Logo jurisLogo Bundesregierung

BMU-RS-20070112-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)







Kann durch die regelmäßige Inkorporationsüberwachung das Überwachungsziel nicht oder nur mit großer Unsicherheit erreicht werden, ist es zweckmäßig, die Standardvorgaben durch geeignetere, an die jeweilige Situation angepasste Vorgaben zu ersetzen. Das betrifft insbesondere die Veränderung des Überwachungsintervalls, Ein- und Ausgangsmessungen oder die Messung und Interpretation nach einer einmaligen, zeitlich zuordenbaren Zufuhr.



Der Zweck der betrieblichen Schwellenwertmessungen ist es, den Nachweis zu führen, dass eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung zur Ermittlung der Körperdosis nicht erforderlich ist. Die betriebliche Schwellenwertmessung ist insbesondere zur Kontrolle größerer Personengruppen mit kurzen Messzeiten vorgesehen (Indikatormessung).



2.1
Beispiele für Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass
1.
Vorabklärung der Exposition bei besonderen Anlässen,
2.
Einhaltung spezieller Grenzwerte (z.B. Gebärmutterdosisgrenzwert),
3.
Ausführung einer Tätigkeit von begrenzter Dauer (z.B. Tätigkeiten mit einer Zeitdauer kleiner als das vorgegebene Überwachungsintervall, Hilfeleistungen, Rettungsmaßnahmen nach Unfällen, sicherheitstechnisch relevante Ereignisse),
4.
Überwachung von nicht beruflich strahlenexponierten Personen nach Aufenthalt in Strahlenschutzbereichen,
5.
Abklärung des Überwachungsbedarfs (z.B. bei der Erstbeurteilung des Erfordernisses oder bei der Neufestlegung des Erfordernisses nach wesentlichen Änderungen der Umgangsbedingungen),
6.
Inkorporationsmessungen bei Aufnahme und bei Beendigung einer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person,
7.
Überwachung bei Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen.


2.2
Beispiele für Schwellenwertmessungen
1.
Überwachung von Personal beim Einsatz nach § 15 StrlSchV, für das die Bedingungen nach Absatz 1 aus Kapitel 2.1 zutreffen,
2.
nuklearmedizinische Anwendung von Radionukliden mit kurzer Halbwertszeit (z.B. bei PET-Radionukliden, Tc-99m).