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Richtlinien für die Gewährung von Sozialhilfe an hilfsbedürftige Deutsche in Polen und in der CSFR

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Richtlinien für die Gewährung von Sozialhilfe an hilfsbedürftige
Deutsche in Polen und in der CSFR



(Stand: 1. April 1992)





Inhalt:



A.
Voraussetzungen für Hilfeleistungen
1.
Eigenschaft als Deutscher
2.
Hilfsbedürftigkeit


B.
Höhe der Hilfeleistung


C.
Verfahren




A.
Voraussetzungen für Hilfeleistungen


1.
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 Abs. 1 GG
Die Eigenschaft als Deutscher ist unter Berücksichtigung der gegenwärtig gegebenen Ermittlungsschwierigkeiten vor allem zu unterstellen in folgenden Fällen:


Deutsche Staatsangehörige:


1.1
Personen gehören zur Gruppe der eingesessenen Bevölkerung im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 und sind
1.1.1
vor dem 09.05.1945 im o. g. Gebiet geboren
1.1.2
nach dem 08.05.1945 geborene Abkömmlinge der Personen zu 1.1.1.


1.2
Ehegatten von Personen zu 1.1.1, wenn die Ehe vor dem 01.04.1953 geschlossen wurde


Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)


1.3
Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben.




Anmerkung:


Zu Nr. 1.3:
Anhaltspunkt für die deutsche Volkszugehörigkeit ist, wenn die weiteren Angaben der betreffenden Personen auf deutsche Abstammung oder Bekenntnis zum Deutschtum (Sprache, deutsche Schule, Tätigkeit bzw. Dienst bei deutschen zivilen oder militärischen Stellen) hinweisen.


2.
Hilfsbedürftigkeit
Personen, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (z. B. Unterhaltspflichtigen) erhalten, sind hilfsbedürftig und nach Maßgabe von Abschnitt B. zu fördern; innerhalb dieser Gruppe sollen vorrangig Personen gefördert werden, die über kein Einkommen oder nur geringe Einkünfte verfügen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person und Mehrpersonenhaushalte in Polen und in der CSFR wird jährlich vom Bundesminister für Familie und Senioren neu festgestellt und allen beteiligten Stellen mitgeteilt.


B.
Höhe und Art der Hilfeleistung


1.
Hilfe zum Lebensunterhalt


1.1
Hilfe im ersten Unterstützungsjahr bis 400,-- DM
(siehe nachstehende Tabelle unter Neufälle).


1.2
Hilfe ab dem zweiten Unterstützungsjahr bis 600,-- DM
(siehe nachstehende Tabelle unter Altfälle).


1.3
Unterstützungsjahr
Das erste Unterstützungsjahr endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Unterstützung geleistet wurde.


1.4
Staffelung der Hilfen



lfd.

Nr.

% des Existenz-

minimums

Einkommen

in Zloty (Polen)

Jahresbewilligung

in DM




oder Kronen (CSFR)

Neufälle

Altfälle



1


2


3


4


5



bis 40


bis 50


bis 60


bis 80


bis 100



Betrag jeweils aufgerundet auf volle Hundert der Landeswährung


400,--


360,--


300,--


200,--


bis 150,--


600,--


500,--


400,--


200,--


bis 150,--



2.
Zuschläge


2.1
Berücksichtigung von mehreren Personen im Haushalt


Leben im Haushalt zwei oder mehr Personen zusammen, deren Einkommen insgesamt unter dem Existenzminimum liegt, ist die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebene Jahresbewilligung insgesamt um 100,-- DM anzuheben.


2.2
Berücksichtigung von besonderen Erschwernissen


Liegen besondere Erschwernisse (z. B. Pflegefall) vor, erhöht sich die Jahresbewilligung um jeweils 100,-- DM.


Nummer 2.1 und 2.2 sind nebeneinander anzuwenden.


3.
Sonstige Sozialhilfe


Sonstige Sozialhilfe (z. B. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, kann gewährt werden, wenn die besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt. Diese Fälle werden von Fall zu Fall geregelt, wobei der Bundesminister für Familie und Senioren im Interesse einer einheitlichen Handhabung in jedem Falle beteiligt werden soll.


C.
Verfahren


1.
Der Suchdienst Hamburg wählt aus seinem Bestand an Hilfeersuchen nach den in Abschnitt A. genannten Kriterien geeignete Fälle aus und bereitet sie anhand von Formanträgen auf. Die Gesamtzahl der vom Suchdienst Hamburg zu liefernden Fälle wird vom Bundesminister für Familie und Senioren im Einvernehmen mit den Sozialhilfeträgern und dem Suchdienst festgelegt. Außerdem kann jeder ausgeschiedene Fall (z. B. bei Tod oder Ausreise des Hilfesuchenden) durch einen neuen Fall (Ersatzfall) ersetzt werden. Im Übrigen kann die festgelegte Gesamtzahl nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Familie und Senioren überschritten werden.


Die Formanträge werden mit einer Ablichtung des Hilfeersuchens den Sozialhilfeträgern übersandt. Der Sozialhilfeträger prüft, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt A. vorliegen und bewilligt die Leistungen nach Abschnitt B.
Reichen die vom DRK übermittelten Daten für eine abschließende Beurteilung des Hilfeersuchens nicht aus, werden die fehlenden Daten über den Suchdienst Hamburg, der hierfür Angehörige/Bekannte/Helfer, die einen ständigen Kontakt zum Hilfesuchenden haben, einsetzt, oder andere in Betracht kommende Stellen (vor allem Bundesverwaltungsamt wegen einer gutachterlichen Stellungnahme) erfragt.


Die Sozialhilfeträger geben dem Suchdienst Hamburg die bewilligten Fälle zur Auszahlung der bewilligten Leistungen auf. Die Sozialhilfeträger bewilligen jeweils so viele Quartalsleistungen, wie zum Zeitpunkt der Bewilligung noch geleistet werden können. Hiernach sind bei einer Bewilligung im I. Quartal vier Quartalsleistungen, bei einer Bewilligung im II. Quartal drei Quartalsleistungen, bei einer Bewilligung im III. Quartal zwei Quartalsleistungen und bei einer Bewilligung im IV. Quartal eine Quartalsleistung zu bewilligen.


Der Suchdienst Hamburg besorgt die Zuführung der bewilligten Leistungen. Der bewilligte Jahresbetrag wird in der Regel in vier Quartalszahlungen ausgezahlt. In Fällen, in denen der bewilligte Betrag z. B. infolge von Zuschlägen (vgl. Abschnitt B. Nr. 2) so hoch ist, dass eine noch größere Streuung der Auszahlung angezeigt erscheint, kann der Suchdienst Hamburg den bewilligten Betrag auch auf mehr als vier Auszahlungen aufteilen. Die Auszahlung der Leistungen nimmt der Suchdienst Hamburg über Versandfirmen vor. Soweit ihm von den Versandfirmen, den Angehörigen/Bekannten/Helfern oder aus sonstigen Quellen Veränderungen (Tod, Ausreise, Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse etc.) in den Lebensumständen der Hilfesuchenden bekannt werden, gibt er diese Informationen an die Sozialhilfeträger weiter und wartet einen neuen Bescheid ab.


Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe auch im folgenden Kalenderjahr vor, bewilligen die Sozialhilfeträger jeweils vier weitere Quartalsleistungen. Zu diesem Zweck gibt der Suchdienst Hamburg jeweils am Anfang eines neuen Kalenderjahres eine Liste der nach Ausscheidung der Abgänge übriggebliebenen Fälle direkt an den Sozialhilfeträger zur Fallabstimmung und erneuten Bewilligung.


Die Sozialhilfeträger tragen in die Liste den im jeweiligen Fall bewilligten Jahresbetrag ein und senden die Liste an den Suchdienst Hamburg zurück.


Für die Abrechnung zwischen dem Suchdienst Hamburg und den Sozialhilfeträgern gilt folgendes Verfahren:


Mit der Billigung der Hilfen am Anfang des Haushaltsjahres leisten die Sozialhilfeträger eine Abschlagszahlung für das erste Halbjahr in Höhe der für diese Zeit bewilligten Hilfen.


Zu Beginn des zweiten Halbjahres fordert der Suchdienst Hamburg eine entsprechende Abschlagszahlung für das zweite Halbjahr an.


Er rechnet die Abschlagszahlungen halbjährlich unmittelbar mit den jeweiligen Sozialhilfeträgern ab, indem er eine Kopie der Auftragslisten und die Originalrechnung der Versandfirmen übersendet. Bei Ausscheidungen werden die Aufträge bei der Versandfirma storniert und die Gutschriften nach Eingang bei der folgenden Abrechnung berücksichtigt.


2.
Soweit Hilfeersuchen bei anderen Stellen (z. B. überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, Botschaften) eingehen, sind diese dem Suchdienst Hamburg zu übersenden.


Der Suchdienst Hamburg prüft, ob in diesen Fällen bereits eine Unterstützung erfolgt. Soweit dies nicht der Fall ist, werden diese Fälle den Sozialhilfeträgern übersandt, damit zum nächstmöglichen Zeitpunkt Hilfe geleistet werden können.