BMU-IGI2-20210818-SF-A010.htm
Anhang 10 | Dokumentation und Massenbilanzierung bei nährstoffreduzierter Mehrphasenfütterung bei Nutztieren |
Dokumentation
Folgende Unterlagen sind für die Erfüllung der Dokumentationspflicht zur nachvollziehbaren Umsetzung der einzelbetrieblichen N- und P-reduzierten Mehrphasenfütterung geeignet:
- 1.
- Verbrauchte Futtermengen: Lieferscheine, geeignete Aufzeichnungen von Fütterungscomputern;
- 2.
- Nährstoffgehalte im Futter: Angaben zum Gehalt an N und P von Eigen- und Zukauffutter durch Laboranalysen, wobei auf repräsentative Probenahmen aus dem Futter sowie auf geeignete Analyseeinrichtungen zu achten ist, oder gleichwertige Deklarationen von Futtermittellieferungen und Zukaufsfuttermitteln;
- 3.
- Futterplanung: Unterlagen zur Rationsberechnung der Fütterung nach Leistung und Fütterungsphasen von sachkundigem Personal;
- 4.
- Tierzahlen und Tiergewichte: Belege für Ein- und Verkauf, Belege über Abgabe bei Tierverlust, Planungsdaten und Daten aus der Betriebszweigabrechnung, eigenen Aufzeichnungen oder aus beauftragten Auswertungen;
- 5.
- Tierleistungen: Planungsdaten für Sauen, Ferkel und Mastschweine sowie für Geflügel;
- 6.
- Tierplätze: Planungsdaten mit Auswertungen der Leistungsdaten, Stallgenehmigungen.
Massenbilanzierung
Zu bilanzieren sind Leistungen (Nährstoffaufnahme, Zuwachs an Lebendmasse, Nährstoffgehalt und Ansatz im Zuwachs), Nährstoffabgabe (Nährstoffe in den Produkten) und Nährstoffausscheidung mit den Bilanzierungsgliedern:
- –
- Nährstoffaufnahme = Verbrauchte Futtermengen x Nährstoffgehalte im Futter auf Elementbasis;
- –
- Ansatz im Zuwachs = Zuwachs an Lebendmasse in kg x Gehalt im Zuwachs auf ElementbasisGehalt im Zuwachs: zum Beispiel 25,6g N/kg, 5,1 g P/kg bei Schweinen;
- –
- Nährstoffabgabe (Elementbasis) im Produkt (Fleisch, Eier, Milch) x Gehalt im Produkt;
- –
- Angabe der Nährstoffausscheidung (Elementbasis oder Oxidbasis).
Grundprinzip der Massenbilanz:
Nährstoffaufnahme (Input) minus Nährstoffansatz (Retention) = Nährstoffausscheidung
Anerkennung gleichwertiger Nachweise
Entsprechen nach dem Düngerecht erforderliche Aufzeichnungen und Bilanzen den beschriebenen Anforderungen an die Dokumentation und Massenbilanzierung, sind sie als Nachweis anzuerkennen.