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BMUV-CI2-20230731-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen



Anhang D



D Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i.S.d. 13. BImSchV



D 1 Schwefelabscheidung, Abgasreinigung, An-/Abfahrzeiten



(§ 17 Absatz 1 und 6, § 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 der 13. BImSchV)



D 1.1 Die Ermittlung des Schwefelabscheidegrades erfolgt nach Abschnitt 10.1 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022).



Die Schwefeleinbindung in die festen Verbrennungsrückstände ist bei der Ermittlung des Schwefelabscheidegrades der Abgasreinigungseinrichtung rechnerisch zu berücksichtigen.



D 1.2 Der Schwefelabscheidegrad ist als Tagesmittelwert zu klassieren.



D 1.3 An- und Abfahrzeiten, bei denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen überschritten wird, sind entsprechend Anhang C 3 zu klassieren.



D 1.4 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung sind zusätzlich zur Klassierung nach Anhang B 1.13 in folgenden Klassen zu erfassen:



je aktuellem ununterbrochenen Ereignis (auch über den Tages- oder Jahreswechsel hinaus) in Sonderklasse S12,


als Summe gleitend über einen Zwölf-Monats-Zeitraum in Sonderklasse S13


Die Kriterien für das Statussignal sind durch die zuständige Behörde festzulegen. Die Sonderklasse S12 (aktueller ARE-Ausfall) soll mit Beginn der nächsten Ausfallzeit automatisch gelöscht werden.



D 2 Misch- und Mehrstofffeuerungen



(§ 6 der 13. BImSchV)



D 2.1 Bei Misch- und Mehrstofffeuerungen ist in Abhängigkeit von der Fahrweise und dem Verhältnis der eingesetzten Brennstoffmengen die Art der kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.



D 2.2 Zur Verminderung des Aufwandes kann eine Auswertung unter Verwendung eines an das Brennstoff-Mischungsverhältnis gleitend angepassten Grenzwertes vorgenommen werden. Hierzu sind Klassen einzurichten, die für jede Komponente in Prozent vom jeweiligen Halbstundenmischgrenzwert und vom Tagesmittelmischgrenzwert diese Werte erfassen. Zusätzlich zu den abgespeicherten Halbstunden-Mittelwerten ist der zugehörige gleitende Grenzwert mit Sauerstoffbezug abzuspeichern.



D 2.3 Bei Mischfeuerungen nach § 6 der 13. BImSchV oder Nummer 5.4.1.2.a TA Luft ist bei der Kalibrierung das Brennstoffgemisch einzusetzen, für das der höchste Emissionsgrenzwert gilt.



D 2.4 Bei Mehrstofffeuerungen besteht die Möglichkeit, mehrere, den gebräuchlichen Brennstoffen zugeordnete Kalibrierkurven aufzunehmen und die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung so auszulegen, dass bei einem Wechsel des Brennstoffes die Auswertung auf die zugeordnete Kalibrierkurve umgestellt wird. Die beim Einsatz verschiedener Brennstoffe gewonnenen Mittelwerte sollten getrennt klassiert und gespeichert werden (z.B. als verschiedene Betriebsarten).



D 3 Bildung und Klassierung der Mittelwerte



(§ 19 der 13. BImSchV)



D 3.1 Die Bildung der zu klassierenden Kurzzeitmittelwerte ist gemäß Anhang C 1 durchzuführen.



D 3.2 Die Kurzzeitmittelwerte werden analog zu Anhang C 2 und C 3 klassiert (siehe Bild D 1).



Anmerkung: Wird optional der Schwefelabscheidegrad als Halbstundenmittelwert klassiert, soll die Klassierung invers erfolgen.



D 3.3 Zusätzlich zu den Sonderklassen nach Anhang C 3 werden folgende Sonderklassen eingeführt:



S12: Aktueller ARE-Ausfall über einen Tag hinaus (vgl. D 1.4)



S13: Gleitender Summenstand aller ARE-Ausfälle innerhalb zwölf Monate (vgl. D 1.4)



D 3.4 Die Tagesmittelwerte werden analog nach Anhang C 4 klassiert (siehe Bild D 1).



Zusätzlich zu den Klassen TS1 und TS2 werden folgende Klassen eingeführt:



TS3: Tagesmittelwerte, an denen die Messeinrichtung mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung nicht in Betrieb war (Verfügbarkeit nicht eingehalten, vgl. 2.2.1.3).



Anmerkung: Die Klasse TS3 entfällt bei der Klassierung der Rußzahl.



TS4: Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad eingehalten wird.



Anmerkung: Das Ende der Klasse entspricht dem Grenzwert (inverse Klassierung)



TS5: Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad nicht eingehalten wird.



Alternativ bzw. zusätzlich können beim Schwefelabscheidegrad auch die Klassen T1 bis T10 und TS1 belegt werden; die Klassen TS2 und TS3 sind immer zu belegen.



D 3.5 Gleitende Monatsmittelwerte sind nach § 19, Absatz 3 der 13. BImSchV zu bilden und täglich auszugeben.



D 3.6 Der Jahresmittelwert ist nach § 19, Absatz 2 der 13. BImSchV zu bilden und mit Angabe des Bezugsjahres als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden gültigen Halbstundenmittelwerte aufzuführen.



Anmerkung: Die allgemeine Bildungsvorschrift, dass die Umrechnung der Messwerte in Halbstundenmittelwerte für Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, nur für die Zeiten vorzunehmen ist, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt, gilt bei der Bildung des Jahresmittelwertes nicht.



D 4 Datenausgabe



D 4.1 Zusätzlich zu den Ereignismeldungen entsprechend Anhang B 1.16 bzw. B 2.5 sind folgende Ereignismeldungen auszugeben:



Sonderklasse S12 (wenn ≥ 49 Einträge in Folge):


„ARE-Ausfall > 24 h“ mit Ausgabe des Zählerstandes


Sonderklasse S13 (wenn Zählerstand ≥ 241):


„ARE-Ausfall > 120 h“ (Ausgabe einmalig je Tag)


Beträgt bei Sonderklasse S12 der Zählerstand < 49 sowie bei Sonderklasse S13 der Zählerstand < 241 erfolgt keine Ereignismeldung. Bei Sonderklasse TS4 entfällt die Ereignismeldung.



D 4.2 Die tägliche Datenausgabe muss zusätzlich den gleitenden Monatsmittelwert beinhalten.



D 4.3 Die Datenausgabe zum Jahresabschluss muss zusätzlich folgende Daten umfassen:



Jahresgrenzwerte der betreffenden Messgrößen


Jahresmittelwerte mit Angabe des Bezugsjahres (JMW – Bezugsjahr) der vergangenen fünf Kalenderjahre als Massenkonzentration sowie die Anzahl der für die Bildung des jeweiligen Jahresmittelwertes zugrunde liegenden Halbstundenmittelwerte (Anzahl-HMW – Bezugsjahr)


Bild D 1: Klassierung am Beispiel von Halbstunden- und Tagesmittelwerten



M1

M2

..........

M20

S1

S2

S3

S4

S5

S6

S7

S8

S9

S10

S11

S12

S13




















gültig, Grenzwert für HMW eingehalten


gültig, Überschreitung Grenzwert für HMW

ungültig aus sonstigen Gründen

gültig, mit Ersatzwert berechnet

ungültig wegen Störung der Messeinrichtung

ungültig wegen Wartung der Messeinrichtung

Betriebszeitzähler

ungültig, anlagenbedingt

nicht beurteilungspflichtig sowie unplausibel

gültig, außerhalb Kalibrierbereich, Kurzzeitspeicher

gültig, außerhalb Kalibrierbereich, Langzeitspeicher

ARE-Ausfall

aktueller ARE-Ausfall

ARE-Ausfall je 12 Monate


















1) HMW ist bei der Tagesmittelwertbildung nicht zu berücksichtigen


2) HMW ist bei der Tagesmittelwertbildung zu berücksichtigen

S141) oder S172)

S18

gültig, Messbereichsüberschreitung

Sonderregelung: Überschreitung Grenzwert für HMW bei An-/Abfahren



T1

T2

....................

T10

TS1

TS2

TS3

TS4

TS5












gültig, TGW eingehalten


gültig, Überschreitung TGW

kein gültiger TMW

Verfügbarkeit der Messeinrichtung je Tag nicht eingehalten

≥ SAG

< SAG