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BMV-G16-20250619-SF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB –



Anlage 5



(Ausstellende Behörde)



Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



1.

Für die Beförderung von




................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........


(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)




................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........


(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)




..................................Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........


(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)




zwischen dem/der Beladeort/Entladeort/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)




(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)




und dem Entladeort/der Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)




(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)


wird folgender Fahrweg bestimmt:




(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)



2.

Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung





3.

Nebenbestimmungen





4.

Antragsteller


Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von




(Name und Anschrift)


erteilt.



5.

Kostenfestsetzung





6.

Rechtsbehelfsbelehrung









(Ort, Datum)


(Unterschrift)




1)
Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die technische Benennung eingesetzt werden.


2)
Nichtzutreffendes streichen.