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BMI-OESII5-20230313-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA)



Anlage II
Verschlusssachenanweisung



Hinweise zur
Geheimschutzdokumentation



1
Zuständigkeit


Die Geheimschutzdokumentationen werden von den Geheimschutzbeauftragten oder besonders beauftragten Mitarbeitern (zum Beispiel Geheimschutzbeamten) erstellt und fortgeschrieben. Bei der Erstellung der VS-IT-Dokumentationen, die Teil der Geheimschutzdokumentationen sind, werden sie von den IT-Sicherheitsbeauftragten unterstützt.


2
Inhalt der Geheimschutzdokumentation


Die Geheimschutzdokumentation umfasst


alle Vorschriften, die in der jeweiligen Dienststelle bei der Handhabung von Verschlusssachen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere Dienstanweisungen, Erlasse und Rundschreiben, die den Umgang mit Verschlusssachen regeln,


eine Auflistung aller sicherheitsempfindlichen Dienstposten der jeweiligen Dienststelle. Die Auflistung soll erkennen lassen, welche Art der Sicherheitsüberprüfung für den jeweiligen Dienstposten erforderlich ist,


eine Auflistung der nach § 4 Absatz 2 ermächtigten und nach § 4 Absatz 3 zugelassenen Personen der jeweiligen Dienststelle. Die Auflistung soll erkennen lassen, wann und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad die jeweiligen Personen ermächtigt beziehungsweise zugelassen sowie belehrt wurden,


die VS-Sicherungsdokumentation (siehe 2.1),


die VS-IT-Dokumentation (siehe 2.2),


alle Prüfprotokolle über Abnahmen und Wiederholungsüberprüfungen nach § 47. Werden bei den Abnahmen und Wiederholungsüberprüfungen Mängel an der ordnungsgemäßen Funktion und Ausführung von technischen Mitteln zur Sicherung von Verschlusssachen oder von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen oder Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Technischen Leitlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt, sind diese und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen in der Geheimschutzdokumentation darzulegen,


alle Nachweise über durchgeführte Lauschabwehrprüfungen nach § 48. Die Ergebnisse der durchgeführten Lauschabwehrprüfungen sind festzuhalten und zur Geheimschutzdokumentation zu nehmen. Werden bei den Lauschabwehrprüfungen Manipulationen festgestellt, sind auch diese und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen in der Geheimschutzdokumentation darzulegen.


das Ergebnis der Überprüfung der Geheimschutzanforderungen nach § 50 Absatz 3, Freigaben und Freigabevoten nach § 50 Absatz 4 und 5 sowie Wiederholungsüberprüfungen und ggf. Widerruf der Freigaben nach § 50 Absatz 8,


alle Nachweise über durchgeführte Kontrollen nach § 63. Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sind festzuhalten und zur Geheimschutzdokumentation zu nehmen. Werden bei den Kontrollen Verstöße gegen die Verschlusssachenanweisung festgestellt, sind auch diese und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen in der Geheimschutzdokumentation darzulegen,


alle Berichte über Geheimschutzvorkommnisse nach § 64. Auch die Berichte über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen und über gegebenenfalls erfolgte Unterrichtungen und Beteiligungen nach § 64 Absatz 2 bis 4 sind zur Geheimschutzdokumentation zu nehmen,


Handlungsanweisungen (Notfallpläne) für die Vernichtung von Verschlusssachen in außergewöhnlichen Gefahrenlagen nach § 65


die Empfangsbestätigungen zu ausgegebenen VS-Bestandsverzeichnissen.


2.1
Inhalt der VS-Sicherungsdokumentation


Die VS-Sicherungsdokumentation umfasst


eine Auflistung der Anzahl und Standorte


○ der VS-Aktensicherungsräume nach § 38 Absatz 2,


○ der VS-Arbeitsbereiche nach § 39 Absatz 1,


○ der Sicherheitsbereiche nach § 39 Absatz 3 sowie der hierzu Zutrittsberechtigten,


○ der abhörgeschützten und abhörsicheren Räume nach § 41 Absatz 2,


○ der VS-Registratur nach § 43 sowie der VS-Registratoren,


○ der VS-Verwahrgelasse nach § 44 sowie deren Nutzer,


○ der VS-IT-Räume und -Bereiche nach § 45,


○ der VS-Schlüsselbehälter nach § 46 Absatz 2 sowie deren Nutzer und


○ der Reservezutritts- und -zugangsmittel nach § 46 Absatz 5 sowie deren Verwalter.


eine Beschreibung der Geheimschutzmaßnahmen für die bei der Dienststelle vorhandenen vorgenannten Bereiche, Räume, Behälter und Mittel, einschließlich der Regelungen zu deren Nutzung, Bewachung und technischen Überwachung unter Berücksichtigung der mehrschichtigen Sicherheit nach § 6.


2.2
Inhalt der VS-IT-Dokumentation


Die VS-IT-Dokumentation umfasst


Nachweise zur Einhaltung der Standards zur Informationssicherheit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,


Nachweise der Prüfung der wirksamen Umsetzung von Geheimschutzanforderungen und (bei VS-VERTRAULICH und höher) das Freigabevotum des BSI,


eine Dokumentation der Freigabe des Betriebs von VS-IT nach § 50 (bzw. der Fortgeltung oder des Widerrufs einer Freigabe) einschließlich eventueller Auflagen,


die Zulassungsnachweise nach § 51 Absatz 3 und Einsatzerlaubnisse nach § 51 Absatz 5 für die eingesetzte VS-IT und


eine Auflistung der Art, Anzahl und Standorte der genutzten VS-IT und deren IT-Sicherheitsfunktionen nach § 52.