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BMU-RS-20050202-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Strahlenschutz in der Tierheilkunde - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)



Anlage 2





Spezialkurse für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

nach der Strahlenschutzverordnung für Anwendungen in der Nuklearmedizin, Teletherapie und Brachytherapie



Die Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Strahlenschutzkurses nach Anlage 1 oder eines Grundkurses im Strahlenschutz gemäß Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (StrlSchV) oder gemäß Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin (RöV).



2.1
Nuklearmedizin


(mindestens 24 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)


Lehrinhalte:



Radioaktive Stoffe in der Medizin

-
physikalische Eigenschaften 
-
chemische Eigenschaften 


Radioaktive Arzneimittel

-
Erzeugung und Handhabung 
-
Pharmakologie und Toxikologie 


Dosimetrie und Dosisberechnung

-
Aktivität einschließlich Aktivitätsbestimmung 
-
Biokinetik, Stoffwechselverhalten 
-
Dosisberechnung 
-
Mess- und Nachweisverfahren 


Strahlenschutz bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe

-
Personal 
-
Tier-Betreuungspersonen 
-
baulicher und apparativer Strahlenschutz 
-
Kontamination und Dekontamination 
-
Inkorporation und Dekorporation 


Strahlenschutzüberwachung

-
Personal 
-
Tier-Betreuungspersonen 
-
Kontaminations- und Inkorporationsüberwachung 




Strahlenexposition

-
Personal 
-
Ermittlung der Strahlenexposition 


Aufbewahrung, Transport und Beseitigung radioaktiver Stoffe

-
Vorschriften 
-
Geräte und Vorrichtungen 
-
Aufzeichnungen 


Unterweisung des Personals

-
Inhalt 
-
Fristen 
-
Nachweis 


Information der Tier-Betreuungsperson

-
Inhalt 
-
Nachweis 


Qualitätssicherung



Spezielle Rechtsvorschriften

-
Richtlinien  
-
behördliche Verfahrensregelungen, Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Strahlenschutzes 
-
Regeln der Technik, Normen, Leitlinien  


Störfälle und Unfälle

-
spezielle Störfallsituationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen 
-
realistische Unfallsituationen, Verhalten bei Unfällen (Erste-Hilfe-Plan, Messverfahren, Dosisgrenzwerte, Meldew esen)


2.2
Teletherapie


Für teletherapeutische Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Beschleuniger und Gammabestrahlungsvorrichtungen nach StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin.



2.3
Brachytherapie


Für Brachyherapie-Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Strahler, Bestrahlungsvorrichtungen, endovaskuläre Strahlentherapie nach StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin.



Alle nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin anerkannten Kurse im Strahlenschutz können im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde nach der Strahlenschutzverordnung anerkannt werden.