungsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

TÖB

Träger öffentlicher Belange

TSI

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

UIG

Umweltinformationsgesetz

UmwRG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

VBD

Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VV BAU IOH

Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau

VV BAU STE

Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz



Vorbemerkungen



(1)
Diese RL für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sowie von Magnetschwebebahnen (MSB) haben den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift des EBA, die unmittelbar nur dessen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen binden. Sie gelten für Betriebsanlagen öffentlicher und nicht öffentlicher EdB. Die für Betriebsanlagen der EdB in diesen RL niedergelegten Grundsätze gelten für die MSB sinngemäß, soweit keine anderen Regelungen bestehen. Das Anhörungsverfahren für Vorhaben der MSB wird weiterhin durch die Länder durchgeführt.


(2)
Die RL sollen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie einer rationellen Arbeitsweise beitragen und Hinweise für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf geben.


Dafür steht den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des EBA als weiteres Hilfsmittel neben diesen RL die „Interne Mustersammlung“, in welcher sich Musterschreiben, Musterbescheide und Textbausteine zur Antragsbearbeitung finden, zur Verfügung.


(3)
Die RL sollen verdeutlichen, dass bereits im Planungsstadium von der Vorhabenträgerin sowohl öffentliche als auch private Belange in umfassender Weise zu berücksichtigen sind. Nur ein ausgewogener Plan hat die Chance, planungsrechtlich zugelassen zu werden und eine etwaige verwaltungsgerichtliche Überprüfung ohne Beanstandung zu überstehen.


(4)
Der Vorhabenträgerin wird empfohlen, sich bereits in Vorbereitung und bei der Erarbeitung der Planunterlagen sowie im Vorfeld der erforderlichen planungsrechtlichen Zulassungsverfahren nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG an den RL zu orientieren, um zeitaufwändige und kostenintensive Änderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen zu vermeiden.


Des Weiteren wird der Vorhabenträgerin empfohlen, bei der Zusammenstellung und Erstellung der Antragsunterlagen den „Leitfaden zur einheitlichen Gestaltung von Antragsunterlagen für Infrastrukturvorhaben der Eisenbahn des Bundes“ (Leitfaden Antragsunterlagen) zu Grunde zu legen.


(5)
Soweit die RL Ausführungen enthalten, die den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden betreffen, sollen diese lediglich die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge verdeutlichen.


(6)
Die RL erheben wegen der außerordentlichen Vielfalt der in der täglichen Praxis vorkommenden Einzelfälle keinen Anspruch auf vollständige Darstellung des gesamten (eisenbahnrechtlichen) Planfeststellungsrechts. Sie dürfen daher nicht als Kommentar verstanden werden und können nicht die Entscheidung für jeden Einzelfall vorgeben.


I.
Allgemeines


1.
Recht der Planfeststellung


(1)
Der Begriff der Planfeststellung nach dem AEG und dem MBPlG bezeichnet einerseits das Verwaltungsverfahren, andererseits die öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung, die für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen und der MSB das Baurecht herstellt. Das Erfordernis der Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen ist in § 18 Abs. 1 AEG und für Betriebsanlagen der MSB in § 1 MBPlG geregelt.


(2)
Regelungen zur Planfeststellung allgemein finden sich in den §§ 72 bis 78 VwVfG. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, anzuwenden ist (§ 38 Abs. 12 AEG). Ferner finden sich Regelungen zur Planfeststellung für Eisenbahnen im AEG (§§ 17 bis 22a) und für die MSB im MBPlG (§§ 2 bis 7a).


(3)
Der Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn oder einer MSB bedarf der vorherigen Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG (vgl. aber RL 3 Abs. 5 und RL 4).


(3a)
Sollen Bahnstromfernleitungen und länderübergreifende bzw. grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen i. S. des § 12e Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 1 Satz 1 NABEG auf einem Mehrfachgestänge gebaut oder geändert werden, so ist das Planfeststellungsverfahren nach dem NABEG bzw. nach dem 3. Abschnitt des NABEG zu führen (§ 26 NABEG). Die zuständige Behörde bestimmt sich danach, wessen Vorhaben im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 26 Satz 3 NABEG i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).


Sollen Bahnstromfernleitungen und
a) Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG),
b) Hochspannungsfreileitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG) oder
c) grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG) auf einem Mehrfachgestänge errichtet oder geändert werden, dann ist das Verfahren durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu führen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EnWG, vgl. BT-Drs. 19/9027 S. 13). Diese Regelung gilt hinsichtlich der Buchstaben b) und c) nur, sofern die anderen Anlagen zur landwärtigen Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See dienen und bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes reichen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EnWG).


(4)
Nach § 3 Abs. 1 und 2 BEVVG obliegt dem EBA die Planfeststellung für die Betriebsanlagen der EdB und nach § 1 Abs. 2 MBPlG für die Betriebsanlagen der MSB. Der Plan nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG wird grundsätzlich durch die örtlich zuständige Außenstelle des EBA festgestellt. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann sie unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG bzw. § 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilen. Sie kann auch das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG bzw. § 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG feststellen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung nicht vor, lehnt sie den Antrag ab.


(5)
Soll nur ein Teil einer Anlage für betriebliche Zwecke der EdB genutzt werden (gemischt genutzte Anlage, insbesondere Bahnhofsempfangsgebäude), so unterliegt der Bau der Gesamtanlage einer Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG. Dies gilt nicht für ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen. Die bauliche Änderung einer solchen gemischt genutzten Anlage bedarf nur dann einer Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG durch das EBA, wenn die Maßnahme


für betriebliche Zwecke der EdB genutzte Anlagenteile betrifft oder
Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit der Anlage (Standsicherheit der Gesamtanlage und/oder Brandschutz der Gesamtanlage unmittelbar betroffen) hat.


Die Zulassungsentscheidung trifft keine Entscheidungen zur Genehmigung bahnfremder Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2021, Az. 4 B 13/21, Rn. 7 und RL 22 Abs. 4).


Damit sind außer in den vorgenannten Fällen die Bauaufsichtsbehörden gemäß den Landesbauordnungen für Umbaumaßnahmen für bahnfremde Zwecke zuständig. Auch in diesen Verfahren sind die Sicherheit der Gesamtanlage und die Vereinbarkeit mit der fachplanerischen Zweckbindung durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu prüfen. In den Verfahren gibt das EBA als TÖB eine Stellungnahme gegenüber den Bauaufsichtsbehörden ab.


(6)
Für Bauvorhaben auf Grundstücken, die zwar dem Fachplanungsrecht unterliegen, jedoch nicht den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen zum Gegenstand haben, findet § 18 Abs. 1 AEG keine Anwendung. Für solche Bauvorhaben gelten das BauGB und die Landesbauordnungen. Solche Vorhaben dürfen nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Eisenbahnbetrieb verträglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, Az. 4 C 48.86, insbesondere Rn. 19 – 40, juris). Eine Genehmigungszuständigkeit des EBA besteht nicht. Das EBA ist bei diesen Vorhaben als TÖB anzuhören.


2.
Zweck der Planfeststellung


(1)
Durch die Planfeststellung soll eine Betriebsanlage in ihr Umfeld eingefügt oder geändert werden. Derartige Bauvorhaben greifen regelmäßig in bestehende tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der EdB bzw. der MSB als Vorhabenträgerin, den Trägern öffentlicher Belange (Behörden und Stellen) sowie den Betroffenen – mit Ausnahme der Enteignung – rechtsgestaltend zu regeln und der Bestand der Anlage öffentlich-rechtlich zu sichern.


(2)
In der Planfeststellung wird insbesondere entschieden,
welche Nutzung, Lage, Gestalt und Beschaffenheit die festgestellten Anlagen haben,
welche Grundstücke – vorübergehend oder auf Dauer – für das Vorhaben benötigt werden,
wie die Belange Dritter berücksichtigt und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben gestaltet werden,
welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig werden,
ob und welche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind,
ob und welche naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, einschließlich des Umsetzungszeitraumes,
ob Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind (vgl. auch RL 24),
ob statt einer Schutzauflage dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld festzusetzen ist, falls solche Schutzvorkehrungen oder Schutzanlagen nicht realisierbar, untunlich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind (vgl. auch RL 24).


3.
Erforderlichkeit der Planfeststellung


(1)
Betriebsanlagen von Eisenbahnen oder Magnetschwebebahnstrecken (MSB) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 Abs. 1 MBPlG). Bei einer Erneuerung einer bestehenden Betriebsanlage, § 2 Abs. 7d AEG, bedarf es einer planungsrechtlichen Entscheidung nur noch, wenn der Grundriss oder Aufriss der Betriebsanlage wesentlich geändert werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 AEG).


Eine Änderung des Grund- oder Aufrisses ist bereits dann schon wesentlich, wenn


durch veränderte Ausmaße des Bauwerks Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden müssen und diese keine Zustimmung erklärt haben oder
Dritte durch die Änderung erstmals oder erheblich mehr belastet werden. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Dritte einen Anspruch auf die Festsetzung von Schutzmaßnahmen, z. B. zum Lärmschutz nach den Vorschriften der 16. BImSchV, zum Erschütterungsschutz oder wegen Verschattung haben.


Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt (§ 18 Abs. 1 Satz 5 AEG).


Zu den Begriffen Bau, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung und Betriebsanlagen wird auf den Anhang 2 verwiesen.


(1a)
Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Feststellung des Plans, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht (§ 18 Abs. 1a Satz 1 AEG, vgl. auch PF-RL 9 Abs. 9):


die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge, d. h. in der Regel nicht mehr als 300 m, oder von Kreuzungsbauwerken,
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2.000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3.000 Meter.


Eine Einzelmaßnahme i. S. des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben als solches ohne weitere genehmigungspflichtige Änderungen anderer Bestandteile der bestehenden Betriebsanlagen, notwendige Folgemaßnahmen oder weitere Einzelmaßnahmen umgesetzt wird (BT-Drs. 19/22139 S. 22 und 19/24040 S. 21).


(1b)
Die Vorhabenträgerin kann für die genannten Einzelmaßnahmen einen Antrag auf Feststellung des Plans stellen, wenn durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt, zum Beispiel des Natur- und Artenschutzes oder des Immissionsschutzes berührt werden, § 18 Abs. 1a Satz 3 AEG. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks der Maßnahme nicht zustimmt (BT-Drs. 19/22139 S. 23).


Dasselbe gilt, wenn mehrere fachgesetzliche Genehmigungen, zum Beispiel nach den gesetzlichen Vorgaben des Naturschutzrechtes, des Immissionsschutzes, des Denkmalrechts oder anderer Regelungen erforderlich sind, die im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses mitentschieden werden würden (BT-Drs. 19/22139 S. 22).


(1c)
Die Vorhabenträgerin hat sich vor Durchführung einer Einzelmaßnahme i. S. des § 18 Abs. 1a Satz 1 Nummern 1 und 2 AEG (Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung bzw. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen) durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen, § 18 Abs. 1a Satz 4 AEG.


Für Einzelmaßnahmen nach § 18 Abs. 1a Satz 1 Nummern 1 und 2 AEG bedarf es nur dann keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind, § 18 Abs. 1a Satz 6 AEG.


(2)
Liegt ein Bau oder eine Änderung i. S. des § 18 Abs. 1 AEG vor, trifft das EBA nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung über die Verfahrensart (Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren) oder stellt das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung fest.


(3)
Eine Plangenehmigung kann gem. § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG bzw. § 1 Abs. 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt werden, wenn


es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG räumt § 18b Abs. 2 AEG auch für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung der UVP besteht, die Möglichkeit der Zulassung durch Plangenehmigung ein.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen (vgl. Anhang 2 Nr. 5) hergestellt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) und
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG).


Eine Plangenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn der Kreis der in eigenen Rechten Betroffenen klar erkennbar und abgrenzbar ist. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG). Im Übrigen siehe RL 38.


(4)
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG bzw. § 1 Abs. 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG). Diese liegen vor, wenn


es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss (§ 74 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 VwVfG),
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 VwVfG) und
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).


Ob ein Vorhaben unwesentlich ist, bestimmt sich somit nicht allein nach dessen Art, Umfang, Kosten oder Dauer. Planfeststellung und Plangenehmigung dürfen nur unterbleiben, wenn nachweislich Interessenkonflikte durch das Vorhaben nicht entstehen oder bereits gelöst sind. Im Übrigen siehe RL 39.


(5)
Andere planfeststellungsbedürftige Vorhaben (z. B. der Bau einer Straße, einer Straßenbahn, einer Wasserstraße oder eines Flughafens) können zur Folge haben, dass eine Betriebsanlage der EdB mit geändert werden muss (z. B. Bau einer Eisenbahnbrücke, Verlegung eines Gleises oder eines Betriebsgebäudes). Soweit es sich hier um notwendige Folgemaßnahmen i. S. von § 75 Abs. 1 VwVfG (vgl. RL 6 Abs. 2) handelt, ist hierüber in dem für das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren zu entscheiden. Parallel dazu eine Planfeststellung nach dem AEG für dasselbe Vorhaben durchzuführen, ist nicht zulässig.


(6)
Maßnahmen, die auf die Unterhaltung, § 2 Abs. 7f AEG, (vgl. Anhang 2 Nr. 2.3) einer Betriebsanlage abzielen, sind keine Änderungen im planungsrechtlichen Sinne und erfordern somit keine Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG (§ 18 Abs. 3 AEG) bzw. § 1 MBPlG.


(7)
Ist für den Bau oder die bauliche Änderung einer Eisenbahn-Betriebsanlage sowohl eine planungsrechtliche Entscheidung nach dem AEG erforderlich als auch der Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eröffnet, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst.


In diesen Fällen kann anstelle einer förmlichen Planfeststellung eine Plangenehmigung nur dann erteilt werden, wenn


die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AEG i.V. mit § 74 Abs. 6 VwVfG vorliegen und
der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Vorhabens (in Anlehnung an die Regelung in § 78 Abs. 2 VwVfG) nicht im Immissionsschutzrecht liegt und
für das Vorhaben nach dem Immissionsschutzrecht gemäß dem Anhang 1 der 4. BImSchV eine vereinfachtes Genehmigungsverfahren ausreichend wäre. Andernfalls ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, um eine umfassende Konzentrationswirkung erreichen zu können.


Liegt der Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Vorhabens im Immissionsschutzrecht, ist anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Verfahren nach dem BImSchG durchzuführen.


Im Übrigen sind betriebliche Änderungen bei diesen Anlagen nicht planfeststellungsrelevant. Hierzu bedarf es eines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG.


4.
Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Vorhaben


(1)
Ein Vorhaben i. S. von RL 3 Abs. 1 kann mit anderen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben derart zusammentreffen, dass für die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Im Gegensatz zu Folgemaßnahmen (vgl. hierzu RL 6 Abs. 2) muss es sich hierbei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich und zeitlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang stehen. In diesen Fällen wird für die Vorhaben oder deren Teile nur ein planungsrechtliches Zulassungsverfahren durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungsbereich der Vorhaben. Beide Vorhaben müssen den jeweiligen Grundsätzen der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.


Beispiele:
Kreuzung einer neuen Eisenbahnstrecke mit einer neuen Bundeswasserstraße
Kreuzung einer neuen S-Bahn mit einer neuen U-Bahn in einem Gemeinschaftsbauwerk
Parallelführung einer neuen Eisenbahnstrecke mit einer neuen Bundesfernstraße bei gesteigertem Koordinierungsbedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996, Az. 11 A 99.95, Rn. 21 ff., juris).


(2)
Von den in Betracht kommenden Zulassungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das im Zeitpunkt der Einleitung den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Anhaltspunkte dafür, welches Verfahren maßgeblich ist, sind z. B. die Zahl der jeweils zu beteiligenden Personen, die Größe des von jedem Vorhaben erfassten Gebietes, die Bedeutung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen und subjektiven Rechte.


(3)
Bestehen zwischen den beteiligten Planfeststellungsbehörden unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit oder das durchzuführende Verfahren, ist § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG anzuwenden.


(4)
Treffen planfeststellungsbedürftige Vorhaben der EdB bzw. der MSB mit anderen Vorhaben zusammen, für die ein Baugenehmigungsverfahren nach Landesbaurecht durchzuführen ist, so findet - auch wenn für diese Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung sinnvoll wäre - kein gemeinsames Verfahren statt; für die Betriebsanlage der EdB bzw. MSB ist ein eisenbahnrechtliches bzw. magnetbahnrechtliches Zulassungsverfahren, im Übrigen das landesrechtliche Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 7 C 10/12, Rn. 39, juris und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 21, Az. 4 B 13/21, Rn. 7).


(5)
Andere Vorhaben Dritter, die nur anlässlich des die Planfeststellung nach AEG auslösenden Vorhabens durchgeführt werden sollen, jedoch keine notwendige Folge des Eisenbahnvorhabens darstellen, sind durch die eisenbahnrechtliche Planfeststellung nicht zu regeln.


5.
Planfeststellung und Bauleitpläne


Durch Bauleitpläne (Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) dürfen Betriebsanlagen der EdB oder der MSB nicht geändert werden. Dies gilt auch für Flächen, auf denen die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung Kompensationsmaßnahmen nach dem BNatSchG festsetzt. Kompensationsflächen können durch Bauleitpläne ergänzt werden.


Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen mangels Konzentrationswirkung kein Zulassungsverfahren nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG.


Ergibt sich im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan die Notwendigkeit der Änderung einer Betriebsanlage (z. B. die Beseitigung eines Bahnübergangs), bedarf es daher eines gesonderten Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG. Wenn im Bebauungsplan die öffentlich-rechtlichen und privaten Belange abschließend abgewogen und alle erforderlichen Zustimmungen erteilt wurden, ist zu prüfen, ob für dieses Vorhaben Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen können.


6.
Gegenstand und Umfang der Planfeststellung, Abschnittsbildung


(1)
Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf:
die zu bauenden oder zu ändernden (auch zurückzubauenden) Betriebsanlagen,
Schutzvorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Schutzanlagen (vgl. RL 24),
Flächen, deren dauernde oder vorübergehende Inanspruchnahme zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind,
Auswirkungen des Baugeschehens auf abwägungserhebliche Belange Dritter und die Umwelt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 03. März 2011, Az. 9 A 8.10, Rn. 50, juris),
naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
notwendige Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter (vgl. Abs. 2).


(2)
Als Folgemaßnahmen können Anlagen Dritter errichtet oder geändert werden.


Beispiele für solche Folgemaßnahmen sind:
Bau von Straßen, Wegen zur Erschließung von Betriebsanlagen der EdB
Verlegung von Straßen, Wegen und Gewässern
Verlegung von Leitungen der Versorgungsträger
Umsetzung oder Umgestaltung von Baudenkmälern


Notwendig i. S. von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind Folgemaßnahmen nur, wenn sie vernünftigerweise geboten sind, um sonst drohende nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen zu vermeiden. Die Folgemaßnahme darf nicht wesentlich über den Anschluss und die Anpassung der Anlage des Dritten hinausgehen. Der ersatzlose Abriss einer Anlage ist daher nicht Folgemaßnahme in diesem Sinne. Es ist unzulässig, eine andere Planung mit zu erledigen, wenn diese ein eigenes Planungskonzept erfordert (ggf. liegt ein Anwendungsfall des § 78 VwVfG vor).


Eine notwendige Folgemaßnahme ist Teil der Konfliktlösung eines Vorhabens und kann nur zusammen mit dem Vorhaben planfestgestellt werden, das die Folgemaßnahme notwendig macht. In jedem Einzelfall ist anhand der Angaben zur Planrechtfertigung zu klären, welches das verursachende Vorhaben ist.


Beispiel:
Der Bau einer Überführung kann sowohl Folgemaßnahme einer Beseitigung eines Bahnübergangs sein, aber auch Folge eines Streckenausbaus, bei dem die Beseitigung des Bahnübergangs nur Teil des Ausbauvorhabens ist. Im letzteren Fall erfordert der Streckenausbau insgesamt den Bau der Überführung, sodass das Überführungsbauwerk nur zusammen mit dem Ausbauvorhaben planfestgestellt werden kann.


(3)
Gegenstand der Planfeststellung ist auch die Festsetzung der Flächen für die der Sicherheit und dem Katastrophenschutz dienenden Anlagen wie Rettungsplätze, Zufahrten, Notausgänge, Zugänge zum Gleis und die Löschwasserversorgung.


(4)
In die Planfeststellung sind erforderlichenfalls Flächen für die Entnahme und für die dauernde Ablagerung von Erdbaustoffen aufzunehmen. Diese Flächen müssen nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Verkehrsflächen der EdB bzw. der MSB stehen.


(5)
Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995, Az. 11 VR 6.95, Rn. 25 ff. und vom 09. September 1996, Az. 11 VR 31.95, Rn. 17 ff., juris). Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn es sich um längere Strecken oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt. Die Abschnittsbildung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sachlich begründet sein. Da sie Zwangspunkte für die angrenzenden Abschnitte schaffen kann, muss ihre Bedeutung im Rahmen der Gesamtplanung dargestellt und erläutert werden. Durch die Abschnittsbildung dürfen Planungsvarianten nicht unmöglich gemacht werden. Sie darf nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, im Verfahren für den Teilabschnitt unberücksichtigt bleiben (positive Gesamtbeurteilung). Im Eisenbahnrecht muss nicht jedem Planfeststellungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1995, Az. 11 VR 6.95, Ls. 2 und Rn. 26, juris). Zum rechtlichen Begriff der Strecke vgl. Anhang 2 Nr. 1.1.


7.
Zeitpunkt der Planfeststellung


Die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung ist vor Ausführung des Vorhabens erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG).


Erweist sich ausnahmsweise erst nach Baubeginn, dass das Vorhaben nunmehr einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung bedarf, so ist das nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG erforderliche Verfahren unverzüglich einzuleiten.


Beispiel:
Eine Unterhaltungsmaßnahme erweitert sich zu einer baulichen Änderung einer Betriebsanlage (vgl. Anhang 2 Nr. 2.2 und 2.3).


II.
Vorbereitung der Planfeststellung, Anhörungsverfahren


8.
Grundsätze für die Aufstellung des Planes


(1)
Der Vorhabenträgerin steht bei der Erarbeitung ihres Planes ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Schranken folgen aus:


dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des Vorhabens,
den Rechtsnormen zwingenden Rechts (vgl. Abs. 4),
den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik (vgl. Anhang 2 Nr. 10) sowie
den Anforderungen des Abwägungsgebotes.


(2)
Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen generell geeignet sein, ggf. entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden.


(3)
Ist das Vorhaben im Bedarfsplan zu § 1 Abs. 1 BSWAG enthalten, so ist diese Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Planfeststellung verbindlich. Die das Vorhaben begründenden öffentlichen Interessen sind im Erläuterungsbericht darzustellen.


(4)
Der Plan darf keine Rechtsnormen verletzen, die strikt zu beachten sind und nicht durch planerische Abwägung überwunden werden dürfen. Zu diesen Rechtsnormen zählen insbesondere


§ 4 Abs. 1 ROG,
§ 7 BauGB,
§ 4 Abs. 1 AEG bzw. § 3 AMbG,
§ 11 AEG,
§ 2 Abs. 1 bis 3 EBO bzw. § 3 MbBO,
§§ 2, 3 EKrG,
§§ 41, 42 BImSchG,
§ 2 der 16. BImSchV bzw. § 2 MSB-LärmschVO,
§ 3 der 24. BImSchV,
§ 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV i. V. m. der 26. BImSchVVwV
§ 15 BNatSchG,
§ 34 BNatSchG.


(4a)
Hat die Planung den Bau oder die Aufrüstung (vgl. Anhang 2 Nr. 2) von Eisenbahninfrastruktur zum Gegenstand, die nicht gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 EIGV vom räumlichen Anwendungsbereich der TSI ausgenommen ist, so sind die in Form von EU-Verordnungen als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union anzuwendenden TSI zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EIGV). Daneben bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 EIGV die Anwendung aufgehobener TSI in den dort aufgeführten Fällen.


Bei der Aufstellung des Plans können folgende TSI über


das Teilsystem Infrastruktur, Verordnung (EU) 1299/2014, geändert durch die VO (EU) 2019/776 (TSI INF),
die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Verordnung (EU) 1300/2014, geändert durch die VO (EU) 2019/772 (TSI PRM),
das Teilsystem Energie, Verordnung (EU) 1301/2014, geändert durch die VO (EU) 2019/776 (TSI ENE) oder
die Sicherheit in Eisenbahntunneln, Verordnung (EU) 1303/2014, geändert durch die VO (EU) 2019/776 (TSI SRT),


einschlägig sein.


Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EIGV ausgenommene Eisenbahninfrastruktur muss ausschließlich die technischen Anforderungen der TSI PRM und TSI SRT erfüllen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EIGV).


Weiterführend wird auf RL 10 Abs. 1a verwiesen.


(5)
Die Planung muss die von dem Vorhaben berührten abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange darstellen. Abwägungserheblich sind solche Belange, die erkennbar mehr als geringfügig und schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 09. November 1979, Az. 4 N 1.78 u. a., Rn. 50 f. und Urteil vom 28. März 2007, Az. 9 A 17.06, Rn. 19, juris).


Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse sind insbesondere zu beachten:


Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995, Az. 11 VR 38.95, Rn. 28 ff., juris), insbesondere auf deren Eigentums- oder Nutzungsrechte (auch Miete oder Pacht) und die Belastung mit (ggf. zusätzlichen) Immissionen,
Auswirkungen des Vorhabens auf Anschlüsse anderer Eisenbahnen i. S. von § 13 AEG,
die öffentlichen Belange, insbesondere die der Betriebs- und Verkehrssicherheit, des Katastrophenschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des diskriminierungsfreien Netzzuganges; zu den abwägungserheblichen Belangen gehört auch, den finanziellen Aufwand für ein Vorhaben gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 2000, Az. 4 A 51.98, Rn. 22, juris),
die Belange der Umwelt (§ 2 Abs. 1 UVPG), insbesondere die der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes sowie
die von anderen öffentlichen Planungsträgern vertretenen Belange.


(6)
Die wesentlichen Gründe, die zu dem Vorhaben und diesem Plan geführt haben, sind im Erläuterungsbericht darzustellen.


Varianten sind so weit zu untersuchen und darzustellen, wie es für eine sachgerechte Planungsentscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (vgl. auch RL 12 Abs. 3a). Dabei hat die Vorhabenträgerin in ihrer Zusammenstellung alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen zu berücksichtigen und hat auf die von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzugehen.


(7)
Bei Erlass der Planrechtsentscheidung ist die aktuelle Sach- und Rechtslage (Änderungen von Gesetzen und aktuellen Regeln der Technik) maßgebend. Die Vorhabenträgerin hat bis zum Erlass der Planrechtsentscheidung Änderungen der Sach- und Rechtslage in den Unterlagen selbstständig nachzuführen.


9.
Umweltverträglichkeitsprüfung


(1)
Zweck der UVP ist, dass die erheblichen Auswirkungen von Vorhaben auf die Schutzgüter frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 3 Satz 1 UVPG).


Gegenstand der UVP sind gemäß § 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 und 1 UVPG die unmittelbaren und die mittelbaren erheblichen Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:


Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit (z. B. Schall, Erschütterungen und elektromagnetische Felder),
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (z. B. Lebensraumverlust und Flächenzerschneidungen),
Fläche und Boden (z. B. Versiegelung, Überbauung und Schadstoffeintrag),
Wasser (z. B. Versiegelung, Grundwasserabsenkung und Schadstoffeintrag),
Luft (z. B. Verbauung von Frischluftschneisen und Schadstoffemissionen),
Klima,
Landschaft (z. B. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes),
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (z. B. Verlust und optische Störung von Bau- und Bodendenkmälern),
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.


Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Umwelt-Leitfaden des EBA verwiesen.


(2)
Die UVP ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (§ 4 UVPG) und wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (§ 3 Satz 2 UVPG). Das Ergebnis ist im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 2 UVPG i. V. m. § 26 UVPG zu berücksichtigen. In Fällen, in denen eine UVP-Pflicht besteht, ist eine Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung oder eine Entscheidung nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht möglich.


(3)
Eine unbedingte UVP-Pflicht besteht für Neuvorhaben, die den Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs zum Gegenstand haben oder eine Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen (§ 6 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.7 bzw. 14.9 Anlage 1 UVPG).


(4)
Eine UVP-Pflicht besteht auch dann, wenn die Vorhabenträgerin für das vorprüfungspflichtige Neu- oder Änderungsvorhaben die Durchführung einer UVP beantragt (sog. freiwillige UVP) und das EBA das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 UVPG). Die Zweckmäßigkeit orientiert sich an dem Ziel der Vorprüfung. Diese soll anhand bestimmter Kriterien ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, um in diesem Fall die UVP-Pflicht festzustellen, § 7 Abs. 1 UVPG. Ist eine positive UVP-Pflicht auch ohne Prüfung offensichtlich, gebietet die Wirtschaftlichkeit, auf die Vorprüfung zu verzichten; umgekehrt ist es aus demselben Gebot nicht gerechtfertigt, bei einem offensichtlich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben eine UVP durchzuführen (BT-Drs. 18/11499 S. 68, 71, 78f). Auch ein antizipiertes unklares Ergebnis der Vorprüfung kann mit Blick auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit der Entscheidung die Zweckmäßigkeit begründen (BT-Drs. 18/11499 S. 68, 78f). Bei Stattgabe des Antrags ist die UVP durchzuführen; bei Ablehnung des Antrags findet die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 UVPG statt.


(5)
Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:


der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken (§ 14a Abs. 1 Nr. 1 UVPG),
den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) (§ 14a Abs. 1 Nr. 2 UVPG),
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs (§ 14a Abs. 1 Nr. 3 UVPG),
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs (§ 14a Abs. 1 Nr. 4 UVPG),
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs (§ 14a Abs. 1 Nr. 5 UVPG) (meint Bahnübergang),
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses (§ 14a Abs. 1 Nr. 6 UVPG),
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe (§ 14a Abs. 1 Nr. 7 UVPG).


Ebenfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf der Bau einer sonstigen Eisenbahnbetriebsanlage nach Nr. 14.8.3.2 Anlage 1 UVPG mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 2.000 m2, soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs (Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG) oder einer Bahnstromfernleitung (Nr. 19.13 Anlage 1 UVPG) ist (BT-Drs. 19/22139 S. 26).


Dies gilt auch für die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage i. S. von § 14a Abs. 2 Nr. 3 UVPG, wenn hierbei die Flächeninanspruchnahme weniger als 2.000 m2 beträgt. „Bahnbetriebsanlage“ i. S. dieser Vorschrift ist eine sonstige Betriebsanlage von Eisenbahnen nach Nr. 14.8.3 Anlage 1 UVPG.


(6)
Eine standortbezogene Vorprüfung, ob eine UVP-Pflicht besteht, § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG, ist für die folgenden Neubauvorhaben durchzuführen:


den Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2.000 m,
den Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3.000 m,
den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche von 2.000 m2 bis weniger als 5.000 m2 in Anspruch nimmt,


jeweils soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG oder einer Bahnstromfernleitung nach Nr. 19.13 Anlage 1 UVPG ist (§ 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 14.8.1, 14.8.2, 14.8.3.2 Anlage 1 UVPG).


Außerdem ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen für Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV mit einer Länge von weniger als 15 km, soweit nicht von Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG erfasst (§ 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 19.13.2 Anlage 1 UVPG).


Daneben findet die standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für die folgenden Änderungsvorhaben statt (§ 14a Abs. 2 UVPG):


die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken (§ 14a Abs. 2 Nr. 1 UVPG),
die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 UVPG),
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von 2.000 m2 bis weniger als 5.000 m2 (§ 14a Abs. 2 Nr. 3 UVPG). „Bahnbetriebsanlage“ in diesem Zusammenhang ist eine sonstige Betriebsanlage von Eisenbahnen nach Nr. 14.8.3. Anlage 1 UVPG.


Auch die Änderung einer bestehenden Oberleitung nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 UVPG oder einer bestehenden Lärmschutzwand nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 UVPG unterfallen einer standortbezogenen Vorprüfung.


Schließlich findet die standortbezogene Vorprüfung nach § 9 UVPG für Änderungsvorhaben statt, die neben der spezielleren Vorschrift des § 14a UVPG verbleiben, vgl. § 14a Abs. 3 Nr. 3 UVPG (BT-Drs. 19/22139 S. 25):


die Änderung von Gleisanschlüssen nach Nr. 14.8.1 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung von Zuführungs- und Industriestammgleisen nach Nr. 14.8.2 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nr. 14.7 erfasst nach Nr. 19.13.2 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.


(6a)
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt (§ 7 Abs. 2 UVPG). In der ersten Stufe prüft das EBA, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft das EBA auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung des EBA solche Umweltauswirkungen haben kann.


(7)
Eine allgemeine Vorprüfung, ob eine UVP-Pflicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist für die folgenden Neubauvorhaben durchzuführen:


den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche von 5.000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt, soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG oder einer Bahnstromfernleitung nach Nr. 19.13 Anlage 1 UVPG ist (Nr. 14.8.3.1 Anlage 1 UVPG),
die Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV mit einer Länge von 15 km oder mehr, soweit nicht von Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG erfasst (Nr. 19.13.1 Anlage 1 UVPG),
den Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge über 2.000 m, soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nr. 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nr. 19.13 ist (Überschreiten von Nr. 14.8.3.1 Anlage 1 UVPG),
den Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge von über 3.000 m, soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nr. 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nr. 19.13 ist (Überschreiten von Nr. 14.8.3.2 Anlage 1 UVPG).


Außerdem wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für besondere Änderungsvorhaben nach § 14a Abs. 3 UVPG:


die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit sie nicht einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 UVPG unterliegt (§ 14a Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Dies ist der Fall bei mindestens 15 km Länge oder bei notwendigen baulichen Anpassungen, insbesondere von Tunneln oder Kreuzungsbauwerken, die nicht mehr räumlich begrenzt sind. Von § 14a Abs. 2 Nr. 1 UVPG umfasst ist auch die Änderung einer solchen bestehenden Oberleitung,
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nr. 14.8.3.1 Anlage 1 UVPG mit einer Flächeninanspruchnahme von 5 000 m2 oder mehr (§ 14a Abs. 3 Nr. 2 UVPG),
die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von § 14a Abs. 1 und 2 UVPG erfasst (siehe Abs. 5, 6 sowie 7 dieser RL). „Sonstige Änderung“ einer sonstigen Betriebsanlage nach Nr. 14.8 meint hierbei Änderungen, die nicht Erweiterung einhergehend mit Flächeninanspruchnahme ist (Beispiel: Ersatzloser Rückbau). „Sonstige Bahnbetriebsanlage nach 14.8“ meint eine sonstige Betriebsanlage von Eisenbahnen nach Nr. 14.8.3 Anlage 1 UVPG. Nicht umfasst sind Nr. 14.8.1, 14.8.2, 19.13.


Weiterhin findet auch die allgemeine Vorprüfung nach § 9 UVPG für Änderungsvorhaben statt, die neben der spezielleren Vorschrift des § 14a UVPG verbleiben und die insbesondere nicht von § 14a Abs. 3 Nr. 3 UVPG aufgefangen werden:


die Änderung von Gleisanschlüssen nach Nr. 14.8.1 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung von Zuführungs- und Industriestammgleisen nach Nr. 14.8.2 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nr. 14.7 erfasst nach Nr. 19.13.1 und 19.13.2 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung von Gleisanschlüssen nach Nr. 14.8.1 Anlage 1 UVPG (wenn das geänderte Vorhaben mehr als 2.000 m aufweist) unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung von Zuführungs- und Industriestammgleisen nach Nr. 14.8.2 Anlage 1 UVPG (wenn das geänderte Vorhaben mehr als 3.000 m aufweist) unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG,
die Änderung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nr. 14.7 erfasst nach Nr. 19.13.1 Anlage 1 UVPG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.


(7a)
Eine UVP-Pflicht besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG dann, wenn das Neuvorhaben nach überschlägiger Prüfung durch das EBA erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Kriterien für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 3 zum UVPG. Die Vorhabenträgerin muss dafür geeignete Angaben nach Anlage 2 UVPG machen (§ 7 Abs. 4 UVPG). Daneben hat das EBA etwaige ihm vorliegende Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens in die Vorprüfung einzubeziehen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG). Bei der Vorprüfung berücksichtigt das EBA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen der Vorhabenträgerin offensichtlich ausgeschlossen werden.


(8)
Die Vorschriften zur Kumulation in §§ 10 - 13 UVPG gelten für Neu- und Änderungsvorhaben (BT-Drs. 18/11499 S. 82). Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (§ 10 Abs. 4 UVPG). Vorhaben derselben Art sind insbesondere solche derselben Ordnungsnummer, in Ausnahmefällen auch solche derselben Sachgebietsgruppe der Anlage 1 UVPG (Beispiel Ordnungsnummer: 14.7 Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen; Beispiel Sachgebietsgruppe: 14. Verkehrsvorhaben; vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 82 f.). Vorhaben, die nicht derselben Nummer nach Anlage 1 unterfallen, sind aber nur dann „derselben Art“, wenn sie qualitativ vergleichbar und quantitativ addierbar sind, also in derselben Messeinheit ausgewiesen sind (BT-Drs. 18/11499 S. 82 f.). Dies ist bei Vorhaben nach Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG ausgeschlossen, da weder Größen- oder Leistungswerte noch Prüfwerte ausgewiesen sind. Größen- oder Leistungswerte begründen die unbedingte UVP-Pflicht, Prüfwerte (für Größe oder Leistung) begründen eine Vorprüfungspflicht (vgl. Legende zur Anlage 1 UVPG, „Vorhaben“). Infolge dessen finden im Anwendungsbereich der Planfeststellungsrichtlinien folgende Regelungen keine Anwendung:


§ 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 4,
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 UVPG.


(8a)
Vorhaben, die nach §§ 10 - 12 jeweils Abs. 6 UVPG Bestandsschutz genießen, bleiben bei der Addition von Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten im Rahmen der Kumulation unberücksichtigt. Bestandsschutz besteht, wenn das Vorhaben zwar im Anhang I oder II der UVP-Richtlinie in den im Gesetz festgeschriebenen Fassungen aufgeführt ist, aber zugelassen wurde, bevor die Umsetzungsfrist für die jeweilige Fassung abgelaufen war. Das ist der Fall, wenn eine Eisenbahnstrecke vor dem 03.08.1988 oder eine intermodale Umschlaganlage bzw. ein Terminal vor dem 14.03.1999 zugelassen wurde. Eine Addition sehen die Regelungen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG nicht vor, sodass in diesen Fällen die Bestandsschutzregelungen keine Anwendung finden.


(8b)
§ 10 UVPG gilt, falls das antragsgegenständliche Vorhaben und das andere kumulierende Vorhaben gleichzeitig beantragt werden. Für hinzutretende kumulierende Vorhaben gelten §§ 11 und 12 UVPG. Ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben liegt vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UVPG).


(8c)
Im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht ist grundsätzlich das antragsgegenständliche Vorhaben relevant, um zu bestimmen, nach welchen Regelungen die Feststellung zu erfolgen hat. Erst bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung können andere Vorhaben zu berücksichtigen sein, etwa i. S. eines Zusammenwirkens (Nr. 1.2, 2., 3.6 Anlage 3 UVPG). Anders ist dies im Falle von kumulierenden Vorhaben: Die Rechtsfolge, ob eine unbedingte UVP-Pflicht, allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung besteht bzw. durchgeführt werden muss, wird unter Betrachtung der kumulierenden Vorhaben (des antragsgegenständlichen Vorhabens sowie weiterer Vorhaben) bestimmt.


Für die Bestimmung der Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht sind in der Folge die § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 UVPG anzuwenden. Für die darauffolgende Prüfung der Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht an sich ist wiederum nur das beantragte Vorhaben gegenständlich, wobei nach §§ 11 und 12 jeweils Abs. 5 UVPG das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen ist.


(9)
Bei den in § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG abschließend aufgezählten Einzelmaßnahmen, die von dem Erfordernis einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung ausgenommen sind, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. auch RL 3 Abs. 1a), hat die Vorhabenträgerin beim EBA einen Antrag auf isolierte Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG) zu stellen, sofern die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (§ 18 Abs. 1a Satz 5 AEG). Die Zuständigkeit für diese isolierte Feststellung bei Vorhaben, die Bau oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen des Bundes zum Gegenstand haben, hat das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BEVVG. Mangels Trägerverfahren im Falle einer Verneinung der UVP-Pflicht (vgl. § 4 UVPG) besteht ein separater Gebührentatbestand nach Teil I Abschnitt 2 Nr. 2.18 Anlage der EBABGebV.


(10)
Die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht oder nicht besteht, ist gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 UVPG zügig, spätestens sechs Wochen nach Eingang der nach § 7 Abs. 4 UVPG erforderlichen Angaben zu treffen. In Ausnahmefällen kann die Frist um drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängert werden (§ 7 Abs. 6 Satz 2 UVPG).


Die Feststellung der UVP-Pflicht ist der Vorhabenträgerin zu übersenden (vgl. Muster 8 ff. der internen Mustersammlung). Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 3 Satz 3 UVPG) und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung.


(10a)
Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, ist sie zu begründen, § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UVPG, und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG auf der Internetseite des EBA zu veröffentlichen (www.eisenbahn-bundesamt.de). Durch Verlinkung erfolgt zudem die Veröffentlichung im zentralen Internetportal des Bundes (§ 2 Abs. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – Bundes-UVP-Portal-VwV).


Nach § 7 Abs. 7 UVPG ist die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Die Durchführung der Vorprüfung ist zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Diese Dokumentation muss die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Schritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen wiedergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 C 2.15, Rn. 32, juris).


(10b)
Ergeben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens Hinweise auf die UVP-Pflicht des Vorhabens (z. B. durch Informationen Dritter oder durch Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange), ist die getroffene Feststellung (siehe Abs. 10 dieser RL) zu überprüfen und ggf. zu ändern.


(11)
Besteht die UVP-Pflicht, ist der erste, fakultative Schritt der UVP die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen des UVP-Berichts, § 15 UVPG (sog. „Scoping“). Die Vorhabenträgerin hat dem EBA geeignete Unterlagen vorzulegen, um die Unterrichtung nach § 15 Abs. 1 UVPG vornehmen zu können, § 15 Abs. 2 UVPG.


(12)
entfällt


(13)
entfällt


(14)
Der UVP-Bericht ist gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 UVPG nach dem gegenwärtigen Wissensstand und den gegenwärtigen Prüfmethoden zu erstellen. Die Angaben im UVP-Bericht müssen das EBA in die Lage versetzen, die Umweltauswirkungen des Vorhabens begründet zu bewerten (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 UVPG). Außerdem müssen die Angaben ausreichend sein, um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG). Nachbesserungen sind durch das EBA innerhalb einer angemessenen Frist von der Vorhabenträgerin zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht (§ 16 Abs. 7 Satz 2 UVPG).


(15)
Kann ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland hervorrufen, sind §§ 54 ff. UVPG zu beachten. Soweit bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nachbarstaaten zur Konsultation bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen bestehen, sind auch diese zu beachten.


10.
Vorbereitung der Planunterlagen durch die Vorhabenträgerin


(1)
Bei der Vorbereitung der Planunterlagen ist darauf zu achten, dass der bauliche und der rechtlich gesicherte Istzustand im Planungsbereich sowie die Auswirkungen des Vorhabens darauf erfasst und dargestellt werden.


(1a)
Betrifft das Vorhaben den Bau oder die Aufrüstung (vgl. Anhang 2 Nr. 2) von Eisenbahninfrastruktur, sind die geltenden TSI zu beachten (vgl. RL 8 Abs. 4a). Es ist eine an den Detaillierungsgrad der Planfeststellungsunterlagen angepasste Darstellung sicherzustellen, die eine Bewertung der planfeststellungsrelevanten Anforderungen der TSI erlaubt. Das gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. §§ 16 ff. oder § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 20 ff. EIGV einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. Weitergehend wird auf RL 13 Abs. 6a hingewiesen.


Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 EIGV hat das strukturelle Teilsystem neben den entsprechenden TSI (Nr. 1) auch den notifizierten nationalen technischen Vorschriften i. S. von § 2 Nr. 17 EIGV (Nr. 2) und den nationalen technischen Vorschriften i. S. von § 2 Nr. 24 EIGV (Nr. 3) zu genügen. Die Notifizierung nationaler Vorschriften erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Europäische Union, vgl. § 7 Abs. 5 und 6 EIGV. Eine Liste der zu notifizierenden nationalen technischen Vorschriften wird vom EBA veröffentlicht (siehe Internetseite www.eisenbahn-bundesamt.de).


Eisenbahninfrastruktur, welche gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 EIGV vom räumlichen Anwendungsbereich der TSI ausgenommen ist und für welche § 4 Abs. 4 Satz 1 EIGV nicht ausnahmsweise TSI für anwendbar erklärt, müssen die notifizierten nationalen technischen Vorschriften und die nationalen technischen Vorschriften einhalten (§ 6 Abs. 2 EIGV).


Für die übrige Infrastruktur gemäß Anlage 2 EIGV sind ausschließlich die nationalen technischen Vorschriften maßgeblich (§ 17 Nr. 2 EIGV).


(2)
Zur Vorbereitung des Planes ist die Planung mit den in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und Stellen abzustimmen. Je nach Lage des Falles können z. B. Eisenbahnen, Bergbehörden, Brand- und Katastrophenschutzbehörden, Denkmalschutzbehörden, Flurbereinigungsbehörden, Forstverwaltungen, Gebietskörperschaften, Landesplanungsbehörden, Naturschutz-/Landschaftspflegebehörden, Straßenbaulastträger, Verkehrsunternehmen, Leitungs- und Versorgungsträger, Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen, Wasserwirtschaftsverwaltungen oder die Wehrverwaltung berührt sein.


(3)
Berührt das Vorhaben Straßen, Wege, Gewässer, Bauwerke oder andere Anlagen, so sind deren tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise zu ermitteln, z. B. durch Anfrage bei den Baulastträgern, Brand- und Katastrophenschutzbehörden, durch Ortsbesichtigung, durch Bahnübergangsschauen (vgl. „Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen“) oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse.


Beispiele:
Klärung, ob es sich um eine Gemeindestraße oder einen privaten Wirtschaftsweg handelt
Feststellung der Lage von Fernmeldekabeln der Telekom oder der Abwasserleitung einer Fabrik


(4)
Durch das Vorhaben zu erwartende private Betroffenheiten (insbesondere Inanspruchnahme von Grundeigentum, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Anspruch auf Lärmvorsorge) sind zu ermitteln.


(5)
Es wird empfohlen, mit den vom Vorhaben Betroffenen (vgl. Anhang 2 Nr. 6), insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungspflichtigen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, vorab außerhalb des Planfeststellungsverfahrens Vereinbarungen zu treffen. Im Plan können solche Vereinbarungen nachrichtlich erwähnt werden. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bleibt hiervon unberührt.


(6)
Die Vorhabenträgerin hat zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen vorzusehen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich oder ob solche Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen nicht realisierbar, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Sollen trotz gegenteiliger Forderungen Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen nicht eingeplant werden, ist dies zu begründen.


(7)
Die Vorhabenträgerin hat jedenfalls im Erläuterungsbericht im Rahmen ihrer Betrachtungen zu den Klimaschutzzielen sowie erforderlichenfalls in einer spezifischen Planunterlage darzustellen, ob und inwieweit die Eisenbahnbetriebsanlagen, deren Neubau oder Änderung beantragt wird, gemäß § 11a AEG zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden sollen (vgl. zur Interpretation der Vorschrift BT-Drs. 20/6879 S. 122 und BT-Drs. 20/8922 S. 57).


(8)
Die Vorhabenträgerin hat unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 VwVfG eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Sie ist möglichst vor Antragstellung und ausschließlich für Vorhaben durchzuführen, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Die Durchführung und die Ausgestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung obliegen ausschließlich der Vorhabenträgerin.


11.
Vorarbeiten auf Grundstücken


(1)
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Vorarbeiten zur Vorbereitung des Planes und der Baudurchführung zu dulden (§ 17 Abs. 1 AEG bzw. § 3 Abs. 1 MBPlG). Zu den Vorarbeiten zählen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des Vorhabens selbst darstellen.


(2)
Hat die Vorhabenträgerin die Absicht, Vorarbeiten auf Grundstücken Dritter durchzuführen, hat sie sich um die Zustimmung der Betroffenen zu bemühen.


Stimmt ein Betroffener nicht zu, kann das EBA gem. § 17 Abs. 2 AEG bzw. § 3 Abs. 2 MBPlG auf Antrag der Vorhabenträgerin diesem mindestens zwei Wochen vorher die Absicht, Vorarbeiten durchführen zu wollen, bekannt geben (vgl. Muster 1.7.2 der Internen Mustersammlung). Als materiell-rechtliche Voraussetzungen hat die Vorhabenträgerin dem EBA


die Notwendigkeit der Vorarbeiten zu begründen,
die Vorarbeiten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu beschreiben und
die Betroffenheit darzulegen.


Der Bekanntgabe liegt eine Duldungsverfügung zu Grunde. Die gesetzliche Duldungspflicht des § 17 Abs. 1 AEG ist nach Lage des betroffenen Grundstücks, dem Zeitpunkt der Vorarbeiten und deren Art und Umfang auf den Einzelfall zu konkretisieren (Schütz in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 17 Rn. 35, 37). Vor dem Erlass und der Bekanntgabe der Duldungsverfügung sollen die betroffenen Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 28 VwVfG angehört werden (vgl. Muster 1.7.1 der Internen Mustersammlung).


(3)
Ist der Vorhabenträgerin wegen der Vielzahl der Betroffenen die Einholung der individuellen Zustimmungen nicht zuzumuten, kann das EBA auf deren Antrag - sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gem. Abs. 2 Satz 3 dieser RL vorliegen - die Duldungsanordnung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt geben (vgl. Muster 1.7.3 der Internen Mustersammlung).


(4)
Für die Durchsetzung der Duldungsanordnung im Wege des Verwaltungszwanges ist das VwVG anzuwenden.


(5)
Ggf. nach anderen Vorschriften (z. B. Naturschutzgesetze, Wassergesetze, Denkmalschutzgesetze) erforderliche Zulassungen bleiben durch den Erlass einer Duldungsverfügung unberührt. Diese muss die Vorhabenträgerin bei den zuständigen Behörden einholen.


12.
Antrag auf Planfeststellung und Antragsunterlagen


(1)
Die Antragsunterlagen auf Planfeststellung bestehen aus
dem Antrag
den Planunterlagen und
den ergänzenden Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung benötigt werden.


(2)
Der Antrag besteht aus dem ausgefüllten Antragsformular. Auf die Ausführungen in Kapitel 1.1. des Leitfadens Antragsunterlagen wird verwiesen.


(3)
In den Planunterlagen wird das Vorhaben textlich erläutert und zeichnerisch dargestellt sowie hinsichtlich seiner Auswirkungen bewertet. Anhand dieser Unterlagen werden Dritte am Planfeststellungsverfahren beteiligt und wird eine rechtsverbindliche behördliche Entscheidung getroffen. Auf die Ausführungen in Kapitel 1.2. und 2. sowie die Anhänge des Leitfadens Antragsunterlagen wird verwiesen.


(3a)
Der Umfang und der Maßstab der Planunterlagen sind von dem beantragten Vorhaben abhängig. Die Planunterlagen müssen aktuell, vollständig, verständlich und in sich schlüssig sein, alle zur Entscheidung erforderlichen Umstände und die für die Abwägungsentscheidung notwendigen technischen Detailangaben enthalten sowie den vorhandenen und den geplanten Anlagenbestand einschließlich der Einbindung in ihr Umfeld darstellen.


(3b)
Die Planunterlagen müssen eindeutig sein (z. B. geeigneter Maßstab, Legende, farbige Darstellung der neuen Trasse, Böschungen bei Dammlage oder Einschnitten, abzubrechende Gebäude, Grundstücksgrenzen, Gemeindegrenzen, Planfeststellungsgrenzen), sodass sich aus den Unterlagen Art und Umfang des Vorhabens, sein Anlass und die von dem Vorhaben berührten Belange (z. B. Art und Dauer der Grundstücksbeanspruchung als Betriebsanlage, Folgemaßnahme, Arbeitsstreifen, Zwischenlager, Baustelleneinrichtung, LBP-Maßnahme) ergeben und sich jedermann über seine Betroffenheit informieren kann (Anstoßfunktion).


Im Ergebnis müssen die Planunterlagen die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) erkennen lassen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, sie im Detaillierungsgrad einer Ausführungsplanung zu erstellen.


(3c)
Die Darstellung der konkreten Standorte der einzelnen Betriebsanlagen (z. B. die Standorte von Masten für Signale und Fahrleitungsanlagen sowie Kabeltrassen und Kabeltröge) in den Planunterlagen für Vorhaben, die den Neu- oder Ausbau von Eisenbahnstrecken oder Streckenabschnitten zum Gegenstand haben, ist dann zwingend erforderlich, wenn durch sie Drittbetroffenheiten ausgelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az. 9 VR 19.07, Rn. 17, juris).


(3d)
Neben der Verschlüsselung von Namen u. a. im Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbsplan und ggf. Bauwerksverzeichnis (vgl. Kapitel 2.5.7, 2.5.6 und 2.5.5 des Leitfadens Antragsunterlagen) kann es auch erforderlich sein, Fotografien und andere Darstellungen in den Planunterlagen, die personenbezogene Daten beinhalten und/oder Rückschlüsse darauf zulassen, in geeigneter Weise zu anonymisieren bzw. unkenntlich zu machen.


(3e)
Bei Erstellung der Planunterlagen sind keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne die Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Urheber gem. § 31 UrhG zu verwenden. Diese Anforderung wird bei der Bearbeitung durch das EBA stichprobenartig überprüft.


(4)
Zu den ergänzenden Unterlagen gehören ggf. weitere Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung erforderlich sind (z. B. Umwelterklärung der Vorhabenträgerin für die Vorprüfung nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 und 4 UVPG, Unterlagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur, der Nachweis des gemeindlichen Einverständnisses für bahnfremde Nutzungen (siehe RL 22 Abs. 4), soweit es sich um Vorhaben von örtlicher Bedeutung handelt). Auf die Ausführungen in Kapitel 1.3. des Leitfadens Antragsunterlagen wird verwiesen.


(5)
Die Antragsunterlagen i. S. des Abs. 1 dieser RL sind in elektronischer Form über das Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben einzureichen. Daneben ist unverzüglich nach Online-Antragstellung ein Ausdruck der online eingereichten Antragsunterlagen an die zuständige Außenstelle des EBA zu übermitteln. Die Vorhabenträgerin hat die Übereinstimmung zwischen den eingereichten Papierunterlagen und den elektronischen Unterlagen zu gewährleisten.


Die digitalen Antragsunterlagen müssen dem Leitfaden Antragsunterlagen, Kapitel 1.4 (digitale Antragsunterlagen), entsprechen.


13.
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens


(1)
Das Planfeststellungsverfahren wird mit dem Eingang des Antrages der Vorhabenträgerin beim EBA eingeleitet. Vorhabenträgerin ist diejenige, die eine Betriebsanlage oder Teile einer solchen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen beabsichtigt.


(2)
Vorhabenträgerin für ein Verfahren nach § 18 Abs. 1 AEG kann nur eine EdB sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az. 9 VR 19.07, Rn. 6, juris). Beabsichtigt ein Dritter, eine Betriebsanlage einer EdB zu bauen oder ändern, muss der entsprechende Antrag im Namen dieser EdB gestellt werden. Dies ist durch Vollmacht nachzuweisen.


(3)
Beim Eingang des Antrages prüft das EBA insbesondere, ob


die Vorhabenträgerin rechtlich exakt bezeichnet ist (einschließlich der Postanschrift sowie der Benennung des zuständigen Ansprechpartners mit dessen Telefon- und Faxnummer) und
dem Antrag die vollständigen Planunterlagen beigefügt sind.


Dem EBA ist mitzuteilen, welche TÖB nach Ansicht der Vorhabenträgerin in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können. Behörden, deren ansonsten erforderliche Verwaltungsentscheidung infolge der Konzentrationswirkung der Planfeststellung ersetzt wird, und Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.


(3a)
Das EBA hat auf die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken (§ 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Vorhabenträgerin kann nur zur Durchführung angehalten, aber nicht verpflichtet werden. Wird mit der Antragstellung bekannt, dass eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt wurde, hat ein schriftlicher Hinweis gegenüber der Vorhabenträgerin zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ein Hinwirken in der Regel geboten bei Planfeststellungsverfahren, soweit sie nicht lediglich wegen des Fehlens einzelner Zustimmungserklärungen von Rechteinhabern eingeleitet werden müssen.


Spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich, ist dem EBA das Ergebnis der von der Vorhabenträgerin durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mitzuteilen (§ 25 Abs. 3 Satz 4 VwVfG).


(4)
Die Vorhabenträgerin hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise bereits mit der Antragstellung vorzulegen (vgl. § 2 Abs. 4 EBABGebV). Die Gebührenbemessung richtet sich nach den Baukosten. Die erforderlichen Nachweise richten sich nach Art und Umfang des Vorhabens. Eine geeignete Form, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, ist die Vorlage einer Kostengliederung gemäß Kostenkennwertekatalog der Deutschen Bahn AG. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und vor Erstellung des Kostenbescheides sind die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Nachweise zur Gebührenbemessung nochmals zu überprüfen.


(5)
Die Vorhabenträgerin kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt sich aus der ihm schriftlich erteilten Vollmacht. Die Vollmacht ist dem EBA vorzulegen; sie ist zum Verwaltungsvorgang zu nehmen.


(6)
Die Vorhabenträgerin erklärt mit ihrem Antrag insbesondere, dass in den Planunterlagen die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Abweichungen, die planfeststellungsrelevante Auswirkungen auf das Vorhaben haben, sind darzustellen und die von den hierfür zuständigen Stellen ergangenen Entscheidungen und Bewertungen (z. B. Ausnahme nach § 3 Abs. 1 EBO, Zustimmung im Einzelfall für nicht signifikante Abweichungen gemäß § 18 Abs. 5 EIGV, Sicherheitsbewertungsbericht der unabhängigen Bewertungsstelle und Erklärung der Vorhabenträgerin für signifikante Abweichungen in Anwendung des CSM-Verfahrens gemäß Art. 15 und 16 VO (EU) 402/2013) sind mit Einreichung der Planunterlagen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorlage der Entscheidung bis spätestens vor der Planrechtserteilung zugelassen werden.


(6a)
Betrifft das Vorhaben Eisenbahninfrastruktur des Eisenbahnsystems der Europäischen Union und bedarf es einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 i. V. m. §§ 16 ff. oder § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 20 ff. EIGV, so ist die Vorhabenträgerin darauf hinzuweisen, dass sie zeitnah eine EG-Prüfung in Gestalt einer Zwischenprüfbescheinigung für die Konformität mit den jeweiligen TSI bei einer Benannten Stelle sowie für die Konformität mit den entsprechenden notifizierten nationalen technischen Vorschriften bei einer Bestimmten Stelle zu beantragen hat (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. a) i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 1 sowie § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. b) i. V. m. § 34 Abs. 2 EIGV; ein Register der Benannten Stellen und der Bestimmten Stellen ist auf der Internetseite des EBA, www.eisenbahn-bundesamt.de, zu finden). Soll von der vollständigen oder teilweisen Anwendung bestimmter TSI abgesehen werden, so ist die Vorhabenträgerin darauf hinzuweisen, dass sie gemäß §§ 5, 5a EIGV die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen bei der Sicherheitsbehörde (EBA) so rechtzeitig zu beantragen hat, dass die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung spätestens bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegt. Im Falle der Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 5, 5a EIGV muss die Zwischenprüfbescheinigung der Bestimmten Stelle diejenigen Vorschriften enthalten, die anstelle der TSI einzuhalten sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. b) Halbs. 2 EIGV).


(6b)
Das EBA hat in Planfeststellungsverfahren ggf. zu prüfen, ob das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes, die verkehrliche Bedeutung einer Infrastruktur und ihrer Kapazität hat. Diese Vorhaben sind gemäß Muster 1.3 bzw. 2.3 der Internen Mustersammlung gesondert im Internet öffentlich bekannt zu machen. Die eventuelle Notwendigkeit eines Verfahrens nach § 11 AEG bleibt hiervon unberührt.


(6c)
Wird ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das
1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 zum AEG gelegen ist oder
2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 zum AEG gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Abs. 1 VwVfG beim EBA.


Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Abs. 1 VwVfG nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung spätestens vier Monate nach seinem Eingang beim EBA abzulehnen.


Auf Antrag des EBA kann das zuständige Bundesministerium die Frist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AEG verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.


§ 20 AEG findet keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 beim EBA eingereicht wurde. Von den Vorhaben nach § 20 Abs. 1 AEG sind nur Aus- und Neubauvorhaben erfasst. Nicht erfasst sind beispielsweise Ersatzneubauten, auch wenn sie eine geringfügig höhere Kapazität ermöglichen. Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind Vorhaben des European Train Control System (ETCS), vgl. BT-Drs. 20/6879 S. 77.


(7)
Der Antrag ist nach seinem Eingang im EBA in den Geschäftsgang zu geben und mit einem Aktenzeichen zu versehen.


Das EBA prüft den Antrag, die Planunterlagen und ergänzenden Unterlagen im Rahmen der Eingangsprüfung auf Vollständigkeit, Anstoßwirkung und Plausibilität in rechtlicher und technischer Hinsicht.


Unter Vollständigkeit wird verstanden, dass die vorliegenden Antragsunterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie das Vorhaben nachvollziehbar abbilden. Über die Anstoßwirkung sollen die von der Planung Betroffenen die Möglichkeit erhalten, Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Belange zu erkennen. Im Rahmen der Plausibilisierung wird die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens festgestellt. Der Antrag wird auf offensichtliche Mängel und Widerspruchsfreiheit der Unterlagen zueinander geprüft.


Sind die Mängel der Antragsunterlagen schwerwiegend, ist der Antrag durch Bescheid ohne vorherige Rückfrage an die Vorhabenträgerin kostenpflichtig abzulehnen. Bei nicht schwerwiegenden Mängeln ist der Vorhabenträgerin unter Androhung der Ablehnung einmalig Gelegenheit zu geben, sich innerhalb der festgesetzten Frist zu äußern sowie die Antragsunterlagen zu vervollständigen bzw. zu berichtigen. Auf RL 12 Abs. 5 wird verwiesen. Bei erfolgloser Mängelbeseitigung wird der Antrag kostenpflichtig abgelehnt (Muster 5.3 der Internen Mustersammlung). Die Begründung für die Möglichkeit der Ablehnung ergibt sich aus § 24 VwVfG. Danach ist die Behörde befugt, das Verwaltungsverfahren ohne weitere Sachermittlungen durch die Ablehnung des Antrags abzuschließen, wenn der Antragsteller durch die mangelnde Mitwirkung eine Sachentscheidung vereitelt (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, 2023, § 24 Rn. 29). Des Weiteren kann die Vorhabenträgerin den Antrag zurücknehmen, wodurch sich die Gebühren verringern.


Die abschließende Prüfung in technischer und rechtlicher Hinsicht findet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens statt.


(8)
Beantragen mehrere Vorhabenträger den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der EdB und kann über diese Vorhaben nur einheitlich entschieden werden, ist für diese Vorhaben ein gemeinsamer Plan vorzulegen. Abs. 5 dieser RL gilt entsprechend.


(9)
Das EBA ist gemäß § 3 Abs. 2 BEVVG zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde. Als solche führt das EBA in Planfeststellungsverfahren das Anhörungsverfahren durch.


Für einen vor dem 06.12.2020 eingereichten vollständigen Plan führt die Anhörungsbehörde des Landes, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, das Anhörungsverfahren fort, § 10 Abs. 3 BEVVG. Maßgeblicher Zeitpunkt der Einreichung ist das Eingangsdatum des Antrags der Vorhabenträgerin auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim EBA. Für verfahrensrechtliche Zusammenhänge bei vom Land fortgeführten Anhörungsverfahren wird auf die Fassung der Planfeststellungsrichtlinien vom Februar 2019 verwiesen.


Für ein Vorhaben der MSB leitet das EBA den vollständigen Plan der Anhörungsbehörde des Landes, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zu (§ 1 Abs. 2 MBPlG, BT-Drs. 12/7925 S. 6). Für verfahrensrechtliche Zusammenhänge bei vom Land durchgeführten Anhörungsverfahren wird auf die Fassung der Planfeststellungsrichtlinie vom Februar 2019 verwiesen.


(10)
Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Planes wird die Auslegung der Planunterlagen durch die Veröffentlichung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben bewirkt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 2 VwVfG), wenn nicht das vereinfachte Anhörungsverfahren durchgeführt wird (vgl. RL 16).


Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre für die vom Plan betroffenen Flächen ergibt sich aus § 19 AEG bzw. § 4 MBPlG.


(11)
Für das Anhörungsverfahren gilt § 18a AEG i. V. m. § 73 VwVfG bzw. § 2 MBPlG i. V. m. § 73 VwVfG. Auf das Recht hör- oder sprachbehinderter Menschen auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen gem. § 9 BGG i. V. m. der KHV vom 17.07.2002 (BGBl. I S. 2650) wird hingewiesen.


14.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange


(1)
Das EBA fordert innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Planes die zu beteiligenden Behörden (vgl. Anhang 2 Nr. 4.1) und ggf. weitere Träger öffentlicher Belange, deren öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (TÖB, vgl. Anhang 2 Nr. 4.3), zur Stellungnahme auf.


Die Aufforderung erfolgt mit einfacher E-Mail und Zugänglichmachung der Planunterlagen unter Angabe eines Links zum Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben (§ 18a Abs. 2 Nr. 2 AEG; siehe Muster 10.03 der Internen Mustersammlung).


Neben den für den Vollzug des Wasserrechts auf Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständigen Sachbereichen 6 im EBA sind die nach Landesrecht für die angrenzenden Örtlichkeiten zuständigen Wasserbehörden zu beteiligen.


(2)
Die TÖB haben ihre Stellungnahme innerhalb einer vom EBA zu setzenden Frist elektronisch abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf (§ 18a Abs. 2 Nr. 3 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG). Bei der Berechnung der Stellungnahmefrist wird der Tag, an dem die Aufforderung zur Stellungnahme dem TÖB zugeht, nicht mitgerechnet (§ 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB).


Stellungnahmen von TÖB, die nach Ablauf der gesetzten Frist eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn dem EBA die vorgebrachten öffentlichen Belange auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG).


(3)
Die TÖB sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich beschränken (vgl. auch Anhang 2 Nr. 4.3). Sofern mit der Stellungnahme die Aufnahme von Nebenbestimmungen vorgeschlagen wird oder Forderungen erhoben werden, soll dies unter Benennung der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage begründet werden. Die bloße Wiedergabe des Inhalts von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sodass entsprechende Nebenbestimmungen keinen Eingang in die Planrechtsentscheidung finden können.


(4)
Soweit Stellungnahmen von TÖB keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen darstellen (vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. August 2009, Az. 4 K 522/09.KO, Rn. 24 – 26, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az. 2 S 1162.07, Ls. 2 und Rn. 35, juris), sind mit Kostenbescheiden versehene Stellungnahmen von TÖB nicht zu begleichen und ggf. ein Rechtsbehelf einzulegen.


15.
Auslegung des Planes und Bekanntmachung


(1)
Die Planunterlagen werden - soweit nicht nach RL 16 verfahren wird - auf dem Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben einen Monat lang zu jedermanns Einsicht veröffentlicht, § 18a Abs. 3 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsfrist wird der Tag, an dem die Planunterlagen ausgelegt werden, mitgerechnet (§ 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB).


Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung an das EBA zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit (vgl. BT-Drs. 20/8299 S. 20 zu § 27b Abs. 1 VwVfG) zur Verfügung gestellt.


(2)
Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen erfolgt durch das EBA mittels Veröffentlichung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben, § 18a Abs. 3 Satz 3 AEG (siehe Muster 10.02.1 bis 10.02.3 der Internen Mustersammlung).


Daneben erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, § 18a Abs. 3 Satz 4 AEG. Die Bekanntmachung hat Hinweise zu enthalten, dass und wo die Planunterlagen elektronisch veröffentlicht werden und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.


(3)
Die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (anerkannte Vereinigungen, vgl. Anhang 2 Nr. 9) werden mittels der Bekanntmachung nach § 18a Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. i. V. m. Satz 1 AEG über die Auslegung des Planes benachrichtigt. Sie erhalten dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG). Darüber hinaus ist es Verwaltungspraxis des EBA, die anerkannten Vereinigungen mit einfacher E-Mail über die Bekanntmachung und die Zugänglichkeit der ausgelegten Planunterlagen im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben zu informieren (siehe Muster 10.04 der Internen Mustersammlung).


(4)
In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen an das EBA in elektronischer Form zu übermitteln sind. Eine schriftliche Übermittlung ist weiterhin möglich (§ 18a Abs. 4 AEG). Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sowie § 21 Abs. 4 UVPG). Bei der Berechnung der Einwendungsfrist wird der erste Tag, an dem eine Einwendung abgegeben werden kann, mitgerechnet (§ 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder Betroffene (vgl. Anhang 2 Nr. 6), dessen Rechte, rechtlich geschützten Interessen oder Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen das Vorhaben gegenüber dem EBA erheben (§ 18a Abs. 4 Satz 1 AEG).


Die Einwendungsfrist beträgt bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).


Bei UVP-pflichtigen Vorhaben beträgt die Einwendungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 9 Halbs. 1 UVPG einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Einwendungsfrist ist für alle Einwendungen, unabhängig davon, ob sie sich auf Umweltauswirkungen des Vorhabens erstrecken oder nicht, gleich lang, § 21 Abs. 5 UVPG. Ist aufgrund eines erheblichen Umfangs der Unterlagen damit zu rechnen, dass die Anfertigung von Einwendungen besonders zeitaufwendig sein wird, kann das EBA in der Bekanntmachung eine längere Äußerungsfrist festlegen, § 21 Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die Verlängerung darf nicht länger als die Frist sein, welche den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belangen für ihre Stellungnahmen eingeräumt wurde, vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 UVPG.


Die Einwendungsfrist und der Einwendungsausschluss gelten auch für Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG sowie § 21 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 9 Halbs. 2 UVPG).


Der Einwendungsausschluss erstreckt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen in UVPpflichtigen Vorhaben nur auf dieses Verwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und § 7 Abs. 6 UmwRG), nicht jedoch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. C-137.14, Ls. 5 und Rn. 76 ff., juris). Bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich der Einwendungsausschluss auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; insofern verbleibt es bei BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, Az. 11 A 2.95, Rn. 15 ff. und Gerichtsbescheid vom 03. Juli 1996, Az. 11 A 64.95, Rn. 35 ff., juris).


Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf der Präklusionsfrist bekannt geworden sind, können auch nach Fristablauf Gegenstand einer Einwendung sein. Solche neuen Tatsachen unterliegen nicht der Präklusion (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980, Az. 7 C 101.78, Rn. 28, juris). Der Präklusion unterliegt ebenfalls nicht ein Vorbringen, das sich auf Umstände bezieht, die das EBA von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen (z. B. erforderliches Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG; s. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 C 2.15, Rn. 25 m. w. N., juris).


(5)
Bereits vor der Auslegung kann der Erörterungstermin bestimmt und zusammen mit der Planauslegung bekannt gemacht werden (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 7 VwVfG). Es gilt RL 18 Abs. 2 und 3.


(6)
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben macht das EBA den Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG außerdem auf dem zentralen Internetportal des Bundes (UVP-Portal des Bundes) durch direkte Verlinkung auf das Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben zugänglich. Das UVP-Portal des Bundes wird vom Umweltbundesamt betrieben (www.uvp-portal.de).


(7)
Nicht ortsansässige Betroffene (Ausmärker), deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen vom EBA über die Auslegung benachrichtigt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Betroffenheiten, auch die der Ausmärker, haben sich aus dem Verzeichnis der Schlüsselnummern zum Grunderwerbsverzeichnis zu ergeben. Die Ermittlung erfolgt innerhalb angemessener Frist, wenn sie mit hinreichenden Erfolgsaussichten und vertretbarem Aufwand möglich erscheint (Wysk in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 25. Auflage, 2024, § 73 Rn. 112). So können sich Namen und Adressen von Betroffenen z. B. durch Anfragen beim Katasteramt, Grundbuchamt oder Finanzamt und durch Auswertung der dort vorliegenden örtlichen Grundbücher oder Grundsteuerlisten ermitteln lassen. Zu umfangreichen Ermittlungen ist das EBA aber nicht verpflichtet.


16.
Vereinfachtes Anhörungsverfahren


(1)
Sind der Kreis der Betroffenen und die anerkannten Vereinigungen nach § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG mit Bestimmtheit bekannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren stattfinden. Vorhaben mit Immissionsauswirkungen, bei denen Schutzansprüche für vom Vorhaben Betroffene in Betracht kommen, eignen sich in der Regel nicht für ein vereinfachtes Anhörungsverfahren. UVP-pflichtige Vorhaben sind vom vereinfachten Anhörungsverfahren ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).


(2)
Im vereinfachten Anhörungsverfahren kann auf die Auslegung der Planunterlagen und die Bekanntmachung verzichtet werden (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Stattdessen teilt das EBA den Betroffenen mit,
wo sie innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Erhalt des Schreibens die Planunterlagen elektronisch einsehen können, bzw. dass sie bei Verlangen von einer leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit Gebrauch machen können,
dass sie innerhalb weiterer zwei Wochen elektronisch oder schriftlich Einwendungen erheben können und
dass Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3, 5 und 6 und Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG).


(3)
Das EBA kann auch in einem vereinfachten Anhörungsverfahren auf einen Erörterungstermin gemäß § 18a Abs. 5 Satz 1 AEG verzichten.


17.
Verfahren bei Änderung des Planes nach Auslegung


(1)
Soll der ausgelegte Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung nach § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmalig oder stärker (ggf. auch anders) als bisher berührt, so hat das EBA ihnen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG). Betroffene sind auf den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen und Stellungnahmen gemäß § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG hinzuweisen (§ 73 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG).


Wird bei UVP-pflichtigen Vorhaben das Vorhaben selbst nicht geändert, aber der ausgelegte UVP-Bericht oder eine ausgelegte entscheidungserhebliche Unterlage zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG) in wesentlichen Teilen ergänzt oder korrigiert, ist ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 92). Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen der Unterlagen zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Die Einwendungsfrist beträgt einen Monat; RL 15 Abs. 4 Satz 7 bis 10 gelten entsprechend. Nicht fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen; RL 15 Abs. 4 Satz 3 und 11 gelten entsprechend.


Der Einwendungsausschluss in einem gerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 7 Abs. 4 und 6 UmwRG; RL 15 Abs. 4 Sätze 12 und 13 gelten entsprechend.


Im Übrigen gilt RL 15 Abs. 4 Satz 14 bis 16.


Planänderungen nach Planauslegung lösen den Neubeginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist i. S. von § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG aus.


(2)
Der nach Auslegung im Rahmen eines Deckblattverfahrens, insbesondere in Form eines Blaudrucks, geänderte Plan muss nach Form und Inhalt den Anforderungen der ausgelegten Planunterlagen (vgl. dazu Leitfaden Antragsunterlagen) entsprechen.


(3)
Die Auslegung des geänderten Planes ist zu veranlassen, wenn der Kreis der durch die Änderung Betroffenen nicht bekannt ist.


Wird der UVP-Bericht oder eine entscheidungserhebliche Unterlage zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geändert (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG), ist die Auslegung des Plans zu veranlassen, wenn durch die Änderung zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind und durch geplante Vorkehrungen der Vorhabenträgerin nicht ausgeschlossen werden (§ 22 Abs. 2 UVPG). Durch die Bekanntmachung der Auslegung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben erfolgt die Benachrichtigung der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen i. S. von § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG. Entsprechend der Verwaltungspraxis des EBA werden die Vereinigungen zusätzlich mit einfacher E-Mail angeschrieben (vgl. RL 15 Abs. 3).


(4)
Wird sich die Änderung des Planes erstmalig auf das Gebiet einer weiteren Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben zu veröffentlichen und die Veröffentlichung bekannt zu machen (vgl. RL 15 Abs. 1 und 2). Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich die Änderung des Planes voraussichtlich erstmalig auswirken wird (§ 18a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AEG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfG). § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 2 bis 6 VwVfG gilt entsprechend.


18.
Verfahren nach erfolgter Auslegung des Planes


(1)
Eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen übersendet das EBA der Vorhabenträgerin mit der Bitte um Erwiderung (siehe Muster 10.5 der Internen Mustersammlung). Die Vorhabenträgerin teilt dem EBA mit, ob und inwieweit sie der Einwendung oder der Stellungnahme Rechnung zu tragen beabsichtigt.


(2)
Das EBA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG), ob er also notwendig und sinnvoll ist. Insbesondere kann ein Verzicht vertretbar und sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass der Erörterungstermin seine vorgegebenen Ziele nicht erreichen kann, beispielsweise seiner Befriedungsfunktion nicht gerecht werden kann und Einwendungen nicht ausgeräumt werden können (BT-Drs. 16/3158 S. 37/38; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010, Az. 9 A 20.08, Rn. 35, juris). Auch kann ein Verzicht sinnvoll sein, wenn keine streitigen Einwendungen und Stellungnahmen vorliegen oder alle Beteiligten auf eine Erörterung verzichtet haben (§ 18a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG).


Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung i. S. des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden (§ 18 Abs. 5 Satz 2 AEG). Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, wird auf § 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfG und die RL 17 Abs. 4 verwiesen.


(3)
Für die Festsetzung von Ort und Zeit der Erörterung ist das EBA zuständig. Je nach Art und Umfang des Vorhabens, der Einwendungen und Stellungnahmen kann die Erörterung an einem oder an mehreren Tagen stattfinden. Die Erörterung ist nach Möglichkeit in den Gemeinden durchzuführen, in denen das Vorhaben liegt.


(4)
Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG; siehe Muster 10.07.2 und 10.07.3 der Internen Mustersammlung). Die Bekanntmachung erfolgt auf Veranlassung des EBA und auf Kosten der Gemeinde.


Das EBA holt bei den betroffenen Gemeinden frühzeitig Informationen über die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung ein. Maßgeblich für die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung ist das Gemeinderecht (Hauptsatzung der Gemeinde). Der Nachweis über die durchgeführte ortsübliche Bekanntmachung erfolgt durch Mitteilung der Gemeinde, die zusammen mit einem Belegexemplar der Veröffentlichung im Amts- oder Mitteilungsblatt oder in der Tageszeitung an das EBA übersandt wird.


Zusätzlich wird die ortsübliche Bekanntmachung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben und bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch auf dem UVP-Portal des Bundes zugänglich gemacht, vgl. § 27a VwVfG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG. RL 15 Abs. 6 gilt entsprechend.


(5)
Neben der ortsüblichen Bekanntmachung sind die Vorhabenträgerin, die TÖB (vgl. Anhang 2 Nr. 4.3), diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, und die anerkannten Vereinigungen (vgl. Anhang 2 Nr. 9), die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Erörterungstermin individuell zu benachrichtigen (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG; siehe Muster 10.07.4 bis 10.07.7 der Internen Mustersammlung). Die Benachrichtigung ist in angemessener Frist (in der Regel zwei Wochen) vor der Erörterung vorzunehmen. Sie sollte spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Beteiligten von der ortsüblichen Bekanntmachung des Erörterungstermins Kenntnis nehmen können.


Die Benachrichtigung entfällt, wenn der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung über die Planauslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (vgl. RL 15 Abs. 5) bestimmt worden ist.


(6)
Sind außer gegenüber der Vorhabenträgerin und den TÖB mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG; siehe Muster 10.07.1 der Internen Mustersammlung). Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Verkehrsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, bekannt gemacht wird (§ 73 Abs. 6 S. 5 VwVfG). Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin erfolgen; maßgeblich ist die Veröffentlichung im Verkehrsblatt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 Halbs. 2 VwVfG). Eine individuelle Benachrichtigung der Einwender und Vereinigungen erfolgt nicht. Auf eine zusätzliche ortsübliche Bekanntmachung kann verzichtet werden (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage 2023, § 73 Rn. 115)


Zusätzlich wird die öffentliche Bekanntmachung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben und bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch auf dem UVP-Portal des Bundes zugänglich gemacht (§ 27a i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 4 und 5 VwVfG). RL 15 Abs. 6 gilt entsprechend.


(7)
Haben sich im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen mit gleichförmigen Einwendungen eingebracht (z. B. auf Unterschriftenlisten, mit vervielfältigten gleichlautenden Texten) oder mit gleichem Interesse beteiligt, so kann das EBA sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (§§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 i. V. m. 72 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Bei gleichförmigen Einwendungen kann das EBA bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VwVfG von einer fiktiven Bestellung ausgehen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann das EBA von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).


Genügen die gleichförmigen Einwendungen nicht den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwVfG, kann das EBA sie unberücksichtigt lassen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese Entscheidung muss durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden (§ 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Einzelne Eingaben können gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unberücksichtigt bleiben, wenn durch Rückfrage beim bestellten Vertreter oder bei der betroffenen Person der Mangel nicht behoben werden kann. Einer Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. Ramsauer in: Kopp/Schenke, Kommentar zum VwVfG, 25. Auflage, 2024, § 17 Rn. 21).


(8)
Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Erörterungstermin. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn erörtert (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) und anschließend im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Bei einer Teilnahme werden den Beteiligten keine Kosten erstattet.


(9)
Wird auf einen Erörterungstermin verzichtet (vgl. Abs. 2 dieser RL), sind Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, darüber zu benachrichtigen (siehe Muster 10.06.1 bis 10.06.4 der Internen Mustersammlung).


Wurde der Erörterungstermin bereits gemäß § 18a Abs. 1, Abs. 5 AEG i. V. m. § 73 Abs. 7 VwVfG zusammen mit der Auslegung nach § 18a Abs. 3 Satz 3 AEG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG bekannt gemacht (vgl. RL 15 Abs. 5), ist die Aufhebung des Erörterungstermins entsprechend der Form seiner Bekanntmachung notwendig. Die Aufhebung soll mindestens eine Woche vor dem ursprünglich bestimmten Erörterungstermin bekannt gemacht werden. Soweit erforderlich, sind Vorhabenträgerin, TÖB, Einwender und anerkannte Vereinigungen über die Aufhebung zu benachrichtigen.


(10)
Ungeachtet der Entscheidung nach Abs. 2 Satz 1 dieser RL ist die Durchführung informeller Beteiligungsformate möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen (§ 18a Abs. 8 AEG).


19.
Erörterungstermin


(1)
Der Erörterungstermin hat den Zweck, Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten (vgl. § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Er entspricht der mündlichen Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 VwVfG).


Zu den Beteiligten zählen
die Vorhabenträgerin,
die TÖB, auch wenn sie keine Stellungnahmen abgegeben haben,
die Betroffenen, auch wenn sie keine Einwendungen erhoben oder sich zum Vorhaben geäußert haben,
die Einwender sowie
die anerkannten Vereinigungen, wenn sie eine Stellungnahme abgegeben oder sich zum Vorhaben geäußert haben.


(2)
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Presse kann deshalb nur zugelassen werden, wenn alle Teilnehmer damit einverstanden sind (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).


(3)
Ein Vertreter/eine Vertreterin des EBA leitet die Verhandlung und bestimmt deren Ablauf. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG) und ist für die Ordnung verantwortlich (§ 68 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Er/sie kann Personen, die seine/ihre Anordnungen nicht befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).


(4)
Die Erörterung der fristgerecht eingegangenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen kann in Gruppen (z. B. TÖB, Vereinigungen, Einwender und Betroffene) oder nach Themenbereichen stattfinden. Die Beteiligten sind zur Anwesenheit während des gesamten Erörterungstermins berechtigt.


(5)
Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte nach § 14 VwVfG vertreten lassen und sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die Vertretungsbefugnis zu prüfen. Schriftliche Vollmachten sind zu den Akten zu nehmen.


(6)
Der Ablauf des Erörterungstermins richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel stellt die Vorhabenträgerin zu Beginn der Erörterung das geplante Bauvorhaben vor. Es wird über die Rechtsgrundlagen und den bisherigen Verfahrensgang informiert. Der Plan, die Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Für die Begutachtung von Einzelfragen können weitere Fachbehörden oder andere Sachverständige hinzugezogen werden.


Kann eine Einigung nicht erzielt werden, sind die unterschiedlichen Standpunkte in die Niederschrift aufzunehmen und es ist darüber im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden. Im Erörterungstermin trifft das EBA grundsätzlich keine Entscheidung über die Einwendungen, Stellungnahmen und das Vorhaben.


(7)
Dem Verlangen eines Einwenders/einer Einwenderin oder eines/einer Betroffenen, dass mit ihm/ihr in Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entsprechen, wenn er/sie ein berechtigtes Interesse (z. B. an der Geheimhaltung seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) glaubhaft macht.


(8)
Von dem mündlichen Erörterungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss den Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Erörterung wiedergeben. Dazu zählen insbesondere
welche Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen wurden,
welche Einwendungen und Stellungnahmen aufrechterhalten bleiben,
über welche Einwendungen und Stellungnahmen eine Einigung erzielt wurde und welche inhaltliche Regelung die Beteiligten getroffen haben sowie
welche Einwendungen verspätet vorgetragen und erörtert wurden.


In besonderen Fällen kann zur Erstellung der Niederschrift auch ein Wortprotokoll angefertigt oder eine Tonaufzeichnung des Erörterungstermins aufgenommen werden.


Die Vorhabenträgerin erhält eine Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin. Den beteiligten TÖB sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. deren Bevollmächtigten, wird auf Verlangen der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin übersandt.


(9)
Ergibt sich im Erörterungstermin, dass eine Planänderung i. S. des § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich wird, so ist nach RL 17 zu verfahren.


(10)
Ein etwaiger Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters bzw. der Verhandlungsleiterin wegen Befangenheit ist zu protokollieren. Der Erörterungstermin kann bis zur Entscheidung des Behördenleiters fortgesetzt werden. Geht die Entscheidung während der Erörterung ein, wird sie bekannt gegeben. Sie kann gemäß § 44a VwGO nur zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss angefochten werden.


(11)
Das EBA hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen (§ 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG). Da das EBA als Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist (RL 13 Abs. 9), bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme i. S. des § 73 Abs. 9 VwVfG.


(12)
Soweit Stellungnahmen oder Einwendungen als Ergebnis der Erörterung zu Änderungen des Planes führen, ändert oder ergänzt die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit dem EBA die Planunterlagen entsprechend (siehe hierzu RL 17 Abs. 2). Das EBA prüft, ob aufgrund der Änderungen oder Ergänzungen des Plans eine zusätzliche Anhörung oder erneute Auslegung des Plans erforderlich ist. RL 17 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


(13)
Das EBA kann eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall weist es in der Bekanntmachung darauf hin, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird (vgl. § 18a Abs. 6 AEG).


20.
Vorläufige Anordnung


(1)
Nach Einleitung und vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens kann das EBA als Planfeststellungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen. Dadurch sollen vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen oder durchgeführt werden können (BT-Drs. 19/4459 S. 37).


Daneben bleibt die Anordnung von Duldungsverfügungen nach § 17 AEG unberührt. Durch die Regelung in § 18 Abs. 2 AEG wird § 17 AEG ergänzt und nicht verdrängt (BT-Drs. 19/5580 S. 13).


(2)
Eine vorläufige Anordnung kann nach § 18 Abs. 2 AEG erlassen werden, wenn


das Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist,
es sich um reversible Maßnahmen handelt,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann und
die nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.


(3)
Der Antrag sollte erst nach Beginn des Anhörungsverfahrens vorgelegt werden. Um die nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu wahrenden Interessen berücksichtigen zu können, müssen die Einwendungen und Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren vorliegen (vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 38). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben müssen zudem alle Unterlagen vorliegen, anhand derer die von der vorbereitenden Maßnahme oder Teilmaßnahme ausgehenden Umweltauswirkungen bewertet werden können (vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 38).


(4)
Eine Maßnahme ist reversibel i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG, wenn sie wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 37 f.). Die Möglichkeit der Rückgängigmachung der Maßnahme ist im Einzelfall zu prüfen und im Antrag entsprechend darzustellen (BT-Drs. 19/5580 S. 13). Rückgängigmachung meint die Wiederherstellung des früheren Zustandes, § 18 Abs. 2 Satz 6 AEG.
Der frühere Zustand vor der Maßnahme ist nicht in tatsächlicher, sondern in qualitativer Hinsicht wiederherzustellen. Die durch die Maßnahme hervorgerufenen Beeinträchtigungen müssen hierfür grundsätzlich am gleichen Ort, in gleichartiger Weise und in angemessener Frist beseitigt werden. Beeinträchtigungen und Wiederherstellung beurteilen sich im Übrigen nach dem Fachrecht. Die Vorhabenträgerin muss dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage sein; hierzu gehört auch, dass die Wiederherstellung nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 8 AEG. Es handelt sich bei der Reversibilität um keinen Aspekt der Abwägung, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung.


(5)
Ein öffentliches Interesse am baldigen Beginn der Maßnahmen ist anzunehmen, wenn aus übergeordneten Gründen ein Erfordernis für die vorgezogene Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen besteht. Dies ist beispielhaft der Fall, wenn aus Gründen der Dringlichkeit (z. B. Rodungsverbote, Schonzeiten) oder eines großen Schadenspotentials ein Abwarten des Planfeststellungsbeschlusses nicht angezeigt erscheint.


Dass mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, ist ein Teilaspekt des öffentlichen Interesses. Dieser ist zu bejahen, wenn es eine positive Prognose mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens gibt (BT-Drs. 19/5580 S. 14). Bei einem nicht genehmigungsfähigen Vorhaben ist das öffentliche Interesse zu verneinen (vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 38). In der Entscheidung sind die Grundlagen für die Prognoseentscheidung darzustellen.


(6)
Die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AEG zu berücksichtigenden Interessen werden gewahrt, wenn der Vorhabenträgerin durch Auflagen Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegt werden, die das Wohl der Allgemeinheit, einschließlich der Umwelt, schützen und nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer vermeiden, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG. Zulässig sind auch Vereinbarungen mit Betroffenen, dass gegen eine Ausgleichsleistung eine Beeinträchtigung ihrer Interessen hingenommen wird (Friesecke /Heinz in: Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 14 Rn. 52).


Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt hingegen vor, wenn eine unmittelbare Grundstücksinanspruchnahme ohne Zustimmung des Eigentümers vorgesehen ist. Die vorläufige Anordnung hat insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BT-Drs. 19/4731 S. 2; vgl. auch § 22 Abs. 1 AEG).


(7)
Der Erlass steht im Ermessen des EBA. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht keine Pflicht, die vorläufige Anordnung zu erlassen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann von einem Erlass insbesondere abgesehen werden, wenn das Planfeststellungsverfahren kurz vor dem Abschluss steht oder die Fertigung der vorläufigen Anordnung unter Berücksichtigung des Umfangs des Planfeststellungsverfahrens im Übrigen einen unangemessenen Aufwand bedeutet.


(8)
In der vorläufigen Anordnung sind zum einen die Art und der Umfang der zulässigen Arbeiten festzulegen, § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG. Zum anderen sind Auflagen für Vorkehrungen oder für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu formulieren, die zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, vgl. Abs. § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG.


Die vorläufige Anordnung ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG ist darzustellen (vgl. Abs. 2 bis 6 dieser RL). Es ist eine Teilabwägung vorzunehmen, die sich aber nur mit den durch die Maßnahmen beschränkten Kreis betroffener Belange befasst und berücksichtigt, dass die Regelung vorläufigen Charakter hat. Nicht erforderlich ist, die Planrechtfertigung oder vorgelagerte Entscheidungen oder Verfahren in die Entscheidung einzubeziehen. Diese sind dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten (Friesecke/Heinz, a. a. O., § 14 Rn. 55).


Die vorläufige Anordnung ist mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


(9)
Der von der Maßnahme berührten Gemeinde ist die Entscheidung nach VwZG des Bundes zuzustellen. Ob die Entscheidung den Beteiligten nach VwZG des Bundes zugestellt oder diesen öffentlich bekannt gemacht wird, steht im Ermessen des EBA. Beteiligte i. S. des § 18 Abs. 2 AEG sind Einwender, Behörden und anerkannte Vereinigungen, deren Belange durch die Maßnahmen betroffen sind. In Anlehnung an § 74 Abs. 5 VwVfG sollte eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen zu besorgen sind.


Die öffentliche Bekanntmachung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG dadurch bewirkt, dass die vorläufige Anordnung ortsüblich bekannt gemacht wird. Hierzu ist die Gemeinde zu ersuchen, den verfügenden Teil der vorläufigen Anordnung ortsüblich bekannt zu machen.


Der Bekanntmachungstext und die vorläufige Anordnung ist gemäß § 27a VwVfG im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben zugänglich zu machen.


(10)
Die vorläufige Anordnung ist selbständig anfechtbar (BT-Drs. 19/4459 S. 39). Ein Vorverfahren findet nicht statt, § 18 Abs. 2 Satz 9 Halbs. 2 AEG. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, § 18 Abs. 2 Satz 9 Halbs. 1 AEG. Die Zuständigkeit des BVerwG ist gegeben, wenn die vorläufige Anordnung ein Vorhaben betrifft, für welches § 18e Abs. 1 AEG i. V. m. Anlage 1 seine Zuständigkeit festlegt.


Für Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung gilt RL 28 entsprechend.


(11)
Die vorläufige Anordnung ist ein Teilverwaltungsakt mit vorläufigem Charakter. Sie hat Genehmigungs-, Gestaltungs- und Konzentrationswirkung (BT-Drs. 19/4459 S. 39). Weitere behördliche Entscheidungen sind daneben nicht erforderlich.


(12)
Die Vorläufigkeit der Anordnung besteht darin, dass die Zulässigkeit der Maßnahmen nicht abschließend geregelt ist. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung (§ 18 Abs. 2 Satz 4 AEG). Über die Maßnahme ist im Planfeststellungsbeschluss endgültig zu entscheiden und sie unterliegt der dort erforderlichen Abwägung (BT-Drs. 19/4459 S. 37). Entsprechend dem Ergebnis sind die Festsetzungen der vorläufigen Anordnung im Beschluss zu übernehmen, abzuändern oder für unzulässig zu erklären.


Mit der Feststellung des Plans verliert die vorläufige Anordnung ihre Wirksamkeit. Die Unwirksamkeit tritt mit Erlass und nicht erst mit Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ein (BT-Drs. 19/4459 S. 39).


(13)
Soweit die Festsetzungen der vorläufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss übernommen und für zulässig erklärt werden, ist die vorläufige Anordnung im Planfeststellungsbeschluss aufzuheben.


(14)
Wird die Maßnahme im Planfeststellungsbeschluss für unzulässig erklärt oder wird der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen, ist die Vorhabenträgerin zu verpflichten, dass der frühere Zustand wiederherzustellen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 6 und 7 AEG). Davon ist abzusehen und der Vorhabenträgerin die Pflicht zur Entschädigung aufzuerlegen, wenn


die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist,
die Wiederherstellung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder
ein Schaden eingetreten ist, der durch die Widerherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.


Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Wiederherstellung ihrerseits einen Rechtsverstoß darstellt (z. B. Rückgängigmachung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, Kampfmittelberäumungen, Bodenaufwertungen etc.).


Die Entscheidung ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss oder in der Entscheidung über die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens (RL 21) zu treffen. Die vorläufige Anordnung ist im Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde (BT-Drs. 19/4459 S. 37).


21.
Einstellung des Verfahrens


(1)
Soll das Verfahren ohne Planfeststellungsbeschluss beendet werden, ist es einzustellen. Im Antrag hat die Vorhabenträgerin die Rücknahme des Planfeststellungsantrags zu erklären und die Einstellung zu beantragen.


(2)
Wird der Antrag vor Einleitung, während oder nach Beendigung des Anhörungsverfahrens gestellt, verfügt das EBA die Einstellung des Verfahrens und benachrichtigt die Beteiligten oder veranlasst die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 3 VwVfG).


(3)
Ist bereits eine vorläufige Anordnung ergangen, ist über die getroffene vorbereitende Maßnahme oder Teilmaßnahme durch das EBA abschließend zu entscheiden. Es gilt die RL 20 Abs. 13 und 14.


III.
Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen


22.
Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses


(1)
Das EBA prüft in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Vorschriften der § 18a AEG bzw. § 2 MBPlG i. V. m. § 73 VwVfG sowie §§ 17, 18 Abs. 1, 19, 21 und 22 UVPG beachtet wurden.


(2)
Das EBA prüft in materiell-rechtlicher Hinsicht, ob die Rechtsnormen zwingenden Rechts (vgl. RL 8 Abs. 4, 4a) beachtet und die entscheidungserheblichen Sachverhalte hinreichend geklärt sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob


das Vorhaben (einschließlich aller notwendigen Folgemaßnahmen), das im Ergebnis des Anhörungsverfahrens zugelassen werden soll, entsprechend der fachplanerischen Zielsetzung (vgl. RL 8 Abs. 2) gerechtfertigt ist und
die Voraussetzungen für diejenigen behördlichen Entscheidungen vorliegen, die durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt werden bzw. mit zu erteilen sind (vgl. RL 26 Abs. 3).


(3)
Das EBA prüft in technischer Hinsicht, ob die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sowie die planfeststellungsrelevanten TSI und notifizierten nationalen technischen Vorschriften eingehalten sind und/oder die notwendigen Entscheidungen der für die Abweichungen vom Regelwerk zuständigen Stellen vorliegen (vgl. RL 13 Abs. 6 und Abs. 6a).


(4)
Sollen gemischt genutzte Betriebsanlagen (insbesondere Empfangsgebäude) i. S. der RL 1 Abs. 5 Satz 3 baulich geändert werden, so prüft das EBA, ob die vorgesehene bahnfremde Nutzung mit dem Eisenbahnbetrieb vereinbar ist und beteiligt die Gemeinde (vgl. § 38 Satz 1 BauGB). Eine Entscheidung über die Genehmigung der Nutzung ergeht nicht.


(5)
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Gefährdung oder Vernichtung der Existenz eines Haupterwerbsbetriebes, so ist dies eingehend zu prüfen. Zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung kann es erforderlich werden, dies gutachterlich zu untersuchen.


(6)
Erteilt der TÖB statt einer Stellungnahme (vgl. RL 14 Abs. 1 und 3) einen Bescheid, ist dieser als Stellungnahme nach § 18a Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3a VwVfG zu behandeln und zu prüfen. Das gilt auch, wenn den Unterlagen ein an die Vorhabenträgerin adressierter Bescheid einer Fachbehörde beigefügt ist.


23.
Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen


(1)
Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß RL 22 stellt das EBA den Plan fest, veranlasst die weitere Sachverhaltsermittlung, die Behebung von Verfahrensfehlern, die Korrekturen des Planes oder lehnt den Antrag ab. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren. Soweit Planänderungen vorzunehmen sind, müssen sie als solche kenntlich gemacht werden.


Das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung durch das EBA kann Anlass zu einer erneuten Auslegung geben, wenn ohne die Offenlegung des Ermittlungsergebnisses Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996, Az. 11 VR 21.95, Rn. 25, juris).


(2)
Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sind in der nach § 39 VwVfG erforderlichen Begründung die Ergebnisse der Prüfung nach RL 22 darzustellen.


Waren Vorhabenvarianten oder Alternativen zu prüfen, so sind die Gründe für die Auswahl darzustellen. Dabei sind anhand der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Zusammenstellung der Varianten (vgl. RL 8 Abs. 6) grundsätzlich alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen zu berücksichtigen. Es sind die von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, Az. 9 A 39.07, Rn. 131 m. w. N., juris).


Die Prüfung kann in einem gestuften Verfahren erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992, Az. 4 B 1.92 u. a., Rn. 24 f., juris). Auf Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ist nicht näher einzugehen. Ist hingegen keine Vorzugswürdigkeit einer Variante erkennbar, sind die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen detailliert zu untersuchen und zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, Az. 9 A 39.07, Rn. 131 m. w. N., juris).


(3)
Das EBA hat die für das Vorhaben sprechenden Interessen einerseits und die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange der Umwelt andererseits gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen. Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine umfassende und gerechte Abwägung erfolgt, dass die Bedeutung aller betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich so vorgenommen wird, wie es der unterschiedlichen Gewichtigkeit der einzelnen Belange entspricht.


Allerdings ist den Vorhaben, die nach § 1 Abs. 3 BSWAG im überragenden öffentlichen Interesse liegen, in der Abwägung mit anderen Interessen eine herausgehobene Stellung beizumessen und der besonderen Rolle im Kontext des Klimawandels und den Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen Mobilität von Personen und Gütern Rechnung zu tragen (BT-Drs. 20/8922 S. 60). Ein solches Interesse kann damit nur durch ein Interesse mit gleicher Bedeutung überwunden werden.


Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige Mängel oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften können zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben sind (§ 75 Abs. 1a VwVfG).


(4)
Das EBA entscheidet über die Stellungnahmen und die fristgerecht erhobenen Einwendungen oder Forderungen, über die im Anhörungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte. Auf das nach § 17 Abs. 2 BNatSchG ggf. durchzuführende Verfahren wird hingewiesen.


Zu entscheiden ist insbesondere über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder Rechten Dritter für das Vorhaben. Entschädigungsforderungen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken oder Rechten Dritter sowie Forderungen auf vollständige Übernahme von Restgrundstücken sind Gegenstand des Entschädigungsverfahrens nach den Enteignungsgesetzen der Länder (vgl. § 22 Abs. 2 und 4 AEG bzw. § 7 Abs. 2 und 4 MBPlG sowie BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, Az. 4 C 9.89, Rn. 23, 29, juris). Im Planfeststellungsbeschluss kann daher nur darauf hingewiesen werden, dass dem Betroffenen gem. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG ein Entschädigungsanspruch zusteht. Zur Rechtslage bei mittelbarer Grundstücksbetroffenheit siehe RL 24 Abs. 7.


Das EBA entscheidet ferner über Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. RL 24 Abs. 1 ff.) und Entschädigungen gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. RL 24 Abs. 6).


Zusagen, die die Vorhabenträgerin im Laufe des Anhörungsverfahrens gemacht hat, und die zur Erledigung einer Forderung oder Einwendung führen, sind zunächst auf ihre rechtliche und tatsächliche Umsetzbarkeit, Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit aber auch auf ihre Erforderlichkeit (in Abgrenzung zu unzulässigen oder überflüssigen Zusagen) zu überprüfen. Wenn dadurch keine erstmaligen oder stärkeren Betroffenheiten ausgelöst werden, sind diese im Verfügenden Teil unter Zusagen zu dokumentieren, da sie nur so an der Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses teilnehmen. Wenn die Zusage zu einer Änderung des Planes führt oder, wenn dadurch neue Betroffenheiten ausgelöst werden, so ist das Verfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG durchzuführen.


Zusagen, Nebenbestimmungen umzusetzen, stellen keine echten Zusagen dar und sind als Zusagen entbehrlich.


Das EBA entscheidet zudem endgültig über die in der vorläufigen Anordnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEG getroffene vorbereitende Maßnahme oder Teilmaßnahme. Es legt fest, ob die Festsetzungen aus der vorläufigen Anordnung in den Planfeststellungsbeschluss übernommen, abgeändert oder für unzulässig erklärt werden. Auf RL 20 Abs. 13 und 15 wird verwiesen.


(5)
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden, sind ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1, 4 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Die vom Einwender geltend gemachten eigenen Belange dürfen daher im Beschluss nicht berücksichtigt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Einwendungen Hinweise auf Umstände enthalten, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind.


Dies gilt auch für UVP-relevante Einwendungen und Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen von UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG); vgl. RL 15 Abs. 4.


In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sind verspätet vorgebrachte Einwendungen und Stellungnahmen gemäß § 18a Abs. 1, 4 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um UVP-relevante Äußerungen gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Letztere können sowohl von anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen als auch Individualklägern in einem Gerichtsverfahren erneut geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 4 und 6 UmwRG). Vorbeugend ist es möglich, verspätete UVP-relevante Äußerungen im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sich das Planfeststellungsverfahren dadurch nicht unangemessen verzögert.


Verfristete Stellungnahmen der Behörden sind unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 1, 4 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 VwVfG zu berücksichtigen, wenn die vorgebrachten Belange dem EBA bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden (§ 18a Abs. 1, 4 AEG i. V. m. § 73 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 2 VwVfG).


(6)
Soweit über bestimmte Bauwerke, einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen oder einzelne Auswirkungen des Vorhabens eine abschließende Entscheidung beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses objektiv noch nicht möglich ist, ist dies im Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG).


Eine an sich notwendige Entscheidung darf nur dann vorbehalten werden, wenn die Lösung des offen gehaltenen Problems die bereits getroffenen Festlegungen nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen kann. Ein Vorbehalt ist unzulässig, wenn die Entscheidung ohne den vorbehaltenen Teil einen bloßen Torso bilden würde.


In der Entscheidung nach § 74 Abs. 3 VwVfG ist der Vorhabenträgerin aufzugeben, die zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für das Verfahren und die abschließende Entscheidung sind § 76 VwVfG und die RL 32 entsprechend anzuwenden.


(7)
Das EBA erstellt die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Abs. 1 UVPG und bewertet auf dieser Grundlage die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Bewertung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu begründen und bei der Entscheidung über die Planfeststellung zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 UVPG; siehe auch „Umwelt-Leitfaden“ des EBA).


(8)
Zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger sind die Namen aller natürlichen Personen in geeigneter Weise zu verschlüsseln. Darüber hinaus sind die Namen von juristischen Personen des Privatrechts in gleicher Weise zu verschlüsseln, wenn ansonsten eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse möglich wäre (z. B. bei Ein-Personen-Gesellschaften). Hierfür können z. B. Schlüsselziffern vorgesehen werden. Über die jeweilige Verschlüsselung sind die Einwender individuell zu informieren. Dies geschieht bei Individualzustellungen zweckmäßigerweise in dem Anschreiben, mit dem der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wird.


24.
Schutzauflagen und Entschädigung


(1)
Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen) können zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sein.


(2)
Die Festlegung von Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist der Abwägung vorgelagert. Sie sollen Auswirkungen des Vorhabens begegnen, die zwingend zu vermeiden sind, weil sie eine fachplanerisch unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung bewirken und im Rahmen der Abwägung nicht zu überwinden sind.


Allerdings lässt § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht den Schluss zu, dass Belangen unterhalb der Rechtsschwelle kein Schutz zu gewähren ist. Das Abwägungsgebot ermächtigt das EBA als Planfeststellungsbehörde, Belange, die abwägungsbeachtlich sind, als so gewichtig anzusehen, dass sie Schutzvorkehrungen anordnet, obwohl nicht sicher von einer fachplanerisch unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Diese Lösung bietet sich an, wenn für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage keine verbindlichen oder zumindest keine zuverlässigen Maßstäbe (z. B. durch Rechtsvorschriften festgelegte Immissionsgrenzwerte) vorliegen (vgl. Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 18 Rn. 239).


(3)
Wann Vorkehrungen erforderlich i. S. von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab und lässt sich nicht allgemeinverbindlich beschreiben (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, Az. 4 C 3.98, Rn. 12, juris).


Aus Gründen des Allgemeinwohls ist eine Schutzauflage erforderlich, wenn geschützte öffentliche Interessen (z. B. Schutz von Gewässern, Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Abwehr von Gefahren) unzumutbar beeinträchtigt sind.


Gegenüber Betroffenen ist eine Anordnung von Schutzauflagen erforderlich, wenn von dem Vorhaben eine Rechtsbeeinträchtigung ausgeht, die dem Betroffenen in Anbetracht der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit seiner Rechte oder Rechtsgüter billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (Überschreitung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle). Eine Beeinträchtigung ist zu verneinen, wenn von dem Vorhaben keine die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung übersteigenden nachteiligen Wirkungen ausgehen (BVerwG, Urteil vom 01. September 1999, Az. 11 A 2.98, Ls. 1 und Rn. 30 f. m. w. N., juris).


(4)
Soweit auf die Schutzmaßnahmen ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen. Bleiben trotz dieser Maßnahmen noch Beeinträchtigungen übrig, die das Maß des Zumutbaren überschreiten, können auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aber weitere Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen angeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, Az. 4 C 9.89, Rn. 21, juris).


(5)
Unter Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen fällt alles, was geeignet ist, die Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Allgemeinheit oder Rechte Dritter aufzuheben oder zu vermindern.


Schutzanlagen sind bauliche oder technische Anlagen. Die diesbezügliche Schutzauflage beschränkt sich auf deren Errichtung und Unterhaltung durch die Vorhabenträgerin und ist insoweit ausschließlich baulicher Art.


Beispiele:
Bau von Stützmauern und Entwässerungseinrichtungen (z. B. Ölabscheider, Absetzbecken)
Errichtung von Geländern an Stützmauern oder steilen Böschungen


Zu den Schutzvorkehrungen zählen alle sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen Dritter. In erster Linie fallen darunter technisch-reale Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 09. März 1990, Az. 7 C 21.89, Rn. 13, juris).


Schutzauflagen können sowohl für die Bauausführung als auch für den Endzustand der Anlage erforderlich sein.


(6)
Sind Schutzvorkehrungen nicht realisierbar, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, ist gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als Surrogat eine angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen. Für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist kein Raum, wenn schon der Anspruch auf Schutzvorkehrungen gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG tatbestandlich zu verneinen ist (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996, Az. 11 A 27.96, Rn. 29, juris).


Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn die einzigen geeigneten Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen dazu führen würden, dass der Zweck des Vorhabens nicht mehr erreicht werden kann. Eine Schutzmaßnahme ist untunlich, wenn sie gar keinen Schutz bieten kann oder unzumutbar ist, weil ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwendungen, die die Schutzauflage einschließlich Folgekosten verursacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Rechtsgüter.


Beispiel:
Ein geringwertiges Stallgebäude, das oberhalb eines neuen Einschnittes steht, würde zur Erhaltung seiner Standsicherheit den Bau einer kostspieligen Stützmauer erfordern.


Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Schutzauflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, so ist dies im Planfeststellungsbeschluss darzulegen. In diesen Fällen hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gegenüber der Vorhabenträgerin, über die im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist (§ 22a AEG bzw. § 7a MBPlG).


Zur isolierten Änderung einer Schutzauflage siehe BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, Az. 4 C 34.89 u.a., Ls. 1 und Rn. 25, juris.


(7)
Wird das Eigentum Dritter für das Vorhaben nicht unmittelbar durch Entziehung oder Belastung (vgl. RL 23 Abs. 4), sondern mittelbar, insbesondere durch schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) beeinträchtigt, ist im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ggf. eine Entschädigung dem Grunde nach festzusetzen.


Macht der betroffene Grundstückseigentümer geltend, die von dem Vorhaben zu erwartenden Immissionen überschritten ihrer Intensität nach die Grenze zur enteignenden Wirkung, so ist auf seinen Antrag im Planfeststellungsbeschluss über die Übernahme des Grundstücks bzw. die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine sinnvolle privatnützige Nutzung praktisch vollständig ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, Az. 11 A 6.00, Rn. 76, juris).


(8)
Die Entscheidung über die Unverhältnismäßigkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen richtet sich nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, sondern nach § 41 Abs. 2 BImSchG. Soweit aktive Schallschutzmaßnahmen unverhältnismäßig sind, ist im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, wem gemäß § 42 BImSchG dem Grunde nach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für durchgeführte passive Schallschutzmaßnahmen zusteht.


(9)
Kann mit dem Instrumentarium der §§ 41 ff. BImSchG ein angemessener Schutz vor Schienenverkehrslärm nicht gewährleistet werden, d.h. weder durch die Gestaltung des Schienenwegs (§ 41 Abs. 1 BImSchG), durch ergänzenden baulichen Schallschutz (§ 42 Abs. 1 BImSchG) noch durch Entschädigung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), können in ganz seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der planerischen Abwägung dauerhafte Betriebsregelungen als Schutzvorkehrung erwogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, Az. 3 C 5.15, Ls. und Rn. 28, juris; zur Frage der Möglichkeit der Anordnung von interimistischem Lärmschutz durch Betriebsregelungen siehe BVerwG, Urteil vom 21. November 2013, Az. 7 A 28.12, Ls. 2 und Rn. 48 ff., juris).


25.
Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen


(1)
Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 EKrG und nach § 11 AEG dürfen im Beschluss nicht getroffen werden. Sie sind ggf. als Voraussetzung für die Zulassungsentscheidung zu prüfen (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 C 2.15, Rn. 15 ff., juris, für Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG).


(2)
Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden.


(2a)
Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Altlastensanierung gemäß Bodenschutz-, Berg- und Abfallrecht) darf das EBA als Planfeststellungsbehörde nicht anordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, Az. 4 A 1075.04, Rn. 467, juris).


(3)
Das Vorhaben kann zur Folge haben, dass Anlagen Dritter errichtet oder geändert (z. B. seitlich verlegt oder gesenkt), gesichert oder beseitigt werden. Der Planfeststellungsbeschluss trifft hierzu keine Kostenregelungen. Diese ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bzw. aus gesetzlichen Vorgaben.


(4)
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, insbesondere das Aufstellen oder Entfernen von Verkehrszeichen (z. B. an Bahnübergängen) oder sonstige straßenverkehrsregelnde Maßnahmen, sind im Planfeststellungsbeschluss i. d. R. nicht zu treffen. Sind solche Anordnungen Voraussetzung für die Zulassung des Vorhabens, darf der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich erst nach deren Vorliegen oder einer entsprechenden Zusicherung der zuständigen Behörde nach § 38 VwVfG ergehen. Es kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch im Wege der Planfeststellung über die Anordnung der zur Ausstattung der Straßen notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2000, Az. 4 B 94.99, Rn. 17, juris).


(5)
Kostenentscheidungen nach § 10 Abs. 4 EKrG ergehen nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern durch Anordnung des zuständigen Bundesministeriums (anders bei Kostenentscheidungen für Kreuzungen der MSB, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 2 MBPlG).


(6)
Die Art der Finanzierung eines Vorhabens ist weder Bestandteil der fachplanerischen Abwägung, noch Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Es darf jedoch zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht wird, d. h. es dürfen dem Bauvorhaben keine unüberwindbaren finanziellen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 4 A 12.98, Rn. 43 f., juris).


26.
Planfeststellung und Ausführungsplanung, Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1)
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle von dem Plan betroffenen Belange zu würdigen und abzuwägen sind. Die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses geht so weit, wie sie sich aus den Festsetzungen des Planes ergibt.


(1a)
§ 75 Abs. 1 VwVfG bildet keine Grundlage dafür, dass die Kompetenzen der für die Gefahrenabwehr originär zuständigen Behörden, insbesondere für Bodenschutz, Abfallbeseitigung und Bergrecht, auf das EBA als Planfeststellungsbehörde übergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, Az. 4 A 1075.04, Rn. 463, 467, juris). Sind Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich, um das beantragte Vorhaben zuzulassen, muss das EBA mit seiner Entscheidung abwarten, bis die notwendigen behördlichen Entscheidungen durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden getroffen worden sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 474).


(1b)
Abweichend von § 75 Abs. 1 VwVfG bedarf es zur Inbetriebnahme der gebauten bzw. geänderten Anlagen einer zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 i. V. m. §§ 16 ff. oder § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 20ff. EIGV durch das EBA. Es wird empfohlen, die Vorhabenträgerin im Planfeststellungsbeschluss darauf hinzuweisen.


(2)
Der Vorhabenträgerin ist im Planfeststellungsbeschluss in der Regel aufzuerlegen, dass die Ausführungsunterlagen für die Teile des Vorhabens, die nicht zu den Eisenbahnbetriebsanlagen gehören, mit den dafür fachlich zuständigen Behörden abzustimmen sind; dies gilt auch für die Ausführungsunterlagen zum landschaftspflegerischen Begleitplan. Es kann sinnvoll sein, der Vorhabenträgerin dabei aufzugeben, die Ausführungsplanung mit Abstimmungsvermerk dem EBA zur Einsichtnahme vorzulegen.


Planfeststellung und Ausführungsplanung bilden eine sachliche Einheit, die keine Widersprüche untereinander aufweisen dürfen. Die Ausführungsplanung darf keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten für Dritte bewirken. Soweit über diese im Planfeststellungsbeschluss noch nicht entschieden wurde, ist eine Planänderung bzw. -ergänzung erforderlich.


(3)
Neben der Planfeststellung sind auf Grund ihrer Konzentrationswirkung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG keine weiteren Entscheidungen anderer Behörden erforderlich, insbesondere nicht die


Planfeststellung für Folgemaßnahmen an anderen Verkehrswegen und Anlagen, z. B. für Straßen nach dem FStrG oder den Straßen- und Wegegesetzen der Länder, für Bundeswasserstraßen nach dem WaStrG,
Planfeststellung für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
Planfeststellung für nicht bundeseigene Eisenbahnen nach dem AEG,
Genehmigungen für Telekommunikationslinien nach dem Telekommunikationsgesetz,
Zustimmungen der Luftverkehrsbehörden zur Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen nach dem Luftverkehrsgesetz,
Genehmigungen nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder,
Befreiungen von den Ge- und Verboten nach § 67 BNatSchG,
Entscheidungen nach § 34 BNatSchG,
Ausnahmegenehmigungen von Schutzbestimmungen für Wasserschutzgebiete nach Landesrecht,
wasserrechtliche Genehmigungen für den Ausbau von Anlagen in und an Gewässern sowie zur Sicherung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses nach Landesrecht und für Erdaufschlüsse,
Genehmigungen für die Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart, Aufforstungsgenehmigungen, Erklärungen von Wald zu Schutzwald nach §§ 9, 10, 12 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften,
Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften,
Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für Anlagen, die keine Schienenwege sind.


Eine Auflistung dieser durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzten Entscheidungen anderer Behörden ist nicht notwendig.


(3a)
Nicht der Konzentrationswirkung unterliegen wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen (wasserrechtliche Gestattungen) nach §§ 8 bis 10, 12 bis 15 WHG sowie nach den Landeswassergesetzen (z. B. Einleitungserlaubnisse in öffentliche Gewässer). Diese sind daher ausdrücklich im Beschluss aufzunehmen (vgl. § 19 WHG und BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, Az. 4 A 1075.04, Rn. 450, juris).


Die Zuständigkeit des EBA als Planfeststellungsbehörde für wasserrechtliche Gestattungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens als für das Vorhaben erforderlich erweisen, besteht grundsätzlich bis zur Fertigstellung des Vorhabens. Das heißt, das EBA als Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 Abs. 1 WHG) ebenso wie über deren Widerruf sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 19 Abs. 4 WHG. Sollte der Anlass einer Modifikation eine bauliche Änderung sein, so richtet sich das Verfahren nach § 18d AEG i. V. m. § 76 VwVfG (vgl. RL 32); ansonsten nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVfG.


Nach Fertigstellung des Vorhabens ist das EBA als Planfeststellungsbehörde gem. § 19 Abs. 4 WHG zuständig für den Widerruf einer im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung sowie den auf diesen bezogenen nachträglichen Erlass von wasserrechtlichen Inhalts- und Nebenbestimmungen. Diese Zuständigkeit wird durch die Sachbereiche 6 im EBA wahrgenommen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVfG. Bauliche Änderungen der fertiggestellten Anlage, die planrechtlich relevant sind und neue oder andere wasserrechtliche Nutzungstatbestände auslösen, sind in einem Verfahren nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 19 Abs. 1 WHG zu behandeln. Ohne eine bauliche Veränderung, für die ein Planrechtserfordernis besteht, verbleibt die Zuständigkeit für neue wasserrechtliche Gestattungen bei der zuständigen Wasserbehörde.


(4)
Der Planfeststellungsbeschluss berechtigt die Vorhabenträgerin nicht, Grundstücke oder Rechte Dritter in Anspruch zu nehmen. Er bildet aber ggf. die Grundlage für die Enteignung und die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Planfeststellung macht Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.


(5)
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist, § 18c Nr. 4 AEG.


27.
Der Planfeststellungsbeschluss, seine Zustellung, Auslegung und Bekanntgabe


(1)
Der Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Plansatz) ist mit Planfeststellungsvermerk, Aktenzeichen, Datum und der Namenswiedergabe des zuständigen Mitarbeiters/der zuständigen Mitarbeiterin zu versehen, zu unterschreiben und zu siegeln. Bei der Erstellung solcher Entscheidungen ist das Muster 1.5 der Internen Mustersammlung als Orientierungshilfe zu verwenden. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses (einschließlich Plansatz und sonstiger Anlagen) und der Verwaltungsvorgang sind zu archivieren.


(2)
Der Planfeststellungsbeschluss ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Die Zustellung richtet sich nach dem VwZG des Bundes. Sie sollte vorbehaltlich Abs. 3, 4 und 6 dieser RL durch Übergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses (Textteil) an die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) erfolgen.


Wird keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, sondern nur eine einfache Kopie des Planfeststellungsbeschlusses mit Zustellungsurkunde übersandt, ist dies keine wirksame Zustellung. Zur Heilung von Zustellungsmängeln siehe § 8 VwZG.


(3)
Der Planfeststellungsbeschluss ohne Plansatz (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, 2023, § 74 Rn. 206, 207) ist gem. § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zuzustellen an:


die Vorhabenträgerin (vgl. Muster 1.6.1 bis 1.6.3 der Internen Mustersammlung),
diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist (vgl. Muster 1.6.6 der Internen Mustersammlung sowie
die Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist (vgl. Muster 1.6.6 der Internen Mustersammlung).


Der Vorhabenträgerin ist zusätzlich mindestens ein mit Planfeststellungsvermerk versehener Plansatz zu übergeben.


Sofern Einwender anwaltlich vertreten sind, erfolgt die Zustellung durch Übersenden einer Ausfertigung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten, vgl. § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 VwZG (vgl. Muster 1.6.5 der Internen Mustersammlung).


Wird während des Verfahrens bekannt, dass ein Einwender sein Eigentum oder ein sonstiges Recht veräußert hat, soll der Planfeststellungsbeschluss auch dem Erwerber zugestellt werden.


Auf ihr Verlangen ist Blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe der VBD der Planfeststellungsbeschluss auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (vgl. § 10 Abs. 1 BGG).


(4)
Über Abs. 3 dieser RL hinaus ist den Behörden, die eine Stellungnahme abgegeben haben, eine Kopie des Planfeststellungsbeschlusses zu übersenden. Eine förmliche Zustellung ist nicht notwendig, da diese Beteiligten nicht klagebefugt sind. Eine Versendung per E-Mail mit einem Link auf das Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben, auf dem die planrechtlichen Entscheidungen veröffentlicht werden, wird empfohlen. Alternativ ist der Versand einer Kopie des Beschlusses per Post möglich. Die Versendung gegen eine Empfangsbestätigung ist nur im Einzelfall notwendig.


TÖB, die in eigenen Rechten betroffen sind und Einwendungen erhoben haben, sind Einwender i. S. des Abs. 3 dieser RL. Sie sind insbesondere dann in eigenen Rechten betroffen, wenn ihr Eigentum oder - bei den Kommunen und anderen kommunalen Planungsträgern - ihr Recht auf kommunale Planungshoheit und Selbstverwaltung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. für Kommunen BVerwG, Urteile vom 11. April 1986, Az. 4 C 51.83, Rn. 36 und vom 10. Dezember 2008, Az. 9 A 19.08, Rn. 28, juris, sowie VGH München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 22 A 13.40069, Rn. 48 ff., juris; siehe auch RL 38 Abs. 2).


(4a)
Dem Sachbereich 6 des EBA sind zum Zweck der Eintragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nicht nur vorübergehend erteilt wird (bauzeitliche Erlaubnis), in das Wasserbuch des EBA die wasserrechtlich relevanten Teile des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen zu übermitteln.


(4b)
Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen durch die Länder in Kompensationsverzeichnissen erfasst. Hierzu übermittelt das EBA als die nach § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG zuständige Behörde der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle des Landes den Planfeststellungsbeschluss mit den Plänen in digitaler Form. Es besteht keine Pflicht des EBA als Bundesbehörde zur Bereitstellung von Informationen für die Kompensationskataster der Länder in einem vorgegebenen digitalen Format.


(5)
Die Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben veröffentlicht wird (§ 18b Abs. 3 Satz 1 AEG). Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet der Auslegungszeitraum mit Ablauf des darauffolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Mit dieser Veröffentlichung wird auch der Pflicht nach § 27 Satz 1 UVPG, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen, entsprochen.


Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das EBA zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.


Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung der Vorhabenträgerin, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt, sofern nicht individuell zugestellt wurde; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung und der festgestellte Plan sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben veröffentlicht werden.


(6)
Sind außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen nach Abs. 3 dieser RL vorzunehmen oder handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, richtet sich auch die Zustellung nach § 18b Abs. 3 AEG.


(6a)
Sind weniger als 50 Zustellungen vorzunehmen und ist der Planfeststellungsbeschluss über ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben ergangen, ist auf Antrag der Vorhabenträgerin der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung an eine oder mehrere Personen oder Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen bekannt zu geben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG; vgl. auch RL 27 Abs. 2). Die Vorhabenträgerin hat die Personen und Vereinigungen genau zu bezeichnen und die Kosten der Bekanntgabe zu tragen.


(7)
Zustellungen an deutsche Staatsbürger im Ausland erfolgen mittels Ersuchen der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes. Zustellungsersuchen an Nichtdeutsche im Ausland und an ausländische Dienststellen im Ausland sind zu richten an das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin.


Soweit der Staat, in dem zugestellt werden soll, dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen (BGBl. 1981 II Seite 533) beigetreten ist, ist der Planfeststellungsbeschluss mittels Zustellungsersuchen an die dafür zuständige zentrale Behörde des anderen Staates zu übersenden (Einzelheiten siehe Engelhardt in: Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG/VwZG, 13. Auflage, 2025, VwZustÜb). Im Übrigen gelten die „Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland“ (Bundesinnenministerium vom 07.02.1995 - Gz. O I 2-131219-1/1).


Weitere Einzelheiten siehe § 9 VwZG.


(8)
Erweist sich die Zustellung des Beschlusses an einen Empfänger in den Fällen des § 10 Abs. 1 VwZG, insbesondere wegen unbekannten Aufenthaltsortes, als unausführbar, ist der Beschluss nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 VwZG öffentlich zuzustellen.


Dies wird dadurch bewirkt, dass im Eingangsbereich der Zentrale des EBA, Heinemannstr. 6, 53175 Bonn, für die Dauer von zwei Wochen eine Benachrichtigung ausgehängt wird (vgl. Muster 1.6.9 der Internen Mustersammlung).


Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 10 Abs. 2 VwZG.


27a.
Informationspflichten und Informationsrechte


(1)
Soweit die Öffentlichkeit über Planfeststellungsbeschlüsse aktiv und systematisch zu informieren ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 UIG), werden die Planfeststellungsbeschlüsse (Textteil) dauerhaft auf der Internetseite des EBA bereitgestellt.


Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt eine Zugänglichmachung des Bekanntmachungstextes, des Planfeststellungsbeschlusses (Textteil) und der planfestgestellten Unterlagenüber das UVP-Portal des Bundes durch Verlinkung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben.


(2)
Werden weder gemäß § 27a Abs. 1 VwVfG noch gemäß § 20 UVPG Planunterlagen (BT-Drs. 19/4459 S. 41) im Internet zugänglich gemacht, sind diese gemäß § 18f Satz 1 AEG durch die Vorhabenträgerin im Internet bereit zu stellen. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die der Bürgerinformation außerhalb des förmlichen Verfahrens dient (BT-Drs. 19/4459 S. 41). Bei der Zugänglichmachung hat die Vorhabenträgerin darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht veröffentlichten Planunterlagen maßgeblich ist, § 18f Satz 3 und 4 AEG.


(3)
Nach § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG ist im Planfeststellungsverfahren § 29 VwVfG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. Das Akteneinsichtsrecht für Beteiligte nach § 29 VwVfG besteht neben den Informationsrechten nach dem IFG und dem UIG (vgl. § 1 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG).


28.
Rechtsbehelf


(1)
Der zulässige Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss oder seine Ablehnung ist die verwaltungsgerichtliche Klage. Das gilt auch für Entscheidungen über die Ablehnung des Antrages allein wegen der Unzuständigkeit des EBA.


Die Klage kann auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des Beschlusses (Anfechtungsklage) gerichtet sein oder sie kann die Ergänzung des Beschlusses um weitere Regelungen (insbesondere Schutzauflagen und Entschädigungen) zum Ziel haben (Verpflichtungsklage).


Klagebefugt ist grundsätzlich nur, wer geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss seine eigenen Rechte verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn der Kläger geltend macht, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007, Az. 9 A 17.06, Rn. 12, juris). Zum Begriff der abwägungserheblichen Belange vgl. RL 8 Abs. 5.


Vor der Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 70 VwVfG).


(1a)
Abweichend von Abs. 1 Satz 4 dieser RL können nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG oder des § 64 Abs. 1 BNatSchG gegen einen Planfeststellungsbeschluss Klage erheben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt sind auch nicht anerkannte Vereinigungen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG.


In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass § 7 Abs. 4 UmwRG in Rechtsbehelfsverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse über UVP-pflichtige Vorhaben die materielle Präklusion ausschließt (vgl. RL 15 Abs. 4 und EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. C-137.14, Ls. 5 und Rn. 76 ff., juris). Das bedeutet, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung im gerichtlichen Verfahren neue oder weitergehende Einwendungen vorbringen kann, ohne sich im Planfeststellungsverfahren überhaupt äußern oder entsprechend den bisherigen Anforderungen äußern zu müssen. Erstmals in einem Gerichtsverfahren geltend gemachte UVP-relevante Äußerungen sind allerdings nur zu berücksichtigen, wenn deren erstmalige Geltendmachung nicht missbräuchlich oder unredlich ist (§ 5 UmwRG).


(1b)
Ein Klagerecht steht ebenfalls den nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden zu. Diese können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BGG Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 EBO erheben.


(1c)
Ein klagebefugter Individualkläger kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über ein UVP-pflichtiges Vorhaben auch unter den Voraussetzungen des § 4 UmwRG verlangen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). In einem solchem Rechtsbehelfsverfahren ist gemäß § 7 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 UmwRG ebenfalls die materielle Präklusion ausgeschlossen. Auf Abs. 1a Satz 4 und 5 dieser RL wird verwiesen.


(2)
Für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die den Bau oder die Änderung von Strecken sowie von Rangier- und Containerbahnhöfen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zum Gegenstand haben, ist die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gegeben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO, zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az. 9 A 21.08, Rn. 3, juris).


(3)
Bei Vorhaben gemäß Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG ist Klage beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, das in erster und letzter Instanz entscheidet. Dasselbe gilt für alle Vorhaben, die MSB betreffen (§ 2d Abs. 1 MBPlG).


(4)
Für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse zu Vorhaben, die nicht von Abs. 2 und 3 dieser RL erfasst werden, ist die erstinstanzliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(4a)
Kommen für eine Klage verschiedene (Ober-)Verwaltungsgerichte in Betracht, weil das Vorhaben in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, bestimmt das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht auf Antrag (§ 53 Abs. 3 VwGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung werden die als zuständig in Betracht kommenden Gerichte benannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1992, Az. 7 ER 400.92, Ls. 2, juris).


(5)
Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung an den jeweiligen Empfänger des Planfeststellungsbeschlusses zu erheben (§ 74 VwGO). Erfolgte die Zustellung durch Internetveröffentlichung (vgl. RL 27 Abs. 6) und darüber hinaus auch noch individuell (vgl. RL 27 Abs. 2 und 3), beginnt der Lauf der Rechtsbehelfsfristen mit der individuellen Zustellung (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, 2023, § 74 Rn. 214). Die Klageerhebung bei den Oberverwaltungsgerichten und beim Bundesverwaltungsgericht muss durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Anwaltszwang besteht nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden; zu weiteren Einzelheiten wird auf § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO verwiesen. Bei den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Dort kann die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (§ 81 VwGO).


(5a)
Abweichend von Abs. 5 Sätze 1 und 2 hat eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen die Klage binnen eines Jahres zu erheben, nachdem sie vom Planfeststellungsbeschluss Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, wenn dieser weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG). Dies gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG entsprechend, wenn ein Planfeststellungsbeschluss entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht ergangen ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.


(5b)
Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder sieht § 55a VwGO i. V. m. der ERVV vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) die Möglichkeit vor, die Klage als elektronisches Dokument auf elektronischem Wege zu erheben. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, vgl. § 55a Abs. 3 VwGO. Sichere Übermittlungswege sind die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO), das Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) oder eine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail genügt nicht. Zu übermitteln ist das elektronische Dokument an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts oder an eine eingerichtete DE-Mail-Adresse des Gerichts (siehe Internetseiten www.justiz.de sowie www.egvp.de).


(6)
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 18e Abs. 3 Satz 1 AEG). Diese Frist beginnt mit der Klageerhebung. Auf Antrag des Klägers kann das Gericht die Frist verlängern, wenn er im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte (§ 18e Abs. 3 Satz 5 AEG).


Verspätetes Vorbringen kann das Gericht zulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Das verspätete Vorbringen ist nicht zurückzuweisen, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (§ 18e Abs. 3 Satz 4 AEG).


Eine Anwendbarkeit von § 6 UmwRG ist daneben nicht vorgesehen, § 18e Abs. 3 Satz 6 AEG.


(7)
Für Verpflichtungsklagen, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit auf die Festsetzung nachträglicher Schutzauflagen gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG abzielen, ist weder die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes noch der Oberverwaltungsgerichte gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000, Az. 11 A 6.99, Rn. 13 f., juris).


29.
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses


(1)
Die Bestandskraft tritt ein, wenn der Planfeststellungsbeschluss innerhalb der Klagefrist nicht beklagt wurde oder wenn alle Klageverfahren (durch rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder Einstellungsbeschluss) abgeschlossen wurden, ohne dass es zur Aufhebung des Beschlusses gekommen ist. Die Bestandskraft tritt nicht für und gegen alle zum selben Zeitpunkt ein, sondern ist für jeden Adressaten und Betroffenen gesondert zu prüfen. Dass ein Betroffener den Beschluss angefochten hat, hindert den Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit der Bestandskraft den Übrigen gegenüber grundsätzlich nicht.


(2)
Das EBA unterrichtet die Vorhabenträgerin über erhobene Rechtsbehelfe gegen den Beschluss.


(3)
Das EBA dokumentiert die Bestandskraft des Beschlusses anhand der individuellen bzw. öffentlichen Zustellungen, der Nachweise über Internetveröffentlichungen und ggf. abgeschlossener Klageverfahren.


(4)
Mit dem Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).


IV.
Regelungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens


30.
Außerkrafttreten und Verlängerung der Geltungsdauer des Planes


(1)
Der festgestellte Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft (vgl. RL 29 Abs. 1) begonnen worden ist (§ 18c Nr. 1 AEG bzw. § 2b Nr. 1 MBPlG). Als Beginn der Durchführung des Planes gilt gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens (z. B. Baufeldfreimachung, nicht dagegen Bauentwurfsplanung).


(2)
Die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 18c Nr. 1 AEG bzw. § 2b Nr. 1 MBPlG). Bloße Planänderungen i. S. von § 76 VwVfG bewirken keine Verlängerung der Geltungsdauer (vgl. RL 32 Abs. 11).


(3)
Die Vorhabenträgerin soll die Verlängerung beim EBA so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor Außerkrafttreten) beantragen, dass der Plan noch vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag begrenzte Anhörung nach § 18c Nr. 2 AEG bzw. § 2b Nr. 2 MBPlG i. V. m. § 73 VwVfG durchzuführen. Es ist erforderlich, für das Anhörungsverfahren geeignete Planunterlagen aus dem festgestellten Plan zur Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahme beizufügen.


(4)
Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens; eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage (z. B. Wegfall des Bedarfs) ist jedoch zu berücksichtigen.


Die Entscheidung über die Verlängerung ist gemäß § 18c Nr. 3 AEG bzw. § 2b Nr. 3 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Die Dauer der Verlängerung ist konkret anzugeben.


(5)
Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss entsprechend (§ 18c Nr. 3 AEG bzw. § 2b Nr. 3 MBPlG; vgl. auch RL 35).


(6)
Soll ein Vorhaben verwirklicht werden, nachdem der Plan außer Kraft getreten ist, so ist ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich.


31.
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses


(1)
Wird ein Vorhaben endgültig aufgegeben, so hat das EBA den Planfeststellungsbeschluss auf Antrag der Vorhabenträgerin oder nach deren Anhörung von Amts wegen aufzuheben (§ 77 VwVfG). Das gilt sowohl für Vorhaben, mit deren Durchführung begonnen worden ist, als auch für Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, Az. 4 C 53.82, Ls. 2 und Rn. 16 f., juris).


Nicht aufgehoben werden können Planfeststellungsbeschlüsse, die durch Fristablauf außer Kraft getreten sind (vgl. RL 30).


(2)
Es ist zu prüfen, ob Rechte Dritter und/oder öffentliche Belange durch den geschaffenen Zustand berührt werden. Im Aufhebungsbeschluss können der Vorhabenträgerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen auferlegt werden.


Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechte Dritter und/oder öffentliche Belange berührt sind, ist zu prüfen, ob ein Anhörungsverfahren durchzuführen ist.


(3)
Für die Zustellung und Auslegung des Aufhebungsbeschlusses gilt § 18b Abs. 3 AEG.


(4)
Von der Aufhebung (vgl. § 21 Abs. 6 AEG bzw. § 6 Abs. 6 MBPlG) sollte die Enteignungsbehörde unterrichtet werden.


32.
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1)
Ein festgestellter Plan ist auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht unabänderlich. Soll der Plan auf Antrag der Vorhabenträgerin vor Fertigstellung geändert werden, so ist ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG). Hierfür gelten die RL für das Planfeststellungsverfahren bzw. das Plangenehmigungsverfahren entsprechend. Auf einen Erörterungstermin kann verzichtet werden (§ 18d Satz 1 AEG bzw. § 2c Satz 1 MBPlG).


(2)
Eine Planänderung i. S. des § 76 VwVfG liegt nur vor, wenn die Identität des bereits zugelassenen Vorhabens gewahrt bleibt, d. h. das bisherige Planungskonzept grundsätzlich unangetastet bleibt. Planänderungen in diesem Sinne sind auch Planergänzungen und ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (§ 18d Satz 1 AEG bzw. § 2c Satz 1 MBPlG). Geht die beantragte Planänderung darüber hinaus, ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben (§ 77 VwVfG) und ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen.


(2a)
Soll in einem Planänderungs-/-ergänzungsverfahren auf eine Auslegung verzichtet werden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), ist den erstmalig in eigenen Rechten oder abwägungserheblichen Belangen Betroffenen Gelegenheit zu geben, sowohl in die der Planänderung/-ergänzung zugrundeliegenden Unterlagen als auch in die bereits festgestellten Planunterlagen Einsicht zu nehmen. Dabei sind sie ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, Einwendungen auch zu den ursprünglichen Planunterlagen zu erheben (vgl. zur Präklusionsthematik BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010, 9 A 25.09, Ls. und Rn. 30, juris).


(3)
Unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG kann das EBA von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen. Dazu muss es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handeln und die Belange anderer dürfen von der Änderung nicht berührt werden oder die Betroffenen müssen der Änderung zugestimmt haben.


(4)
Eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i. S. von § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG liegt vor, wenn Umfang, Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Verhältnis zur Gesamtplanung im Wesentlichen gleichbleiben, aber bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile gegenüber der bisherigen Planung verändert werden sollen. Die Änderung darf keine zusätzlichen, belastenderen Auswirkungen von einigem Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch auf die Belange Betroffener zur Folge haben und sie muss den Abwägungsvorgang sowie das Abwägungsergebnis der vorliegenden Planfeststellung in ihrer Struktur unberührt lassen.


Keine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht besteht. Für die anzuwendenden Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben wird auf RL 9 Abs. 4, 5, 6 und 7 verwiesen.


(5)
Soll nach § 76 Abs. 2 VwVfG entschieden werden, ist der zu ändernde Plan darauf zu überprüfen, ob neue bzw. stärkere Betroffenheiten sowohl für die Umgebung als auch für Dritte mit Sicherheit ausgeschlossen sind. Ansonsten sind die schriftlichen Zustimmungen aller Betroffenen vorzulegen und den Antragsunterlagen für die Planänderung beizufügen.


(6)
Liegen bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i. S. von Abs. 5 dieser RL nicht die Zustimmungserklärungen aller Betroffenen (vgl. Abs. 5 Satz 2 dieser RL) vor, so kann das EBA gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ein Planfeststellungsverfahren ohne Anhörungsverfahren durchführen. Die Betroffenen sind nach § 28 VwVfG anzuhören. Eine Präklusion ist damit nicht verbunden. Bewirkt die Planänderung neue Eingriffe in Natur und Landschaft, sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen durch das EBA zu beteiligen (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie OVG Bremen, Beschluss vom 09. August 2011, Az. 1 B 113.11, Ls. und Rn. 12, juris). Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss bedarf nicht der öffentlichen Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.


(7)
Die Entscheidung über die Verfahrensart ist nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG zu treffen. Dabei sind die Verfahrensökonomie und die Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes zu berücksichtigen.


(8)
Die äußere Form von Entscheidungen nach § 76 VwVfG hat gemäß den Mustern 4.1 bis 4.3 der Internen Mustersammlung zu erfolgen.


(8a)
Die sofortige Vollziehbarkeit von Planänderungsentscheidungen ergibt sich daraus, dass das Ursprungsvorhaben kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. RL 35 Abs. 1 Satz 2).


(9)
Der zulässige Rechtsbehelf gegen alle Entscheidungen nach § 76 VwVfG ist die verwaltungsgerichtliche Klage. Auf die RL 28 und 35 wird verwiesen. Auch im Fall des § 76 Abs. 2 VwVfG findet ein Vorverfahren nicht statt, weil die Änderungsentscheidung mit dem Ursprungsbeschluss eine Einheit bildet (vgl. RL 32 Abs. 11).


(10)
Sowohl ein Planfeststellungsbeschluss als auch eine Plangenehmigung können unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG durch Plangenehmigung geändert werden (vgl. Schink, in: Knack/Henneke, Kommentar zum VwVfG, 11. Auflage, 2019, § 76 Rn. 52 sowie Muster 4.4 der Internen Mustersammlung). In diesen Fällen ist Abs. 6 Sätze 4 und 5 dieser RL analog anzuwenden.


(11)
Der geänderte Plan ist kein neuer Plan. Nach Abschluss des Verfahrens nach § 76 VwVfG bilden der ursprüngliche Plan und die Planänderung zusammen eine Einheit. Die ursprünglich getroffene planungsrechtliche Zulassungsentscheidung ist daher nicht aufzuheben, sondern lediglich in dem durch die Planänderung bestimmten Umfang zu ändern. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des ursprünglichen Planes ist damit nicht verbunden.


(12)
Sollen Anlagen Dritter, die als Folgemaßnahmen Gegenstand des Planes sind, geändert werden, ist zu prüfen, ob diese Änderungen durch das Eisenbahnbauvorhaben oder durch ein eigenes Planungskonzept eines Dritten veranlasst werden. In diesen Fällen ist Abs. 6 Satz 4 dieser RL zu beachten. Bei Veranlassung durch das Eisenbahnbauvorhaben ist das Planänderungsverfahren durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführen. In den anderen Fällen sind die Zulassungsverfahren durch die ansonsten zuständige Genehmigungsbehörde nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. In diesen Fällen ist das EBA als TÖB zu beteiligen.


33.
Änderungen nach Fertigstellung des Vorhabens


(1)
Sollen planfestgestellte Betriebsanlagen der EdB und der MSB nachträglich geändert werden, so bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens (vgl. RL 3).


(2)
Werden Anlagen Dritter (Wege, Gewässer oder dgl.), die Gegenstand eines eisenbahnrechtlichen Zulassungsverfahrens waren, aus Gründen, die sich nicht aus dem Eisenbahnbau oder -betrieb ergeben, nach ihrer Fertigstellung geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren durchzuführen.


34.
Nicht voraussehbare Wirkungen auf Rechte anderer


(1)
Treten erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG).


(2)
Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass es sich um Auswirkungen handelt, die das EBA nicht vorausgesehen hat und die es bei einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung auch nicht hätte voraussehen müssen. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll vor tatsächlichen Entwicklungen schützen, die sich erst nach Erlass des Beschlusses zeigen und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten.


Beispiele:


Überschreitung des prognostizierten Lärmpegels.
Voraussetzungen:
1.
Erlass des Beschlusses nach Inkrafttreten des VwVfG
2.
ordnungsgemäß ermittelte Verkehrsprognose wird durch tatsächliche Verkehrsentwicklung nicht bestätigt
3.
erhebliche Steigerung der Verkehrslärmbelastung gegenüber der Prognose; dies setzt grundsätzlich eine Überschreitung des prognostizierten Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) voraus
(zu den Ausnahmen und Einzelheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 07. März 2007, Az. 9 C 2.06, Rn. 26 ff., juris)
Überflutungen benachbarter Grundstücke, weil die Entwässerungseinrichtungen das anfallende Oberflächenwasser nicht aufnehmen können


(3)
Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind an das EBA zu richten. Grundsätzlich sind die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG einschlägig. Die Vorhabenträgerin ist Beteiligte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und als solche anzuhören (§ 28 VwVfG). Können durch die begehrten nachträglichen Schutzauflagen die Rechte oder Belange Dritter beeinträchtigt werden, sind diese möglicherweise Betroffenen hinzuzuziehen (§ 13 Abs. 2 VwVfG).


Ist das Ergebnis der Beteiligung der Dritten, dass diese nicht in Rechten oder Belangen beeinträchtigt sind, so entscheidet das EBA durch Bescheid (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für Ansprüche auf Schutzvorkehrungen und Schutzanlagen gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (RL 24 Abs. 3 und 5) oder den diesen Anspruch ersetzenden Entschädigungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (RL 24 Abs. 6 und 7).


Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie der Vorhabenträgerin bekannt zu geben. § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG greifen nicht, stattdessen gilt § 41 VwVfG. Im Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen ist nach der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens das zuständige Gericht das Verwaltungsgericht.


Lässt sich der nachträglichen Entwicklung durch weitergehende Schutzvorkehrungen oder Entschädigung zugunsten Einzelner nicht Rechnung tragen, ist ein Vorgehen - gegebenenfalls auf Antrag der Vorhabenträgerin - nach RL 32 und 33 oder als Ultima Ratio nach den §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen.


(4)
Anträge sind unzulässig, wenn drei Jahre seit dem Zeitpunkt verstrichen sind, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).


(5)
Die Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 48, 49 VwVfG ist möglich, sofern nachträgliche Schutzauflagen bzw. die Planergänzung nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997, Az. 11 C 1.96, Ls. und Rn. 33, juris).


35.
Wirkung des Rechtsbehelfs und die sofortige Vollziehbarkeit


(1)
Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d. h. der angefochtene Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).


Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch für Klagen Dritter gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die die Zulassung einschließlich der Änderung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege zum Gegenstand haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO). Unter den Begriff Bundesverkehrswege fallen alle Vorhaben an Infrastrukturen der Eisenbahnen des Bundes, da diese immer überregionale Bedeutung haben, vgl. BT-Drs. 19/22139 S. 18 und 19/24040 S. 21.


Das EBA kann die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen, sofern ihm ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001, Az. 4 VR 19.01 u. a., Ls. und Rn. 2 ff., juris).


(2)
entfallen


(3)
Im Fall des Abs. 1 Satz 2 dieser RL kann der Anfechtungskläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beim Gericht der Hauptsache stellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).


(4)
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu stellen und zu begründen (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG bzw. § 2d Abs. 2 Satz 2 MBPlG). Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (§ 18e Abs. 2 Satz 2 AEG bzw. § 2d Abs. 2 Satz 3 MBPlG).


(5)
Das EBA unterrichtet die Vorhabenträgerin unverzüglich über den Eingang von Anträgen nach § 80 Abs. 4 VwGO.


(6)
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet mit der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils oder unter den Voraussetzungen des § 80b VwGO.


36.
Inanspruchnahme von Grundstücken und Rechten Dritter, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung


(1)
Der Planfeststellungsbeschluss stellt verbindlich fest, inwieweit die Inanspruchnahme von Grundstücken oder Rechten Dritter für Zwecke des Baus oder der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen zulässig ist. Der Planfeststellungsbeschluss bildet keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Vorhabenträgerin, das Grundstück bzw. das Recht eines Dritten zur Realisierung des Vorhabens zu nutzen. Hierzu bedarf es entweder der Zustimmung des Berechtigten oder der vorzeitigen Besitzeinweisung.


(2)
Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf dem Grundstück eines Dritten geboten und weigert sich dessen Eigentümer oder Besitzer, das für den Bau oder die Änderung von den unter Abs. 1 genannten Anlagen benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so kann die Vorhabenträgerin bei der zuständigen Enteignungsbehörde einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung stellen. Alleinige Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist.


Im Übrigen wird auf § 21 AEG bzw. § 6 MBPlG verwiesen.


(3)
Für Zwecke des Baus oder der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn oder der MSB ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 MBPlG festgestellten Planes einschließlich der Folgemaßnahmen sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.


Im Übrigen wird auf die Enteignungsgesetze der Länder verwiesen.


37.
Vollzugskontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen


(1)
Wenn die Vorhabenträgerin mit der Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens beginnt, ist sie an die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses gebunden. Sie darf hiervon nicht abweichen und ist nicht berechtigt, nur Teile des festgestellten Vorhabens zu realisieren (Aufgabe des Planungskonzeptes), es sei denn, dass der Plan nach § 76 VwVfG entsprechend geändert wurde.


(2)
Das EBA hat die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu kontrollieren. Die Vollzugskontrolle umfasst alle durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegten Anlagen und Maßnahmen (wie z. B. Betriebsanlagen, notwendige Folgemaßnahmen, Schutzvorkehrungen, Schutzanlagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Zusagen, die ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss im Verfügenden Teil dokumentiert sind). Sie ergänzt die Bauaufsicht. Die Vollzugskontrolle erfolgt bauvorbereitend, baubegleitend und/oder nach Baufertigstellung und i. d. R. stichprobenartig oder einzelfallveranlasst.


Alle planfestgestellten Vorhaben, in denen das besonders überwachte Gleis (büG) vorgesehen ist, unterliegen der Vollzugskontrolle hinsichtlich der dazu getroffenen Festsetzung.


(3)
Der Vorhabenträgerin sollte im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden, dass sie dem EBA Beginn und Fertigstellung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen hat. Mit diesen Anzeigen erklärt die Vorhabenträgerin, dass sie mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses begonnen hat bzw. die mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet und die erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt hat (vgl. Anhang II - Nr. 1.2 und 1.3, Leitfaden Antragsunterlagen).


(4)
Das Ergebnis der Vollzugskontrolle ist zu dokumentieren und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass Anlagen nicht vollständig und/oder nicht funktionstüchtig oder anders als planfestgestellt gebaut wurden, hat das EBA die Vorhabenträgerin durch geeignete Maßnahmen zu veranlassen, den Planfeststellungsbeschluss ordnungsgemäß umzusetzen.


In Abhängigkeit von der Schwere der festgestellten Mängel kann es erforderlich sein,
die Fortsetzung von Baumaßnahmen zu untersagen,
die Nutzung der Anlage zu untersagen,
die Inbetriebnahme nur unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen zuzulassen,
die Vorhabenträgerin zur Vorlage von Änderungsanträgen aufzufordern,
die Umsetzung der Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses durch Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu erwirken oder
den Abriss der errichteten Anlagen anzuordnen.


Ergeht der Bescheid über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, kann die Vorhabenträgerin beantragen, dass der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auch einer oder mehrerer Personen oder Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG; vgl. auch RL 27 Abs. 2 und 6a).


V.
Plangenehmigung


38.
Plangenehmigung


(1)
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn


es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG),
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen (vgl. Anhang 2 Nr. 5) hergestellt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) und
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG).


Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann auch für ein UVP-pflichtiges Vorhaben eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 18b Abs. 2 AEG). Die Entscheidung steht im Ermessen des EBA. Voraussetzung ist, dass § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG erfüllt ist. Das UVPG ist mit Ausnahme des § 21 Abs. 3 anzuwenden (§ 18b Abs. 2 Satz 3 AEG).


Wird ein Dritter durch die Planung nur in abwägungserheblichen Belangen, jedoch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, so steht dies der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nicht entgegen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2003, Az. 9 A 73.02, Rn. 23 und vom 28. März 2007, Az. 9 A 17.06, Rn. 15, juris). Auch in der Plangenehmigung gilt das allgemeine Abwägungsgebot in gleicher Weise wie in der Planfeststellung. Alle abwägungserheblichen Belange müssen erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden.


Die Plangenehmigung soll bei der Zulassung von Vorhaben angewandt werden, die lediglich überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte auslösen können (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 06. April 2004, Az. 8 S 1997.03, Rn. 37, juris). Nicht zu empfehlen ist das Plangenehmigungsverfahren dann, wenn das Vorhaben abwägungserhebliche Belange für einen nicht abgrenzbaren Kreis privater Betroffener berühren kann.


Zum Begriff der abwägungserheblichen Belange vgl. RL 8 Abs. 5.


Die Richtlinien für das Planfeststellungsverfahren gelten für das Plangenehmigungsverfahren sinngemäß.


Folgende Richtlinien gelten grundsätzlich nicht:
RL 10 Abs. 5 (spezielle Regelungen im Planfeststellungsverfahren bei Rechtsbetroffenheiten),
RL 13 Abs. 9, 10 und 11 (Einleitung des Anhörungsverfahrens),
RL 14 Abs. 1 bis 2 (Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange),
RL 15 (Auslegung des Planes und Bekanntmachung),
RL 16 (Vereinfachtes Anhörungsverfahren),
RL 17 (Verfahren bei Änderungen des Planes nach Auslegung),
RL 18 (Verfahren nach erfolgter Auslegung des Planes),
RL 19 (Erörterungstermin),
RL 20 (Vorläufige Anordnung),
RL 21 (Einstellung des Verfahrens),
RL 22 Abs. 1 und 5 (Prüfung des Anhörungsverfahrens und Existenzgefährdung),
RL 23 Abs. 4 Satz 1 (Entscheidungen über Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren),
RL 23 Abs. 5 und 7 (Präklusion und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen),
RL 24 (Schutzauflagen und Entschädigung).


(2)
In den Antragsunterlagen ist insbesondere darzulegen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf Rechte und abwägungserhebliche Belange Dritter hat.


Werden Rechte Dritter beeinträchtigt, ist für die Erteilung der Plangenehmigung Voraussetzung, dass der Kreis der Rechtsinhaber klar erkennbar und vollständig erfasst ist und dass deren schriftliche Zustimmung von der Vorhabenträgerin vorgelegt wird. Die Zustimmungen sollen keine Bedingungen enthalten. Anderenfalls gilt die Erklärung des Betroffenen nur dann als Zustimmung, wenn die Vorhabenträgerin erklärt, die Bedingungen zu erfüllen. Die Einverständniserklärung des Planbetroffenen ist erst dann unwiderruflich, wenn sie dem EBA zugeht, denn diese ist der eigentliche Adressat der Zustimmung. Bis dahin kann sie widerrufen werden (vgl. Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 18 Rn. 286 mit Hinweis auf VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 377).


Sollten nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, darf die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Zur Beteiligung der in eigenen Rechten Betroffenen vgl. Abs. 4a und 4b.


Auch TÖB und EdB können durch das Vorhaben in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. Anhang 2 Nr. 6), insbesondere wenn deren Eigentum oder - bei den Kommunen und anderen kommunalen Planungsträgern - ihr Recht auf kommunale Planungshoheit und Selbstverwaltung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. für Kommunen BVerwG, Urteile vom 11. April 1986, Az. 4 C 51.83, Rn. 36 und vom 10. Dezember 2008, Az. 9 A 19.08, Rn. 28, juris, sowie VGH München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 22 A 13.40069, Rn. 48 ff., juris). In diesem Fall ist neben der Benehmensherstellung als TöB oder EdB auch die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.


(3)
In einem Plangenehmigungsverfahren findet ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG (vgl. RL 13 Abs. 9, 10 und 11, RL 14 - 19) nicht statt.


Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, für das eine Plangenehmigung erteilt werden soll. Dann ist ein Beteiligungsverfahren gemäß § 17 ff. UVPG durchzuführen (§ 18b Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18a AEG). Für eine Verlängerung der Äußerungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 UVPG besteht kein Raum. Auf einen Erörterungstermin kann verzichtet werden (§ 18b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 5 Satz 1 AEG).


Die Herstellung des Benehmens mit den zu beteiligenden TÖB erfolgt grundsätzlich durch das EBA (siehe Muster 2.4.1 und 2.4.2 der Internen Mustersammlung).


Eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen findet im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Das gilt nicht, wenn im Rahmen einer Plangenehmigung Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten i. S. des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erteilt werden sollen. In diesen Fällen ist den nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).


(4)
Das Plangenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Ergebnis der Prüfung nach §§ 5, 7 UVPG festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht (vgl. RL 9 Abs. 4 – 8 und 10). Ist die UVP-Pflicht zu bejahen, steht es im Ermessen des EBA, dennoch eine Plangenehmigungsverfahren mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 17 ff. UVPG durchzuführen (§ 18b Abs. 2 Satz 1 AEG); vgl. Abs. 3.


In beiden Fällen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Umwelt in der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i. S. des UVPG nicht gleichzusetzen sind mit der erheblichen Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 BNatSchG. Vielmehr bedarf die Ermittlung über das Vorliegen eines Eingriffs gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG und damit über zu berücksichtigende Umweltbelange im Plangenehmigungsverfahren einer gesonderten Prüfung.


Soll für ein UVP-pflichtiges Vorhaben eine Plangenehmigung erteilt werden, sind des Weiteren die §§ 24 ff. UVPG zu beachten.


(4a)
Ob eine unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung i. S. von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG bzw. § 2a Nr. 2 MBPlG vorliegt, bedarf immer einer Prüfung und Bewertung des Einzelfalls (VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 1994, Az. 8 S 1196.94, Rn. 22, juris). Sie kann unter Umständen angenommen werden, wenn die in Anspruch genommene Fläche des Grundstückes im Verhältnis zur Gesamtgröße geringfügig ist und dies für die Wegebeziehungen oder die Nutzungsmöglichkeiten des Restgrundstücks ohne erkennbare Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1995, Az. 4 A 19.95, Rn. 11, juris (Unwesentliche Beeinträchtigung bei einer dauerhaften Inanspruchnahme von 6,35% der Grundstücksfläche); VGH Mannheim, Urteil vom 06. April 2004, Az. 8 S 1997.03, Rn. 36, juris (unwesentliche Beeinträchtigung bei dauerhafter Inanspruchnahme von 1,9% und 1,1% der Grundstücksfläche und vorübergehende Inanspruchnahme von 1,7% und 1,9% der Grundstücksfläche, jeweils am Rande der Grundstücke)). Maßgebend ist somit nicht die absolute Größe der benötigten Flächen, sondern der Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach dem Eigentumsentzug (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 06. April 2004, a. a. O).


Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsbeeinträchtigung unwesentlich ist, können auch positive Auswirkungen des Vorhabens saldierend in die Betrachtung mit einfließen; z. B. wenn Lärmschutz- oder landschaftspflegerische Maßnahmen zu einer „Aufwertung“ des betroffenen Grundstücks führen. Ebenso können vorübergehende Grundstücksinanspruchnahmen im Einzelfall unwesentlich sein.


(4b)
Kann die Vorhabenträgerin nicht von allen in eigenen Rechten Betroffenen schriftliche Einverständniserklärungen vorlegen, hat sie darzulegen, dass sie sich darum bemüht hat und aus welchen Gründen sie die Rechtsbeeinträchtigungen derjenigen, die nicht zugestimmt haben, für unwesentlich hält. Diese Betroffenen sind durch das EBA gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zu beteiligen (vgl. Muster 2.4.3 der Internen Mustersammlung). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Sofern auch hierbei keine schriftliche Einverständniserklärung erlangt werden kann, ist zu entscheiden, ob die Plangenehmigung dennoch erteilt werden kann.


(4c)
Da in Plangenehmigungsverfahren eine weitergehende Beteiligung privater Dritter grundsätzlich nicht erfolgt, hat das EBA der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange dieser Dritten besondere Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007, Az. 9 A 17.06, Rn. 18, juris). Über die Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts entscheidet das EBA nach pflichtgemäßem Ermessen. In Betracht kommen insbesondere
der Verwaltungsvorgang (Planunterlagen, Schriftwechsel usw.),
Ortsbesichtigung und
die Anhörung der in eigenen Rechten Betroffenen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG.


(5)
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG); auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung (§ 74 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 VwVfG). Die Plangenehmigung kann deshalb nur mit Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG ergehen, nicht aber mit solchen Schutzvorkehrungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die keine Nebenbestimmung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Plans darstellen. Entschädigungszahlungen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG können ebenfalls nicht in der Plangenehmigung festgesetzt werden.


(6)
Die nach Muster 2.5 der Internen Mustersammlung zu erstellende Plangenehmigung (vgl. auch RL 27 Abs. 1 Satz 2 und 3) ist der Vorhabenträgerin, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen, § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. Muster 2.6.1 bis 2.6.3, 2.6.6 und 2.6.5 der Internen Mustersammlung).


Zuzustellen ist auch an die in eigenen Rechten unwesentlich Betroffenen, die sich im Plangenehmigungsverfahren nicht geäußert haben.


Darüber hinaus sollte eine Kopie der Plangenehmigung zur Information an diejenigen Betroffenen übermittelt werden, welche sich mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben sowie an diejenigen TÖB, mit denen das Benehmen hergestellt wurde (vgl. bei Letzteren Muster 2.6.4 der Internen Mustersammlung).


Sind außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen oder handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § § 18b Abs. 3 Satz 1 AEG ersetzt werden (vgl. Muster 2.6.7 und 2.6.8 der Internen Mustersammlung).


Mit der Zustellung beginnt die Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Im Übrigen gilt RL 27 Abs. 1 bis 4b, 7 und 8 sinngemäß.


VI.
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung


39.
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung


(1)
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 18 Abs. 1 AEG bzw. § 1 Abs. 1 MBPlG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG). Diese liegen vor, wenn


es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss (§ 74 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 VwVfG),
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 7 Nr. 1 VwVfG) und
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 Nr. 2 VwVfG).


(2)
Ob ein Vorhaben unwesentlich ist, bestimmt sich nicht nach dessen Art, Umfang, Kosten oder Dauer, sondern danach, ob nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf Dritte zu erwarten sind. Planfeststellung und Plangenehmigung dürfen nur unterbleiben, wenn Interessenkonflikte durch das Vorhaben nicht entstehen oder im Plan bereits gelöst sind.


(3)
Eine solche Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung kann nur ergehen, wenn


im Ergebnis der Prüfung nach §§ 5, 7 UVPG festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht (vgl. RL 9 Abs. 4 – 8c und 10) und
alle für das Vorhaben ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. RL 26 Abs. 3) sowie ggf. mit den vom Plan Betroffenen geschlossene Vereinbarungen zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden.


(4)
Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) mit feststellendem Charakter. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss und zur Plangenehmigung hat die Entscheidung keine Konzentrationswirkung i. S. des § 75 Abs. 1 VwVfG. Die Feststellung entfaltet nur Rechtswirkungen gegenüber der Vorhabenträgerin. Sie ergeht ohne Nebenbestimmungen.


(5)
Hinsichtlich des Umfanges der Planunterlagen gilt RL 12 entsprechend.


(6)
Die Feststellung bedarf nicht der förmlichen Zustellung. Sie ist nach Muster 3.4 der Internen Mustersammlung zu erstellen (vgl. auch RL 27 Abs. 1 Satz 2 und 3) und der Vorhabenträgerin zusammen mit den dazugehörigen Planunterlagen bekannt zu geben (vgl. Muster 3.5. der Internen Mustersammlung). Sie wird mit der Bekanntgabe wirksam (§ 43 VwVfG).


(7)
Als Rechtsbehelf gegen die Feststellung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung ist der Widerspruch (§ 68 VwGO) zulässig. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid ist unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO der Rechtsweg zum OVG / VGH gegeben (zur Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az. 9 A 21.08, Rn. 3, juris).


(8)
Hinsichtlich der Vollzugskontrolle gilt RL 37 Abs. 3 entsprechend.


Anhänge zu den Richtlinien



für den Erlass von Planrechtsentscheidungen
für Betriebsanlagen
der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 Abs. 1
AEG
1

 

Anhang 1 Ablaufdiagramm (entfällt an dieser Stelle)

 

Anhang 2 Begriffe



1.
Begriff der Eisenbahnbetriebsanlagen


(1)
Nach der amtlichen Begründung zu § 18 Abs. 1 AEG [BT-Drs. 12/4609 (neu) S. 100, zu § 15 Abs. 1] entspricht der Begriff der Betriebsanlage der Eisenbahn dem Begriff der Bahnanlage des früheren Bundesbahngesetzes (BbG). Danach wurde mit dem Begriff Eisenbahn das technische System Rad/Schiene und die zugehörigen Träger (Sondervermögen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen) als Einheit beschrieben [BT-Drs. 12/4609 (neu) S. 94, zu § 2].


(2)
entfallen


(3)
entfallen


(4)
Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes i. S. des § 18 Abs. 1 AEG gehören die Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, soweit sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind.


Entscheidend für derartige Anlagen ist, dass sie von einer EdB betrieben werden und mit dem Eisenbahnbetrieb räumlich und funktionell im Zusammenhang stehen. Daran fehlt es bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Dezember 2001, Az. 5 S 2274.01, Ls. 2 und Rn. 23 ff., juris).


Zu den Eisenbahnbetriebsanlagen gehören insbesondere:
Gleisanlagen, einschließlich des Verkehrsraums der Bahn,
Erdbauwerke (z. B. Dämme, Einschnitte, Böschungen, Entwässerungsanlagen),
Ingenieurbauwerke (z. B. Brücken, Tunnel, Fahrbahnaufständerungen, Durchlässe, Stützmauern, Lärmschutzwände),
Stellwerks-, Blockstellen- und Schrankenpostengebäude,
Anlagen zur Bahnübergangssicherung,
Signal-, Sicherungs-, Telekommunikations- einschließlich GSM-R-Anlagen, Kabeltrassen,
Bahnhofshallen, Empfangsgebäude, Güterabfertigungen,
Nebenbetriebsanlagen, die der Deckung des unmittelbaren Reisebedarfs dienen,
Gebäude und Flächen für die betriebsnahe Instandhaltung von Schieneninfrastruktur und Schienenfahrzeugen sowie Sozialräume des Eisenbahnbetriebsdienstes,
Bahnhofsvorplätze, soweit sie dem Zu- und Abgang der Reisenden dienen,
Park-&-Ride-Anlagen, sofern sie von einer Eisenbahn betrieben werden, in räumlicher Nähe zu einem Personenbahnhof stehen und dazu bestimmt sind, Kraftfahrzeuge von Reisenden aufzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1989, Az. 5 S 958.88, Ls. 1, juris),
Zugänge zu den Betriebsanlagen,
Zufuhrwege und Ladestraßen, Lagerplätze, Lagerräume und Einrichtungen auf diesen Flächen, soweit sie für den Güterumschlag auf Fahrzeuge des Schienenverkehrs und von diesen erforderlich sind,
Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb (z. B. Bahnstrom- und Bahnstromfernleitungen, Umformer-, Gleichrichter- und Unterwerke, Fahr- und Speiseleitungen),
Weichenheizungs- und Zugvorheizanlagen,
betriebliche Abwasseranlagen, die der Behandlung und Beseitigung der in den Betriebsanlagen anfallenden Abwässer dienen.


Die vorstehende Aufzählung enthält zwar wichtige und typische Eisenbahnbetriebsanlagen, dennoch besitzt sie lediglich Beispielcharakter und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit (vgl. auch Vallendar in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 18 Rn. 58 - 64).


(5)
Zubehör (Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände) sind untergeordnete Bestandteile einer Eisenbahnbetriebsanlage, die deren Betrieb unmittelbar dienen und Sicherheitsrelevanz besitzen oder besitzen können. Das Anbringen, Ändern oder Entfernen solcher Bestandteile für sich allein kann nicht Gegenstand einer eigenständigen Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG sein. Das gilt auch dann, wenn dadurch Rechte oder Belange Dritter, auch öffentliche Belange, berührt werden. Darüber hinaus gibt es sonstige bauliche, planungsrechtlich nicht relevante Maßnahmen. In den vorgenannten Fällen muss die Vorhabenträgerin ggf. nach anderen Vorschriften (z. B. Naturschutzgesetze, Wassergesetze, Denkmalschutzgesetze) erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden und notwendige privatrechtliche Zustimmungen einholen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des EBA nach § 5a Abs. 1 AEG.


(6)
Eisenbahnbetriebsanlagen brauchen nicht im Eigentum der EdB stehen. Unterfallen diese dem diskriminierungsfreien Zugang, muss der Eigentümer jedoch der unbedingten und unbefristeten Nutzung für den öffentlichen Eisenbahnzweck zugestimmt haben.


(7)
Keine Eisenbahnbetriebsanlagen sind insbesondere
Grundstücke, Bauwerke, sonstige ortsfeste Einrichtungen einschließlich Telekommunikationsanlagen kommerzieller Mobilfunknetzbetreiber und Werbeanlagen, die zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene nicht erforderlich sind (hierzu zählen z. B. Verwaltungs- und Wohngebäude eines Eisenbahnunternehmens sowie Gewerbebetriebsstätten);
Straßenüberführungen, selbst dann, wenn sie in der Unterhaltungslast einer EdB stehen oder wenn sie in einem Verfahren nach § 18 Abs. 1 AEG als notwendige Folgemaßnahme zugelassen worden sind;
Betriebe und Anlagen zur Produktion, auch wenn diese sich auf Grundstücken einer EdB befinden, eine EdB Betreiber dieser Produktionsstätte ist und auch wenn Produkte und/oder Ausgangsstoffe mit der Bahn befördert werden. Dazu gehören z. B. Schotterwerke, Produktionsstätten für Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Schwellen;
Anlagen zur Annahme, Lagerung und Aufbereitung von gebrauchtem Gleisschotter und gebrauchten Betonschwellen, wenn sie nicht von einer Eisenbahn des Bundes betrieben werden, auch dann nicht, wenn sie sich auf einem für Bahnzwecke gewidmeten Gelände befinden, die Stoffe funktional dem Eisenbahnbetrieb dienen und mit der Bahn befördert werden. Das gilt auch für private Gewerbebetriebe wie ein Schrottplatz, eine Lagerhalle der Metall- und Rohstoffverwertung für den Güterumschlag Straße/Schiene, eine Deponie mit Abfällen aus dem Eisenbahnbetrieb (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Februar 2010, Az. 8 B 1652.09.AK; Ls. 2 und Rn. 34 ff., juris).


1.1
Rechtlicher Begriff der „Strecke“


Der Begriff „Strecke“ beschreibt eine zwischen zwei Punkten - von A nach B - führende, aus einem oder mehreren Gleisen bestehende Verkehrsverbindung im Raum, die ein Eisenbahnunternehmen betreibt und als Infrastruktureinrichtung grundsätzlich zu unterhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az. 9 A 21.08, Rn. 6, juris; vgl. zur Unterhaltungspflicht / Stilllegung einer Strecke auch § 11 Abs. 1 AEG und dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az. 3 C 51.06, Ls. 1, 2 und Rn. 12 ff., 23 ff., 34 f., juris).


Maßgebend für die Frage, welche Orte durch einen Schienenweg miteinander verbunden sind und damit eine Strecke kennzeichnen, ist die Verkehrsfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 C 2.15, Rn. 17, juris). Hierbei ist auf Orte abzustellen, die über den Schienenweg durch einen Halt der Eisenbahn zum Zwecke des Personenverkehrs oder Güterumschlags erreichbar sein sollen, also in der Regel Orte mit Bahnhof oder Häfen und Industrieanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, a. a. O.). Nicht maßgebend sind für den Begriff der Strecke das tatsächlich vorhandene Verkehrsaufkommen oder der tatsächliche Betrieb eines Bahnhofs auf der Strecke (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, a. a. O.).


2.
Bau, Änderung, Aufrüstung und Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen


2.1
Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen


(1)
Der Bau i. S. von Neubau liegt immer dann vor, wenn eine Eisenbahnbetriebsanlage auf einer Fläche errichtet werden soll, auf der sich vorher entweder keine oder eine völlig andere Betriebsanlage befunden hat. Er bedarf grundsätzlich einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung.


(1a)
Wird eine vorhandene Eisenbahnbetriebsanlage durch weitere bauliche Anlagen ergänzt oder erweitert, liegt in der Regel eine bauliche Änderung der vorhandenen Anlage vor und kein Neubau der hinzukommenden Anlagen (beachte hierzu auch Nr. 2.2 Abs. 1).


(2)
Von einem Neubau ist auch auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände. Die Einbeziehung von Teilen der vorhandenen Strecke (z. B. Kurvenstreckung) ist ein Indiz für eine Änderung und nicht für einen Neubau (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. März 1999, Az. 11 A 9.97, Rn. 24 und vom 10. November 2004, Az. 9 A 67.03, Rn. 25 f., juris, sowie Ziffer 10.1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzrichtlinien für Bundesfernstraßen vom 02.06.1997).


2.2
Änderung und Aufrüstung von Eisenbahnbetriebsanlagen


(1)
Unter Änderung ist jede bauliche Maßnahme an einer bestehenden Eisenbahnbetriebsanlage zu verstehen, die zu Veränderungen im Grund- und/oder Aufriss dieser Anlage führt und mit dem Ziel erfolgt, die bestehende Anlage zu verlegen, neu zu dimensionieren, deren Funktion oder Gestalt zu ändern oder die Anlage zurückzubauen. Auch der alleinige Rückbau einer Betriebsanlage stellt eine Änderung dar (vgl. BT-Drs. 19/22139 S. 21 und Kramer, Das Recht der Eisenbahn-Infrastruktur, 2002, S. 321 ff.). Ob eine bauliche Maßnahme auch eine Änderung im vorgenannten Sinne darstellt, bedarf in jedem Einzelfall einer wertenden rechtlichen Betrachtung.


Auch Bauprovisorien können Gegenstand eines planungsrechtlichen Zulassungsverfahrens sein, wenn sie über einen längeren oder nicht bestimmbaren Zeitraum Bestand haben sollen.


(2)
entfällt


(3)
Der Begriff Aufrüstung bezeichnet nach §§ 2 Nr. 2, 9 Abs. 4 Satz 1 und Anlage 4 der EIGV umfangreiche Änderungsarbeiten an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert wird. Sie sind nach § 18 Abs. 1 AEG nur dann zulassungspflichtig, wenn sie eine Änderung der Anlage i. S. des § 18 Abs. 1 AEG zum Gegenstand haben.


2.3
Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen


(1)
Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik (§ 2 Abs. 7f AEG).


(2)
Im Gegensatz zur Änderung dienen die Unterhaltungsmaßnahmen der Bewahrung oder Wiederherstellung eines planungsrechtlich genehmigten Zustandes, um die Funktionsfähigkeit der Anlage bei gleichem Grund- und/oder Aufriss zu erhalten, wieder herzustellen und/oder sie an neue technische Standards anzupassen.


(3)
Unterhaltungsmaßnahmen liegen auch dann vor, wenn alte Anlagenteile durch neue Bauteile ausgetauscht werden, die den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen und somit dem neueren Stand der Technik entsprechen.


(3a)
Die durch das Europarecht eingeführten Begriffe Erneuerung und Austausch können sowohl Änderungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 AEG) als auch Unterhaltungsmaßnahmen umfassen.


Der Begriff der Erneuerung ist in § 2 Abs. 7d AEG definiert. Darunter fallen umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird. Das bedeutet, dass keine Kapazitätssteigerungen, aber auch keine Kapazitätssenkungen bei der Eisenbahninfrastruktur durch die Erneuerungsmaßnahme entstehen dürfen. Der ersatzlose Rückbau ist ebenfalls keine Erneuerung, sodass eine planrechtliche Entscheidung notwendig ist.


(4)
entfällt


(5)
Unterhaltungsmaßnahmen können für sich allein nicht Gegenstand einer Zulassungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG sein (vgl. RL 3 Abs. 6). Das gilt auch dann, wenn durch die Unterhaltungsmaßnahmen Rechte oder Belange Dritter, auch öffentliche Belange, berührt werden. In diesen Fällen muss die Vorhabenträgerin ggf. nach anderen Vorschriften (z. B. Naturschutzgesetze, Wassergesetze, Denkmalschutzgesetze) erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden und notwendige privatrechtliche Zustimmungen einholen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des EBA nach § 5a Abs. 1 AEG.


(6)
Es ist unbeachtlich, welche Bezeichnungen in den eingereichten Antrags- und Planunterlagen verwendet werden. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 18 Abs. 1 AEG genehmigungsbedürftige oder um eine genehmigungsfreie Unterhaltungsmaßnahme handelt, ist die Bewertung ihres rechtlichen Inhalts.


(7)
Die vollständige Wiederherstellung einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Eisenbahnbetriebsanlage ist kein (Neu-) Bau und keine Änderung einer Betriebsanlage, sondern lediglich der Extremfall einer Unterhaltungsmaßnahme.


3.
Vorarbeiten, vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen


3.1
Vorarbeiten


Vorarbeiten i. S. des § 17 AEG sind solche Arbeiten, die zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung des Vorhabens dienen und zur Ermittlung des planerischen Abwägungsmaterials erforderlich sind.


Zu den Vorarbeiten i. S. des § 17 AEG gehören notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Gewässeruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten.


3.2
Vorbereitende Maßnahmen


Bei den vorbereitenden Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 2 AEG handelt es sich um Maßnahmen, die erst nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (RL 20 Abs. 3) durchgeführt werden dürfen. Dabei handelt es sich z. B. um Beseitigung von Gehölzen unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, Verlegung von Leitungen oder naturschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere des europäischen Arten- und Gebietsschutzes (Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG), vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 37 f.


3.3
Teilmaßnahmen


Eine Teilmaßnahme als Gegenstand einer vorläufigen Anordnung nach § 18 Abs. 2 AEG können einzelne Bauwerke wie z. B. Spundwände oder Schallschutzwände oder sonstige Teile des Vorhabens sein, welche ebenfalls erst nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (RL 20 Abs. 3) durchgeführt werden dürfen. Es darf sich nicht um Maßnahmen handeln, die in ihrer Gesamtheit das vollständige Vorhaben ergeben (BT-Drs. 19/4459 S. 38).


4.
Behörde, Träger öffentlicher Belange und sonstige Träger öffentlicher Belange


4.1
Behörde


Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG), die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Sie sind Organe der Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung. Behörden in diesem Sinne sind auch juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen, denen hoheitliche Befugnisse durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurden (Beliehene, wie z. B. Sachverständige des TÜV). Daneben zählen dazu auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen als juristische Personen des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder Satzung zugewiesen wurden, wie z. B. Industrie- und Handelskammern, Planungsverbände, Wasser- und Bodenverbände, Landwirtschaftskammern.


4.2
Sonstige Träger öffentlicher Belange


Sonstige Träger öffentlicher Belange sind juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben vor allem der Daseinsvorsorge wahrnehmen (z. B. Leitungs- und Versorgungsträger, Verkehrsunternehmen).


4.3
Träger öffentlicher Belange (TÖB)


Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden (vgl. Nr. 4.1) und sonstige Träger öffentlicher Belange (vgl. Nr. 4.2), deren öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist. Der Kreis ist möglichst weit zu ziehen, um zu gewährleisten, dass alle öffentlichen Belange berücksichtigt werden.


Nicht hierzu gehören Interessenverbände wie z. B. Fahrgastverbände, Bürgerinitiativen, Bauernverbände, Behindertenverbände. Soweit sich Interessenverbände im Verfahren beteiligen, sind sie Einwender (vgl. Nr. 7).


Macht ein TÖB ein fiskalisches Interesse, z. B. als zivilrechtlicher Eigentümer geltend, ist er als privater Betroffener (vgl. Anhang 2 Nr. 6) zu behandeln.


5.
Herstellung des Benehmens


Benehmensherstellung bedeutet, dass der jeweilige TÖB, dessen Aufgabenbereich durch ein Vorhaben berührt wird, die Gelegenheit erhält, sich gutachtlich hierzu zu äußern und seine Sachkenntnis, seine Vorschläge, Hinweise, Anregungen und Bedenken in das bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anhängige Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1994, Az. 7 VR 12.94, Rn. 15, juris).


Das EBA berücksichtigt die Stellungnahme. Sie kann aber aus sachlichen Gründen zu einer anderen Entscheidung gelangen.


6.
Betroffener


Betroffene im planungsrechtlichen Zulassungsverfahren sind natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen i. S. von § 11 Nr. 2 VwVfG, die durch ein Vorhaben in einem subjektiven Recht, einem rechtlich geschützten Interesse oder in einem nicht zu einer geschützten Rechtsposition ausgeformten abwägungserheblichen Belang wirtschaftlicher, beruflicher oder ideeller Art beeinträchtigt werden.


Betroffene in diesem Sinne sind somit auch Gebietskörperschaften und Versorgungsträger, wenn sie durch das Vorhaben in eigenen Rechten berührt sind.


Gebietskörperschaften können darüber hinaus Betroffene sein, wenn ihr Recht auf kommunale Planungshoheit und Selbstverwaltung aus Art. 28 GG wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. April 1986, Az. 4 C 51.83, Rn. 36 und vom 10. Dezember 2008, Az. 9 A 19.08, Rn. 28, juris, und VGH München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 22 A 13.40069, Rn. 48 ff., juris).


7.
Einwender


Einwender sind Betroffene, die formgerecht Bedenken, Änderungswünsche oder Anregungen zum ausgelegten Plan vortragen (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, 2023, § 73 Rn. 69).


Keine Einwender sind die im Verfahren zu beteiligenden TÖB (vgl. Nr. 4.3). Diese geben Stellungnahmen ab (vgl. u. a. § 73 Abs. 2, 3a, 6 VwVfG).


Gemeinden sind Einwender, wenn sie innerhalb der Einwendungsfrist Bedenken gegen den Plan unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Grundeigentum oder ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht vortragen (vgl. Nr. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1997, Az. 11 A 18.96, insbesondere Rn. 26 f., 40, juris).


8.
Einwendungen


Einwendungen sind ein sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen zur Wahrung eigener oder öffentlicher bzw. allgemeinpolitischer Belange (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, 2023, § 73 Rn. 82).


Keine Einwendung in diesem Sinne ist ein Gegenvorbringen bzw. eine Rüge, die sich auf Umstände bezieht, die das EBA von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen (z. B. erforderliches Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG; s. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 C 2.15, Rn. 25 m. w. N., juris).


9.
Anerkannte Vereinigungen


Zu den anerkannten Vereinigungen i. S. von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zählen
die nach § 3 UmwRG vom Bund oder Land anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und
die nach § 63 Abs. 1 BNatSchG anerkannten Vereinigungen.


Die anerkannten Vereinigungen können Stellungnahmen zum Vorhaben abgeben (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a VwVfG).


Davon zu unterscheiden sind Vereinigungen i. S. des § 2 Abs. 9 Halbs. 2 UVPG. Diese können in UVP-pflichtigen Vorhaben auch ohne Anerkennung nach BNatSchG Stellungnahmen gemäß § 21 Abs. 1 UVPG abgeben, wenn deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Der Aufgabenbereich muss dabei nicht im Umweltschutz liegen, z. B. Denkmalschutzvereine, Jagd- und Fischereivereinigungen (Appold in: Hoppe/Beckmann/Kment, Kommentar UVPG, UmwRG, 6. Auflage, 2023, § 2 Rn. 147). Diese Vereinigungen haben jedoch weder Beteiligungsrechte nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG noch Klagerechte nach § 4 Abs. 3 UmwRG.


10.
(Allgemein) Anerkannte Regeln der Technik


(Allgemein) Anerkannte Regeln der Technik sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden, geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik, deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt sind, in der Praxis erprobt und bewährt sind und von der Mehrzahl der Praktiker als richtig und notwendig akzeptiert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06. Dezember 1999, Az. 4 B 75.99, Rn. 6 und vom 18. Dezember 1995, Az. 4 B 250.95, Rn. 4, juris). Dazu können insbesondere technische Normen, Regelwerke der EdB sowie die vom EBA als „Technische Baubestimmungen“ verbindlich eingeführten Regeln gehören.