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BMU-RS-20050202-KF-A012.htm

Zum Hauptdokument : Strahlenschutz in der Tierheilkunde - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)



Anlage 12





Strahlenschutzgrundsätze bei Anwendung von Röntgenstrahlung



Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch oder Umwelt ist zu vermeiden.

Jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der nach RöV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.



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Immer Schutzkleidung tragen!

Alle Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, müssen ausreichend Schutzkleidung tragen (z.B. Röntgenschutzschürzen, Schutzbrillen). Das Tragen von Bleihandschuhen ist mindestens bei Untersuchungen erforderlich, bei denen die Gefahr besteht, dass Teile der Hand in die Nähe des Nutzstrahlbündels geraten können.



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Die übliche Schutzkleidung dient ausschließlich dem Schutz vor Streustrahlung,
sie ist nicht für den Schutz vor Primärstrahlung vorgesehen!

Die Schutzkleidung soll in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit (Risse) hin kontrolliert werden.



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So eng wie möglich einblenden!

Das Einblenden des Nutzstrahlenbündels auf die zu untersuchende Region führt über eine Verkleinerung des durchstrahlten Gewebevolumens zu einem geringeren Streustrahlungsanteil.



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mAs-Produkt oder Durchleuchtungszeiten klein halten!

Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Untersuchung eine Strahlenexposition von Personen resultieren kann. Im Rahmen der diagnostischen Fragestellung sollen diejenigen Film-Folien-Systeme eingesetzt werden, bei denen die diagnostische Information mit der geringsten Dosis für das betroffene Personal erreicht werden kann.



Durchleuchtungsuntersuchungen sind so durchzuführen, dass die Einschaltzeit auf das notwendige Minimum begrenzt wird (z.B. durch vorherige Narkotisierung des Tieres). Durchleuchtungstechniken dürfen nicht eingesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anfertigung von Aufnahmen bei geringerem Dosisbedarf eine mindestens gleichwertige diagnostische Aussage zu erzielen ist.



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Abstand von der Strahlenquelle halten!

Die wesentliche Strahlenexposition für Personen im Untersuchungsraum geht vom Röntgenstrahler und von der Streustrahlung aus dem Tier oder von anderen Streuobjekten (z.B. Wänden) aus. Der Abstand zum Röntgenstrahler, zum Tier und anderen Streuobjekten soll deshalb so groß wie möglich gehalten werden. Je nach Anwendungsgebiet sind technische Einrichtungen (z.B. Stative und Kassettenhalter) zur Vergrößerung des Abstands von Personen zur Strahlenquelle und zur Streustrahlenquelle zu nutzen.



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Nie in den Direktstrahl greifen!

Im Primärstrahlengang ist die Dosisleistung am größten. Es ist daher zu vermeiden, dass Personen, die ein Tier während der Röntgenuntersuchung fixieren oder die Röntgenfilmkassette positionieren mit Körperteilen (z.B. der Hand) in den Primärstrahlengang gelangen. Um dies zu gewährleisten, sind grundsätzlich Haltesysteme für Kassetten und gegebenenfalls zusätzliche Abschirmhilfen einzusetzen.