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Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege für die Durchführung zentraler und internationaler Aufgaben einschließlich bundeszentraler Fortbildung (Förderrichtlinien Wohlfahrtsverbände – FR-WV)

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Richtlinien
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
über die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege für die Durchführung zentraler und internationaler Aufgaben
einschließlich bundeszentraler Fortbildung
(Förderrichtlinien Wohlfahrtsverbände – FR-WV)

vom 01. August 1997



Inhalt



1.
Zweck der Zuwendungen, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.
Verfahren
6.
Inkrafttreten




1.
Zweck der Zuwendungen, Rechtsgrundlage


1.1
Der Bund gewährt aus Kapitel 1702 Titel 684 04 des Bundeshaushalts nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege für Führungs-, Koordinierungs- und Beratungsaufgaben sowie für die bundeszentrale Fortbildung von Mitarbeitern.


1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.




2.
Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind die unter Nr. 2.1 und Nr. 2.2 aufgeführten Bereiche.


2.1
Zentrale und internationale Aufgaben, insbesondere Führungs-, Koordinierungs- und Beratungsaufgaben.


Im einzelnen zählen zu


Führungsaufgaben


Entwicklung und Förderung einer fachlich-methodischen Sozialarbeit
Aufgreifen sozialer Notstände, Entwicklung von Initiativen und Modellen
Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit und des gesellschaftlichen Engagements
Besondere Aufgaben beim Aufbau wohlfahrtspflegerischer Strukturen zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse
Öffentlichkeitsarbeit mittels Stellungnahmen zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen der Sozialgesetzgebung und Sozial- und Gesellschaftspolitik
Schaffung, Förderung und Unterhaltung überregionaler Einrichtungen von zentraler Bedeutung
Zusammenarbeit mit supra- und internationalen Verbänden und Organisationen, Behörden und Parlamenten einschließlich der Mitwirkung in deren Gremien, insbesondere auf europäischer Ebene
Entwicklungszusammenarbeit und entsprechende internationale Aufgaben


Koordinierungsaufgaben


Koordinierung der regionalen Gliederungen, Einrichtungen und angeschlossenen Verbände
Koordinierung in den Bereichen Zivil- und Katastrophenschutz auf nationaler und internationaler Ebene unter Einschluß von Not-, Katastrophen- und Sozialstrukturhilfen


Beratungsaufgaben


Beratung der regionalen Gliederungen, Einrichtungen und angeschlossenen Verbände.


2.2
Maßnahmen der bundeszentralen Fortbildung von Mitarbeitern. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen in ihrer Thematik und Bedeutung eindeutig über die Zuständigkeit eines einzelnen Landesverbandes hinausgehen und die Teilnehmer müssen aus mehreren Bundesländern stammen.




3.
Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege


Arbeiterwohlfahrt
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
Deutscher Caritasverband
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
Deutsches Rotes Kreuz
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland




4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


4.1
Zuwendungsart


Die Zuwendungen werden zur Projektförderung gewährt.


4.2
Finanzierungsart


4.2.1
Bei der Förderung von Projekten nach Nr. 2.1 werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Pauschalen gewährt.


4.2.2
Grundlage für die Berechnung der Pauschalen sind hierbei:
Personalausgaben
Personalgemeinkosten
Sachkosten
jeweils auf der Basis der Pauschalen, die sich aus den aktuellen Tabellen des Bundesministeriums des Innern über die durchschnittlichen Personalausgaben für Mitarbeiter/innen des nachgeordneten Geschäftsbereiches ergeben.


Für anteilig bzw. zeitweise eingesetztes Personal werden die Pauschalen entsprechend der für das Projekt geleisteten Arbeitszeit berechnet.
Bei der Berechnung der Sachkostenpauschalen wird die Zahl der Vollzeitbeschäftigten sowie die der Teilzeitbeschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt.


4.2.3
Bei der Förderung von Projekten nach Nr. 2.2 werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung pro Veranstaltungstag und Teilnehmer sowie in bezug auf Honorare pro ganzem Kurstag gewährt.
Die Höhe der Festbeträge wird durch das BMFSFJ festgelegt.


4.3
Die Verbände unterbreiten der Bewilligungsbehörde einvernehmlich Vorschläge für die bedarfsgerechte Verwendung der Mittel.




5.
Verfahren


5.1
Bewilligungsbehörde ist das BMFSFJ.


5.2
Zuwendungen sind grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres von jedem Zuwendungsempfänger gesondert mit den vom BMFSFJ dafür vorgesehenen Formblättern zu beantragen (siehe Anlagen).


5.2.1
Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 2.1 jeweils


eine Beschreibung der vorgesehenen Einzelprojekte
Aufstellungen über Mitarbeiter, die für die Durchführung der Projekte erforderlich sind, mit ihren tariflichen Eingruppierungen.
Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen nach Vorgaben des BMFSFJ anhand der dafür vorgesehenen Formblätter (siehe Anlagen)


5.2.2
Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 2.2


eine Übersicht über die vorgesehenen bundeszentralen Fortbildungsveranstaltungen, aus der die jeweiligen Ziele und Inhalte sowie die voraussichtlichen Veranstaltungstage, die Teilnehmerzahl sowie die Kurstage hervorgehen.
eine Erklärung, daß die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen gesichert ist.


5.2.3
Für die geförderten Projekte nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 darf der Zuwendungsempfänger keine weiteren öffentlichen Mittel einsetzen.


5.3
Die Nebenstimmungen für Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (NBest-WV) – Anlage – werden im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt.


5.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.




6.
Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 1997 in Kraft.