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BMV-G16-20250619-SF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB –



Anlage 7



Buß- und Verwarnungsgeldkatalog



1. Bußgeldkatalog

(G)eltungsbereich

(S)traße

(E)isenbahn

(B)innenschifffahrt



G

Lfd. Nr.

Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass

GGVSEB § 37 Abs. 1

Euro

Kategorie


A

der Auftraggeber des Absenders






der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 1




S,E,B

1

Nr. 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;

Nr. 3a

2000,-

I

S,E,B

2

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe in Textform mitgeteilt oder auf eine dort genannte Vorschrift in Textform hingewiesen wird;

Nr. 3b

800,-

I

S,E,B

3

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird;

Nr. 3c

600,-

I



der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 2




E

4

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe in Textform mitgeteilt wird;

Nr. 3d

250,-

III



der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 3




S,B

5

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 3e

600,-

I



der Auftraggeber des Absenders entgegen § 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

6

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I


B

der Absender






der Absender entgegen § 18 Abs. 1




S,E,B

7

Nr. 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;

Nr. 4a

300,- bis 800,-

III/II/I

S,E,B

8

Nr. 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;

Nr. 4b

600,-

I

S,E,B

9

Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;

Nr. 4c

2000,-

I

S,E,B

10

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird;

Nr. 4d

250,-

III

S,E,B

11

Nr. 5 nicht dafür sorgt,

Nr. 4e



11.1

dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder nur ein dort genanntes MEMU oder


1000,-

I

B

11.2

dass nur ein dort genanntes Schiff verwendet wird;


1800,-

I

S,E,B

12

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird;

Nr. 4f

1000,-

I

S,E,B

13

Nr. 7

Nr. 4g



13.1

nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist,


1000,-

I

13.2

eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;


600,-

I

S,E,B

14

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig mitgegeben wird;

Nr. 4h

250,- bis 600,-

III/II/I

S,E,B

15

Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird;

Nr. 4i

600,-

I

S,E,B

16

Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird;

Nr. 4j

600,-

I

S,E,B

17

Nr. 11 den Verlader nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist;

Nr. 4k

800,-

I

S,E,B

18

Nr. 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;

Nr. 4l

600,-

I



der Absender entgegen § 18 Abs. 2




S

19

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;

Nr. 4m

600,-

I

S

20

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 4n

600,-

I



der Absender entgegen § 18 Abs. 3




E

21

Nr. 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet;

Nr. 4o

600,-

I

E

22

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen oder der Rangierzettel angebracht wird;

Nr. 4p

600,-

I

E

23

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angabe enthält;

Nr. 4q

250,-

III



der Absender entgegen § 18 Abs. 4




B

24

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;

Nr. 4r

600,-

I

B

25

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die orangefarbene Tafel angebracht wird;

Nr. 4s

600,-

I

B

26

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 4t

600,-

I



der Absender entgegen § 27 Abs. 2 (auch Beförderer und Empfänger)




S,E,B

27


Nr. 19b



27.1

eine Untersuchung nicht durchführt,


600,-

I


27.2

eine Maßnahme nicht ergreift,


1000,-

I

27.3

nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;


1000,-

I



der Absender entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

28

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I


C

der Beförderer






der Beförderer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2




E

29

einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;

Nr. 1

1000,-

I



der Beförderer entgegen § 4 Abs. 3




E

30

Nr. 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;

Nr. 2

1000,-

I



der Beförderer entgegen § 19 Abs. 1




S,E,B

31

Nr. 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;

Nr. 5a

600,-

I

S,E,B

32

Nr. 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt;


*) Der Bußgeldsatz für die ursprüngliche Pflicht, gegen die verstoßen wurde, wird aufgrund vorsätzlichen Handelns verdoppelt, mindestens aber 600,-.

Nr. 5b

600,- bis 12000,-*)

I

S,E,B

33

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

Nr. 5c

1200,-

I

S,E,B

34

Nr. 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;

Nr. 5d

600,-

I

S,E,B

35

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten;

Nr. 5e

1200,-

I

S,E,B

36

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten;

Nr. 5f

800,-

I



der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2




S

37

Nr. 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält;

Nr. 6a

600,-

I

S

38

Nr. 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen oder richtig anwenden kann;

Nr. 6b

350,-

II

S

39

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks beachtet wird;

Nr. 6c

800,-

I

S

40

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird;

Nr. 6d

800,-

I

S

41

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,

Nr. 6e



41.1

Beförderungspapiere nicht übergibt oder Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen,


250,bis 600,-

III/II/I

41.2

Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich),


600,-

I

41.3

Ausnahmezulassung,


600,-

I

41.4.1

Zulassungsbescheinigung fehlt oder ist nicht verlängert worden,


1000,-

I

41.4.2

Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben außer in den Feldern 2 bis 6,


350,bis 600,-

I

41.4.3

Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben in den Feldern 2 bis 6,


250,bis 350,-

II

41.5

Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde;


350,bis 1000,-

II/I

S

42

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden; es fehlen:

Nr. 6f



42.1

Basiskurs,


800,-

I

42.2

Aufbaukurs,


800,-

I

42.3

Basis- und Aufbaukurs,


1000,-

I

42.4

abgelaufener Basis- und/oder Aufbaukurs, bei einem Ablauf von bis zu 12 Monaten;


150,bis 600,-

I

S

43

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

Nr. 6g

1200,-

I

S

44

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 6h

250,-

III

S

45

Nr. 9 die Beförderungseinheit

Nr. 6i



45.1

nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (Weiterfahrt untersagt),


600,-

I

45.2

nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (andere Mängel),


350,-

II

45.3

nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (leichte Mängel);


150,-

III

S

46

Nr. 10 eine Prüffrist nicht einhält;

Nr. 6j

350,-

II

S

47

Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ADR ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;
*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt

Nr. 6k

800,- 500,-*)

I


II*)

S

48

Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;

Nr. 6l

1200,-

I

S

49

Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten

Nr. 6m



49.1

Bau- oder Ausrüstungsvorschrift,


800,bis 1500,-

II/I

49.2

Kennzeichnungsvorschrift entspricht;


300,bis 800,-

II/I

S

50

Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

Nr. 6n

1200,-

I

S

51

Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt;

Nr. 6o

1000,bis 1500,-

I

S

52

Nr. 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet;

Nr. 6p

350,-

II

S

53.1

Nr. 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt,

Nr. 6q



53.1.1

dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt),


1200,-

I

53.1.2

dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel),


500,-

II

53.2

Nr. 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,




53.2.1

dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt),


1000,-

I

53.2.2

dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel);


350,-

II

S

54

Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Überwachung und das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten werden;

Nr. 6r

600,-

II

S

55

Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird;

Nr. 6s

350,bis 600,-

II/I



der Beförderer entgegen § 19 Abs. 3




E

56

Nr. 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann;

Nr. 7a

1000,-

I

E

57

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt;

Nr. 7b

600,-

I

E

58

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier

Nr. 7c



58.1

verfügbar ist,


600,-

I

58.2

ausgehändigt wird;


350,-

III

E

59

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden;

Nr. 7d

1000,-

I

E

60

Nr. 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.2 RID nicht beachtet;

Nr. 7e

350,-

II

E

61

Nr. 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert;

Nr. 7f

600,-

I

E

62

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird;

Nr. 7g

1000,-

I

E

63

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind;

Nr. 7h

600,-

I

E

64

Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung

Nr. 7i



64.1

keine offensichtlichen Mängel,


1200,-

I

64.2

keine Undichtheiten oder Risse aufweist oder


1200,-

I

64.3

kein Ausrüstungsteil fehlt;


600,-

I

E

65

Nr. 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist;

Nr. 7j

600,-

I

E

66

Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;

Nr. 7k

600,-

I



der Beförderer entgegen § 19 Abs. 4




B

67

Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

Nr. 8a

1800,-

I

B

68

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;

Nr. 8b

600,-

I

B

69

Nr. 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer oder der Sachkundige lesen oder verstehen können;

Nr. 8c

350,-

II

B

70

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 8d

600,-

I

B

71

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 8e

200,- bis 6000,-

III/II/I

B

72

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 8f

600,-

I

B

73

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,

Nr. 8g



73.1

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN:




73.1.1

a)

Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN,


200,bis 600,-

II/I

73.1.2

b)

Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN




73.1.2.1


nicht vorhanden,


600,-

I

73.1.2.2


nicht vollständig,


250,-

III

73.1.3

c)

schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN,


350,-

II

73.1.4

d)

Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,


200,-

II

73.1.5

e)

Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN,


200,bis 600,-

II/I

73.1.6

f)

Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,


350,bis 600,-

II/I

73.1.7

g)

Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN,


200,-

II

73.1.8

h)

Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN,


200,-

II

73.2

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:




73.2.1

a)

Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN,


600,-

I

73.2.2

b)

Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,


600,-

I

73.2.3

c)

Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN,


600,-

I

73.2.4

d)

Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN,


350,-

II

73.2.5

e)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,


600,-

I

73.2.6

f)

Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN,


600,-

I

73.2.7

g)

Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen,


600,-

I

73.2.8

h)

Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben,


600,-

I

73.2.9

fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e) bis h) genannten Unterlagen,


150,-

III

73.3

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN:




73.3.1

a)

Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11.2 ADN,


600,-

I

73.3.2

b)

Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,


600,-

I

73.3.3

c)

Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner,


600,-

I

73.3.4

d)

(gestrichen)




73.3.5

e)

Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN,


600,-

I

73.3.6

f)

Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,


600,-

I

73.3.7

g)

Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN,


1200,-

I

73.3.8

h)

Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN,


600,-

I

73.3.9

i)

Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN,


1000,-

I

73.3.10

j)

Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN,


600,-

I

73.3.11

k)

Heizinstruktion nach ADN,


1000,-

I

73.3.12

l)

(gestrichen)




73.3.13

m)

Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN,


600,-

I

73.3.14

n)

Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN,


1000,-

I

73.3.15

o)

Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN,


600,-

I

73.3.16

p)

Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN,


350,-

II

73.3.17

q)

Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes,


600,-

I

73.3.18

r)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,


600,-

I

73.3.19

s)

Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN,


600,-

I

73.3.20

t)

Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen,


600,-

I

73.3.21

u)

Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben,


600,-

I

73.3.22

v)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,


350,-

II

73.3.23

fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r) bis v) genannten Unterlagen,


150,-

III

73.3.24

w)

Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) ADN, wenn zutreffend,


600,-

I

73.3.25

x)

Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) ADN, wenn zutreffend;


600,-

I

B

74

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass das Schiff nur eingesetzt wird, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, es fehlen:

Nr. 8h



74.1

Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,


600,-

I

74.2

Aufbaukurs Gase nach Unterabschnitt 8.2.1.5 ADN,


600,-

I

74.3

Aufbaukurs Chemie nach Unterabschnitt 8.2.1.7 ADN,


600,-

I

74.4

Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN;


750,-

I

B

75

Nr. 9 nicht sicherstellt, dass beim Laden oder Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist;

Nr. 8i

1200,-

I



der Beförderer entgegen § 26 Abs. 4 (auch Verlader, Befüller, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)




S,E

76

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

250,- bis 1000,-

III/II/I



der Beförderer entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)




S,E,B

77

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Beförderer entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Empfänger)




S,E,B

78


Nr. 19b



78.1

eine Untersuchung nicht durchführt,


600,-

I

78.2

eine Maßnahme nicht ergreift,


1000,-

I

78.3

nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;


1000,-

I



der Beförderer entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

79

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I



der Beförderer entgegen § 27 Abs. 7 (auch Schiffsführer)




B

80

nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird;

Nr. 19k

1200,-

I



der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger)




S

81

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 21b




81.1

Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,


750,-

I


81.2

Nr. 2 die Temperaturkontrolle,


600,-

I


81.3

Nr. 3 die Beförderung in Versandstücken,


600,-

I


81.4

Nr. 4 das Rauchverbot,


600,-

I


81.5

Nr. 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht


600,-

I



nicht beachtet;






der Beförderer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Verlader und Fahrzeugführer)




S

82

Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;

Nr. 21d

750,-

I

S

83

Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;

Nr. 21e

750,-

I



der Beförderer entgegen § 35




S

84

Abs. 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt;

Nr. 27a

300,-

II

S

85

Abs. 4 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird;

Nr. 27b

300,-

II



der Beförderer entgegen § 35a Abs. 4




S

86

Satz 1 ein gefährliches Gut befördert;

Nr. 28a

1000,-

I

S

87

Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird;

Nr. 28b

300,-

II


D.

der Empfänger






der Empfänger entgegen § 20 Abs. 1




S,E,B

88

Nr. 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert;

Nr. 9a

250,-

III

S,E,B

89

Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind;

Nr. 9b

250,- bis 600,-

III/II/I

S,E,B

90

Nr. 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert;

Nr. 9c

600,-

I



der Empfänger entgegen § 20 Abs. 2




S

91

dem Beförderer einen Container zurückstellt;

Nr. 9d

350,-

II



der Empfänger entgegen § 20 Abs. 3




E

92

einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet;

Nr. 9e

350,-

II



der Empfänger entgegen § 20 Abs. 4




B

93

einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt;

Nr. 9f

350,-

II



der Empfänger entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)




S,E,B

94

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Empfänger entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Beförderer)




S,E,B

95


Nr. 19b




95.1

eine Untersuchung nicht durchführt,


600,-

I


95.2

eine Maßnahme nicht ergreift,


1000,-

I


95.3

nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;


1000,-

I



der Empfänger entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller, Beförderer und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

96

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I



der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer)




S

97

eine Vorschrift über

Nr. 21b




97.1

Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,


750,-

I


97.2

Nr. 2 die Temperaturkontrolle,


600,-

I


97.3

Nr. 3 die Beförderung in Versandstücken,


600,-

I


97.4

Nr. 4 das Rauchverbot,


600,-

I


97.5

Nr. 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht


600,-

I



nicht beachtet;





E.

der Verlader






der Verlader entgegen § 21 Abs. 1




S,E,B

98

Nr. 1 Güter übergibt;

Nr. 10a

2000,-

I

S,E,B

99

Nr. 2

Nr. 10b




99.1

ein unvollständiges,


350,- bis 800,-

II/I


99.2

ein beschädigtes,


800,-

I


99.3

ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes


800,-

I


Versandstück zur Beförderung übergibt;

S,E,B

100

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht;

Nr. 10c

800,-

I

S,E,B

101

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 10d

350,bis 600,-

II/I

S,E,B

102

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird;

Nr. 10e

800,-

I

S,E,B

103

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird;

Nr. 10f

600,-

I

S,E,B

104

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird;

Nr. 10g

350,-

II

S,E,B

105

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird;

Nr. 10h

350,bis 800,-

II/I



der Verlader entgegen § 21 Abs. 2




S

106

Nr. 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;

Nr. 10i

250,bis 800,-

III/II/I

S

107

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 10j

800,-

I

S

108

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 10k

350,bis 600,-

II/I

S

109

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbenen Tafeln oder das Kennzeichen angebracht sind;

Nr. 10l

350,bis 800,-

II/I

S

110

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten technischen Anforderungen entspricht;

Nr. 10m

600,bis 1000,-

II/I

S

111

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 10n

600,-

I



der Verlader entgegen § 21 Abs. 3




E

112

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel oder Kennzeichen beachtet wird;

Nr. 10o

600,-

I

E

113

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist;

Nr. 10p

600,-

I

E

114

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;

Nr. 10q

600,bis 1000,-

II/I

E

115

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird;

Nr. 10r

600,-

I

E

116

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 10s

600,-

I



der Verlader entgegen § 21 Abs. 4




B

117

Nr. 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig gibt;

Nr. 10t

350,bis 600,-

II/I

B

118

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist;

Nr. 10u

600,-

I

B

119

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 10v

300,bis 6000,-

III/II/I

B

120

Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;

Nr. 10w

1200,-

I



der Verlader entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Befüller, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)




S,E

121

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

250,bis 1000,-

III/II/I



der Verlader entgegen § 27 Abs. 1 (auch Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)




S,E,B

122

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Verlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

123

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I



der Verlader entgegen § 29 Abs. 1 (auch Fahrzeugführer)




S

124

eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet

Nr. 21a




124.1

Zusammenladung,


800,-

I


124.2

Begrenzung der beförderten Mengen,


800,-

I


124.3

Handhabung und Verstauung,


800,-

I


124.4

Reinigung vor dem erneuten Beladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist,


300,-

II


124.5

Sondervorschriften für die Beladung und die Handhabung,


900,-

I


124.6

Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen,


800,-

I


124.7

Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität,


250,bis 1200,-

III/II/I


124.8

Unterlassene Untersuchung vor Beladung,


300,-

II


124.9

Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle;


250,-

II



der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)




S

125

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 21b




125.1

Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,


900,-

I


125.2

Nr. 2 die Temperaturkontrolle,


800,-

I


125.3

Nr. 3 die Beförderung in Versandstücken,


800,-

I


125.4

Nr. 4 das Rauchverbot,


600,-

I


125.5

Nr. 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht


600,-

I



nicht beachtet;






der Verlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Fahrzeugführer und Entlader)




S

126

eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;

Nr. 21c

350,bis 600,-

II/I



der Verlader entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Fahrzeugführer)




S

127

Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;

Nr. 21d

900,-

I

S

128

Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;

Nr. 21e

900,-

I


F.

der Verpacker






der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1




S,E,B

129

Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet;

Nr. 11a

600,-

I

S,E,B

130

Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung oder Prüfung nicht beachtet;

Nr. 11b

1200,-

I

S,E,B

131

Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet;

Nr. 11c

1200,-

I

S,E,B

132

Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung oder Bezettelung nicht beachtet;

Nr. 11d

350,bis 600,-

II/I

S,E,B

133

Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert;

Nr. 11e

800,-

I



der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2




S

134

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 11f




134.1

Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,


350,bis 600,-

II/I


134.2

Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,


600,-

I



nicht beachtet;






der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3




E

135

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 11f




135.1

Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,


350,bis 600,-

II/I


135.2

Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet;


600,-

I



der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

136

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I


G.

der Befüller






der Befüller entgegen § 23 Abs. 1




S,E,B

137

Nr. 1 Güter übergibt;

Nr. 12a

2000,-

I

S,E,B

138

Nr. 2 einen Tank übergibt;

Nr. 12b

1200,-

I

S,E,B

139

Nr. 3

Nr. 12c




139.1

einen nicht zugelassenen Tank befüllt,


1200,-

I


139.2

einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;


600,-

II

S,E,B

140

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist;

Nr. 12d

800,-

I

S,E,B

141

Nr. 5

Nr. 12e




141.1

einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren,


1200,-

I


141.2

einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;


600,bis 1000,-

II/I

S,E,B

142

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, der Füllungszustand, der Füllfaktor, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird;

Nr. 12f

800,-

I

S,E,B

143

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse oder der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind oder keine Undichtheit auftritt;

Nr. 12g

800,-

I

S,E,B

144

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften;

Nr. 12h

800,-

I

S,E,B

145

Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;

Nr. 12i

1200,-

I

S,E,B

146

Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

Nr. 12j

600,- bis 1000,-

II/I

S,E,B

147

Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- oder Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird;

Nr. 12k

600,-

I

S,E,B

148

Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird;

Nr. 12l

600,-

I

S,E,B

149

Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird;

Nr. 12m

600,-

I

S,E,B

150

Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

Nr. 12n

1000,bis 1500,-

I

S,E,B

151

Nr. 15 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befunden haben;

Nr. 12o

500,bis 1000,-

II/I



der Befüller entgegen § 23 Abs. 2




S

152

Nr. 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;

Nr. 13a

250,bis 800,-

III/II/I

S

153

Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt;

Nr. 13b

350,-

II

S

154

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird;

Nr. 13c

500,bis 800,-

II/I

S

155

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;

Nr. 13d

250,bis 600,-

III/II/I

S

156

Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet;

Nr. 13e

600,-

I

S

157

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;

Nr. 13f

350,bis 600,-

II/I

S

158

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert und aufbewahrt wird;

Nr. 13g

350,-

II

S

159

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird;

Nr. 13h

800,-

I

S

160

Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;

Nr. 13i

300,-

II

S

161

Nr. 10

Nr. 13j



161.1

einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt,


1200,-

I

161.2

einen Tank befüllt, obwohl bei dem verwendeten Fahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist;


600,-

I

S

162

Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind;

Nr. 13k

800,-

I

S

163

Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 13l

1500,-

I



der Befüller entgegen § 23 Abs. 3




E

164

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird;

Nr. 14a

600,-

I

E

165

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass

Nr. 14b




165.1

ein Großzettel,


800,-

I


165.2

ein Rangierzettel,


350,-

II


165.3

die orangefarbene Tafel oder


800,-

I


165.4

das Kennzeichen


800,-

I



angebracht werden;




E

166

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;

Nr. 14c

600,-

I

E

167

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;

Nr. 14d

600,-

I

E

168

Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird;

Nr. 14e

600,bis 1000,-

I

E

169

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 14f

600,-

I



der Befüller entgegen § 23 Abs. 4




B

170

Nr. 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig gibt;

Nr. 15a

250,bis 600,-

III/II/I

B

171

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird;

Nr. 15b

800,-

I

B

172

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass

Nr. 15c




172.1

ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird oder


1800,-

I


172.2

das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist;


1100,-

I

B

173

Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;

Nr. 15d

1200,-

I

B

174

Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird;

Nr. 15e

600,bis 1000,-

I

B

175

Nr. 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist;

Nr. 15f

600,bis 1200,-

I

B

176

Nr. 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;

Nr. 15g

250,bis 1200,-

III/II/I

B

177

Nr. 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;

Nr. 15h

1200,-

I

B

178

Nr. 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt oder der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

Nr. 15i

1000,-

I



der Befüller entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)




S,E

179

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

250,bis 1000,-

III/II/I



der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)




S,E,B

180

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

181

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I


H.

der Entlader






der Entlader entgegen § 23a Abs. 1




S,E,B

182

Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

Nr. 15a. a)

1000,-

I

S,E,B

183

Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

Nr. 15a. b)

1000,-

I

S,E,B

184

Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt;

Nr. 15a. c)

600,-

I

S,E,B

185

Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt;

Nr. 15a. d)

1000,-

I

S,E,B

186

Nr. 4 die Reinigung oder Entgiftung nicht sicherstellt;

Nr. 15a. e)

600,-

II

S,E,B

187

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist;

Nr. 15a. f)

350,-

II

S,E,B

188

Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt;

Nr. 15a. g)

350,-

II



der Entlader entgegen § 23a Abs. 2




S

189

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;

Nr. 15a. h)

300,-

II

S

190

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;

Nr. 15a. i)

350,bis 600,-

II/I

S

191

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert und aufbewahrt wird;

Nr. 15a. j)

350,-

II

S

192

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden;

Nr. 15a. k)

250,- bis 1200,-

III/II/I



der Entlader entgegen § 23a Abs. 3




E

193

nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden;

Nr. 15a. k)

250,bis 1200,-

III/II/I



der Entlader entgegen § 23a Abs. 4




B

194

Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;

Nr. 15a. l)

1200,-

I

B

195

Nr. 2 Buchstabe a seinen Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt;

Nr. 15a. m)

350,bis 1200,-

III/II/I

B

196

Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;

Nr. 15a. n)

1200,-

I

B

197

Nr. 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

Nr. 15a. o)

1000,-

I

B

198

Nr. 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen;

Nr. 15a. p)

1200,-

I

B

199

Nr. 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist;

Nr. 15a. q)

600,bis 1200,-

I

B

200

Nr. 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann;

Nr. 15a. r)

600,-

I



der Entlader entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)




S,E,B

201

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




S,E,B

202

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I



der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)




S

203

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 21b




203.1

Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,


900,-

I


203.2

Nr. 2 die Temperaturkontrolle,


800,-

I


203.3

Nr. 3 die Beförderung in Versandstücken,


800,-

I


203.4

Nr. 4 das Rauchverbot,


600,-

I


203.5

Nr. 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht


600,-

I


nicht beachtet;



der Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer)




S

204

eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;

Nr. 21c

350,bis 600,-

II/I


I.

der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU






der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24




S,E

205

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder ein flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten

Nr. 16a




205.1

Verwendungs-, Bau- oder Ausrüstungsvorschrift,


2500,-

I


205.2

Kennzeichnungsvorschrift


600,-

II


entspricht;

S,E

206

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird

Nr. 16b



206.1

Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten,


1200,-

I

206.2

Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten;


600,-

II

S,E

207

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;

Nr. 16c

1200,-

I

S,E

208

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird;

Nr. 16d

600,bis 1200,-

II/I

S,E

209

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird;

Nr. 16e

800,-

I

S,E

210

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 16f

250,-

III

S

211

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht oder geprüft werden;

Nr. 16g

2000,-

I

S

212

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass Schlösser verwendet werden;

Nr. 16h

600,-

I



der Betreiber eines Containers entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)




S,E

213

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

250,- bis 1000,-

III/II/I


J.

der Hersteller, der Wiederaufarbeiter und der Rekonditionierer von Verpackungen, der Hersteller und Wiederaufarbeiter von IBC und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC






der Hersteller oder Wiederaufarbeiter entgegen § 25 Abs. 1




S,E,B

214

Nr. 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt;

Nr. 17a

2500,-

I

S,E,B

215

Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt;

Nr. 17b

2500,-

I

S,E,B

216

Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert;

Nr. 17c

600,-

I

S,E,B

217

Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt;

Nr. 17d

350,-

II



der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2




S,E,B

218

ein dort genanntes Kennzeichen anbringt;

Nr. 17e

2500,-

I



die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Abs. 3




S,E,B

219

ein dort genanntes Kennzeichen anbringen;

Nr. 17f

2500,-

I


K.

der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks






der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Abs. 1




S,E

220

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften;

Nr. 18a

800,-

I

S,E

221

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-MEGC verschlossen oder dicht ist;

Nr. 18b

800,-

I

E

222

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die nach Abschnitt 5.3.2, 5.3.4 oder 5.3.6 RID vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind;

Nr. 18c

600,-

I


L.

der Hersteller






der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Abs. 3




S,E,B

223

eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt;

Nr. 18d

250,-

III


M.

der Beteiligte






der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3




S,E,B

224

Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet;

Nr. 19c

600,-

I

S,E,B

225

Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt;

Nr. 19d

350,-

II

S,E,B

226

Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer fünf Jahre aufbewahrt werden;

Nr. 19e

350,-

II



der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 4a




S,E,B

227

Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde erfolgt;

Nr. 19g

350,bis 600,-

II/I



der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5




S,E,B

228

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt;

Nr. 19h

800,-

I

S,E,B

229

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden;

Nr. 19i

600,-

I



der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6




S,E,B

230

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden;

Nr. 19j

800,-

I

S,E,B

231

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Personen unterwiesen wurden, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befasst sind;

Nr. 19j

500,-

II



der Beteiligte entgegen § 29 Abs. 5




S

232

nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet wird;

Nr. 21f

500,bis 800,-

II/I


N.

der Fahrzeugführer






der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2




S

233

Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;

Nr. 1

300,-

I



der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3




S

234

Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;

Nr. 2

600,-

I



der Fahrzeugführer entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Betreiber eines Containers und Betreiber eines Wagens)




S

235

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

150,bis 500,-

III/II/I



der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1




S

236

Nr. 1 ein Versandstück befördert;

Nr. 20a

300,-

I

S

237

Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet;

Nr. 20b

800,-

I

S

238

Nr. 3 den Füllungsgrad, den Füllungszustand, den Füllfaktor, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält;

Nr. 20c

400,-

I

S

239

Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 20d




239.1

den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden,


600,-

I


239.2

den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und


300,-

II


239.3

die zusätzlichen Vorschriften


150,-

II



nicht beachtet;




S

240

Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft;

Nr. 20e

300,-

II

S

241

Nr. 6 die Großzettel

Nr. 20f




241.1

nicht anbringt,


350,-

I


241.2

nicht entfernt oder abdeckt;


150,-

II

S

242

Nr. 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel

Nr. 20g




242.1

nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht oder


150,-

II


242.2

nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder


350,-

I


242.3

nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt;


150,-

II

S

243

Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft;

Nr. 20h

300,-

I

S

244

Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist;

Nr. 20i

300,-

I

S

245

Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt:

Nr. 20j




245.1

Schriftliche Weisung,


150,-

II


245.2

Beförderungspapier,


200,-

I


245.3

Beförderungspapier zwar mitführt,






aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen,


100,bis 150,-

III/II/I


245.4

Lichtbildausweis,


150,-

II


245.5

Zulassungsbescheinigung fehlt oder ist nicht verlängert worden,


300,-

I


245.6

Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitführt, es fehlen:





245.6.1

Basiskurs,


350,-

I


245.6.2

Aufbaukurs,


350,-

I


245.6.3

Basis- und Aufbaukurs,


600,-

I


245.6.4

abgelaufener Basis- und/oder Aufbaukurs, bei einem Ablauf von bis zu 12 Monaten,


150,- bis 350,-

I


245.7

Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich),


300,-

I


245.8

Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde,


300,-

I


245.9

Feuerlöschgeräte,


200,-

I








245.10

Plombierung der Feuerlöschgeräte,


80,-

III


245.11

Ausrüstungsgegenstände,


200,-

II


245.12

Ausnahmezulassung;


300,-

I

S

246

Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet;

Nr. 20k

300,-

II

S

247

Nr. 12 dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt;

Nr. 20l

400,-

I

S

248

Nr. 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken und von Tetrahydrocannabinol-haltigen Substanzen nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) oder von Tetrahydrocannabinol bis 3,49 ng/ml im Blutserum antritt;

Nr. 20m

300,-

I

S

249

Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist;

Nr. 20n

300,-

I

S

250

Nr. 15 ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer nicht erdet;

Nr. 20o

200,-

II

S

251

Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;

Nr. 20p

150,bis 300,-

III/II/I



der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader)




S

252

eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet:

Nr. 21a




252.1

Zusammenladung,


300,-

I


252.2

Begrenzung der beförderten Mengen,


300,-

I


252.3

Handhabung und Verstauung,


500,-

I


252.4

Reinigung nach dem Entladen,


300,-

II


252.5

Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung,


500,-

I


252.6

Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen,


400,-

I


252.7

Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität,


150,- bis 600,-

III/II/I


252.8

Unterlassene Untersuchung vor Beladung,


150,-

II


252.9

Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle;


150,-

II



der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)




S

253

eine dort genannte Vorschrift über

Nr. 21b




253.1

Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,


350,-

I


253.2

Nr. 2 die Temperaturkontrolle,


300,-

I


253.3

Nr. 3 die Beförderung in Versandstücken,


300,-

I


253.4

Nr. 4 das Rauchverbot,


300,-

I


253.5

Nr. 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht


nicht beachtet;


300,-

I



der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader)




S

254

eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;

Nr. 21c

200,bis 300,-

II/I



der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader)




S

255

Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;

Nr. 21d

350,-

I

S

256

Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;

Nr. 21e

350,-

I



der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 4




S

257

Satz 5 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;

Nr. 27c

300,-

II



der Fahrzeugführer entgegen § 35a Abs. 4




S

258

Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;

Nr. 28c

300,-

II


O.

der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens






der Betreiber eines Wagens entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Containers)




E

259

eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;

Nr. 18e

250,bis 1000,-

III/II/I



der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30




E

260

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;

Nr. 22a

1200,-

I

E

261

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genannten

Nr. 22b




261.1

Bauvorschrift oder Ausrüstungsvorschrift,


2500,-

I


261.2

Kennzeichnungsvorschrift


600,-

I



entspricht;




E

262

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

Nr. 22c

1200,-

I

E

263

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;

Nr. 22d

250,-

III

E

264

Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird;

Nr. 22e

600,-

I

E

265

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;

Nr. 22f

600,-

II


P.

Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)






die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 1




E

266

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird;

Nr. 22a. a)

1200,-

I

E

267

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;

Nr. 22a. b)

600,-

II

E

268

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird;

Nr. 22a. c)

600,-

II



die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 2




E

269

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird;

Nr. 22a. d)

600,-

I

E

270

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

Nr. 22a. e)

1200,-

I


Q.

der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur






der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 4 Abs. 2




E

271

Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;

Nr. 1

1000,-

I



der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 27 Abs. 1 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Empfänger und Betreiber einer Annahmestelle)




E

272

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III



der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger)




E

273

Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;

Nr. 19f

600,-

I



der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 31




E

274

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird;

Nr. 23a

300,-

II

E

275

Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird;

Nr. 23b

1200,-

I

E

276

Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat;

Nr. 23c

1000,-

I


R.

der Triebfahrzeugführer






der Triebfahrzeugführer entgegen § 31a




E

277

eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht;

Nr. 23a

250,-

II


S.

der Reisende






der Reisende entgegen § 32




E

278

ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt;

Nr. 24

600,-

I


T.

der Schiffsführer






der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2




B

279

Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;

Nr. 1

1000,-

I



der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 3




B

280

Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;

Nr. 2

2000,-

I



der Schiffsführer entgegen § 27 Abs. 7 (auch Beförderer)




B

281

nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird;

Nr. 19k

1200,-

I



der Schiffsführer entgegen § 33




B

282

Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet;

Nr. 25a

1000,-

I

B

283

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist;

Nr. 25b

1200,-

I

B

284

Nr. 3 sich nicht vergewissert, dass

Nr. 25c




284.1

das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel,


1200,-

I


284.2

Undichtheiten oder Risse aufweist oder


1200,-

I


284.3

keine Ausrüstungsteile fehlen;


250,- bis 1200,-

III/II/I

B

285

Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht oder richtig anwenden kann;

Nr. 25d

350,-

II

B

286

Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft;

Nr. 25e

1000,-

I

B

287

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 25f

200,bis 6000,-

III/II/I

B

288

Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;

Nr. 25g

250,bis 1200,-

III/II/I

B

289

Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;

Nr. 25h




289.1

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN:





289.1.1

a)

Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN,


200,bis 600,-

II/I


289.1.2

b)

Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN





289.1.2.1


nicht vorhanden,


600,-

I


289.1.2.2


nicht vollständig,


250,-

III


289.1.3

c)

schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN,


350,-

II


289.1.4

d)

Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,


200,-

II


289.1.5

e)

Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN,


200,bis 600,-

II/I


289.1.6

f)

Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,


350,bis 600,-

II/I


289.1.7

g)

Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN,


200,-

II


289.1.8

h)

Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN,


200,-

II


289.1.9

i)

Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN,


600,-

I


289.1.10

j)

Bescheinigung über die Prüfung und die vorgeschriebene Dokumentation nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN,


350,bis 600,-

II/I


289.2

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:





289.2.1

a)

Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN,


600,-

I


289.2.2

b)

Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,


600,-

I


289.2.3

c)

Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN,


600,-

I


289.2.4

d)

Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN,


350,-

II


289.2.5

e)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,


600,-

I


289.2.6

f)

Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN,


600,-

I


289.2.7

g)

Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen,


600,-

I


289.2.8

h)

Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben,


600,-

I


289.2.9

fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e) bis h) genannten Unterlagen,


150,-

III


289.3

folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN:





289.3.1

a)

Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11 ADN,


600,-

I


289.3.2

b)

Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,


600,-

I


289.3.3

c)

Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.13, 9.3.2.13 oder 9.3.3.13 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner,


600,-

I


289.3.4

d)

(gestrichen)





289.3.5

e)

Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN,


600,-

I


289.3.6

f)

Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,


1200,-

I


289.3.7

g)

Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN,


600,-

I


289.3.8

h)

Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN,


1000,-

I


289.3.9

i)

Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN,


1000,-

I


289.3.10

j)

Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN,


600,-

I


289.3.11

k)

Heizinstruktion nach ADN,


1000,-

I


289.3.12

l)

(gestrichen)





289.3.13

m)

Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN,


1000,-

I


289.3.14

n)

Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN,


600,-

I


289.3.15

o)

Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN,


600,-

I


289.3.16

p)

Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN,


350,-

II


289.3.17

q)

Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes,


600,-

I


289.3.18

r)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,


600,-

I


289.3.19

s)

Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN,


600,-

I


289.3.20

t)

Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen,


600,-

I


289.3.21

u)

Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben,


600,-

I


289.3.22

v)

Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,


350,-

II


289.3.23

fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r) bis v) genannten Unterlagen,


150,-

III


289.3.24

w)

Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) ADN, wenn zutreffend,


600,-

I


289.3.25

x)

Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) ADN, wenn zutreffend,


600,-

I


289.4

Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;


600,-

I

B

290

Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 ADN genannte Vorschrift eingehalten wird:

Nr. 25i




290.1

nicht dafür sorgt, dass sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 ADN genannte Personenkreis an Bord aufhält,


300,- bis 600,-

II/I


290.2

nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 ADN Personen nur kurzfristig in den dort genannten Bereichen aufhalten,


600,-

I


290.3

nicht dafür sorgt, dass nach Unterabschnitt 8.3.1.3 ADN keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt,


600,-

I


290.4.1

nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 ADN an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen,


200,-

III


290.4.2

nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 ADN an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen,


300,-

II


290.5.1

nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 ADN das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen eingehalten wird,


600,-

I


290.5.2

nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 ADN das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird;


1200,-

I

B

291

Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne dass die Vorschriften erfüllt sind;

Nr. 25j

250,bis 1200,-

III/II/I

B

292

Nr. 11 vor dem Entgasen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;

Nr. 25k

250,bis 1200,-

III/II/I

B

293

Nr. 12 vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;

Nr. 25l

250,bis 1200,-

III/II/I


U.

der Betreiber einer Annahmestelle






der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 26 Abs. 5




B

294

Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird;

Nr. 18f

600,-

I

B

295

Nr. 2 vor dem Entgasen eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;

Nr. 18g

250,bis 1200,-

III/II/I

B

296

Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;

Nr. 18h

1200,-

I



der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)




B

297

nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;

Nr. 19a

250,-

III


V.

der Eigentümer oder Betreiber






der Eigentümer oder Betreiber entgegen § 34




B

298

Nr. 1, 2, 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;

Nr. 26a

150,bis 6000,-

III/II/I

B

299

Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist;

Nr. 26b

1200,-

I

B

300

Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt;

Nr. 26c

150,bis 1200,-

III/II/I

B

301

Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird;

Nr. 26d

600,bis 1800,-

I

B

302

Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird;

Nr. 26e

200,- bis 350,-

III








W.

die Besatzung und sonstige Personen an Bord






die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1




B

303

den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten.

Nr. 26a

150,- bis 1200,-

III/II/I



2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)



G

Lfd. Nr.

Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass

GGVSEB § 37 Abs. 1

Euro


A.

der Beförderer



S

1

der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist;

Nr. 6m

40,-

S

2

der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);

Nr. 6p

55,-

S

3

der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;

Nr. 6m

55,-

S

4

der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;

Nr. 21b

55,-


B.

der Empfänger



S

5

der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;

Nr. 21b

55,-


C.

der Verlader



S

6

der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;

Nr. 21b

55,-

S

7

der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt;

Nr. 10l

55,-


D.

der Befüller



S

8

der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.3 vorgeschriebenes Kennzeichen für erwärmte Stoffe oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt;

Nr. 13c

55,-


E.

der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers



S

9

der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.2.10 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;

Nr. 16a

40,-


F.

der Fahrzeugführer



S

10

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;

Nr. 20j

35,-

S

11

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;

Nr. 20j

35,-

S

12

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR

Nr. 20g



12.1

eine orangefarbene Tafel,


15,-


12.2

mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder


25,-


12.3

eine orangefarbene Tafel nicht vollständig entfernt oder verdeckt;


40,-

S

13

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt;

Nr. 20f

40,-

S

14

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.6 ADR einen Großzettel (Placard) nicht entfernt oder abdeckt;

Nr. 20f

40,-

S

15

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt;

Nr. 20g

40,-

S

16

der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;

Nr. 21b

55,-


G.

der Entlader



S

17

der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.

Nr. 21b

55,-



3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn



G

Lfd. Nr.

Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass

GGVSEB § 37 Abs. 1

Euro


A.

der Absender



E

1

der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;

Nr. 4p

55,-

E

2

der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 5.3.2.1.7 RID

Nr. 4p



2.1

eine orangefarbene Tafel,


15,-


2.2

zwei orangefarbene Tafeln


25,-



nicht parallel zur Längsachse anbringt;



E

3

der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 vorgeschriebenen relevanten Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.6 RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt;

Nr. 4h

55,-


B.

der Verlader



E

4

der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder c nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einer der nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder ein Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht ist;

Nr. 10p

55,-

E

5

der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID

Nr. 10p



5.1

eine orangefarbene Tafel,


15,-


5.2

zwei orangefarbene Tafeln


25,-



nicht parallel zur Längsachse anbringt;




C.

der Befüller



E

6

der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a, b, d oder e einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt;

Nr. 14b

55,-

E

7

der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID

Nr. 14b



7.1

eine orangefarbene Tafel,


15,-


7.2

zwei orangefarbene Tafeln


25,-



nicht parallel zur Längsachse anbringt;




D.

der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers



E

8

der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;

Nr. 16a

55,-


E.

der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens



E

9

der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel

Nr. 22b

55,-


9.1

der Name des Betreibers angegeben ist,




9.2

das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID um den Buchstaben „L“ ergänzt ist.