BMU-RSIII3-20081119-KF01-A003.htm
Anlage 3
zur Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle
Anwendung des Äquivalenzprinzips beim Mischen von radioaktiven Abfällen gem. 4.3 der Richtlinie
- 1.
- Radioaktive Rohabfälle oder Zwischenprodukte verschiedener Sorten oder Anlagen bzw. Einrichtungen dürfen gemischt werden, wenn z. B.
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- eine Reduzierung der Strahlenbelastung erreicht werden kann,
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- die Anzahl herzustellender Abfallgebinde reduziert werden kann,
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- die Zusammensetzung der Zwischenprodukte im Hinblick auf ihre Verarbeitung verbessert werden kann.
Das Mischen ist nur zulässig, wenn- -
- es im Abfallbehälter zwischen den vermischten Substanzen zu keiner störenden chemischen Wechselwirkung kommt,
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- die Vorbehandlung und Konditionierung zu Abfallgebinden immer so erfolgt, dass die Endlagerungsbedingungen auch unter Berücksichtung ggf. weiterer Verfahrensschritte eingehalten werden können,
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- die Anforderungen an die Abfallprodukte und –behälter für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen eingehalten werden, und wenn
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- die mengen- und aktivitätsmäßige Aufteilung des vorbehandelten oder konditionierten Abfalls hinsichtlich der Herkunft oder konditionierten Abfalls hinsichtlich der Herkunft des Anteils der Beimischung nachprüfbar ist.
- 2.
- Der Konditionierer hat vor dem Vermischen die Zustimmung der beteiligten Abfall- bzw. Zwischenprodukteigentümer einzuholen und das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Der Mischungsvorgang ist zu dokumentieren; dabei ist insbesondere die Einhaltung der unter Punkt 1 Satz 1 aufgeführten Zielsetzung darzustellen. Der Mischungsvorgang sowie Art und Herkunft der zu vermischenden Abfälle sind unter Angabe der jeweiligen Anlage (Leistungs- und Forschungsreaktoren / brennstoffverarbeitende Betriebe / Wiederaufarbeitungsanlagen / Forschungseinrichtungen und Landessammelstellen) im Ablaufplan darzustellen.
- 3.
- Abfallprodukte, die nur eine durch die verfahrenstechnische Behandlung bedingte Querkontamination aufweisen, gelten als unvermischt.
- 4.
- Als Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit der Art und Menge der zurückgelieferten Abfälle kann die als Anlage 4 beigefügte Summenformel dienen. Im Einzelfall ist die Anwendbarkeit der Aktivitätsgrenzwerte zu prüfen.