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BMUB-RSII4-20141103-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde



Anlage 4



Aktualisierungskurse



Nach den Richtlinien „Strahlenschutz in der Medizin“ (StrlSchV) und „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ (RöV) anerkannte Aktualisierungskurse können auch zur Aktualisierung von Fachkunden und Kenntnissen im Strahlenschutz in der Tierheilkunde herangezogen werden.



4.1
Aktualisierung der erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV in der Tierheilkunde


Die Lehrinhalte der Kurse sollen unter besonderer Berücksichtigung neuer Regelungen und neuer Entwicklungen der Auffrischung des Strahlenschutzwissens dienen. Am Ende des Kurses ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen.



Folgende Themengebiete sollen – je nach Geltungsbereich RöV oder StrlSchV – einbezogen werden:



Strahlenbiologische Grundlagen, Konzepte und Größen des Strahlenschutzes


Verordnungen, behördliche Verfahren und Regelungen


Qualitätssicherung (Indikation, Alternativmethoden, Optimierung der Anwendung, Einstell- und Lagerungstechnik, Strahlenschutzmaßnahmen)


Strahlenschutz bei ortsveränderlichen Geräten (Anwendungsbereich RöV)


Strahlenschutz bei diagnostischen Verfahren mit erhöhten Strahlenexpositionen, z.B. Computertomographie (Anwendungsbereich RöV)


Strahlenschutz des Personals und sonstiger Personen (Tierbegleitpersonen); Strahlenrisiko; Strahlenunfälle


Qualitätskriterien für Röntgenbilder (Bildbeurteilung bei speziellen Untersuchungsverfahren)


Spezielle Themen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen:


Arbeitsmethoden


Verhalten bei Personen- und Sachkontamination


Strahlenschutzmessgeräte und Durchführung von Messungen


Bestellung, Lieferung, Lagerung und Buchführung radioaktiver Stoffe


Freigabe, Abfallbeseitigung und Abgabe radioaktiver Stoffe


4.1.1
Aktualisierungskurs im Anwendungsbereich nach StrlSchV


(mindestens 8 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer)


4.1.2
Aktualisierungskurs im Anwendungsbereich nach RöV


(mindestens 8 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer)


4.1.3
Aktualisierungskurs in Anwendungsbereichen nach StrlSchV und RöV – Kombi-Kurs –


(mindestens 12 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer)


4.2
Aktualisierungskurs für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV in der Tierheilkunde


(mindestens 4 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer)


Die Lehrinhalte der Kurse nach Anlage 8 sollen unter Berücksichtigung neuer Regelungen und neuer Entwicklungen der Auffrischung des Strahlenschutzwissens dienen. Am Ende des Kurses ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen.