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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz

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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz



A-2163/1





1
Zweck

101. Die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBDGAnO) vom 5. Juni 2013 wurde am 20. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1596). Die Anordnung wurde zuletzt durch Artikel 1 der Vierten Anordnung zur Änderung der BMVgBDGAnO vom 1. September 2021, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 14. September 2021 (BGBl. I S. 4190), geändert.



102. Sie ist als Anlage beigefügt.



2
Anlagen
2.1
Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


2.2
Änderungsjournal




2.1
Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten

und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVgBDGAnO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 1. September 2021 (BGBl. I S. 4190) geändert worden ist.



Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:



§ 1

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:

1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
a)
des Heeres,
b)
der Luftwaffe,
c)
der Marine,
d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
e)
der Streitkräftebasis,
f)
des Cyber- und Informationsraums,
2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten
a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,
b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
f)
des Bundessprachenamtes,
g)
der Truppendienstgerichte,
h)
der Universitäten der Bundeswehr,
4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.


§ 2

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.



§ 3

Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.



§ 4

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.



§ 5

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.





2.2
Änderungsjournal

Version    

Gültig ab

Geänderter Inhalt


1

21.10.2014     

• Erstveröffentlichung


2

04.05.2017

• Vollständige Aktualisierung


3

30.10.2017

• Vollständige Aktualisierung

• Anlage 2.1


4

01.10.2021

• Vollständige Aktualisierung

• Anlage 2.1