Logo jurisLogo Bundesregierung

BMI-DI5-1005-A002.htm

Zum Hauptdokument : Neufassung des Bundesumzugsgesetzes; 1. Anwendungshinweise; 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift



Anlage 2

zum Rundschreiben des

BMI vom 3. Januar 1991

D III 5 - 222 101/10

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz
(BUKGVwV)

Vom 2. Januar 1991



Nach § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Zu § 1 (bleibt frei)
2.
Zu § 2
2.0
Allgemeines
Ein Umzug "aus Anlaß" einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort steht, d.h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
3.
Zu § 3
3.0
Allgemeines
3.0.1
Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der nicht selbständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. 1. 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81,149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, daß dem Berechtigten, dem die Zusage der Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird, Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des § 12 Abs. 3 gewährt werden kann.
3.0.2
Darf ein Berechtigter aufgrund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) für einen Umzug an diesen Ort zuzusagen.
3.0.3
Bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung bleibt bei Ledigen eine Wohnung unberücksichtigt, die in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort steht.
3.0.4
Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
Hat der Berechtigte eine vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt hat und die für die Anerkennung nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1
Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlaß einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, daß sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.
3.1.2
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugkostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist.
3.1.3
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. 1. 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81,149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen.
Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.
3.1.4
Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt.
Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.
3.1.5
Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.
3.1.6
Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekanntzugeben.
3.1.7
Bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z.B. um solche aufgrund einer Anweisung nach § 74 Abs. 2 BBG.
4.
Zu § 4
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.
4.1.2
Aus Anlaß der Einstellung (§ 4 Abs.1 Nr. 1) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, daß der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist. Bei Einstellungen aus dem Ausland muß ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll.
4.1.3
Abordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist auch die Abordnung im Rahmen der Ausbildung nach § 22 Abs. 3 BRKG.
4.1.4
Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfall nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, daß der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt
-
am neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann
oder
-
am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt, der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht. Bei Gewährung von Unterkunft des Amtes wegen oder Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen.
4.1.5
Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.
4.1.6
Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Tz. 4.1.4 und 4.1.5 siehe Tz. 10.3.
4.2
Zu Absatz 2
4.2.1
Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlaß der Räumung einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnung
a) für dienstliche Zwecke benötigt wird,
b) für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, der Empfänger von Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll,
c) wegen ihrer Miethöhe nicht mehr den Einkommensverhältnissen des Berechtigten entspricht und einem einkommensschwächeren oder einem einkommensstärkeren Bundesbediensteten zugewiesen werden soll,
d) für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird,
e) von dem Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden soll.
Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen will. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z.B. eine andere Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will.
Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte
a) durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat,
b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder
c) durch sein Verhalten Anlaß zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat.
4.2.2
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen läßt.
Vertrauensarzt i.S. dieser Vorschrift ist auch der von der Dienstbehörde mit diesen Aufgaben betraute Arzt. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt der Berechtigte.
4.2.3
Bei der Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person.
5.
Zu § 5
5.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
5.2
Zu Absatz 2
Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.
Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.
5.3
Zu Absatz 3
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, daß die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist; sie erfaßt auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.
Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretender Grund im Sinne der genannten Vorschrift.
6.
Zu § 6
6.1
Zu Absatz 1
6.1.1
Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die für das Speditionsgewerbe geltenden Vorschriften (Möbeltransporttarif) maßgebend. In den Fällen, in denen Auslagen nach dem Möbeltransporttarif nicht entstanden sind (z.B. bei Umzügen in Eigenregie) werden die Beförderungsauslagen bis zur Höhe der Sätze des Möbeltransporttarifs erstattet. Dabei bleibt der vom Spediteur zu erhebende Zuschlag des Zweifachen des Tariflohns (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GüKUMT) außer Ansatz. Eigenleistungen des Bediensteten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.
6.1.2
Zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes ist bei Inlandsumzügen wie folgt zu verfahren:
Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs zwar grundsätzlich frei. Erstattet werden jedoch nur die Beförderungsauslagen nach dem preisgünstigsten Kostenvoranschlag. Der Berechtigte hat vor Durchführung des Umzugs zwei vollständige und umfassende Kostenvoranschläge vorzulegen, die vorläufige Gesamtbeträge enthalten sollen, damit die Angebote miteinander verglichen werden können. Art und Umfang der einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen müssen in dem vom Spediteur zu erstellenden Leistungsverzeichnis enthalten sein. Nur wenn die im Kostenvoranschlag beschriebenen Leistungen umfassend aufgeführt und mit den entsprechenden Geldansätzen ausgewiesen sind, kann beurteilt werden, welcher Spediteur das günstigste Angebot abgegeben hat. Allgemeine Angaben (z.B. je Packerstunde 28 DM, pro Packbehältnis 6,30 DM) sind unzureichend; vielmehr sind auch die entsprechend dem Umfang und der Zusammensetzung des Umzugsgutes voraussichtlich anfallenden Gesamtzahlen an Packerstunden und Packbehältnissen aufzuführen. Voraussetzung hierfür ist die Besichtigung des Umzugsgutes durch den Spediteur. Die Besichtigung ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag bzw. in der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.
Die vorstehenden Grundsätze sind bereits bei der Anforderung von Kostenvoranschlägen durch den Berechtigten zu beachten. Kostenvoranschläge, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zur Vervollständigung zurückzugeben.
Für Umzüge im Möbelnahverkehr sind nur Kostenvoranschläge zu berücksichtigen, die für die Beförderung des Umzugsgutes (einschl. Be- und Entladen sowie Nebenleistungen) verbindliche Endpreise enthalten. Der verbindliche Endpreis gilt mit der Maßgabe, daß an seine Stelle das tarifrechtlich zulässige Höchstentgelt tritt, wenn es niedriger als das Preisangebot ist, weil die Leistungen des Unternehmers tatsächlich geringer sind als im Kostenvoranschlag geschätzt.
Für den Fernbereich gelten zwar keine verbindlichen Endpreise, dennoch werden auch in diesen Fällen in der Regel Abweichungen zwischen Angebot und Rechnung nicht oder nur in geringem Umfang eintreten. Der Spediteur hat wesentliche Abweichungen zu begründen. Soweit sie in den Verantwortungsbereich des Berechtigten fallen, hat dieser sie zu erläutern.
Bei Umzügen im Fernbereich hat der Berechtigte die nach § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Nr. 4 GüKUMT zulässige Herabsetzung der Entgelte um 10 v.H. auszuschöpfen.
Aufgrund der vorgelegten Kostenvoranschläge stellt die zuständige Bewilligungsstelle bzw. die von der obersten Dienstbehörde beauftragte Dienststelle das preisgünstigste Angebot fest und teilt dem Berechtigten das Ergebnis mit. Abweichungen der in Rechnung gestellten Beträge vom Kostenvoranschlag können bei der Bemessung der Auslagenerstattung berücksichtigt werden, wenn sie sich aufgrund der gegebenen Erläuterungen als berechtigt erweisen.
6.1.3
Zu den Beförderungsauslagen im Nah- und Fernbereich gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 10 GüKUMT hinaus können Transportversicherungsauslagen für die Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste nach dem Muster in Anlage 2 zu § 23 Abs. 2 GüKUMT mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird.
Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung können bis zu 2,5 v. Tsd. der Versicherungssumme erstattet werden, die sich nach Abzug von 4 000 DM für jeden Möbelwagenmeter Umzugsgut ergibt.
Hat die Behörde für Umzüge ihrer Bediensteten mit bestimmten Versicherungsunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen, ist die Transportversicherungsprämie nach dem Rahmenvertrag gleichzeitig der erstattungsfähige Höchstbetrag.
6.1.4
Das normale Auseinandernehmen und Zusammensetzen von Möbeln ist durch das Beförderungsentgelt abgegolten. Nach § 26 Abs. l Nr. 1 Satz 7 GüKUMT kann der Unternehmer das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen des Umzugsgutes jedoch besonders in Rechnung stellen, wenn
- die technische Gestaltung größeren Zeitaufwand und handwerkliche Tätigkeiten (Schreiner-, Elektriker- oder Installateurarbeiten) erforderlich macht und
- die Leistungen vereinbart und
- einzeln im Umzugsvertrag ausgewiesen sind.
Die zusätzliche Berechnung setzt damit nach Umfang und Schwierigkeit qualifizierte Mehrarbeit, ihre vorherige Vereinbarung und ihre detaillierte Ausweisung im Umzugsvertrag voraus. Daß die Mehrarbeit qualifiziert ist, muß im Kostenvoranschlag und Umzugsvertrag erkennbar sein (z.B. durch den Hinweis "Demontage und Montage einer Schrankwand" oder "Montage einer Einbauküche"). Allgemeine Angaben, wie "Montagearbeiten", genügen nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder werden die Arbeiten von einer Möbelfirma (Tischlerei) aufgrund eines Auftrages des Berechtigten durchgeführt, so bleiben sie im Rahmen der Kostenerstattung unberücksichtigt.
Besonders berechnete Kosten nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 GüKUMT werden nur für Arbeitskräfte des Unternehmers oder eines von ihm beauftragten Zweitunternehmers berücksichtigt, die am jeweiligen Ort der Arbeitsleistung (Be- oder Entladeort) oder in seiner Nähe wohnen. Fahr- und Lohnkosten für Fahrten zwischen Be- und Entladestelle können umzugskostenrechtlich nicht als notwendige Beförderungsauslagen anerkannt werden.
Bei einem Umzug durch einen nicht ortsansässigen Unternehmer können für alle Arbeitskräfte Auslagen für Spesen, Fahrgelder, Fahr-, Zu- und Abgangszeiten nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn am bisherigen Wohnort des Umziehenden kein Unternehmer vorhanden ist oder sich die Gesamtkosten des Umzuges nicht erhöhen.
6.1.5
Nach § 27 GüKUMT ist in den Entgelten Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Steuer ist daher den vorgeschriebenen und vereinbarten Entgelten hinzuzurechnen.
Bei Umzügen an einen Ort außerhalb des Bundesgebietes und bei Umzügen in das Bundesgebiet ist für den Möbeltransport insgesamt keine Umsatzsteuer zu entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge, die bei diesen Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Auslagen für die Transportversicherung gehören zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
6.1.6
Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1. Für das Überführen des zum Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG gewährt.
Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von 0,12 DM/km gewährt.
6.1.7
Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbständig zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere als die genannten Fahrzeuge benötigt werden. Ein oder zwei Pferde gehören daher zum Umzugsgut, wenn sie als Anhängerlast mit einem Personenkraftwagen transportiert werden (BVerwG, Urteil v. 17. 9. 1987 - 6 C 28.86 - Buchholz 261 § 4 Nr. 2).
6.2
Zu Absatz 2
Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
7.
Zu § 7
7.1
Zu Absatz 1
7.1.1
Wenn einem ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) oder Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) erteilt wird, ist die Einstellungs-, Dienstantritts- oder Versetzungsreise als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 mit der Folge abzurechnen, daß in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs besteht. Auf den Umfang des kommt es dabei nicht an.
Voraussetzung hierfür ist, daß dem Berechtigten die Zusage der Umzugskostenvergütung vor Antritt der Reise bekanntgegeben wurde und daß er sein gesamtes Umzugsgut (§ 6 Abs. 3) auf der Reise mit sich führt; der Umzug gilt sodann als beendet. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Berechtigten bei Abrechnung der Reisekostenvergütung abzugeben.
7.1.2
Benutzt ein Berechtigter bei Durchführung der Umzugsreise sein privateigenes Kraftfahrzeug, so ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung von der Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus triftigen Gründen abzusehen, sofern nicht bereits Wegstreckenentschädigung für dieses Kraftfahrzeug gewährt worden ist.
7.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
7.3
Zu Absatz 3
§ 7 Abs. 3 Satz 3 behandelt den Fall des Vorwegumzugs. Die Vorschrift geht davon aus, daß die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) und die spätere Reise aus Anlaß des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG) ist.
8.
Zu § 8
8.0
Allgemeines
8.0.1
Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen zu zahlen ist. In diesem Fall wird eine Miete erstattet.
Der Zwang zur doppelten Mietzahlung besteht im Regelfalle erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Er kann jedoch auch vorliegen, wenn der Umzug vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme (sog. Vorwegumzug) aus Fürsorge- oder fiskalischen Gründen (z.B. zur Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann. Solche Gründe können z.B. der Schulbesuch eines Kindes zum Beginn eines Schuljahres sein.
8.0.2
Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist jedoch in offenkundigen Mißbrauchsfällen einzuschränken, z.B. bei außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen.
8.0.3
Nach Lage des Einzelfalles kann eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 von einer Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats abgelöst werden. Steht Mietentschädigurig nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist die Entschädigung in Anlehnung an § 3 Abs. 4 BBesG tageweise festzusetzen.
8.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
8.2
Zu Absatz 2
Die neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits Miete gezahlt werden muß.
9.
Zu § 9
9.1
Zu Absatz 1
Entsprechende Auslagen für eine eigene Wohnung sind auch die Maklergebühren für den Erwerb eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird. Ein Einstellplatz o.ä. ist wie eine Garage zu behandeln.
9.2
Zu Absatz 2
Ob der zusätzliche Unterricht durch den Umzug bedingt ist, hat der Berechtigte in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung der Schule.
9.3
Zu Absatz 3
9.3.1
Zu den Auslagen für einen Kochherd bzw. für Öfen gehören die Anschaffungskosten, die evtl. anfallenden Auslagen für die Anlieferung der Gegenstände und ggf. anfallende Kosten für das Anschließen der Geräte. Bei den Anschlußkosten handelt es sich um Auslagen, die für die notwendige Verbindung der Geräte an das vorhandene Energienetz bzw. an vorhandene Schornsteine anfallen, um sie gebrauchsfertig zu machen. Reichen die vorhandenen Anschlüsse nicht aus und werden deshalb zusätzliche Arbeiten für die Verlegung von Anschlußleitungen oder ähnlichem erforderlich, bleiben die dadurch entstehenden Auslagen unberücksichtigt.
9.3.2
Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in § 9 Abs. 3 Satz 2 bedeuten, daß auch die Erstattung von Auslagen für Öfen in Mietwohnungen davon abhängt, daß die Ofenbeschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
10.
Zu § 10
10.0
Allgemeines
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten.
10.1
Zu Absatz 1
Der für die Zuteilung zu den Tarifklassen maßgebende Stichtag ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Dieser Tag gilt auch für die Bestimmung des Familienstandes.
10.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
10.3
Zu Absatz 3
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb aer Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
10.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
10.5
Zu Absatz 5
§ 10 Abs. 5 stellt klar, daß für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3) eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nicht gewährt wird, daß aber die sonstigen notwendigen Umzugsauslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet werden. Andere nach dem Gesetz erstattungsfähige Umzugsauslagen (§§ 6 bis 9) werden daneben erstattet.
10.6
Zu Absatz 6
Wenn der vorausgegangene Umzug ein Umzug aus Anlaß der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Räumung einer Mietwohnung auf dienstliche Veranlassung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war, wird ein Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.
11.
Zu § 11
11.1
Zu Absatz 1
11.1.1
Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z.B. in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder der Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.
11.1.2
Hinsichtlich des Umfangs der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen Unterschied. Für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann daher ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 gewährt werden.
11.1.3
Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat.
11.1.4
Der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung erstreckt sich sowohl auf den Umzug in die vorläufige als auch auf den Umzug in die endgültige Wohnung, wenn die vorläufige Wohnung noch nicht bezogen worden ist. Evtl. Auslagen für Umzugsvorbereitungen werden nach § 11 Abs. 3 erstattet.
11.1.5
Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu widerrufen.
11.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
11.3
Zu Absatz 3
11.3.1
Nach § 11 Abs. 3 können die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden sind, nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu erstatten wären. Erstattet werden in der Regel nur durch Belege nachgewiesene notwendige und nach diesem Gesetz erstattungsfähige Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§§ 6 bis 9). In Betracht kommen z.B. Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 bis zur Höhe der Pauschvergiitung erstattet, z.B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten und Suchen einer neuen Wohnung.
11.3.2
Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluß mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein Vorwegumzug sein.
12.
Zu § 12 (bleibt frei)
13.
Zu § 13 (bleibt frei)
14.
Zu § 14 (bleibt frei)
15.
Zu § 15
Die Vorschrift ermöglicht es der obersten Dienstbehörde, benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Anwendungsfälle für die Ermächtigung sind z.B. Truppenübungsplätze oder Kasernenbereiche, die über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinausgehen.
16.
Zu § 16
Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit in Übergangsfällen. Ist eine vor Verkündung des Gesetzes erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen worden, so werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen Auslagen auf Antrag nach dem bisherigen Recht erstattet. Wenn zur Umzugsvorbereitung eine oder mehrere Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung am neuen Dienstort durchgeführt worden sind (§ 7 Abs. 2), hat dies zur Folge, daß diese Reisen gemäß den Vorschriften des alten Rechts wie Dienstreisen behandelt werden.
Bonn, den 2. Januar 1991

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung

Kroppenstedt