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BMWi-IB3-20211019-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima)



Anlage 1



Leistungen, die nicht beschafft werden dürfen



Sofern eine Beschaffung nicht ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist, dürfen folgende Leistungen nicht beschafft werden:



Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,


Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),


Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,


Kühl- und Gefriergeräte (u. a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),


Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze(E)),


Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (zum Beispiel „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),


Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen,


Mineralwasser, Bier, Säfte, Milch und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt,


Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Großveranstaltungen,


Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 20171 enthalten ist (insbesondere bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika),


mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 die EU-Abgasstufe V nicht einhalten,


Produkte, deren Transportverpackungen aus Karton nicht mindestens 85 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten, sofern der Bieter beziehungsweise Bewerber hinreichenden Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat,


schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen.