Logo jurisLogo Bundesregierung

BMUV-CI2-20230731-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen



Anhang B



B Klassierung und Datenausgabe



B 1 Klassierung der Kurzzeitmittelwerte



B 1.1 Die Kurzzeitmittelwerte nach 2.3.2.14 sind zu klassieren. Die jeweilige Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen (siehe Anhang C bis I).



B 1.2 Kurzzeitmittelwerte mit Anlagenstatus G sind in der Sonderklasse S6 zu zählen (Summe der Kurzzeitmittelwerte bei überwachungspflichtigem Betrieb).



B 1.3 Kurzzeitmittelwerte mit den Statuskennungen GNN und GNA sind in der Sonderklasse S8 zu erfassen.



B 1.4 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 K, E, M oder G, die den Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert überschreiten, sind in der Sonderklasse S1 zu erfassen. Davon ausgenommen sind Kurzzeitmittelwerte nach B 1.14.



B 1.5 Die Klassen sind durch sinnvolle Teilung des Grenzwertes für den Kurzzeitmittelwert durch die jeweils vorgegebene Anzahl der Klassen zu bilden. Der Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert liegt auf der oberen Klassengrenze der höchsten Klasse.



Zur Klassierung in die Klassen M1 bis M20 sind die Kurzzeitmittelwerte mit einer Stelle mehr als die Stellenanzahl der oberen Klassengrenze zu betrachten und entsprechend nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden.



B 1.6 Gültige Kurzzeitmittelwerte, mit dem MWS1 K sind zusätzlich in der Sonderklasse S9 zu erfassen. Am Ende jeder Woche (Montag > 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) ist zu prüfen, ob mehr als 5 % der Kurzzeitmittelwerte außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches liegen.



Ist das der Fall, ist die Sonderklasse S10 um die Zahl 1 zu erhöhen. Liegen mehr als 40 % der Kurzzeitmittelwerte innerhalb einer Woche außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches, ist die Sonderklasse S10 um die Zahl 6 zu erhöhen. Nach der Prüfung zum Wochenwechsel wird die Sonderklasse S9 auf Null zurückgesetzt. Beträgt der Zählerstand in der Sonderklasse S10 mehr als 5, muss zusätzlich zu B 1.16 die automatische Ereignismeldung „Neue Kalibrierung erforderlich!“ erfolgen. Beträgt der Zählerstand ≤ 5 erfolgt keine Ereignismeldung.



Anmerkung: Eine Rücksetzung der Klassen S9 und S10 erfolgt auch im Rahmen der jährlichen Funktionskontrolle oder nach einer Kalibrierung.



B 1.7 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 E sind zusätzlich in der Sonderklasse S3 zu erfassen.



B 1.8 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 I, die anlagenbedingt ungültig sind, z.B. durch Anfahren oder Abfahren (Wechsel: nicht überwachungspflichtiger Betrieb ↔ überwachungspflichtiger Betrieb) während des Mittelungszeitraumes, sind in der Sonderklasse S7 zu erfassen.



B 1.9 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 S sind in der Sonderklasse S4 zu erfassen.



B 1.10 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 W sind in der Sonderklasse S5 zu erfassen.



B 1.11 Ungültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 U sind in der Sonderklasse S8 zu erfassen.



B 1.12 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 I, die aufgrund sonstiger Gründe ungültig sind, sind in der Sonderklasse S2 zu erfassen.



B 1.13 Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS2 R sind zusätzlich in der Sonderklasse S11 zu erfassen.



B 1.14 Die Auswerteeinrichtung soll in der Lage sein, gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 K, E, M oder G und dem MWS2 A, die den Grenzwert für den Kurzzeitmittelwert überschreiten, in der Sonderklasse S14 oder S17 entsprechend Anhang C, D, E und I zu erfassen. Dann erfolgt keine Klassierung in Sonderklasse S1.



B 1.15 Gültige Kurzzeitmittelwerte mit dem MWS1 M sind zusätzlich in der Sonderklasse S18 zu erfassen.



B 1.16 Bei jedem Eintrag eines Kurzzeitmittelwertes in eine Sonderklasse ist grundsätzlich eine Ereignismeldung zu generieren. Ausgenommen davon ist die Klassierung in die Sonderklasse S6.



Die Ereignismeldung soll mindestens den Zeitbezug, die Messgröße, die Nummer der Sonderklasse, den Text der Meldung in Kurzform und den Wert der Messgröße beinhalten.



Es muss möglich sein, die Generierung von Ereignismeldungen je Messgröße und Sonderklasse zu unterdrücken.



B 1.17 Die Auswerteeinrichtung soll in der Lage sein, Kurzzeitmittelwerte außerhalb des überwachungspflichtigen Betriebs zum Nachweis des Anlagenstatus in einer Sonderklasse zu erfassen.



B 2 Klassierung der Langzeitmittelwerte



B 2.1 Die Langzeitmittelwerte nach 2.3.2.14 sind zu klassieren. Die Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen (siehe Anhänge C bis I).



B 2.2 Gültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung G oder V, die den Grenzwert für den Tagesmittelwert überschreiten, sind in der Sonderklasse TS1 zu erfassen.



B 2.3 Gültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung G oder V, die den Grenzwert für den Tagesmittelwert nicht überschreiten, sind in zehn Klassen T1 bis T10 zu erfassen. Die Klassen sind durch Teilung des Grenzwertes durch die Zahl 10 zu bilden. Die Klassen weisen die gleiche Breite auf. Der Grenzwert liegt auf der oberen Klassengrenze der höchsten Klasse.



Zur Klassierung sind die gültigen Tagesmittelwerte nach mit einer Stelle mehr als die Stellenanzahl der oberen Klassengrenze zu betrachten und entsprechend nach Abschnitt 5.4 der VDI 4204 Blatt 1 (Ausgabe März 2022) zu runden.



B 2.4 Ungültige Tagesmittelwerte mit der Statuskennung F oder U sind in der Sonderklasse TS2 zu erfassen.



B 2.5 Bei jedem Eintrag eines Langzeitmittelwertes in eine Sonderklasse gilt B 1.16 entsprechend.



B 3 Datenausgabe



Die Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung muss die nach DIN EN 17255-1 Kapitel 9 genannten Anforderungen an die Berichts- und Zusammenfassungsstatistiken erfüllen.



Zusätzlich sind die Anforderungen nach den Anhängen C bis I erfüllen.