Logo jurisLogo Bundesregierung

BMI-OESII5-20230313-SF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA)



Anlage VII
Verschlusssachenanweisung



Hinweise zur Handhabung von
Verschlusssachen ausländischer Staaten
sowie über- oder zwischenstaatlicher
Organisationen



1
Grundsatz


Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie andere geheimschutzrechtliche Regelungen des Bundes zur Handhabung von Verschlusssachen finden auf Verschlusssachen anderer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen keine unmittelbare Anwendung.


Maßgeblich sind die jeweiligen Bestimmungen internationaler multi- oder bilateraler Abkommen zu Austausch, Schutz und Handhabung von Verschlusssachen. Diese können jedoch die Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen vorschreiben beziehungsweise erlauben.


2
Handhabung nichtdeutscher Verschlusssachen


2.1
Handhabung von Verschlusssachen mit über- oder zwischenstaatlicher Organisationen auf Grundlage multilateraler Geheimschutzabkommen oder -bestimmungen


2.1.1
NATO


Die maßgeblichen Bestimmungen zu Austausch, Schutz und Handhabung von NATO-VS mit der NATO selbst sowie mit einem oder mehreren NATO-Mitgliedsstaaten sind in Dokument C-M(2002)49 in dessen gültiger Fassung festgeschrieben. Diese Bestimmungen sind in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht.


NATO-Geheimhaltungsgrade (und ihre deutsche Entsprechung):


COSMIC TOP SECRET (CTS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.


NATO SECRET (NS) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.


NATO CONFIDENTIAL (NC) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.


NATO RESTRICTED (NR) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.


Nicht eingestufte NATO-Informationen sind als NATO UNCLASSIFIED (NU) gekennzeichnet. Dabei handelt es sich nicht um einen Geheimhaltungsgrad. Dennoch sind solche Informationen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Anderes gilt nur, wenn unter der Kennzeichnung NATO UNCLASSIFIED ein RELEASABLE TO THE PUBLIC und/oder RELEASABLE TO INTERNET stehen. Weitere Informationen sind zu diesem Themenbereich sind den Dokumenten C-M(2002)60 und C-M(2007)0118 in ihrer gültigen Fassung zu entnehmen.


NATO-VS können zusätzlich zum Geheimhaltungsgrad auch mit Zusatzvermerken (Warn-/Sperrvermerke) versehen sein. Hierzu zählen auch Schutzworte, die der zusätzlichen Verbreitungsbeschränkung von Verschlusssachen dienen. Derart geschützte Informationen sind in einer Schutzwortregistratur aufzubewahren und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die entsprechend schutzwortverpflichtet sind. Die Schutzwortverpflichtung ist in der Sicherheitsakte zu protokollieren. Zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen dieser Personen sind dazu in der Regel nicht notwendig.


Zugang zu NATO-VS


Zugang zu NATO-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad NATO CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.


Von der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind allein die in § 2 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz genannten Personenkreise. Sie erhalten dennoch, nach Maßgabe des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und nach entsprechender Belehrung über ihre Rechte und Pflichten, Zugang zu NATO-VS (nach Nummer 38 der NATO Directive on Personnel Security - AC/35-D/2000 - in der gültigen Fassung).


Alle Personen, die Zugang zu NATO-VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.


2.1.2
Europäische Union


Zahlreiche Körperschaften, Institutionen und Agenturen der Europäischen Union haben Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union (EUVS; englisch: EUCI) erlassen, die sich punktuell voneinander unterscheiden können.


Soweit Schutzverpflichtungen deutscher Stellen für EUVS bestehen, sind die Geheimschutzvorschriften des Rates der Europäischen Union (Council Security Rules - CSR) von besonderer Bedeutung. Soweit Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Rates tätig werden, finden die CSR auf die Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung.


In allen anderen Fällen finden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weder die CSR (2013/488/EU), noch die Geheimschutzvorschriften der Europäischen Kommission (2015/444/EC) unmittelbare Anwendung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind jedoch gehalten, diese Regeln zu respektieren, um ein gleichgeartetes Sicherheitsniveau für EUVS zu garantieren. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/ 2 202/05) stellt diesbezüglich klar, dass keine Bestimmung der Europäischen Union Vorrang vor nationalen Vorschriften genießt.


EU-Geheimhaltungsgrade (und ihre deutsche Entsprechung)


TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET (TS-UE/EU-TS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.


SECRET UE/EU SECRET (S-UE/EU-S) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.


CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL (C-UE/EU-C) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.


RESTREINT UE/EU RESTRICTED (R-UE/EU-R) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.


Achtung:


EUVS des Rates der Europäischen Union, die vor dem 15. Oktober 2013 und EUVS der Europäischen Kommission, die vor dem 18. März 2015 entstanden sind, tragen lediglich französischsprachige Markierungen (Ausnahme: TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET). Diese EUVS gelten dennoch als richtig gekennzeichnet und damit als genuine EUVS und sind dementsprechend zu behandeln.


Einige Agenturen des Rates und der Kommission verwenden nach wie vor Markierungen, die von den offiziellen beider Körperschaften abweichen. In Zweifelsfällen ist beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde die Gültigkeit solcher Markierungen zu erfragen.



Nicht eingestufte Dokumente und Informationen der EU sind grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und unterliegen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit soweit sie die Kennzeichnung LIMITE tragen. Dabei handelt es sich nicht um einen weiteren Geheimhaltungsgrad, sondern um eine Verbreitungsbeschränkung inklusive minimaler Schutzvorschriften. Nicht eingestufte Dokumente ohne diese Markierung können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.



Zugang zu EUVS:



Zugang zu EUVS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.



Von der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind allein die in § 2 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz genannten Personenkreise. Sie erhalten dennoch, nach Maßgabe des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und nach entsprechender Belehrung über ihre Rechte und Pflichten, Zugang zu EUVS (nach Artikel 7 Absatz 4 CSR).



Alle Personen, die Zugang zu EUVS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.



Geheimschutzvorschriften des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD):



Die Geheimschutzvorschriften des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2013/C 190/01) richten sich primär an die Bediensteten des EAD. Europäischer Rat und Europäische Kommission haben diese als mit den jeweils eigenen gleichwertig anerkannt. Sicherheitsüberprüfungen zum Zugang zu EUVS des EAD sowie Maßnahmen zu deren Schutz richten sich in den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechtsvorschriften.



Geheimschutzvorschriften des Europäischen Parlaments (EP):



Seit dem 01. April 2014 gelten auch für das Europäische Parlament eigene Geheimschutzvorschriften (2014/C 96/01). Sie richten sich ausschließlich an Abgeordnete, Beamte und Mitarbeiter des Europäischen Parlaments. Da sie sich teilweise erheblich von denen des Rates unterscheiden, gelten sie im Vergleich mit den CSR nicht als gleichwertig.



Der Austausch von EUVS zwischen Rat und Kommission und Parlament erfolgt daher auf Grundlage von bisher zwei eigenständigen Verwaltungsabkommen. Die Übermittlung von EUVS an das Parlament durch einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung der Nationalen Sicherheitsbehörde.



Geheimschutzvorschriften des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):



Seit dem 25. Dezember 2016 verfügt der Europäische Gerichtshof über eigene Geheimschutzvorschriften im Zusammenhang mit seiner Verfahrensordnung (Entscheidung (EU) 2016/2386 des Gerichtshofes). Nach diesen Vorschriften eingestufte Informationen tragen die Kennzeichnung FIDUCIA.



Alle so gekennzeichneten Informationen werden wie Informationen des Geheimhaltungsgrades SECRET UE/EU SECRET behandelt. Zugang zu diesen Informationen setzt eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 voraus.



Geheimschutzvorschriften europäischer Agenturen (wie zum Beispiel EUROPOL, EDA, EASO oder FRONTEX):



Die meisten Agenturen der EU, unabhängig davon, ob es Agenturen des Rates oder der Kommission sind, besitzen ihrerseits eigene Geheimschutzregeln. Während sich mittlerweile die meisten dieser Regeln an den Standards der CSR oder der Kommissionsregeln orientieren, gibt es nach wie vor Agenturen, deren Regeln davon abweichen. Das gilt insbesondere für die Kennzeichnung der Geheimhaltungsgrade.



Daher gilt: Verschlusssachen von EU-Agenturen, die nicht mit den oben dargestellten EU-Geheimhaltungsgraden markiert sind, gelten in Deutschland als nicht eingestuft und genießen daher auch keinen Schutzanspruch. Sollten solche Agenturen Verschlusssachen mit deutschen Stellen austauschen wollen, haben die deutschen Stellen die Agenturen darauf schriftlich aufmerksam zu machen. Im Zweifel ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde zu beteiligen.



Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden:



Dieses Übereinkommen (2011/C 202/05) ist kein Geheimschutzabkommen der EU mit ihren Mitgliedstaaten und geht nationalen Vorschriften des Geheimschutzrechts nicht vor.



Ziel des Abkommens ist den Austausch von Verschlusssachen zwischen EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, selbst wenn diese über kein bilaterales Geheimschutzabkommen verfügen. Die Besonderheit: liegt der Austausch der Verschlusssachen im Interesse der Europäischen Union, so können auf Grundlage dieses Abkommens nicht nur EUVS, sondern auch nationale Verschlusssachen ausgetauscht werden.



2.1.3
Europäische Weltraumagentur (ESA)


Die Europäische Weltraumagentur ist keine Agentur der Europäischen Union. Sie verfügt als eigenständige internationale Organisation über eigenständige Regeln zur Handhabung von ESA-VS (ESA/REG/004). Nach den Bestimmungen des Geheimschutzabkommens der ESA mit ihren Mitgliedstaaten von 2003 ist Deutschland verpflichtet, die Mindeststandards der ESA Geheimschutzvorschriften zu beachten. Diese Mindeststandards werden durch die deutsche Rechtslage abgedeckt.


ESA-Geheimhaltungsgrade (und ihre deutsche Entsprechung)


ESA TOP SECRET – wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.


ESA SECRET – wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.


ESA CONFIDENTIAL – wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.


ESA RESTRICTED – wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.


Zugang zu ESA-VS


Zugang zu ESA-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad ESA CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von ESA Einrichtungen mitzuführen. Das zu verwendende Muster ist Anlage VIII zu entnehmen.


Alle Personen, die Zugang zu ESA VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.


2.1.4
Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’Armement (OCCAR)


Die OCCAR ist keine Agentur der Europäischen Union. Sie verfügt als eigenständige internationale Organisation über eigene Regeln zur Handhabung von OCCAR-VS. Die Bestimmungen des Geheimschutzabkommens der OCCAR mit ihren Mitgliedstaaten von 2005 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der OCCAR Konvention von 1998 in den OCCAR-Mitgliedstaaten geltendes Recht. Die OCCAR Geheimschutzvorschriften sind der OMP 11 (OCCAR Management Procedures 11) in ihrer gültigen Fassung zu entnehmen.


OCCAR-Geheimhaltungsgrade (und ihre deutsche Entsprechung)


OCCAR SECRET – wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.


OCCAR CONFIDETIAL – wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.


OCCAR RESTRICTED – wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBTRAUCH gehandhabt.


Zugang zu OCCAR-VS


Zugang zu OCCAR-VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad OCCAR CONFIDENTIAL nur erhalten, wer nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von OCCAR Einrichtungen mitzuführen.


Alle Personen, die Zugang zu OCCAR-VS erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch Geheimschutzbeauftragte regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.


2.1.5
EUROKORPS (Eurocorps)


Das Eurokorps ist keine Agentur der Europäischen Union. Seine Aufgabe ist es, im Bedarfsfall Truppen für Einsätze der NATO und der EU zu stellen.


Das Eurokorps verfügt über eigene Vorschriften zur Handhabung von Eurokorps-Verschlusssachen (ECCI). Sie gelten in ihrer gültigen Fassung (derzeit: Version 3.1 aus 2010) auch in Deutschland.


Eurokorps-Verschlusssachengrade (und ihre deutsche Entsprechung)


EUROCOR TRÈS SECRET (ECTS) - wird in Deutschland wie STRENG GEHEIM gehandhabt.


EUROCOR SECRET (ECS) - wird in Deutschland wie GEHEIM gehandhabt.


EUROCOR CONFIDENTIEL (ECC) - wird in Deutschland wie VS-VERTRAULICH gehandhabt.


EUROCOR DIFFUSION RESTREINTE (ECDR) - wird in Deutschland wie VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gehandhabt.


Zugang zu Eurokorps-VS


Zugang zu Eurokorps VS darf unter strikter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ gewährt werden und ab dem Geheimhaltungsgrad EUROCOR CONFIDENTIEL nur erhalten, wer nach Maßgabe der nationaler Rechtsvorschriften der Höhe des Geheimhaltungsgrades entsprechend sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt wurde. Dies wird, wo notwendig beziehungsweise verlangt, durch Ausstellung eines so genannten Personnel Security Clearance Certificate (PSCC) bestätigt. Ein solches PSCC ist auch beim Besuch von Eurokorps-Einrichtungen mitzuführen. Das zu verwendende Muster ist der Anlage VIII zu entnehmen.


Alle Personen, die Zugang zu Eurokorps Verschlusssachen erhalten beziehungsweise erhalten sollen, sind durch die Geheimschutzbeauftragten regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss durch die Betroffenen mit Unterschrift bestätigt werden.


2.1.6
Vereinte Nationen (VN)


Die Geheimschutzvorschriften der Vereinten Nationen finden sich im Bulletin des Generalsekretärs vom 12. Februar 2007.


Die Vereinten Nationen definieren darin „sensitive“ Informationen und weisen ihnen die Geheimhaltungsgrade „confidential“ beziehungsweise „strictly confidential“ zu. Diese Kennzeichnungen entfalten, wie die Gesamtheit der Regeln, keine Bindewirkung nach außen, bewirken also auch keine Schutzverpflichtungen für deutsche Stellen.


Da kein Geheimschutzabkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland existiert dürfen grundsätzlich keine deutschen Verschlusssachen mit den Vereinten Nationen ausgetauscht werden. Im Ausnahmefall ist der Austausch bestimmter, höchstens VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen mit einzelnen Einrichtungen der VN auf Basis eines „Memorandum of Understanding“ und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Nationale Sicherheitsbehörde möglich.


2.2
Handhabung von Verschlusssachen auf Grundlage bilateraler Abkommen


2.2.1
Regierungsgeheimschutzabkommen


Regierungsgeheimschutzabkommen (Governmental Security Agreement - GSA) sind zweiseitige völkerrechtliche Verträge zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines anderen Staates oder dem entsprechenden Exekutivorgan einer internationalen Organisation. Soweit Regierungsgeheimschutzabkommen von nationalen Vorschriften abweichende Regelungen vorsehen, so sind im bilateralen Verkehr erstere anzuwenden. Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass nationale Geheimschutzvorschriften durch Regierungsgeheimschutzabkommen nicht geändert oder eingeschränkt werden.


Regierungsgeheimschutzabkommen binden die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt in ihrer Gesamtheit und ermöglichen den Austausch von Verschlusssachen mit dem jeweiligen Partnerstaat. Kein Regierungsgeheimschutzabkommen zwingt jedoch zum Austausch von Verschlusssachen.


Die aktuelle Liste in Kraft befindlicher Regierungsgeheimschutzabkommen ist beim Auswärtigen Amt (Referat 503) zu erfragen.


2.2.2
Ressortgeheimschutzabkommen


Ressortgeheimschutzabkommen werden zwischen einem Bundesressort und dessen Pendant in einem Partnerstaat geschlossen. Sie genießen dieselbe völkerrechtliche Stellung wie Regierungsgeheimschutzabkommen und binden ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt in ihrer Gesamtheit.


Allerdings können auf Grundlage von Ressortgeheimschutzabkommen nur Verschlusssachen der jeweils betreffenden Ressorts und Behörden ihres Geschäftsbereichs ausgetauscht werden.


Die aktuelle Liste in Kraft befindlicher Ressortgeheimschutzabkommen ist beim Auswärtigen Amt (Referat 503) zu erfragen


2.2.3
Memoranda of Understanding (MoU), Memoranda of Agreement (MoA) oder vergleichbare „Gentlemen’s Agreements“.


Obwohl nichtvertragliche Instrumente dieser Art Absprachen zur Handhabung von Verschlusssachen enthalten, fehlt ihnen die rechtliche Verbindlichkeit. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die Prinzipien „originator’s controll“ und „originator’s consent“ zur Geltung zu bringen. Sie können daher genuine Regierungs- beziehungsweise Ressortgeheimschutzabkommen nicht ersetzen.


3
Hinweise zur Markierung nichtdeutscher VS


Nichtdeutsche Verschlusssachen sind zusätzlich mit dem korrespondierenden deutschen Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen, sofern dies in dem jeweils anwendbaren Regierungs- oder Ressortgeheimschutzabkommen oder entsprechenden internationalen Abkommen vorgesehen ist. Dies erfolgt jeweils unterhalb des Originalgeheimhaltungsgrades (siehe Muster in Anlage VIII). Bei zusammenhängenden Verschlusssachen reicht es aus, wenn diese zusätzliche Markierung nur auf der ersten Seite erfolgt.


Keinesfalls darf der Originalgeheimhaltungsgrad durchgestrichen, überschrieben oder durch die zusätzliche Kennzeichnung geändert werden.


Eine aktuelle Vergleichstabelle der mit den deutschen Geheimhaltungsgraden korrespondierenden Originalgeheimhaltungsgraden ist auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter der Rubrik „Sicherheit/Spionageabwehr, Wirtschafts- & Geheimschutz/Staatlicher Geheimschutz“ eingestellt.