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BMELV-329-20091109-KF-005-A008.a.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH)



Anlage 3a
(zu § 10 Absatz 2)



Feststellung von ausgeprägtem Geschlechtsgeruch bei Schweinen



Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs bei Tierkörpern von Schweinen wird Fett im Nackenbereich einer Tierkörperhälfte mit einem geeigneten Gerät (zum Beispiel mit einem Bunsenbrenner) so stark erhitzt, dass es zu schmelzen beginnt, jedoch nicht verbrennt. Anschließend wird der sich bildende Geruch auf Abweichungen untersucht. Weist der Tierkörper einen ausgeprägten Geschlechtsgeruch auf, ist der Tierkörper zu separieren. Fleischproben der betroffenen Tierkörper sind nach den Nummern 4.1 bis 4.3 der Anlage 4 erneut auf Geruchsabweichung zu untersuchen.