BMELV-329-20091109-KF-005-A005.htm
Anlage 1.5
Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | |||
Regelung | Wortlaut | Auslegung | |
1 | Besondere Hygienevorschriften für die Herstellung von Eiprodukten | ||
Anhang III | „Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert.“ | 1.1 | Behandlung nach dem Aufschlagen Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird verwiesen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Eierlikör mikrobiologische Gefahren auf ein annehmbares Maß reduziert werden, sofern im Enderzeugnis eine Alkohol- Auf die Spirituosenverordnung wird verwiesen. |