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Richtlinie für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von überregionalen Einrichtungen und Modellprojekten der beruflichen und medizinischen Rehabilitation

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Richtlinie für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von überregionalen Einrichtungen und Modellprojekten der beruflichen und medizinischen Rehabilitation



Vom 1. August 2007



Fundstelle: BAnz 2007 S. 7637





Abschnitt 1 RehaEFördRL II – Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überregionalen Einrichtungen oder für Modellprojekte



der beruflichen Rehabilitation,


der medizinisch-beruflichen Rehabilitation,


der medizinischen Rehabilitation und der medizinischen Prävention und von Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung von Fachpersonal der Rehabilitation.


Die Förderung ist bei überregionalen Berufsbildungswerken zur Erstausbildung behinderter junger Menschen sowie bei Berufsförderungswerken zur Umschulung behinderter Menschen auf Maßnahmen beschränkt, die zur Qualitätssicherung ihrer Ausbildungsbereiche unerlässlich sind.



1.2 Einrichtungen nach Nummer 1.1 sind überregional, wenn sie Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen zum Gegenstand hat.



1.3 Modellprojekte nach Nummer 1.1 sind solche, deren Erprobung der Weiterentwicklung der beruflichen bzw. medizinischen Rehabilitation und der sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BMAS auf dem Gebiet der Rehabilitation dienen soll.



1.4 Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das BMAS entscheidet über Anträge auf Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.



Abschnitt 2 RehaEFördRL II – Zuwendungsempfänger, Sitz der Einrichtung

2.1 Zuwendungsempfänger kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.



2.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.



2.3 Der Zuwendungsempfänger und die Einrichtung müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.



Abschnitt 3 RehaEFördRL II – Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Einrichtungen müssen nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, dass sie ständig unterhalten und zweckentsprechend genutzt sowie nach zeitgemäßen Erkenntnissen umfassende Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung der Rehabilitanden in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durchgeführt werden.



3.2 Zuwendungen werden in der Regel nur gewährt, wenn sich der Zuwendungsempfänger in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten des Vorhabens beteiligt und alle anderen öffentlichen und sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten in zumutbarer Weise ausgeschöpft worden sind.



Im Bereich der medizinischen Rehabilitation gilt eine Eigenbeteiligung von weniger als 15 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als nicht angemessen. Im Bereich der beruflichen Rehabilitation gilt dies bereits bei einer Eigenbeteiligung von weniger als 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern es sich nicht um Modellprojekte handelt. Für die Eigenbeteiligung bei Modellprojekten gilt grundsätzlich Satz 2. Im Einzelfall kann ausnahmsweise hiervon abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme höherer zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine entsprechende Finanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.



Die Eigenmittelprüfung hat durch unabhängige Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.



Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sollen darüber hinaus darlegen, dass sie die jeweiligen Auswirkungen auf Frauen und Männer mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigen.



3.3 Die zuständigen Bundesländer haben sich grundsätzlich in einem angemessenen Umfang der Förderung zu beteiligen.



Abschnitt 4 RehaEFördRL II – Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung generell als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Diese erfolgt in Form eines Darlehens oder eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, vornehmlich zur Finanzierung von Darlehenszinsen. Bei Modellprojekten sind nicht rückzahlbare Zuschüsse die Regel.



Zur Einrichtungsförderung im Bereich der beruflichen Rehabilitation beschränkt sich die Finanzierung von Darlehenszinsen auf Zinszuschüsse zur Auszahlung nach Bedarf ("Pro rata temporis") in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes für die Dauer von bis zu 15 Jahren.



Soweit Darlehen vergeben werden, sollen sie jährlich mit 4 v. H. getilgt und in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes verzinst werden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die Tilgung mindestens 10 v. H. Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Tilgungsbeträgen zu.



Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgesehen werden.



4.2 Art und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Bedeutung und Dringlichkeit des beabsichtigten Projekts sowie nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers.



4.3 Grundsätzlich sind alle projektbezogenen Kosten zuwendungsfähig. Bei Hochbaumaßnahmen sind grundsätzlich die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.



Abschnitt 5 RehaEFördRL II – Verfahren

5.1 Anträge auf Zuwendungen sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich an das BMAS zu richten. In der Projektbeschreibung ist das Vorhaben zu erläutern und der Bedarf darzulegen. Den Anträgen ist jeweils ein Finanzierungsplan, gegliedert nach Bau- und Ausstattungsmaßnahmen, beizufügen.



5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der zweckmäßigen Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht Abweichungen zugelassen sind.



Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



Abschnitt 6 RehaEFördRL II – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Gleichzeitig verliert die Richtlinie vom 21. März 2007 (BAnz. S. 3651) ihre Gültigkeit.