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Bekanntmachung zu der Neufassung der "Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern"

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Bekanntmachung
zu der Neufassung
der "Grundsätze der Bundesregierung
zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren
von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern"



Vom 1. August 2001



Zur Erläuterung der Neufassung der "Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern" vom 25. Juli 2001 (BAnz. S. 17 177) wird hiermit bekannt gemacht:



Die Bundesregierung hat am 25. Juli 2001 eine Neufassung der "Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen rüstungsrelevanten Gütern" beschlossen. Die Neufassung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft; sie wurde im Bundesanzeiger am 10. August 2001 S. 17 177 veröffentlicht.



Die Neufassung dieser seit 1. März 1991 geltenden Grundsätze trägt zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in der Exportkontrolle auf internationaler und nationaler Ebene Rechnung. Die Grundsätze wurden angepasst an die am 28. September 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, an die damit verbundenen Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung sowie an zahlreiche Änderungen der Ausfuhrliste für Militär- und Dual use-Güter. Auf die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" vom 18. Januar 2000 wird Bezug genommen.



Die neuen Grundsätze über die Zuverlässigkeit von Exporteuren konkretisieren die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Antragstellern. Von der Zuverlässigkeit wird die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), § 6 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) oder nach Artikel 8 der EG-Dual use-Verordnung 1334/2000 abhängig gemacht. Die Grundsätze legen – als interne Richtlinie für die Verwaltung – die Anforderungen fest, die an die Zuverlässigkeit von Exporteuren zu stellen sind, und die Rechtsfolge, die eine Unzuverlässigkeit nach sich ziehen kann.



Die wesentlichen Änderungen sind:

Gemäß Nummer 1 gelten die Grundsätze nun für die Ausfuhr und Verbringung von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und für die Ausfuhr aller in Anhang I der EG-VO bzw. der AL erfassten rüstungsrelevanten Dual use-Güter. Die bisherige Begrenzung des Anwendungsbereichs bei Anträgen für Ausfuhrgenehmigungen von Dual use-Gütern auf 33 Länder (Länder der Länderliste H, die seit 1995 nicht mehr gilt) wird aufgegeben. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nunmehr auf alle Länder. Ausgenommen von diesem erweiterten Länderkreis sind jedoch die Ausfuhren in die 10 in Anhang II Teil 3 der EG-VO genannten Länder mit vergleichbarem Exportkontrollrecht sowie die Verbringungen von Dual use-Gütern innerhalb der EU.



In Nummer 2 Abs. 1 werden die Pflichten des Ausfuhrverantwortlichen bestätigt und konkretisiert. Er ist danach verantwortlich für die Organisation bzw. die Überwachung der innerbetrieblichen Ausfuhrkontrolle, die Personalauswahl sowie die Weiterbildung des Personals.



Nummer 4 Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass neben der Genehmigung auch die Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wonach die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, versagt werden kann. Nummer 4 passt die Grundsätze damit an die 1996 erfolgte Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AWG an. Hiernach kann auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, u. a. von der Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig gemacht werden.



Mit der Neufassung wird der Anwendungsbereich der Zuverlässigkeitsgrundsätze zwar weiter gefasst, sie bringt aber auch mehr Transparenz für die Unternehmen, für welche Ausfuhren sie einen Ausfuhrverantwortlichen benennen müssen. Eine wesentliche Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen ergibt sich aus den Änderungen der Grundsätze nicht, da die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Exportkontrolle grundsätzlich umfassend ist und jedes am Export teilnehmende Unternehmen gleichermaßen trifft.





Berlin, den 1. August 2001
V B 4-500917-



Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dr. Bunse