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BMU-G-0001-A002.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)



Anhang 2



Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes



Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären:



Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung des Vorhabens und seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden Erfordernissen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und zu Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.



2.1
Beschreibung von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung für die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen erforderlich ist und die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere


– Angaben über die Gestalt und Nutzung von Grundflächen, insbesondere über
* Biotope (Typen und deren Ausprägung),
* Bestand und Bestandsentwicklung gefährdeter und bedeutsamer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften,
* Oberflächengewässer und Gewässersysteme,
* Grundwasservorkommen, Grundwasserneubildungsgebiete und Deckschichten,
* Bodenarten, Bodentypen, geologische Ausgangssituation,
* Geländeklima,
* strukturbildende Landschaftsbestandteile und Einzelelemente,
* Geländemorphologie,
* Nutzungsarten und -intensitäten in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft, Erholung, Wasserwirtschaft,
* Nutzungen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich kulturhistorischer Nutzungsformen.


2.2
Beschreibung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, insbesondere:
– Angaben über Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen durch das Vorhaben,
– Angaben über die durch die Veränderungen beeinträchtigte Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Störungen der belebten und unbelebten Faktoren des Naturhaushaltes und deren Wirkungsgefüge (z. B. Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Wasser, Klima/Luft und Boden) in dem betroffenen Landschaftsraum,
– Angaben über das durch die Veränderungen beeinträchtigte Landschaftsbild durch Störungen der sinnlich wahrnehmbaren, die Landschaft prägenden und sie charakterisierenden Formen und Strukturen (z. B. Geländegestalt, Gewässer, Pflanzen und Tiere, Nutzungen, Luft/Klima),
– Angaben über die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit der Beeinträchtigungen der Flächen, Objekte und Strukturen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für das Landschaftsbild,
– Angaben über die Dauer der Beeinträchtigungen.


2.3
Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
– Angaben, ob und wann der Eingriff in Natur und Landschaft objektiv für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,
– Angaben, ob und ggf. durch welche Maßnahmen das Maß der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemindert werden kann.


2.4
Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
– Angaben zu Maßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang des Eingriffes, die geeignet sind, die gestörten Funktionen des Naturhaushaltes gleichartig und gleichwertig wiederherzustellen,
– Angaben zu Maßnahmen, die zur Wiederherstellung oder landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes führen,
– Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem Ausgleichsmaßnahmen wirksam werden,
– Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem auf Grund von Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mehr gegeben sind bzw. das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.


Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße und in überschaubaren und damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen.


2.5
Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere:
– Angaben zu Maßnahmen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, die die beeinträchtigten Funktionen möglichst ähnlich und im angemessenen Zeitraum zu den Beeinträchtigungen wiederherstellen,
– Angaben zum erweiterten Landschaftsraum, der in der Gesamtheit seiner belebten und unbelebten Bestandteile einschließlich ihrer Wechselwirkungen eine landschaftsökologische Einheit mit typischen Standortverhältnissen bildet,
– Angaben zu Maßnahmen im erweiterten Landschaftsraum, die ähnliche Funktionen haben wie Ausgleichsmaßnahmen und zu einer Verbesserung der Funktionen des Naturhaushalts- und des Landschaftsbildes beitragen,
– Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem die Ersatzmaßnahmen wirksam werden.