BMV-G16-20250619-SF-A005.htm
Anlage 5
(Ausstellende Behörde)
Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB
1. | Für die Beförderung von | |||
................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........ | ||||
(UN- | ||||
................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........ | ||||
(UN- | ||||
..................................Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........ | ||||
(UN- | ||||
zwischen dem/der Beladeort/Entladeort/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2) | ||||
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) | ||||
und dem Entladeort/der Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2) | ||||
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) | ||||
wird folgender Fahrweg bestimmt: | ||||
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) | ||||
2. | Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung | |||
3. | Nebenbestimmungen | |||
4. | Antragsteller | |||
Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von | ||||
(Name und Anschrift) | ||||
erteilt. | ||||
5. | Kostenfestsetzung | |||
6. | Rechtsbehelfsbelehrung | |||
(Ort, Datum) | (Unterschrift) | |||
- 1)
- Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die technische Benennung eingesetzt werden.
- 2)
- Nichtzutreffendes streichen.
