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BMU-RS-20050202-KF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Strahlenschutz in der Tierheilkunde - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)



Anlage 4







Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis soll in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:





Allgemeine Angaben



(1)
Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Gebieten der Anwendung sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten
(2)
Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt durch:
-
Vorlage der Approbationsurkunde oder der Genehmigung zur Berufsausübung
-
Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.
(3)
Angabe des Gebietes der Fachkunde im Strahlenschutz des Tierarztes oder Arztes, unter dessen Aufsicht und Verantwortung die Sachkunde erworben wurde.
(4)
Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen und Untersuchungen.




Angaben über spezielle Tätigkeiten



Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu (1) bis (4) sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Anwendungen erforderlich.

(1)
Erwerb der Sachkunde zur Untersuchung und/oder Behandlung mit ionisierender Strahlung mit Angaben über die Behandlungsarten.
(2)
Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe für Untersuchungen am Tier oder Hospitationen bei der Anwendung am Menschen mit Angaben der Untersuchungsverfahren und Auswertungsmethoden.
(3)
Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Strahlern mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren.
(4)
Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der Bestrahlungsverfahren und Dosisbestimmungen.
(5)
Kenntnisse über physikalische und strahlenbiologische Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde.




Endbeurteilung



Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des Arztes oder der Ärzte bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die Erfahrungen besitzt, die die Voraussetzung für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten sind.