BMV-G16-20250619-SF-A004.htm
Anlage 4
Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB
(Name und Anschrift des Antragstellers) |
An die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle1)
( ) ....................................................... (Beladung)
( ) ....................................................... (Entladung)
( ) ....................................................... (Endender Autobahnabschnitt)
Betr.: | Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB | |||
1. | Folgende gefährlichen Güter sollen befördert werden: | |||
............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe...... | ||||
(UN- | ||||
............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe...... | ||||
(UN- | ||||
............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe...... | ||||
(UN- | ||||
2. | Beladeort | |||
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) | ||||
3. | Entladeort | |||
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung) | ||||
4. | Die dem Beladeort (Nummer 2) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle | |||
5. | Die dem Entladeort (Nummer 3) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle | |||
6. | Vorschlag des Fahrwegs zwischen dem Beladeort und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle | |||
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) | ||||
7. | Vorschlag des Fahrwegs zwischen der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle und dem Entladeort | |||
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) | ||||
8. | Vorschlag des Fahrwegs zwischen Autobahnabschnitten (nur bei „unterbrochenen Autobahnen“) | |||
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer) | ||||
9. | Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll | |||
(Ort, Datum) | (Unterschrift) | |||
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind in
Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (Abteilung Verkehrsmanagement);
Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;
Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte;
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;
Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);
Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.
