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BMU-G-0001-A003.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)



Anhang 3



Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zur Erteilung von

– Zulassungen im Sinne des § 18 c WHG für Abwasserbehandlungsanlagen mit erlaubnisbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG und mit Abwassereinleitungen im Sinne des § 7 a Abs. 3 WHG (1),

– Planfeststellungen nach § 31 WHG für Gewässerausbauten (2),

– Genehmigungen nach § 19 a WHG für Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas (3),

sowie in bezug auf sonstige Zulassungsverfahren nach der Anlage zu § 3 UVPG mit konzentrierten oder parallelen

– Eignungsfeststellungen nach § 19 h WHG für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (4),

– Erlaubnissen oder Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 3, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen sowie Zulassungen im Rahmen des § 7 a Abs. 3 WHG für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (5),

– Ausnahmen zu Verboten und Beschränkungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG für Vorhaben in Wasserschutzgebieten

* mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG (6)

* oder mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (7),

die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der umweltbezogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären:



3.1
Beschreibung der von den Vorhaben betroffenen Gewässer, ihrer Einzugsgebiete und der angrenzenden Flächen, sowie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darauf, jeweils unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und soweit die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere:




Angaben über

1

2

3

4

5

6

7

die betroffenen Gewässer, insbesondere über die Hydrologie und Hydrogeologie sowie ihre Flora und Fauna, sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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x

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die Nutzungen der betroffenen Gewässerund der Fischbestände sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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die Wasserbeschaffenheit sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf, insbesondere über Auswirkungen von Freisetzungen wassergefährdender Stoffe

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die Gewässergüte und das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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vorhandene anthropogene Einflüsse

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Uferrandstreifen und Gewässerbett sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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Überschwemmungsgebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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Wasserschutzgebiete und Wasservorranggebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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die hydraulischen Verhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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das Grundwasser sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf

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die betroffenen Gewässergrundstücke und ihre Nutzung sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf


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Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf


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Hochwasserverhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf


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3.2
Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den vorstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.