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Richtlinien Zeitweilige Hindernisse in den Hindernisfreiräumen von Instrumentenbahnen auf Flugplätzen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

R i c h t l i n i e n



Zeitweilige Hindernisse in den Hindernisfreiräumen von Instrumentenbahnen auf Flugplätzen



(vom 01. Juni 1999)





A
Plötzlich auftretende zeitweilige Hindernisse

(z. B. bewegungsunfähige Luftfahrzeuge)



Das plötzliche Auftreten zeitweiliger Hindernisse auf einer Start- und Landebahn, auf dem Streifen oder im Luftraum oberhalb der An- und Abflugflächen und der seitlichen Übergangsflächen kann aus Sicherheitsgründen die Einschränkung oder die Sperrung des Flugbetriebes notwendig machen. Zeitweilige Hindernisse können bewegungsunfähige Luftfahrzeuge, die für deren Beseitigung eingesetzten Geräte und andere Großobjekte sein.



1.
Die Aufrechterhaltung eines ggf. eingeschränkten Flugbetriebes beim Vorhandensein plötzlich auftretender zeitweiliger Hindernisse ist nur zulässig, wenn


a)
die Start- und Landebahn sowie der 150 m breite und bis 60 m vor die Bahnköpfe reichende innere Teil des Streifens hindernisfrei sind (Zone 1 in Bild 1),


b)
die verbleibende Hindernisfreiheit im äußeren Teil des Streifens noch die Anwendung eines für die Landebahn veröffentlichten Instrumentenflugverfahrens, ggf. mit heraufgesetzter Hindernisfreihöhe OCA (H), zuläßt (Zone 2 in Bild 1) und


c)
der Luftraum oberhalb der 60 m vor den Bahnköpfen in der Breite von 150 m ansetzenden, 1 : 50 geneigten und sich im Verhältnis 1 : 10 öffnenden (Divergenz) An- und Abflugflächen hindernisfrei ist (Zone 3 in Bild 1).


2.
Diese Voraussetzungen können erforderlichenfalls durch eine entsprechende Bahnverkürzung erreicht werden. In diesem Fall ist die zeitweilig versetzte Schwelle durch 2 Seitenbarren aus je 3 weiß-rot-weißen Dachreitern von je rund 3 m Länge und rund 0,70 m Höhe zu markieren. Die Befeuerung der Schwelle soll aus 2 Seitenfeuerketten aus je 5 grünen Rundstrahlfeuern mit einer Lampenleistung von jeweils etwa 200 Watt und je einem Blitzfeuer an den äußeren Enden der Feuerketten bestehen (NfL-I 200/93, 3.1.2). In der Gegenrichtung kennzeichnet die zeitweilig versetzte Schwelle das Bahnende.


3.
Zeitweilige Hindernisse sind bei Dunkelheit zu befeuern.


4.
Die für die Flugsicherung zuständige Stelle stellt in Zusammenarbeit mit dem Flugplatzunternehmer in jedem Einzelfalle fest, inwieweit die Beeinträchtigung von Flugsicherungsbelangen Maßnahmen - z. B. Änderung der Anflugverfahren, Anheben der Hindernisfreihöhe OCA (H) o. ä. - erforderlich macht; sie trifft unverzüglich entsprechende Anordnungen für den Flugverkehr - z. B. geänderte Anflugbedingungen, zeitweilig versetzte Schwelle o. ä. - und veranlaßt bei Maßnahmen von längerer Dauer die entsprechende Veröffentlichung.




B
Hindernisse bei Durchführung von Bauarbeiten
im Bereich von Start- und Landebahnen und Rollbahnen



Die Durchführung von Bauarbeiten im Bereich von Start- und Landebahnen und Rollbahnen erfordert gegenüber den plötzlich auftretenden Hindernissen eine andere Verfahrensweise, da diese Arbeiten planbar sind, sich häufig über Wochen oder Monate erstrecken und der Flugbetrieb u. U. unter Beachtung der Richtlinien zeitweise eingestellt werden müßte.

Für umfangreiche Bauarbeiten an Start- und Landebahnen im Zusammenhang mit Bahnsanierungen, -verlängerungen oder anderen Arbeiten hat sich die nachfolgend beschriebene Verfahrensweise in der Praxis bewährt. Die Einzelheiten sind in einer Betriebsabsprache zwischen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle und dem Flugplatzunternehmer zu regeln.



5.
Bei langfristig geplanten Bauvorhaben im Bereich von Start- und Landebahnen sowie Rollbahnen ist folgendermaßen zu verfahren:


5.1
Alle Bauarbeiten auf dem Streifen und innerhalb des Bereiches, der von den an den Streifen anschließenden seitlichen Übergangsflächen 1 : 7 sowie den Anflugflächen 1 : 50 (ICAO-Anhang 14) begrenzt wird, sind rechtzeitig mit der für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu koordinieren.
Der gleiche Grundsatz gilt für alle Arbeiten in den Schutzzonen von Flugsicherungs- und Navigationsanlagen („critical bzw. sensitiv area“).


5.2
Alle Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als 2 Stunden dauern, sind durch NOTAM zu veröffentlichen.
Bei kürzerer Zeitdauer erfolgt die erforderliche Information an die Luftfahrzeugführer durch die für die Flugsicherung zuständige Stelle.


5.3
Über die Anbringung von Gefahren- oder Hindernisfeuern ist von Fall zu Fall durch den Flugplatzunternehmer im Benehmen mit der für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu entscheiden.


5.4
Während der Bauarbeiten ist eine ständige Fernmeldeverbindung zwischen der Bauleitung und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle aufrecht zu erhalten.


5.5
Im Falle von unvorhergesehenen Behinderungen des Flugbetriebs durch die Baumaßnahmen sind sofort die für die Flugsicherung zuständige Stelle und der Flugplatzunternehmer zu informieren.


6.
Festlegung von Zonen:
Für die Beurteilung von Behinderungen des Flugbetriebes durch Bauarbeiten werden 2 Zonen festgelegt.


6.1
Zone A (siehe Bild 2)
Diese Zone reicht von der Start- und Landebahnmittellinie bis 75 m seitlich davon und erstreckt sich auf der An- bzw. Abfluggrundlinie 210 m über die festgelegten Schwellen hinaus.


6.2
Zone B (siehe Bild 2)
Diese Zone reicht vom äußeren Rand der Zone A (75 m von der Start- und Landebahnmittellinie) bis zum Rand des Streifens nach ICAO-Anhang 14 = 150 m von der Start- und Landebahnmittellinie und 360 m auf der An- bzw. Abfluggrundlinie über die festgelegten Schwellen hinaus.


7.
Bedingungen für die Durchführung von Bauarbeiten sind:


7.1
Innerhalb der Zone A dürfen Arbeiten ohne Sperrung der Start- und Landebahn durchgeführt werden (Ausgenommen Ziffer 7.5), vorausgesetzt, daß


a)
die Start- und Landebahn einschließlich der vorhandenen Schultern (ersatzweise ein Streifen von 7,5 m Breite) nicht betreten wird,
b)
immer nur an einer Seite der Start- und Landebahn gearbeitet wird (ausgenommen sind Arbeiten zur Unterquerung der Start- und Landebahn mit Versorgungsleitungen),
c)
die Fläche der Baustelle oder die Fläche des Hindernisses 10 m², in Ausnahmefällen (besonders bei Kabelgräben) 30 m² nicht übersteigt,
d)
die Höhe des Aushubs auf maximal 1 m begrenzt ist,
e)
keine Geräte und Fahrzeuge in dieser Zone benutzt werden.


7.1.1
Die Arbeiten sind einzustellen, wenn


a)
die gemeldete Landebahnsichtweite RVR 1000 m und/oder die Hauptwolkenuntergrenze 500 ft unterschreitet.
b)
die gemeldete Bremswirkung auf der Start- und Landebahn mittel (medium) oder schlecht (poor) ist.


7.2
Innerhalb der Zone B dürfen Bauarbeiten ohne Sperrung der Start- und Landebahn durchgeführt werden (Ausnahmen siehe 7.5), vorausgesetzt, daß


a)
der Aushub oder lagerndes Material auf eine Höhe von 1,5 m begrenzt ist,
b)
die einzusetzenden Geräte und Fahrzeuge eine Höhe von 5,0 m nicht überschreiten.


Anmerkung:
Die Höhenbeschränkung von 5,0 m gilt auch außerhalb der Zone B bis zu einer Entfernung von 185 m von der Start- und Landebahnmittellinie.


7.3
Geräte und Fahrzeuge dürfen nur außerhalb des 150 m Streifens unter Berücksichtigung der 1 : 7 Übergangsfläche (siehe Bild 2) abgestellt werden.


7.4
Bei Bauarbeiten vor den Schwellen der Start- und Landebahnen innerhalb der Zonen A und B muß insbesondere mit der Auflage gerechnet werden, daß die Baustelle jederzeit kurzfristig räumbar sein muß, falls Unterbrechungen des Flugbetriebs vermieden werden sollen.


7.5
Bei Arbeiten nahe der Schutzzonen der Flugsicherungs- und Navigationsanlagen ist darauf zu achten, daß durch gelagerte Materialien, Geräte und Fahrzeuge keine Beeinflussung dieser Anlagen eintritt. Die festgelegten Schutzzonen dürfen nicht betreten werden.


Durch die Bauarbeiten können zeitweise Abschaltungen von Flugsicherungs- und Navigationsanlagen erforderlich werden.


8.
Rollbahnen
Bei Rollbahnen sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn die Bauarbeiten innerhalb eines Bereiches von 40 m vom Rand (ICAO-Anhang 14) der Rollbahn ausgeführt werden und keine der oben bezeichneten Kriterien beachtet werden müssen.




C
Zuständigkeiten



9.
Der Begriff „die für die Flugsicherung zuständige Stelle“ ist wie folgt definiert:


9.1
An Flugplätzen, an denen Flugsicherungsdienste nach § 27d Abs. 1 LuftVG vorgehalten werden, ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH „die für die Flugsicherung zuständige Stelle“.


9.2
An Flugplätzen, an denen Flugsicherungsdienste nach § 27d Abs. 4 LuftVG vorgehalten werden, ist die örtliche Flugplatzkontrollstelle „die für die Flugsicherung zuständige Stelle“. Sie veranlaßt die notwendigen Maßnahmen in Zusammenhang mit der die Fachaufsicht führenden Stelle der DFS. Die Aufgaben des Flugplatzunternehmers bleiben unberührt.


9.3
An Flugplätzen, an denen Instrumentenflugbetrieb im Luftraum F durchgeführt wird, sind Maßnahmen, soweit sie den Bereich des Flugplatzes betreffen, durch die örtliche Flugleitung/Luftaufsicht in Zusammenarbeit mit der für die Anflugkontrolle zuständigen Stelle der DFS zu veranlassen. Maßnahmen, die den Bereich des An- und Abfluges betreffen, sind durch die DFS zu treffen. Die Aufgaben des Flugplatzunternehmers bleiben unberührt.