Logo jurisLogo Bundesregierung

BMVBW-S36-0003-A004.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Anlage 1

zu Muster 3

(Nr. 
3.1.1)


Vereinfachtes Uk-Verfahren für unentbehrliches wehr- oder zivildienstpflichtiges Führungs- und Funktionspersonal von Verkehrsunternehmen des Linienverkehrs gemäß § 13 Wehrpflichtgesetz oder § 16 Zivildienstgesetz





Zur Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbünde/Verkehrsgemeinschaften) hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Sicherstellung für das erforderliche und damit unverzichtbare wehrpflichtige Personal für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall vorgesehen.



Verkehrsunternehmen, die Linienverkehre betreiben, unterliegen nach § 21 PBefG einer Betriebspflicht, die auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall fortbesteht. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass der Individualverkehr eingeschränkt wird und dadurch neue Linienverkehre eingerichtet werden müssen. Deshalb kann die Nachfrage nach Leistungen des öffentlichen Personenverkehrs in einem solchen Maße ansteigen, dass die Verkehrsunternehmen ihren Verpflichtungen sowohl in materieller als auch in personeller Hinsicht aus eigener Kraft nicht in dem erforderlichen Maß nachkommen können.



Nach Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und den für den Straßenverkehr zuständigen obersten Landesbehörden sowie nach Anhörung des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmen (BDO) und des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) ist mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) bzw. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein vereinfachtes Verfahren zur Unabkömmlichstellung von unentbehrlichem wehr- oder zivilpflichtigen Führungs- und Funktionspersonal für Verkehrsunternehmen im Linienverkehr vereinbart worden. Danach werden die notwendigen Uk-Stellungen, die üblicherweise nur im Einzelverfahren zu erreichen sind, wesentlich erleichtert und beschleunigt.



Hierzu sind folgende Verfahrensunterlagen beigefügt:

-
Rahmenstellenplan
-
Namensliste mit Erläuterungen.
-
 

Die notwendigen Uk-Stellungen sind alsbald anzuregen. Werden Anregungen erst im Falle der Mobilmachung gestellt, besteht wenig Aussicht auf Erfolg.



Zu diesem Zweck ist die beigefügte Namensliste mit der dafür vorgesehenen Kennung auszufüllen und der



…………………………………………………………………………

zu übersenden.

(vorschlagsberechtigte Behörde)




Die Verkehrsunternehmen unterrichten die vorschlagsberechtigten Behörden jährlich einmal über den Wegfall der Voraussetzungen der Uk-Stellung.



Die Verkehrsunternehmen haben auf Anforderungen der Kreiswehrersatzämter oder des Bundesamtes für den Zivildienst ihren Organisationsplan zum Zwecke der Erläuterungen der im Rahmenstellenplan aufgeführten Funktionen zur Verfügung zu stellen.



Rahmenstellenplan

für

Verkehrsunternehmen

der

Personenbeförderung

mit

-
Straßenbahnen
-
O-Bussen
-
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
(§§ 42 und 43 PBefG)

sowie für

Verkehrsverbünde





Kennung

Funktion

1

2

1

Verwaltung

11

Geschäftsleitung

11.1


11.2


11.3


11.4


12

Personal- und Sozialwesen

12.1


12.2


12.3


12.4


13

Organisation

13.1


13.2


13.3


13.4


14

EDV- und Statistik

14.1


14.2


14.3


14.4


15

Presse und Information

15.1


15.2


15.3


15.4


16

Betriebsärztlicher Dienst

16.1


16.2


16.3


16.4


2

Wirtschaft, Marketing, Recht

21

Finanzen

21.1


21.2


21.3


21.4


22

Betriebswirtschaft

22.1


22.2


22.3


22.4


23

Einkauf

23.1


23.2


23.3


23.4


24

Vertrieb und Kundendienst

24.1


24.2


24.3


24.4


25

Rechtswesen

25.1


25.2


25.3


25.4


26

Liegenschaften

26.1


26.2


26.3


26.4


27

Unfälle, Schäden, Versicherungen

27.1


27.2


27.3


27.4


3

Betrieb, Verkehr

31

O-Bus, Bus- und Bahnbetrieb

31.1


31.2


31.3


31.4


32

Fahr- und Dienstpläne

32.1


32.2


32.3


32.4


33


33.1


33.2


33.3


33.4


34

Betriebstechnik und Fahrschule

34.1


34.2


34.3


34.4


35

Betriebshöfe

35.1


35.2


35.3


35.4


36

Betriebsaufsicht

36.1


36.2


36.3


36.4


37

Ordnungsdienst

37.1


37.2


37.3


37.4


4

Technik, Unterhaltung

41

Planungs- und Vermessungswesen

41.1


41.2


41.3


41.4


42

Bahnbau

42.1


42.2


42.3


42.4


43

Hochbau

43.1


43.2


43.3


43.4


44

Haltestelleneinrichtungen

44.1


44.2


44.3


44.4


45

Elt- und Signalanlagen

45.1


45.2


45.3


45.4


46

Fahrzeuge, Werkstätten, Betriebshöfe

46.1


46.2


46.3


46.4


47

Unfallverhütung, Arbeitssicherheit

47.1


47.2


47.3


47.4

Zuzuordnendes Personal (= 3. Stelle):


1. Abteilungsleiter


2. Sachgebietsleiter


3. Sachbearbeiter


4. Büroangestellte


5. Ingenieure


6. Techniker


7. Handwerker


8. Unterhaltungsarbeiter









NAMENSLISTE

von Wehrpflichtigen, die zur Uk-Stellung vorgeschlagen werden bzw. die uk-gestellt sind




vorgeschlagsberechtigte Behörde


Anschrift des Unternehmens

lfd.

Nr.

Name, Vorname

Geburtsdatum od. Personenkennziffer

Wohnort, Straße

zuständiges Kreiswehrersatzamt oder Bundesamt für Zivildienst

Funktion und Kennziffer lt. Rahmenstellenplan (auch mehrere möglich)

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7










Erläuterungen zur Namensliste

1.
In der Namensliste sind die Mitarbeiter aufzuführen, die
-
der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegen und
-
wegen ihrer Führungs- und Funktionstätigkeit (vgl. Rahmenstellenplan) unabkömmlich (uk) gestellt werden sollen.


2.
Die Wehrüberwachung endet
-
bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr
-
bei Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr
und
-
bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden.


Im Falle des § 51 Soldatengesetz endet bei ehemaligen Berufssoldaten die Wehrüberwachung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.


Der Zivildienstüberwachung unterliegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden.


3.
Für die Uk-Stellung kommen nur solche Mitarbeiter in Betracht, die Funktionen ausüben, die aus dem Rahmenstellenplan hervorgehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mitarbeiter mit solchen Funktionen in jedem Falle uk-gestellt werden müssen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Funktion nicht durch einen anderen Betriebsangehörigen ausgeführt werden kann, der nicht oder nicht mehr der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegt.