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BMUV-CI2-20230731-SF-A008.htm

Zum Hauptdokument : Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen



Anhang H



H Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i.S.d. 2. und 31. BImSchV



(§ 12 Absatz 9 und 10 i.V.m. § 4 Absatz 2 der 2. BImSchV; Anhang VI Nummer 2 i.V.m. § 5 Absatz 5 und § 6 der 31. BImSchV)



Es gelten die Anforderungen nach Anhang C mit folgenden Maßgaben:



Die Mittelungszeit für den Kurzzeitmittelwert beträgt eine Stunde.


Der Grenzwert für den Stundenmittelwert entspricht dem Eineinhalbfachen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert.


Bei den Stundenmittelwerten wird die Sonderklasse S3 nicht belegt.