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BMU-RS-20050202-KF-A013.htm

Zum Hauptdokument : Strahlenschutz in der Tierheilkunde - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)



Anlage 13





Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz bei Tieren, an denen offene radioaktive Stoffe angewendet werden



Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch oder Umwelt ist zu vermeiden.
Jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der nach StrlSchV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.



Bei allen Anwendungen offener radioaktiver Stoffe am Tier müssen die baulichen Voraussetzung und der organisatorische Strahlenschutz so geplant werden, dass Kontaminationen von Personen und Umwelt möglichst vermieden werden. Dabei kann die Einhaltung der nachfolgenden Maßnahmen helfen:

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Aufenthalts- und Untersuchungszeiten sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
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Es muss Schutzkleidung getragen werden. Dazu gehören Schutzhandschuhe, Kittel, geeignete Schuhe sowie Überzüge, die nur im Kontrollbereich getragen werden.
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Zur Vermeidung von Inkorporationen ist Essen, Trinken, Rauchen und die Verwendung von kosmetischen Mitteln oder Gesundheitspflegemitteln generell in Strahlenschutzbereichen verboten.
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Personen mit äußeren Verletzungen dürfen mit offenen radioaktiven Stoffen nur umgehen, wenn die verletzte Stelle gegen Eindringen dieser Stoffe geschützt ist (dichter Verband, Schutzhandschuh).
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Bei der Applikation radioaktiver Stoffe soll eine geeignete Spritzenabschirmung und gegebenenfalls nahe an der Quelle (Spritze, Tier) weitere Abschirmungen eingesetzt werden.
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Bei i.v.-Applikation soll ein vorher gelegter, intravenöser Zugang verwendet werden; eventuell sind auch andere Zugangswege geeignet, z.B. eine subkutane Applikation bei der Untersuchung von Katzen.
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Die Tiere sollen durch Sedierung oder Anästhesie auf die Anwendung radioaktiver Stoffe vorbereitet werden.
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Zur Lagerung und zum Festhalten der Tiere soll nur die unbedingt notwendige Anzahl von entsprechend eingewiesenen Personen anwesend sein. Kleinere Tiere in Sedierung oder Anästhesie können in der Regel mittels Fixierhilfen, z.B. mit Sandsäcken, gelagert werden. Pferde sollen von Personen gehalten werden, die Schutzhandschuhe tragen.
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Die radioaktiven Stoffe werden in den meisten Fällen insbesondere über den Urin der Tiere ausgeschieden. Daher soll überlegt werden, ob und wie die Wahrscheinlichkeit des Urinierens während einer Szintigraphie reduziert werden kann, z.B. durch Katheterisierung oder die vorherige Applikation von Diuretika.
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Wenn das Tier während der Untersuchung uriniert, soll der Urin gesammelt und in einem Lagerbehälter zum Abklingen gesammelt werden. Eine notwendige Dekontamination des Bereichs hat unverzüglich zu erfolgen. Zum Sammeln von Pferdeurin ist ein Eimer oder Gefäß mit einem langen Stiel geeignet. In das Behältnis sollen vorher Sägespäne oder Einstreu gegeben werden, um Kontaminationen durch spritzen zu vermeiden.
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Es ist sicherzustellen, dass Kontaminationen erkannt und beseitigt werden können.
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Nach der Applikation eines radioaktiven Stoffes sollen weitere Anwendungen nahe am selben Tier erst dann durchgeführt werden, wenn die Entlassungsaktivitäten unterschritten werden (Messung der Dosisleistung, die in 2 m Entfernung vom Tier zu einer Körperdosis von 1 mSv pro Kalenderjahr führt).
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Bei Notfällen (z.B. Kolik, Verdacht einer Stressfraktur etc.) müssen die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung der Strahlenschutzregeln (Abschirmung, Aufenthalt, Abstand) durchgeführt werden.