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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms "Blaues Band Deutschland" (Förderprogramm Auen)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“
(Förderprogramm Auen)



Vom 1. Februar 2019



Fundstelle: BAnz AT 20.02.2019 B4



1
Förderziel und Zuwendungszweck


Die Bundesregierung hat sich die Renaturierung von Bundeswasserstraßen und deren Auen zum Ziel gesetzt und hierzu das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ beschlossen, das in gemeinsamer Verantwortung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) umgesetzt wird. Neben Maßnahmen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben umgesetzt werden, etabliert das BMU ein flankierendes Förderprogramm zur naturnahen Auenentwicklung (Förderprogramm Auen).



Das BMU, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN), gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Durchführung von Vorhaben, die die Zielsetzung dieses Programms umsetzen.



Die geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen, bis zum Jahr 2050 einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung entlang der Bundeswasserstraßen zu entwickeln und Fluss, Ufer und Aue funktional wieder miteinander zu vernetzen. Dafür soll sich der Auenzustand an 20 % der Bundeswasserstraßen – bezogen auf die Gebietskulisse des Blauen Bandes Deutschland – um mindestens eine Zustandsklasse nach Auenzustandsbericht 2009 verbessern und nicht mehr benötigte Infrastrukturen der Bundeswasserstraßen sollen in Verbindung mit Renaturierungsmaßnahmen rück- oder umgebaut sein. Ziel ist die Verbesserung des Zustands und die Vergrößerung der Bestände wasser- und auengebundener Arten und ihrer Lebensräume.



Das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ trägt zur Umsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt, der EU-Wasserrahmenrichtlinie, der EU-FFH-Richtlinie sowie der Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, speziell zum Aufbau einer „grünen Infrastruktur“ und der „Wiederherstellung zerstörter Ökosysteme“ bei. Zugleich soll es dazu beitragen, das gesellschaftliche Bewusstsein der Bedeutung intakter Flusslandschaften zu stärken und die Kooperation unterschiedlicher Akteure zu fördern.



2
Gegenstand der Förderung


2.1 Gefördert werden Vorhaben, die zur Erreichung der Ziele des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ beitragen.



2.2 Den Vorhaben kann bei Bedarf eine Voruntersuchung vorgeschaltet werden. Diese ist als eigenes Projekt gesondert zu beantragen. Sie dient beispielsweise dazu, die Mitwirkungsbereitschaft in der Region zu ermitteln oder wesentliche Rahmenbedingungen zum Beispiel in Form von Szenarien als Grundlage für das Hauptvorhaben festzustellen. Die Dauer der Voruntersuchung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Träger der Voruntersuchung ist in der Regel der Träger eines späteren Hauptvorhabens. Aus der Förderung einer Voruntersuchung ergibt sich kein Anspruch auf die Bewilligung des Hauptvorhabens.



2.3 Es können folgende Maßnahmen an Bundeswasserstraßen und deren Auen und soweit für den Biotopverbund notwendig in angrenzenden Bereichen zur Wiederherstellung und Entwicklung von naturnahen Flussauen gefördert werden:



a)
Entwicklung von auentypischen Offenlandbiotopen (z. B. Feuchtgrünland, Röhrichte und Großseggenriede)


b)
Entwicklung und Anlage standortheimischer Auenwälder/Gehölze


c)
Anlage, Reaktivierung und Renaturierung von Altarmen, Auengewässern, Mulden und Rinnenstrukturen sowie von Mündungsbereichen der Zuflüsse


d)
Schaffung und Aufwertung von Saumstrukturen (z. B. Hecken, Feldraine)


e)
Extensivierung der Auennutzung


f)
Förderung standortgerechter Nutzungen


g)
Wiederherstellung naturnaher Abfluss- und Bodenwasserverhältnisse der Auen


h)
Rück- und Umbau/Verlegung von Infrastrukturelementen (z. B. Wege, Versorgungsleitungen, Meliorationsmaßnahmen)


i)
Entwicklung naturnaher Uferbereiche (z. B. Herstellung von Uferabflachungen und amphibischen Wasserwechselzonen)


j)
Entfernung/Schlitzung/Rückverlegung von Verwallungen, Uferdämmen und Deichen


k)
Förderung von Maßnahmen zur Bestandssicherung und Wiederansiedlung auentypischer Arten in Zusammenhang mit Biotop-Entwicklungsmaßnahmen (z. B. Wiederansiedlung von Pflanzenarten).


Auf die im Zusammenhang mit der Maßnahmenumsetzung stehenden zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten in Nummer 5.4 wird verwiesen.



2.4 Nach dem Abschluss von Vorhaben des Förderprogramms Auen können Ex-Post-Evaluierungen als eigene Vorhaben gefördert werden, um den langfristigen Erfolg der Maßnahmenumsetzung zu ermitteln.



2.5 Vorhaben, die in ein Konzept zur Entwicklung einer Bundeswasserstraße oder eines Bundeswasserstraßenabschnitts eingebunden sind oder zur Entwicklung eines solchen Konzeptes beitragen, werden bevorzugt gefördert.



2.6 Es werden Vorhaben bevorzugt gefördert, die mit Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Umsetzung des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ verbunden sind.



2.7 Vorhaben sind mit den zuständigen Landes- und Bundesbehörden abzustimmen.



2.8 Das BfN behält sich im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung eigene Evaluationen vor.



3
Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sein.



Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer. Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind einzelfallbezogene Sonderregelungen möglich.



Die Förderung von Zuwendungsempfängern, die als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sind, erfolgt nach den Vorgaben des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Beschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).



Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) bzw. im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) nicht nachgekommen sind.



4
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1 Zuwendungen zur Finanzierung von Vorhaben nach Nummer 2 können nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Vorhaben ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Gefördert werden Projekte nur dann, wenn sie ohne diese Förderung nicht umgesetzt würden und nur, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.



4.2 Vorhaben oder Maßnahmen, die ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen, werden nicht gefördert. Die Kofinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ausgeschlossen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben.



4.3 Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von untergeordneter Bedeutung sind.



4.4 Die Vorhaben sollen nach spätestens zehn Jahren Laufzeit abgeschlossen sein. Die Evaluierung kann die Dauer des Vorhabens überschreiten. Im Falle einer Förderung nach dem DAWI-Beschluss müssen Vorhaben nach zehn Jahren abgeschlossen sein.



4.5 Die Naturschutzziele des Projekts sind für die im Rahmen des Vorhabens erworbenen Grundstücke und für Grundstücke, die dauerhaft in das Projekt eingebracht werden durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Diese Regelung gilt nicht für Tauschflächen. Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstücks ist ein eventueller Erstattungs- und Zinsanspruch mindestens in Höhe der für die betreffende Fläche bewilligten Bundesmittel zugunsten des Bundes grundbuchlich zu sichern.



4.6 Es können Einzel- und Verbundvorhaben gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung von Verbundvorhaben ist, dass eine Kooperationsvereinbarung unter Beachtung des Merkblatts für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten abgeschlossen wird. Einer der Verbundpartner ist als verantwortlicher Koordinator zu benennen.



4.7 Alle im Rahmen des Projekts erhobenen und erarbeiteten Daten sind auf Anforderung dem BfN zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls durch eine Dokumentation zu ergänzen. Die Daten sind zehn Jahre nach Beendigung der Projektförderung abrufbar vorzuhalten.



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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


5.1
Zuwendungsart


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.



5.2
Finanzierungsart


Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen bei dem Zuwendungsempfänger ist sowohl eine Förderung auf Ausgaben- wie auch auf Kostenbasis möglich. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten, die bis zu 75 % finanziert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann davon nach oben abgewichen werden. Ein besonders begründeter Einzelfall ist beispielsweise dann gegeben, wenn neben der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers ein außerordentliches Bundesinteresse an der Durchführung des Vorhabens besteht. Voruntersuchungen können zu 100 % finanziert werden.



Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.



Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 75 % finanziert werden.



Eine angemessene Eigenbeteiligung wird bei allen Finanzierungsarten vorausgesetzt. Die Finanzierung kann darüber hinaus grundsätzlich auch anteilig durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale, Landes- oder EU-Mittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erfolgen. Das Einbringen von zweckgebundenen Spenden als Eigenanteil muss bei Antragstellung dargelegt werden.



Die dauerhafte Einbringung von Flächen, die der Projektzielerreichung dienen, kann auf den Eigenanteil bzw. Drittmittelanteil angerechnet werden. Der Umfang barer Eigenmittel bzw. Drittmittel soll 5 % nicht unterschreiten.



5.3
Finanzierungsform


Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.



Bei Fördermaßnahmen, bei denen auch Tätigkeiten von wirtschaftlicher Natur durchgeführt werden und mithin der Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist, erfolgt die Förderung nach dem DAWI-Beschluss. Im Betrauungsakt der Bewilligungsbehörde gegenüber dem betrauten Unternehmen werden Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, das Unternehmen, gegebenenfalls das betreffende Gebiet, gegebenenfalls die Art etwaiger dem Unternehmen gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, der Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie der Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung und zur Rückforderung festgelegt und es wird darin auf den DAWI-Beschluss verwiesen.



5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten


5.4.1 Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingten Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 anfallen, für



a)
Voruntersuchungen,


b)
Maßnahmen des Biotopmanagements inklusive Baumaßnahmen,


c)
Grunderwerb zur Maßnahmenumsetzung und zu Tauschzwecken,


d)
die für den Grunderwerb erforderlichen Nebenausgaben,


e)
grundstückbezogene Ausgaben während der Vorhabenlaufzeit (z. B. Versicherungen),


f)
Pacht von Flächen,


g)
Ausgleichszahlungen,


h)
das für die Vorhabendurchführung erforderliche Personal,


i)
Aufträge an Dritte, u. a. Planungsleistungen,


j)
Evaluierungen,


k)
Gegenstände und Investitionen,


l)
Sach- und Reisekosten,


m)
projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit, Besucherlenkung und akzeptanzfördernde Maßnahmen,


n)
Moderation.


5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind regelmäßig wiederkehrende (Dauer-)Pflegemaßnahmen und Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen sowie Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind.



Im Falle der Förderung nach dem DAWI-Beschluss dürfen die Ausgleichsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten abzudecken.



6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P-Gk) zu Grunde gelegt.



6.2 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach diesen Richtlinien schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere Zuwendungen und Einnahmen, die mit Durchführung des Vorhabens erzielt werden – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem BfN mitzuteilen.



6.3 Kosten der Antragserarbeitung sind nicht förderfähig.



7
Verfahren


7.1 Projektskizzen und Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim BfN einzureichen.



Bundesamt für Naturschutz

Konstantinstraße 110

53179 Bonn



7.2 Das Bewilligungsverfahren ist zweistufig angelegt.



7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen



In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in elektronischer Form beim BfN einzureichen. Mustergliederungen für die Einreichung von Skizzen stehen im Internet unter www.bfn.de/blauesband.html zur Verfügung. Die eingegangenen Projektskizzen werden auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit hin anhand der Nachvollziehbarkeit des dargelegten besonderen Bundesinteresses und der Bezüge zum Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ bewertet.



7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge



In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, dem BfN einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Antrag) vorzulegen. Für Voruntersuchungen sind eigene Förderanträge zu stellen. Bei Verbundvorhaben sind aufeinander abgestimmte Förderanträge vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.



Mit dem Antrag sind nachvollziehbare und verbindliche Zusagen für die Eigen- und Drittmittel sowie ein Konzept vorzulegen, wie die Projektziele nach Beendigung der Bundesförderung weiterverfolgt werden sollen. Weiter ist ein (Grob-) Konzept zur Evaluierung vorzulegen. Genaue formale und inhaltliche Anforderungen an die Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines Förderantrags mitgeteilt.



Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Bundesmittel ist das BfN als Bewilligungsbehörde zuständig.



Den Beauftragten des BfN sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.



Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf Zuwendung damit einverstanden, dass zum Zwecke einer Evaluierung vom BfN oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Fördervorhabens genommen werden kann. Das BfN behält sich auch gegebenenfalls wiederkehrende Überprüfungen der Projekte vor.



Den Antragstellern kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (z. B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts) vorzulegen.



7.3 Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das mittelbare Abrufverfahren über „profi-Online“.



7.4 Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen. Die Verwendungsnachweise werden über „profi-Online“ eingereicht.



7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.



8
Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft. Sie werden alle sechs Jahre evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation überarbeitet.



Bonn, den 1. Februar 2019





Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Alfred Walter