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Verwaltungsvorschrift zu § 15 des Wehrsoldgesetzes und zu § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes

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A-1457/2



Zentrale Dienstvorschrift



Verwaltungsvorschrift
zu § 15 des Wehrsoldgesetzes und zu § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes



1 Allgemeines



101. Nach § 15 des Wehrsoldgesetzes (WSG) und § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2019 (BGBl. I S. 1147) wird zu § 15 des WSG und zu § 21 des USG für freiwilligen Wehrdienst Leistende, Reservistendienst Leistende und Teilnehmerinnen sowie Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes (SG) folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:



2 Umfang der bereitgestellten Dienstkleidung und Ausrüstung



201. Der Umfang der den Soldatinnen und Soldaten, die Leistungen nach dem WSG oder dem USG erhalten, zum unentgeltlichen Gebrauch zu gewährenden Dienstkleidung und Ausrüstung wird durch den dienstlichen Bedarf nach Maßgabe des Ausstattungssolls und durch die Bestandslage bestimmt. Ein nach Art und Zahl bestimmter Ausstattungsanspruch besteht daher nicht. An den bereitgestellten Stücken erwerben die Soldatinnen bzw. Soldaten kein Eigentum, es sei denn, dass für einzelne Artikel ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.



3 Tragen von Zivilkleidung im Dienst



301. Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst kann aus dienstlichen Gründen angeordnet werden; Zivilkleidung wird von Amts wegen nicht bereitgestellt. Soldatinnen bzw. Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten grundsätzlich für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung von 1,20 Euro täglich. Die Entschädigung wird halbmonatlich nachträglich gezahlt. Durch besonderen Erlass wird bestimmt, wer das Tragen von Zivilkleidung im Dienst anordnet1.



4 Anlagen



4.1 Bezugsjournal



(Nr.) Bezugsdokumente

Titel

1. WSG

Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz – WSG)


2. USG

Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG)

3. SG

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG)

4.  A1-1000/0-7000 VS-NfD       

Bekleidung der Bundeswehr



4.2 Änderungsjournal



  Version  

Gültig ab

Geänderter Inhalt


1


04.07.2014


• Formale Überführung

• Erstveröffentlichung


2


Vorläufig
01.11.2015    


• Vorläufige Veröffentlichung


3


06.12.2017


• Formale Anpassung nach vorläufiger Veröffentlichung


4


01.01.2020


• Vollständige Aktualisierung

+ Neufassung WSG und USG durch BwEinsatzBerStG