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BMV-G16-20250619-SF-A015.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB –



Anlage 15



Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung





Fundstelle

Fahrzeugbezeichnung

Prüfungsumfang

Bemerkungen




EX/II

EX/III

EX/III Tank

AT

FL

MEMU

Erste Untersuchung

Jährliche
technische
Untersuchung


1.

ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG

1.1

Allgemeine Vorschriften

9.2.2.1

X

X

X

X

X

X

Ausführung

Erfordernis, Zustand


Kabel

9.2.2.2.1

X

X

X

X

X

X

Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis

Erfordernis, Zustand



Zusätzlicher Schutz

9.2.2.2.2

Xa)

X

X

Xb)

X

X

Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

a) Gilt für Fahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).


b) Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).


Sicherungen und Schutzschalter

9.2.2.3

Xb)

X

X

X

X

X

Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

b) Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

1.2

Batterien

9.2.2.4

X

X

X

X

X

X

Ausführung

Zustand


1.3

Beleuchtung

9.2.2.5

X

X

X

X

X

X

Ausführung

Zustand, Kontrolle


1.4

Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern

9.2.2.6

Xc)

X

X

Xb)

X

X

Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis

Zustand, Kontrolle

b) Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).


c) Gilt für Kraftfahrzeuge, die dafür vorgesehen sind, Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zu ziehen, und Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

1.5

Spannung

9.2.2.7

X

X

X



X

Ausführung

Zustand


1.6

Spannungsfreischaltung von Stromkreisen

9.2.2.8


X

X


X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand, Funktion


1.7

Dauernd versorgte Stromkreise

9.2.2.9.1





X


Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle, Nachweis

Zustand, Kontrolle, ggf. Ausführung




9.2.2.9.2


X

X



X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit



1.8

Elektrische Ausrüstung – EX-Fahrzeuge

9.3.7.1

X

X





Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle Nachweis

Zustand, Kontrolle




9.3.7.2

X

X





Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle Nachweis

Zustand, Kontrolle




9.3.7.3

X

X





Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle

Zustand, Kontrolle


1.9

Elektrische Ausrüstung – Tankfahrzeuge

9.7.8.1



X

X

X


Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle Nachweis

Zustand, Kontrolle




9.7.8.2





X


Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle Nachweis

Zustand, Kontrolle




9.7.8.3





X


Ausführung, Wirksamkeit, ggf. Kontrolle Nachweis

Zustand, Kontrolle


2.

BREMSAUSRÜSTUNG

2.1

Allgemeine Vorschriften

9.2.3.1

X

X

X

X

X

X

Erfordernis, Ausführung

Zustand


2.2

Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

9.2.3.1

Xe)

Xd), e)

Xd), e)

Xd), e)

Xd), e)

Xd), e)

Erfordernis, Ausführung

Zustand, Funktion

d) Gilt für Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Trägerfahrzeuge) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen und Kraftfahrzeuge, die Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 ausgerüstet sein.
Gilt für Anhänger (d.h. vollständige Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Die Anhänger müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A ausgerüstet sein.
e)Gilt für alle Kraftfahrzeuge und für Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

2.3

Dauerbremsanlage

9.2.3.1

Xf)

Xg)

Xg)

Xg)

Xg)

Xg)

Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis

Zustand

f) Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.
g)Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder für Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.

2.4

Dauerbremse des Fahrzeugs (Abdeckung)

9.2.3.3

Xf)

X

X

X

X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

f) Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein.

3.

ANTRIEBSSYSTEM DES FAHRZEUGS

3.1

Kraftstoffbehälter und -flaschen

9.2.4.2

X

X

X

Xh)

X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

h) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die andere Kraftstoffe als Wasserstoff verwenden.

3.2

Verbrennungsmotor

9.2.4.3

X

X

X

Xi)

X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.


Motor

9.2.4.3.1

X

X

X

Xi)

X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand

i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.

Motor und Ladeabteil – EX-Fahrzeuge

9.3.5

X

X





Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand



Auspuffanlage

9.2.4.3.2

X

X

X


X

X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand



Externe Wärmequellen und Ladeabteil – EX-Fahrzeuge

9.3.6

X

X





Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Erfordernis, Zustand



Elektrisches Antriebssystem

9.2.4.4

X

X

X

X

X

X

Erfordernis, Ausführung

Zustand



Allgemeine Vorschriften

9.2.4.4.1




X

X


Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis

Zustand



Wiederaufladbares elektrisches Energiesystem

9.2.4.4.2




Xi)

X


Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis

Zustand

i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge.


Maßnahmen gegen Wärmeausbreitung

9.2.4.4.3





X


Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis

Zustand



Fahrzeug-Ladeanschluss

9.2.4.4.4





X


Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis

Zustand



wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle

9.2.4.5




X

X


Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis

Zustand


4.

VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE

4.1

Verbrennungsheizgerät

9.2.5.1
9.2.5.2
9.2.5.5

Xj)

Xj)

Xj)

Xj)

Xj)

Xj)

Einbau/Funktionsprüfung

Zustand

j) Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden.



9.2.5.3
9.2.5.4





Xj)


Funktionsprüfung, Kontrolle Herstellernachweis

Erfordernis, Zustand

j) Gilt für nach dem 30. Juni 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen. Wenn das Datum der Ausrüstung nicht verfügbar ist, muss stattdessen das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr verwendet werden.



9.2.5.6

X

X





Erfordernis

Zustand


4.2

Verbrennungsheizgeräte – EX-Fahrzeuge

9.3.2.1

X

X





Einbau/Funktionsprüfung

Zustand




9.3.2.2

X

X





Einbau/Funktionsprüfung

Zustand




9.3.2.3

X

X





Einbau/Funktionsprüfung

Zustand




9.3.2.4

X

X





Einbau/Funktionsprüfung

Zustand


4.3

Verbrennungsheizgeräte – Tankfahrzeuge

9.7.7.1



X

X

X


Einbau/Funktionsprüfung

Zustand




9.7.7.2



X

X

X


Einbau/Funktionsprüfung

Zustand


4.4

Verbrennungsheizgeräte – MEMU

9.8.6.1






X

Einbau/Funktionsprüfung

Zustand




9.8.6.2






X

Einbau/Funktionsprüfung

Zustand


5.

WEITERE ANFORDERUNGEN

5.1

Geschwindigkeitsbegrenzer

9.2.6

Xk)

Xk)

Xk)

Xk)

Xk)

Xk)

Nachweis

Zustand, Kontrolle

k) Gilt für Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen, die nach dem 31. Dezember 1987 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, und für alle Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen, die nach dem 31. Dezember 2007 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden.

5.2

Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern

9.2.7

X

X

X

Xl)

Xl)

X

Anbau, Kontrolle, Nachweis

Zustand

l) Gilt für Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist).

5.3

Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken

9.2.8




X

X





6.

Zusätzliche Anforderungen an vervollständigte oder vollständige Fahrzeuge EX/II und EX/III zur Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 in Verpackungen

6.1

Werkstoffe zur Herstellung des Fahrzeugaufbaus

9.3.1

X

X





Erfordernis, Ausführung

Zustand


6.2

EX/II-Fahrzeuge

9.3.3

X






Erfordernis, Ausführung, Nachweis

Zustand


6.3

EX/III-Fahrzeuge

9.3.4.1


X





Erfordernis, Ausführung, Nachweis

Zustand




9.3.4.2


X





Erfordernis, Ausführung, Nachweis

Zustand


7.

Zusätzliche Anforderungen an Tank- und Batteriefahrzeuge AT, FL und EX/III

7.1

Allgemeine Vorschriften

9.7.1.2



X

X

X


Erfordernis, Ausführung

Zustand


7.2

Befestigungseinrichtungen

9.7.3.1



X

X

X


Wirksamkeit, Ausführung, Nachweis

Zustand




9.7.3.2



X

X

X


Wirksamkeit, Ausführung, Nachweis

Zustand




9.7.3.3



X

X

X


Wirksamkeit, Ausführung, Nachweis

Zustand


7.3

Elektrische Verbindung der Fahrzeuge FL

9.7.4





X


Wirksamkeit, Ausführung

Zustand


7.4

Stabilität der Tankfahrzeuge

9.7.5.1



X

X

X


Berechnung

---




9.7.5.2




X

X


Erfordernis, Kontrolle, Nachweis

---


7.5

Hinterer Schutz der Fahrzeuge

9.7.6



X

X

X


Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand


7.6

Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge FL und EX/III

9.7.9



X


X


Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand

Anforderung gilt bei FL-Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.01.2029 bei Beförderung folgender Stoffe:
Fahrzeuge FL zur Beförderung verflüssigter und verdichteter entzündbarer Gase mit einem Klassifizierungscode, der den Buchstaben F enthält. Fahrzeuge FL zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe der Verpackungsgruppe I oder II. Diese Fahrzeuge benötigen Wärmeschutzschilde über ALLEN Rädern.


Bei EX/III-Tank gilt 9.7.9.2 vor Erstzulassung 01.01.2029 nach den bis 31.12.2022 geltenden Vorschriften.

7.7

Tankprüfbescheinigung

6.8.2.4.5



X

X

X


Prüfung, Kontrolle, Übernahme in ADR-Zulassungsbescheinigung

Kontrolle, Identität


7.8

Tankwandung

6.8.2.1.3



X

X

X


äußerer Zustand

äußerer Zustand


7.9

Betreiberangaben

6.8.2.5.2



X

X

X


Identität, Vollständigkeit

Identität, Vollständigkeit


7.10

Angaben auf Tankschild

6.8.2.5.1



X

X

X


Identität, Vollständigkeit

Identität, Vollständigkeit


7.11

Tankausrüstung / Bedienungsausrüstung

6.8.2.2



X

X

X


Wirksamkeit, Ausführung

äußerer Zustand


7.12

Erdung von Tanks

6.8.2.1.27




X

X


Wirksamkeit, Ausführung

Zustand

Fahrzeuge „AT“, die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein. Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II. In Altbescheinigungen kann anstelle der Norm EN 590:2013 + A1:2017 auch die Norm EN 590:2013 + AC:2014 oder EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2004 oder EN 590:1993 angegeben sein.

8.

Zusätzliche Anforderungen an vervollständigte oder vollständige MEMU

8.1

Vorschriften für Tanks und Schüttgut-Container

9.8.2






X

Erfordernis, Ausführung

Zustand


8.2

Elektrische Verbindung der MEMU

9.8.3






X

Wirksamkeit, Ausführung

Zustand


8.3

Stabilität der MEMU

9.8.4






X

Berechnung

---


8.4

Hinterer Schutz der MEMU

9.8.5






X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand


8.5

Zusätzliche Sicherheitsvorschriften

9.8.7.1






X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand




9.8.7.2






X

Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit

Zustand


8.6

Zusätzliche Vorschriften für die Sicherung

9.8.8






X

Erfordernis, Ausführung

Zustand



Prüfungen der Gefahrgutumschließungen sowie Zusammenbau gemäß MEMU-Baumusterzulassung







X

Prüfung, Kontrolle

Kontrolle, Identität


8.7

Besondere Ladeabteile für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff

6.12.5






X

Erfordernis, Ausführung, Nachweis

Zustand


8.8

Tankausrüstung / Bedienungsausrüstung

6.12.4






X

Wirksamkeit, Ausführung

äußerer Zustand




Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen.
Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt.
Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen.