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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
(EBewiVwV)
Vom 1. Februar 1979 (BAnz. Nr. 23, S. 2)





Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. S. 1075) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Erster Abschnitt
Vorbereitende Maßnahmen



Erster Unterabschnitt
Vorbereitung der Ausgabe von Berechtigungsnachweisen
– vor Anwendbarkeit der Verordnung –



1.
Die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinden) treffen bereits in Friedenszeiten die Maßnahmen, die im Bewirtschaftungsfall eine reibungslose Ausgabe der Berechtigungsnachweise ermöglichen.


2.
Die unteren Verwaltungsbehörden stellen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Dezember 1980, die für die einzelnen Gemeinden oder Stadtbezirke erforderliche Zahl von Verbraucherkarten anhand der Melderegister und statistischen Unterlagen fest. Sie sorgen durch geeignete Maßnahmen (Auswahl von Personal, Bestimmung eigener Fahrzeuge, Vorbereitung erforderlicher Verkehrsleistungen) dafür, daß die Verbraucherkarten im Bedarfsfall umgehend an die Gemeinden ausgelagert werden können.


3.
Zur Vorbereitung des Verfahrens für die Ausgabe der Berechtigungsnachweise veranlassen die unteren Verwaltungsbehörden insbesondere, daß
a) Ausgabebezirke und in diesen Kartenausgabestellen festgelegt werden;
b) für die Ausgabebezirke zum Zeitpunkt der Ausgabe Einwohnerlisten oder -karteien vorhanden sind, die erkennen lassen, welche Personen eine Hauptwohnung und welche eine Nebenwohnung innehaben;
c) Personal für die Ausgabe der Verbraucherkarten ausgewählt wird und im Bedarfsfall rechtzeitig herangezogen werden kann;
d) die Ausgabe im Bedarfsfall öffentlich bekanntgemacht werden kann (Presse, Rundfunk, Aushang, Anschlag, Ausruf; Muster einer Bekanntmachung vgl. Anlage 1).




Zweiter Unterabschnitt
Ausgabeverfahren
– nach Anwendbarkeit der Verordnung –



4.
Vorbereitung:
a) Die Verbraucherkarten werden auf Grund der Vorbereitungen nach Nummer 2 zu den Gemeinden oder Stadtbezirken gebracht.
b) Die Durchführung der nach Nummer 3 bereits in Friedenszeiten vorbereiteten Maßnahmen wird sichergestellt durch
aa) Heranziehung des Ausgabepersonals;
bb) öffentliche Bekanntmachung;
cc) Herrichtung der Kartenausgabestellen; dabei ist sicherzustellen, daß diese Stellen für Berufstätige außerhalb der allgemeinen Dienststunden geöffnet sind.
c) Die Verbraucherkarten und die Einwohnerlisten (-karteien) werden zu den Ausgabestellen gebracht.


5.
Das Abholverfahren:
a) Die Verbraucherkarten werden von den Empfangsberechtigten (§ 19 Abs. 1 *) bei den Kartenausgabestellen abgeholt.
b) Nachweise für die Empfangsberechtigung der Empfänger einer Verbraucherkarte sind Ausweispapiere wie z. B. Bundespersonalausweis, Reisepaß, sonstige amtliche Lichtbildausweise. Die Kartenausgabestellen überzeugen sich vor Aushändigung der Verbraucherkarten von der Empfangsberechtigung.
c) Die Kartenausgabestellen tragen die Angaben über die Ausgabebehörden in die Verbraucherkarten ein und versehen sie mit dem Dienstsiegel.
d) Die Unterschrift für die Bestätigung des Empfanges der Verbraucherkarte nach § 19 Abs. 2 ist in der Verbraucherkartei zu leisten. Schriftliche Vollmachten sind zur Verbraucherkartei zu nehmen.




Zweiter Abschnitt
Zu den einzelnen Bestimmungen



Zu § 6:

6.
Hat ein Versorgungsausgleich stattgefunden, so teilen die beteiligten Stellen dies unverzüglich den übergeordneten Stellen mit. Die Mitteilung ist bis zu den obersten Landesbehörden weiterzuleiten. Diese unterrichten den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister).


Zu § 8 Abs. 5:
7.
Die an den Nachweis eines längeren Aufenthaltes zu stellenden Anforderungen sind im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen; eine Glaubhaftmachung kann ebenso ausreichend wie die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung notwendig sein.


Zu § 10:
8.
Die Geltungsdauer ist in den Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen durch einen Vermerk "Gültig bis ..." festzusetzen. Der Endterminn für die Geltungsdauer ist in der Regel das Ende des zweiten auf den Monat der Ausstellung folgenden Kalendermonats. Die Geltungsdauer soll nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn eine Verlängerung durch die Versorgungslage oder besondere Umstände geboten ist.


Zu § 11:
9.
Da in der ersten Zeit einer Bewirtschaftung noch keine Reisemarken eingeführt werden können, müssen die Kleinabschnitte mit Aufdruck von Warenart und -menge auch deren Funktion übernehmen.


10.
Zunächst besteht die Möglichkeit, daß Gastwirte von den Lebensmittelkarten der Gäste, die nicht genügend Kleinabschnitte besitzen, aufgerufene Einzelabschnitte abtrennen und für die nicht durch die Speisen verbrauchte Lebensmittelmenge Kleinabschnitte zurückgeben.


11.
Darüber hinaus können Personen, die aus zwingenden beruflichen oder persönlichen Gründen ständig oder häufig außer Haus sind und sich daher auch morgens und abends außerhalb ihres Haushaltes verpflegen müssen – ohne in Sammelverpflegung zu sein –, für die aufgerufenen Einzelabschnitte der Lebensmittelkarte ohne Aufdruck von Warenart und -menge auf Antrag in entsprechendem Umfang Kleinabschnitte mit einem solchen Aufdruck ausgegeben werden; insgesamt muß die Abwesenheit während eines Versorgungszeitraums mehr als sechs Tage dauern. Der Antragsteller hat das Vorliegen der in Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen kann die Kartenausgabestelle eine Bescheinigung des Arbeitgebers, einer öffentlichen Stelle oder einer öffentlichen Einrichtung verlangen. Die Ausgabe von Kleinabschnitten kann nur für höchstens vier Versorgungszeiträume bewilligt werden; bei Fortbestehen der Gründe kann dieser Zeitraum jeweils um höchstens vier Versorgungszeiträume verlängert werden.
Die Kartenausgabestelle hat die Ausgabe von Kleinabschnitten mit Aufdruck von Warenart und -menge auf Antragsteller zu beschränken, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben erfüllen oder ohne die Kleinabschnitte in eine persönliche Notlage kommen würden, wenn und soweit die Beschränkung zur Sicherstellung der Versorgung mit Lebensmitteln unumgänglich ist und die zuständige oberste Landesbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen hat. Der Bundesminister kann eine solche Anordnung treffen, wenn dies zur Sicherstellung der Gesamtversorgung erforderlich ist.


12.
Die einbehaltenen Einzelabschnitte sind zu entwerten, aufzukleben und – soweit möglich – zusammen mit den entwerteten Lebensmittelkarten, von denen die Kleinabschnitte abgetrennt wurden, zu den Abrechnungsunterlagen über die Ausgabe der Verbraucherkarten zu nehmen. Abschnitte sind so zu entwerten, daß ihre weitere Verwendung ausgeschlossen, eine spätere Kontrolle jedoch möglich ist.


Zu § 12:
13.
Ersatzberechtigungsnachweise sind bei ihrer Ausgabe durch einen vorderseitigen Aufdruck "Ersatzberechtigungsnachweis" kenntlich zu machen. Bei der Gewährung von Ersatzberechtigungsnachweisen sind folgende Grundsätze zu beachten:


14. 1. Bei Antragstellung durch einen Verbraucher:
a) Ersatzberechtigungsnachweise dürfen nur zur Abwendung eines schwerwiegenden Versorgungsnotstandes ausgegeben werden. Ein solcher ist in der Regel nicht gegeben, wenn die unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Menge unter 25 % der Zuteilung für einen Versorgungszeitraum liegt. Bei Familien ist die Zuteilung für den gesamten Haushalt maßgebend.


15.
Bei grober Fahrlässigkeit oder wenn für denselben Haushalt zum zweiten oder wiederholten Mal ein Ersatzantrag gestellt wird, ist der Ersatz auf die zur Abwendung des Notstandes unentbehrlichen Grundnahrungsmittel Brot, Käse, Kartoffeln und Zucker sowie auf 50 % der Fett- und Fleischzuteilung zu beschränken. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verlust durch höhere Gewalt eingetreten ist.


16.
Der Verlust ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Werden einem Verbraucher von einer anderen als der für seine Wohnung zuständigen Kartenausgabestelle für in Verlust geratene Verbraucherkarten Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben, so ist die für seine Wohnung zuständige Kartenausgabestelle zu verständigen.


17.
Unbrauchbar gewordene Berechtigungsnachweise oder Lebensmittel, für die Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden, sind durch die für die Ausgabe der Berechtigungsnachweise zuständige Stelle einzubehalten oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder – wenn es sich um Lebensmittel handelt – soweit wie möglich zu verwerten. Für die Entwertung unbrauchbar gewordener Berechtigungsnachweise ist die Stelle zuständig, die die Berechtigungsnachweise ausgegeben hat. Nachweise sind so zu entwerten, daß eine weitere Verwertung ausgeschlossen, eine spätere Kontrolle jedoch möglich ist.


18. b) Sind die Berechtigungsnachweise oder Lebensmittel noch einwandfrei nach Art und Menge zu bestimmen, so können unter Berücksichtigung der Nummer 15 Ersatzberechtigungsnachweise in Höhe des Verlustes – bei Verbraucherkarten also einschließlich der noch nicht verwendeten gültigen Einzelabschnitte – gewährt werden.


19. c) Sind die Berechtigungsnachweise oder Lebensmittel nicht mehr einwandfrei zu bestimmen, so dürfen unter Berücksichtigung der Nummern 14 und 15 Ersatzberechtigungsnachweise nur für die vom Tage der Antragstellung bis zum Ende des Versorgungszeitraumes zustehenden Lebensmittel gewährt werden.


20. 2. Bei Antragstellung durch Betriebe der Ernährungs- oder Landwirtschaft:
a) Ein Versorgungsnotstand liegt in der Regel nur vor, wenn der oder die Verluste während eines Monats in der jeweiligen Warenart 10 % des Umsatzes oder Verbrauchs des Vormonats übersteigen. Ein Verlust ist – u. U. durch eine amtliche Bescheinigung – nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auf eine möglichst weitgehende Verwertung bewirtschafteter Erzeugnisse, die als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, ist hinzuwirken; § 2 Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten.


21. b) Sind die Berechtigungsnachweise oder Waren noch einwandfrei nach Art und Menge zu bestimmen, so können Ersatzberechtigungsnachweise in Höhe des Verlustes gewährt werden.


22. c) Sind sie nicht mehr einwandfrei zu bestimmen, so dürfen dem Antragsteller für Waren, von denen ihm für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge zugeteilt worden ist, Ersatzberechtigungsnachweise nur für die vom Tage der Antragstellung bis zum Ende dieses Zeitraumes zustehende Menge erteilt werden.


Zu § 13 Abs. 2:
23.
Bestimmungen über Verpflegungssätze und Zusatzkost für Angehörige der Bundeswehr erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister.


Zu § 14:
24.
Sonderzuteilungen sind nur zu gewähren, wenn örtlich bedingte besondere Umstände die Zuteilung erforderlich machen. Ein besonderer Umstand kann z. B. vorliegen, wenn Lebensmittel, die zu verderben drohen, nur durch eine Sonderzuteilung noch verwertet werden können. Soweit es die Umstände ermöglichen, hat sich das Ernährungsamt vor Gewährung einer Sonderzuteilung mit der übergeordneten Behörde ins Benehmen zu setzen.


Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1:
25.
Verbraucherkarten werden grundsätzlich von der Kartenausgabestelle der Gemeinde ausgegeben, in der der Bezugsberechtigte mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Dies gilt auch für solche Bezugsberechtigte, die neben ihrer Hauptwohnung noch mit einer Nebenwohnung gemeldet sind.


26.
Wenn der Bezugsberechtigte gegenüber der Kartenausgabestelle am Ort seiner Hauptwohnung erklärt, daß er seine Verbraucherkarten von der Kartenausgabestelle am Ort der Nebenwohnung beziehen möchte, wird ihm von der Kartenausgabestelle am Ort seiner Hauptwohnung bescheinigt, von welchem Zeitpunkt an er bei ihr keine Verbraucherkarte erhalten wird (vgl. Muster einer Abmeldebescheinigung in Anlage 2). Dieser Zeitpunkt ist auch in der Verbraucherkartei zu vermerken.


27.
Die Kartenausgabestelle der Nebenwohnung händigt sodann von dem in der Abmeldebescheinigung angegebenen Zeitpunkt an die dem Bezugsberechtigten zustehenden Verbraucherkarten gegen Vorlage der Abmeldebescheinigung sowie einer Anmeldebescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung aus.


28.
Bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf eine Erklärung und Bescheinigung nach Nummer 26 verzichtet werden; in diesem Fall ist die Kartenausgabestelle am Ort der Hauptwohnung von der Kartenausgabestelle am Ort der Nebenwohnung über die Ausgabe der Verbraucherkarten an den Bezugsberechtigten zu unterrichten.


29.
Für die Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbraucher gelten die Nummern 25 bis 27 entsprechend.


Zu § 17 Abs. 2:
30.
Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen sowie sonstige Personen, die ständig an Bord eines im Schiffsregister eines Gerichtes im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen, können ihre Verbraucherkarten von jeder Kartenausgabestelle erhalten, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich am Tage der Kartenausgabe mit ihrem Schiff befinden. Voraussetzung ist, daß der Schiffsführer oder sein Stellvertreter für die an Bord wohnenden Personen gemeinsam unter Vorlage ihrer auf Antrag auszustellenden Verbraucherkartennachweise nach dem Muster der Anlage 3 die Verbraucherkarten abholt. Die Verbraucherkartennachweise sind mit einer Zählnummer zu versehen; ihre Durchschläge sind zusammen gesondert aufzubewahren. Die Verbraucherkartennachweise sind so herzustellen, daß sie gegen Nachahmung gesichert sind.


31.
Der von der ständig an Bord lebenden Person unterschriebene Antrag mit den erforderlichen Angaben (s. Anlage 3) ist vom Schiffsführer unter Vorlage des Ausweises und des Schifferdienstbuches – soweit es geführt wird – bei der nach Nummer 30 zuständigen Kartenausgabestelle einzureichen. Diese stellt die Verbraucherkartennachweise aus und benachrichtigt hiervon die für eine etwaige Wohnung an Land zuständige Kartenausgabestelle.


32.
Verläßt eine ständig an Bord lebende Person das Schiff endgültig, so ist ihr der Verbraucherkartennachweis auszuhändigen. Nimmt sie eine Arbeit auf einem anderen Binnenschiff auf, ist der Verbraucherkartennachweis dem Führer dieses Schiffes auszuhändigen; anderenfalls wird er beim nächsten Kartenbezug einbehalten, da er nur bei Vorlage durch einen Schiffsführer oder seinen Stellvertreter zum Kartenbezug berechtigt.


33.
Seeleute und ihre Familienangehörigen, die vorübergehend aus der Sammelverpflegung an Bord eines Seeschiffes ausgeschieden sind (z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit) und keine Wohnung haben oder sich nicht dort aufhalten, können Verbraucherkarten am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten. Voraussetzung ist die Vorlage einer Abmeldebescheinigung nach § 22 Abs. 2 (s. Anlage 4) sowie eines beim erstmaligen Kartenbezug nach § 17 Abs. 2 von der Kartenausgabestelle auszustellenden Verbraucherkartennachweises gemäß Muster der Anlage 3 . Die Kartenausgabestelle am Ort einer etwaigen Wohnung ist zu benachrichtigen.


34.
Zu den sonstigen Personen gehören z. B. die aus beruflichem Anlaß von ihrem Wohnort abwesenden Fernfahrer, anderes Verkehrspersonal, Montagepersonal. In der Regel wird es sich um denselben Personenkreis handeln, an den Kleinabschnitte der Verbraucherkarten ausgegeben werden können (vgl. Nummer 11). Private Gründe für eine Abwesenheit vom Wohnort können z. B. Krankheit, Kuraufenthalt oder besuchsweiser Aufenthalt bei Familienangehörigen sein.
Will eine dieser Personen Verbraucherkarten an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort beziehen, so erhält sie auf Antrag von der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes einen Verbraucherkartennachweis nach dem Muster der Anlage 3 , der neben dem erforderlichen Ausweispapier (Nummer 5 Buchstabe b) bei jedem Kartenbezug vorzulegen ist. Die Kartenausgabestelle des Wohnortes händigt künftig Verbraucherkarten nur gegen Vorlage dieses Nachweises aus. Dieser ist nach Beendigung der Abwesenheit von der Wohnung zurückzugeben.


35.
Für die Ausstellung von Bezugsscheinen sind die Nummern 30 bis 34 entsprechend anwendbar.


36.
An Ausländer, die nicht bei einer Gemeinde zum Bezug von Berechtigungsnachweisen angemeldet sind (§ 8 Abs. 5), sind in der Regel statt Verbraucherkarten mit Stammabschnitt lose Kleinabschnitte mit Aufdruck von Warenart und -menge auszugeben. Wenn sie Verbraucherkarten oder Bezugsscheine für mehr als eine Woche beantragen, müssen sie die voraussichtliche Dauer ihres Aufenthaltes nachweisen (vgl. Nummer 7).


Zu § 19:
37.
Die zur Ausgabe von Berechtigungsnachweisen zuständigen Stellen haben vor Ausgabe der Berechtigungsnachweise die Voraussetzungen für deren Empfang zu prüfen (vgl. auch Nummer 5 Buchstabe b). Anlage 5 enthält ein Formular für eine Vollmacht zum Empfang von Berechtigungsnachweisen.


Zu § 20:
38.
Die Kartenausgabestellen haben für jeden Haushalt ihres Bezirks Unterlagen für die Ausgabe und Abrechnung von Berechtigungsnachweisen zu führen. Darin ist jede Ausgabe auch von anderen Berechtigungsnachweisen als Verbraucherkarten zu vermerken und mit der Unterschrift des Empfängers quittieren zu lassen.


Zu §§ 21 und 22:
39.
Die Abmeldebescheinigung der Kartenausgabestelle (§ 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1) ist nach dem Muster der Anlage 2 zu gestalten. Die Abmeldebescheinigungen sind mit einer Zählnummer zu versehen, die Durchschriften sind zusammen gesondert aufzubewahren.


40.
Bei Seeleuten, die sich zur Sammelverpflegung an Bord eines Schiffes abmelden, ist ein etwa ausgestellter Verbraucherkartennachweis (vgl. Nummer 33) einzubehalten.


41.
Die Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung (§ 22 Abs. 2) soll dem Muster der Anlage 4 entsprechen; sie ist bei der Ausgabe von Berechtigungsnachweisen einzubehalten. Für die Angehörigen der Bundeswehr gelten besondere Richtlinien.


Zu § 26:
42.
Soweit durch Rechtsverordnung gemäß § 26 Abs. 3 keine andere Regelung getroffen ist, sind die Aufklebebogen und die Abrechnungsbogen (§ 26 Abs. 1 Satz 2) nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 zu gestalten.


43.
Für jeden, der Berechtigungsnachweise abrechnet, sind vom Ernährungsamt Konten über die zur Abrechnung eingereichten und die ausgegebenen Berechtigungsnachweise zu führen. Aus diesen mit Namen und Anschrift des Abrechnenden versehenen Abrechnungskonten müssen, getrennt nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse, zu ersehen sein:
a) der Anfangsbestand an bewirtschafteten Erzeugnissen im Zeitpunkt der Einführung der Bewirtschaftung oder der Neueröffnung des Kontos (§ 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1);
b) Datum und Mengenwerte der eingereichten Abrechnungsbogen (§ 26 Abs. 1 Satz 2) und Zusammenstellungen (§ 26 Abs. 2 Satz 3);
c) Nummer, Datum und Mengenwerte der ausgegebenen Berechtigungsachweise sowie die Höhe einer möglichen Schwundvergütung (§ 28);
d) für jedes bewirtschaftete Erzeugnis eine etwaige Differenz zwischen dem Mengenwert der abgerechneten und der hierfür ausgestellten Berechtigungsnachweise.


44.
Die Ernährungsämter haben vom Zeitpunkt der Einreichung an aufzubewahren:
a) mindestens drei Monate die eingereichten Einzelabschnitte der Verbraucherkarten;
b) mindestens ein Jahr die eingereichten Bezugsscheine, Berechtigungsscheine sowie Abrechnungsunterlagen und Empfangsbestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2;
c) mindestens zwei Jahre die eingereichten Abrechnungsbogen und Zusammenstellungen sowie die Abrechnungskonten und ähnliche Unterlagen;
d) mindestens drei Jahre die Durchschriften von allen ausgestellten Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen.


Zu § 27 Abs. 5 Satz 2:
45.
Bestimmungen über die Versorgung der Bundeswehr erläßt der Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.


Zu § 36:
46.
Das Ernährungsamt hat über die Möglichkeit, das Abgabeverbot aufzuheben oder die Frist abzukürzen, unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Bundeswehr zu entscheiden.




Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen



47.
Die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Verwaltungsschrift ist mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 davon abhängig, daß die Voraussetzungen des Artikels 80 a des Grundgesetzes vorliegen. Die Nummern 1 bis 3 sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung an anwendbar.


Bonn, den 1. Februar 1979
335–2914–6/27


Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl