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BMU-IG-19980826-KF01-A001.htm

Zum Hauptdokument : Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)



Anhang



Ermittlung der Geräuschimmissionen



Inhaltsübersicht



A.1
Allgemeine Vorschriften für die Ermittlung der Geräuschimmissionen
A.1.1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
A.1.1.1 
Mittlerer Schalleistungspegel
A.1.1.2 
Immissionswirksamer Schalleistungspegel
A.1.1.3 
Einwirkzeit TE
A.1.1.4
Körperschallübertragung
A.1.2  
Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung
A.1.3 
Maßgeblicher Immissionsort
A.1.4 
Beurteilungspegel Lr
A.1.5 
Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
A.1.6 
Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen


A.2 
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose
A.2.1 
Prognoseverfahren
A.2.2 
Grundsätze
A.2.3 
Detaillierte Prognose
A.2.3.1 
Allgemeines
A.2.3.2 
Eingangsdaten für die Berechnung
A.2.3.3 
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
A.2.3.4 
Schallausbreitungsrechnung
A.2.3.5 
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
A.2.4 
Überschlägige Prognose
A.2.4.1 
Allgemeines
A.2.4.2 
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
A.2.4.3 
Überschlägige Schallausbreitungsrechnung
A.2.4.4 
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
A.2.5 
Berechnung des Beurteilungspegels
A.2.5.1 
Berechnung des Mittelungspegels der Anlage in den Teilzeiten
A.2.5.2 
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT
A.2.5.3 
Zuschlag für Impulshaltigkeit KI
A.2.6 
Darstellung der Ergebnisse


A.3 
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung
A.3.1 
Grundsätze
A.3.2 
Messgeräte
A.3.3 
Messverfahren und Auswertung
A.3.3.1 
Messwertarten
A.3.3.2 
Messorte
A.3.3.3 
Durchführung der Messungen
A.3.3.4 
Bestimmung des Beurteilungspegels
A.3.3.5 
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
A.3.3.6 
Zuschlag für Impulshaltigkeit
A.3.3.7 
Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels
A.3.4 
Ersatzmessungen
A.3.4.1 
Allgemeines
A.3.4.2 
Vorgehensweise bei Messungen an Ersatzimmissionsorten
A.3.4.3 
Vorgehensweise bei der Rundummessung
A.3.4.4 
Vorgehensweise bei Schalleistungsmessungen
A.3.5 
Messbericht


A.1 
Allgemeine Vorschriften für die Ermittlung der Geräuschimmissionen
A.1.1 
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
A.1.1.1 
Mittlerer Schalleistungspegel
Der mittlere Schalleistungspegel LWeq ist der Pegel der über die Einwirkzeit gemittelten Schalleistung. Die Frequenzbewertung bzw. das Frequenzband, für die der mittlere Schalleistungspegel gilt, werden durch Indizes, z.B. LWA, LWOkt, gekennzeichnet.


A.1.1.2 
Immissionswirksamer Schalleistungspegel
Der immissionswirksame Schalleistungspegel einer Anlage ist der Schalleistungspegel, der sich aus der Summe der Schalleistungen aller Schallquellen der Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der Schallquellen. Er kann z.B. durch eine Rundum-Messung nach ISO 8297, Ausgabe Dezember 1994, bestimmt werden.


A.1.1.3 
Einwirkzeit TE
Die Einwirkzeit TE einer Schallquelle oder einer Anlage ist die Zeit innerhalb der Beurteilungszeit oder der Teilzeit, während der die Schallquelle oder Anlage in Betrieb ist.


A.1.1.4 
Körperschallübertragung
Bei Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen.


A.1.2 
Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung
Die Geräuschimmissionen sind für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer A.1.3 zu ermitteln.
Wird die Zusatzbelastung ermittelt, so sind
a)
diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart der Anlage – gegebenenfalls getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen –, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt, zugrunde zu legen und
b)
die verschiedenen Witterungsbedingungen gemäß DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen.
Der Beurteilungspegel LG der Gesamtbelastung, die nach der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu erwarten ist, wird nach Gleichung (G1) aus der nach Nummer A.3 ermittelten Vorbelastung LV und der nach Nummer A.2 ermittelten Zusatzbelastung LZ bestimmt.


Formel zur Berechnung des Beurteilungspegels der Gesamtbelastung

(G1)



A.1.3 
Maßgeblicher Immissionsort
Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen
a)
bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;
b)
bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen;
c)
bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.
Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung.


A.1.4 
Beurteilungspegel Lr
Der Beurteilungspegel wird in Anlehnung an DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Gleichung (1) gebildet. Der Zu- oder Abschlag für bestimmte Geräusche und Situationen entfällt. Zusätzlich ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen.
Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf oder sind unterschiedliche Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erforderlich, so ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Tj aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind. Eine solche Unterteilung ist z.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Anlage erforderlich.
Der Beurteilungspegel wird dann nach Gleichung (G2) berechnet.


Berechnung des Beurteilungspegels

(G2)

mit

Formel

= 16 h tags






= 1 h oder 8 h

nachts nach Maßgabe von Nummer 6.4





Tj

Teilzeit j

N

Zahl der gewählten Teilzeiten

LAeq,j

Mittelungspegel während der Teilzeit Tj

Cmet

meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6)

KT,j

Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach den Nummern A.2.5.2 (Prognose) oder A.3.3.5 (Messung) in der Teilzeit Tj

KI,j

Zuschlag für Impulshaltigkeit nach den Nummern A.2.5.3 (Prognose) oder A.3.3.6 (Messung) in der Teilzeit Tj

KR,j

Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6.5 in der Teilzeit Tj



Der Beurteilungspegel wird für die Beurteilungszeiten tags und nachts getrennt ermittelt.



A.1.5 
Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Tieffrequente Geräusche können z.B. durch folgende Schallquellen verursacht werden:
langsam laufende Ventilatoren (z.B. bei Kühltürmen),
Auspuffanlagen langsam laufender Verbrennungsmotoren,
Brenner in Verbindung mit Feuerungsanlagen,
Motorenprüfstände,
Vakuumpumpen,
Rootsgebläse,
langsam laufende Siebe, Mühlen und Rinnen,
Kolbenkompressoren,
Auspacktrommeln.
Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen.
Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.


A.1.6 
Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen
Die Schießgeräuschimmissionen werden nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. Hierbei sind in der Regel die Bestimmungen für gesteuerte Messungen anzuwenden. Weiterhin ist zu beachten:
a)
abweichend von VDI 3745 Blatt 1 gelten die Immissionsrichtwerte, Beurteilungszeiten und der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6;
b)
ergänzend zu VDI 3745 Blatt 1 sind die Kriterien für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nummer 6 auf die Einzelschusspegel nach Abschnitt 4.4 der VDI-Richtlinie anzuwenden;
c)
weiterhin ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen;
d)
bezüglich der Zahl der Stichprobenmessungen ist Nummer A.3.3.7 unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.3 der VDI-Richtlinie entsprechend anzuwenden.


A.2 
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose
A.2.1 
Prognoseverfahren
Für die Prognose der Geräuschimmissionen sind zwei Verfahren angegeben:
a)
die detaillierte Prognose (DP),
b)
die überschlägige Prognose (ÜP).
Die ÜP ist für die Vorplanung und in Fällen ausreichend, in denen die nach ihr berechneten Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. In allen anderen Fällen ist eine DP durchzuführen.


Für die Berechnung von Körperschallübertragungen und für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden werden keine Vorschriften angegeben.


A.2.2 
Grundsätze
Bei einer Immissionsprognose sind alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen.
Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nummer 6 zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu berechnen.
Die Genauigkeit der Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen. Schalleistungspegel sollen möglichst nach einem Messverfahren der Genauigkeitsklasse 2 oder 1 bestimmt worden sein, wie sie in DIN 45635-1, in der Normenreihe ISO 3740 bis ISO 3747 (für Maschinen) oder in ISO 8297 (für Industrieanlagen) beschrieben sind. Falls die Umrechnung in Schalleistungspegel möglich ist, können auch Schalldruckpegel in bestimmten Abständen, insbesondere nach der Normenreihe DIN EN ISO 11200 ermittelte Daten, herangezogen werden.
Für die Ermittlung der von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen wird auf die Richtlinie VDI 2571 verwiesen.
Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 können insbesondere die in Nummer 7.4 Abs. 3 und 4 genannten Vorschriften sowie die Berechnungsverfahren nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, herangezogen werden.
Für die Schallausbreitungsrechnung wird auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, für die Schallabstrahlung auf VDI 2714, Ausgabe Januar 1988, Abschnitt 5 verwiesen.


A.2.3 
Detaillierte Prognose
A.2.3.1 
Allgemeines
Bei der Prognose ist von den mittleren Schalleistungspegeln der nach Nummer A.2.2 zu berücksichtigenden Schallquellen, gegebenenfalls getrennt nach Teilzeiten (vgl. Nummer A.1.4) auszugehen.
Die Berechnung der Immissionspegel soll in Oktaven, in der Regel für die Mittenfrequenzen 63 bis 4000 Hz erfolgen. Dabei wird mit den für Oktavbänder ermittelten Schalleistungspegeln und Einflüssen auf dem Schallausbreitungsweg gerechnet. Anteile des Spektrums in der Oktave 8000 Hz sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen (z.B. bei geringem Abstand eines Immissionsortes oder Ersatzimmissionsortes von einer Gasreduzierstation im Freien).
Liegen die Emissionsdaten nur als A-bewertete Schallpegel vor, kann die Prognose mit diesen Werten entsprechend DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 1 durchgeführt werden.


A.2.3.2 
Eingangsdaten für die Berechnung
Für die Berechnung werden für jede zu berücksichtigende Schallquelle der mittlere Schalleistungspegel, die Einwirkzeit TE gegebenenfalls getrennt nach Teilzeiten, die Richtwirkungskorrektur sowie Angaben zur Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der Geräusche und zur Lage und Höhe der Schallquellen benötigt.
Als Eingangsdaten für die Berechnung können Messwerte, Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden, soweit sie den Anforderungen nach Nummer A.2.2 Abs. 3 entsprechen. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.
Außerdem werden benötigt:
die Lage und Abmessung relevanter Hindernisse (Bebauung, Bewuchs, Schallschirme) und
die Lage und Höhe der maßgeblichen Immissionsorte.
Für die Berechnung der Mittelungspegel der Geräusche, die von dem nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr auf Parkflächen ausgehen, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen.


A.2.3.3 
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
Die von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3 möglichst in Oktavbändern zu ermitteln.
Die in der Richtlinie angegebene Formel zur Berechnung der Innenschallpegel setzt ein diffuses Schallfeld im Raum voraus und ergibt in Fabrikhallen in der Regel zu hohe und nur für nahe an Außenhautelementen gelegene laute Schallquellen etwas zu niedrige Werte. Wenn genauere Berechnungsgrundlagen, z. B. nach VDI 3760, Ausgabe Februar 1996, vorliegen, kann von den damit berechneten Innenschallpegeln ausgegangen werden.


A.2.3.4 
Schallausbreitungsrechnung
Die Rechnung ist für jede Schallquelle und jede Oktave entsprechend DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei werden die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, berücksichtigt.
Der Mittelungspegel LAeq am maßgeblichen Immissionsort ergibt sich für jede Schallquelle nach Gleichung (5) der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997.


A.2.3.5 
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Unter den Voraussetzungen von Nummer A.2.2 Abs. 2 ist die Berechnung nach Nummer A.2.3.4 statt mit den mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen. Treten bei mehreren Schallquellen der Anlage derartige Geräuschspitzen gleichzeitig auf, so ist für die gesamte Anlage der Pegel der kurzzeitigen Geräuschspitzen am Immissionsort aus den nach Nummer A.2.3.4 bestimmten Beiträgen LAFmax,i der einzelnen Schallquellen (Index i) entsprechend Gleichung (G3) aufzusummieren.
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen

(G3)



A.2.4 
Überschlägige Prognose
A.2.4.1 
Allgemeines
Bei der überschlägigen Prognose werden die Mittelungspegel am maßgeblichen Immissionsort mit Hilfe der mittleren A-bewerteten Schalleistungspegel, der Einwirkzeiten und der Richtwirkungskorrekturen der Schallquellen sowie einer vereinfachten Schallausbreitungsrechnung ermittelt, bei der eine schallausbreitungsgünstige Wetterlage zugrundegelegt und nur die geometrische Schallausbreitungsdämpfung berücksichtigt wird.
Die Festlegungen zu den Eingangsdaten und zur Einbeziehung der von Parkplätzen ausgehenden Geräusche nach Nummer A.2.3.2 gelten entsprechend.


A.2.4.2 
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
Die von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3, Gleichung (9 b) zu ermitteln.
Bei Räumen, in denen der Innenpegel durch Schall mit starken tieffrequenten Komponenten bestimmt wird, ergibt die genannte Gleichung zu niedrige Schalleistungspegel. In solchen Fällen muss für die ins Freie abgestrahlte Schalleistung mit einem Sicherheitszuschlag von 5 dB(A) gerechnet oder eine DP durchgeführt werden.


A.2.4.3 
Überschlägige Schallausbreitungsrechnung
Für jede Schallquelle ist der Mittelungspegel LAeq(sm) am Immissionsort für ihre Einwirkzeit TE nach Gleichung (G4) zu berechnen.
L
Aeq(sm) = LWAeq + DI + K0 – 20 lg (sm) – 11 dB

(G4)

Darin bedeutet

LWAeq

der mittlere A-bewertete Schallleistungspegel der Schallquelle

DI

das Richtwirkungsmaß nach VDI 2714, Abschnitt 5.1, Bild 2 (nur bei Eigenabschirmung durch das Gebäude)

K0

das Raumwinkelmaß nach VDI 2714, Abschnitt 5.2, Tabelle 2

sm

der Abstand des Immissionsortes in m vom Zentrum der Quelle. Wenn der Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt der Anlage mehr als das Zweifache ihrer größten Ausdehnung beträgt, kann für alle Schallquellen einheitlich statt sm der Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt der Anlage eingesetzt werden.



Außer der Eigenabschirmung von schallabstrahlenden Gebäuden sind keine Abschirmungen zu berücksichtigen. Mit DI £Immissionsort abgewandte Seite des Gebäudes darf nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierende Fläche (z. B. Wand eines Gebäudes) befindet.

Reflexionen, die nicht im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI 2714, Abschnitt 7.1 durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.



A.2.4.4 
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Sofern nach Nummer A.2.2 Abs. 2 erforderlich, ist die Berechnung nach Nummer A.2.4.3 entsprechend Nummer A.2.3.5 mit den maximalen A-bewerteten Schallleistungspegeln der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.


A.2.5 
Berechnung des Beurteilungspegels
A.2.5.1 
Berechnung des Mittelungspegels der Anlage in den Teilzeiten
Für jeden maßgeblichen Immissionsort und jeden Ersatzimmissionsort ist der Beurteilungspegel nach Gleichung (G2) zu berechnen. Der Mittelungspegel LAeq,j der Anlage für die Teilzeit Tj wird aus den Mittelungspegeln LAeq,k,j und den Einwirkzeiten TE,k,j aller Schallquellen k nach Gleichung (G5) berechnet.


Berechnung des Mittelungspegels der Anlage in den Teilzeiten

(G5)



A.2.5.2 
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT
Für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ist für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.
Bei Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist KT = 0 dB.
Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen.


A.2.5.3 
Zuschlag für Impulshaltigkeit KI
Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für den Zuschlag KI je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.
Bei Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist KI = 0 dB.
Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen.


A.2.6 
Darstellung der Ergebnisse
Die Geräuschimmissionsprognose ist in einem Bericht darzustellen, der die erforderlichen Angaben enthält, um die Datengrundlagen bewerten, das Prognoseverfahren nachvollziehen und die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. In der Regel sind anzugeben:
Bezeichnung der Anlage,
Antragsteller,
Auftraggeber,
Name der Institution und des verantwortlichen Bearbeiters,
Aufgabenstellung,
verwendetes Verfahren,
Beschreibung des Betriebsablaufs der Anlage, soweit er schalltechnisch relevant ist,
Lageplan, aus dem die Anordnung (gegebenenfalls Koordinaten mit Bezugsgrößen) der Anlage, der relevanten Schallquellen, der maßgeblichen Immissionsorte und gegebenenfalls der Ersatzimmissionsorte zu ersehen ist,
Liste der relevanten Schallquellen mit technischen Daten und Betriebszeiten, bei Gebäuden als Schallquellen die Berechnungsgrundlagen der Schalleistungspegel,
Angaben über die geplanten Schallschutzmaßnahmen,
bei der DP Angaben über die relevanten Hindernisse (Schallschirme, Bebauung, Bewuchs),
Angaben für jeden maßgeblichen Immissionsort:
● 
Lage und Höhe,
● 
berücksichtigte Einzelschallquellen, einschließlich Ausbreitungsdämpfung (bei der DP),
● 
A-bewerteter Mittelungspegel dieser Schallquellen für jede Teilzeit,
● 
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit,
● 
Zuschlag für Impulshaltigkeit,
● 
Beurteilungspegel,
● 
gegebenenfalls Pegel der kurzzeitigen Geräuschspitzen;
Qualität der Prognose.


A.3 
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung
A.3.1 
Grundsätze
Geräuschimmissionen sind je nach Aufgabenstellung für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die Gesamtbelastung oder die Belastung durch Fremdgeräusche an den maßgeblichen Immissionsorten zu ermitteln.
Wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 nicht möglich sind, z. B. bei Fremdgeräuscheinfluss oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen (siehe Verweise in Nummer A.3.3.3), kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nummer A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Hierbei werden Messergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft.
Für die einzusetzenden Messgeräte, die Messverfahren sowie die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungspegels gilt DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, soweit dieser Anhang nicht abweichende, eingrenzende oder ergänzende Regelungen trifft.
Hinweise zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5.


A.3.2 
Messgeräte
Für die bei den Schallmessungen eingesetzten Messgeräte gelten die Anforderungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996. Ergänzend ist zu beachten:
Als Schallpegelmessgeräte dürfen verwendet werden:
a)
geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, oder DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994,
b)
geeichte Schallpegelmesseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3 der Anlage 21 zur Eichordnung.
Können wegen Erschwernissen, die in der Immissionssituation begründet sind, die Messungen nicht mit geeichten Messeinrichtungen durchgeführt werden (z.B. bei Einsatz von Richtmikrofonen wegen hoher Belastung durch Fremdgeräusche), so dürfen in begründeten Einzelfällen nicht geeichte Messeinrichtungen verwendet werden, sofern die dabei entstehenden Abweichungen nachvollziehbar quantifiziert und bei der Beurteilung berücksichtigt werden.


A.3.3 
Messverfahren und Auswertung
A.3.3.1 
Messwertarten
Bei Schallmessungen nach dieser Technischen Anleitung wird in der Regel die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, benutzt.
Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden in dieser Technischen Anleitung die in Tabelle 1 aufgeführten Messwertarten verwendet. Welche Messwertarten zusätzlich zum Mittelungspegel LAeq zu erfassen sind, hängt vom Einzelfall ab.


Tabelle 1:

Messwertarten und ihre Anwendung



Meßwertart

Anwendung

Fundstelle

LAeq

Beurteilung der Geräuschimmissionen

Nummer
2.7
Nummer
A.1.4

LAFmax

Beurteilung von Geräuschspitzen

Nummer
2.8

LAFTeq

Zuschlag für Impulshaltigkeit

Nummer
A.3.3.6

LAF95

Prüfung auf ständig vorherrschende Fremdgeräusche

Nummer
3.2.1





A.3.3.2 
Messorte
Die Messungen werden in der Regel an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 durchgeführt. Zu den Messorten bei Ersatzmessungen nach Nummer A.3.1 Abs. 2 siehe Nummer A.3.4.


A.3.3.3 
Durchführung der Messungen
Für die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Ergänzend wird festgelegt:
Ist die Vorbelastung oder die Gesamtbelastung (Nummer 2.4) zu ermitteln, ist bei der Festlegung von Zeit und Dauer der Messung auf die Anlagen abzustellen, die wesentliche Beiträge liefern. Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und diesen Anlagen ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Messung gilt Satz 2 entsprechend. Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen.


A.3.3.4 
Bestimmung des Beurteilungspegels
Der Beurteilungspegel ist nach Gleichung (G2) zu bestimmen.


A.3.3.5 
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.
Die Tonhaltigkeit eines Geräusches kann auch messtechnisch bestimmt werden (DIN 45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992).


A.3.3.6 
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse, so beträgt der Zuschlag KI,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten:


Zuschlag für Impulshaltigkeit

(G6)



L
AFTeq,j ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9.


A.3.3.7 
Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels
Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels wird nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 7.2 bestimmt. Bei der Festlegung von Zahl und Umfang der Messungen sind die Vereinfachungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.5.1 zu berücksichtigen.


A.3.4 
Ersatzmessungen
A.3.4.1 
Allgemeines
Die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten können nach einem der folgenden Verfahren aus Ersatzmessungen ermittelt werden:
a)
Messungen an Ersatzimmissionsorten,
b)
Rundum-Messung,
c)
Schalleistungsmessungen von Einzelanlagen oder Anlagengruppen.


Die Verfahren nach den Buchstaben b oder c sollen nur eingesetzt werden, wenn wegen der örtlichen Gegebenheiten das Verfahren nach Buchstabe a nicht angewandt werden kann.


A.3.4.2 
Vorgehensweise bei Messungen an Ersatzimmissionsorten
Es werden ein oder mehrere in der Regel näher zur Anlage gelegene Ersatzimmissionsorte festgesetzt, an denen die für den maßgeblichen Immissionsort kennzeichnende Geräuschsituation ermittelt werden kann und an denen der Pegel des Anlagengeräusches ausreichend weit über dem Fremdgeräuschpegel liegt.
Für jeden Ersatzimmissionsort ist bei der Prognose nach Nummer A.2 der Beurteilungspegel mit den gleichen Anlagendaten zu berechnen wie für die maßgeblichen Immissionsorte. Im Genehmigungsbescheid ist für alle festgelegten Ersatzimmissionsorte anzugeben, bei welchen (höchsten) Beurteilungspegeln die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt ist.


A.3.4.3 
Vorgehensweise bei der Rundum-Messung
Es wird eine Rundum-Messung, z. B. nach ISO 8297, Ausgabe Dezember 1994, festgesetzt. Als Messergebnis wird der immissionswirksame Schalleistungspegel der Anlage bestimmt. Daraus sind nach dem unter Nummer A.2 angegebenen Prognoseverfahren die Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte zu berechnen, wobei die Anlage als eine Schallquelle zu betrachten ist.


A.3.4.4 
Vorgehensweise bei Schalleistungsmessungen
Es wird festgesetzt, dass die Schalleistungspegel der Anlage einzeln oder in Gruppen zu messen sind. Die Schalleistungspegel aller relevanten Quellen der Anlage sind in der Regel nach einem der in Nummer A.2.2 genannten Verfahren zu bestimmen. Ansonsten ist in möglichst enger Anlehnung an die dort genannten Normen zu messen. Aus den Schallleistungspegeln aller relevanten Quellen der Anlage sind die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten zu berechnen.


A.3.5 
Meßbericht
Die Geräuschimmissionsmessungen sind in einem Bericht darzustellen, der die erforderlichen Angaben enthält, um die Durchführung der Ermittlungen und die Darstellung der Ergebnisse nachvollziehen sowie die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. Im Bericht ist insbesondere anzugeben:
Bezeichnung der Anlage,
Antragsteller,
Auftraggeber,
Name der Institution und des verantwortlichen Bearbeiters,
Aufgabenstellung,
verwendetes Verfahren,
Lageplan, aus dem die Anordnung (gegebenenfalls Koordinaten mit Bezugsgrößen) der Anlage, der relevanten Schallquellen, der maßgeblichen Immissionsorte und gegebenenfalls der Ersatzimmissionsorte zu ersehen ist,
Ort und Zeit der Messungen,
Schallausbreitungsbedingungen,
Messgeräte sowie Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Messsicherheit,
Betriebsweise und Auslastung der Anlage(n) während der Messungen,
Fremdgeräuschsituation während der Messungen, gegebenenfalls Schallpegelkorrekturen,
Beurteilungspegel, Maximalpegel sowie die zugehörigen Bestimmungsgrößen,
Qualität der Ergebnisse,
gegebenenfalls erforderliche Angaben nach Nummer A.3.4 bei Ersatzmessungen.