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BMDV-LF15-20220812-SF-A005.htm

Zum Hauptdokument : SOLF - Standard Offshore-Luftfahrt Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (Teil 1 - Allgemeines, Teil 2 - Prüfung der Luftfahrtbelange und Zulassungserfordernisse, Teil 3 - Spezifikationen für Offshore-Hubschrauberlandedecks, Teil 4 - Spezifikationen für Windenbetriebsflächen, Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen)



Stand 12.08.2022





SOLF

Standard Offshore-Luftfahrt

Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen





Änderungs- und Berichtigungsverzeichnis



Änderungen und Berichtigungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Die nachfolgend aufgeführten Tabellen sind für die Dokumentation von Änderungen und Berichtigungen im Teil 5 vorgesehen.



Änderungen


     

Berichtigungen

Nr.

Wirksam
ab

Geändert
am

Geändert
durch

Nr.

Wirksam
ab

Berichtigt
am

Berichtigt
durch

1

15.08.2022

BMDV

1

15.08.2022

BMDV

      

                      

                      

                      

      

                      

                      

                      



































































































































































































































Tabelle 1. Spezifikation der Änderungen im Teil 5



Änderung

     Quelle     

Gegenstand

Angenommen am
bekanntgemacht
am wirksam ab

1

Revision von Teil 5 sowie Konsultation des SOLF

Anpassung Anwendungsbereich (Verlagerung Regelwerkbezug in Teil 1); Ergänzung um Spezifikationen bzgl. Abweichungsmöglichkeiten, Anpassungen bzgl. Hinderniskategorisierung im Abschnitt „Grundsatz“; Streichung Betriebszeiten und Verlagerung in Teil 3; Ergänzung Abschnitt „Luftfahrthindernisdaten“; Elimination von Tagesleuchtfarben bei Tagesmarkierungen; Anpassung Verfahrensprozess Luftfahrtbefeuerungs ausfall; Streichung Nr. 3.3.5 (Zusatzausführungen bzgl. Installation von Hindernisfeuern ES); Präzisierung Begriff Windenergieanlagen-Block; Ergänzung um Option, auf Tagesmarkierungen an Vorderkantenschutzvorrichtungen oder luftwiderstands-/emissionsreduzierenden Bauteilen an den Rotorblättern verzichten zu können; Anhang 1/2: Korrekturen fehlerhafte Abb. 1 und 2 im Anhang 1; Anhang 6: Anpassungen in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an eine BNK, Erweiterung der Anforderungen an Transponder- und Radarbasierte BNK, Anpassungen bei den BNK-Verfahrensprozessen; Ergänzung um Anhang 7 (Spezifikation der Qualitätsanforderungen an Luftfahrthindernisdaten)

15.08.2022
15.08.2022
15.08.2022



Inhalt



1
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
1.2
Abweichungen
1.3
Grundsatz
1.4
Errichtungsphase
1.5
Luftfahrthindernisdaten
2
Technische Spezifikationen
2.1
Tagesmarkierungen
2.2
Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
3
Allgemeine Luftfahrthindernisse
3.1
Kennzeichnungserfordernisse
3.2
Tageskennzeichnung
3.3
Nachtkennzeichnung
3.4
Zeitweilige Hindernisse
4
Win denergieanlagen
4.1
Allgemeines
4.2
Tageskennzeichnung
4.3
Nachtkennzeichnung


Anhang 1

Spezifikation Hindernisfeuer ES

                   


Anhang 2

Spezifikation Feuer W, rot ES



Anhang 3

Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung



Anhang 4

Sichtweitenmessung



Anhang 5

Zeichnerische Darstellung



Anhang 6

Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung



Anhang 7

Qualitätsanforderungen an Luftfahrthindernisdaten



1
Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich


Der Teil 5 spezifiziert die Tages- und Nachtkennzeichnung von für die Luftverkehrssicherheit hindernisrelevanten Offshore-Bauwerken und die für deren Errichtung eingesetzten Bauhilfsmittel in der deutschen AWZ.


1.2
Abweichungen


Abweichungen können nach Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen werden. Das BSH kann hierzu Unterlagen fordern.


1.3
Grundsatz


In der deutschen AWZ sind Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen


a)
bei Überschreitung einer Gesamthöhe von 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse);


b)
oberhalb der Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauberlandedecks (HSLD);


c)
außerhalb der unter Buchstabe b) genannten Flächen, wenn sie in diese hineingeschwenkt werden können;


d)
im Einzelfall ab 20 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse), wenn dies zum Schutze tief fliegender Luftfahrzeuge im Zusammenhang mit Polizei-, Arbeits-, Militär- und Rettungsflügen erforderlich ist;


e)
in allen anderen Bereichen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der flugbetrieblichen Sicherheit notwendig ist.


1.4
Errichtungsphase


Im Bau befindliche Offshore-Bauwerke sind gemäß den Vorgaben dieses Standards zu kennzeichnen, sobald die für die Kennzeichnung relevante Höhe erreicht wurde.


1.5
Luftfahrthindernisdaten


Position und Gesamthöhe von Hindernissen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a) sind nach deren Errichtung zu ermitteln und dem BSH zum Zwecke der Weitermeldung an die zuständige Stelle des Flugberatungsdienstes (AIS-Dienststelle) mitzuteilen. Hierbei sind die Qualitätsanforderungen des Anhangs 7 einzuhalten. Die darin genannten Genauigkeitsanforderungen sollen auf einem Konfidenzniveau von 90% basieren.


2
Technische Spezifikationen


2.1
Tagesmarkierungen


2.1.1
Die Kennzeichnungsfarben sind grundsätzlich


a)
Verkehrsorange (RAL 2009) in Verbindung mit Verkehrsweiß (RAL 9016) oder


b)
Verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit Grauweiß (RAL 9002), Achatgrau (RAL 7038), Lichtgrau (RAL 7035) oder


c)
Verkehrsorange (RAL 2009) oder


d)
Verkehrsrot (RAL 3020).


2.1.2
Seilmarker sind Kugelmarker mit einem Durchmesser von 0,6 Metern in einer Kennzeichnungsfarbe gemäß Nummer 2.1.1.


2.2
Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen


2.2.1
Die Verwendung von Tagesfeuern ist in der AWZ nicht zulässig.


2.2.2
Hindernisfeuer ES sind dauerhaft rot leuchtende Rundstrahl- oder Teilfeuer gemäß Anhang 1.


2.2.3
Hindernisfeuer für die Kennzeichnung von seilförmigen Hindernissen sind technisch nicht spezifiziert, können jedoch zur Anwendung kommen. Diese sind von den Anforderungen an eine Ersatzstromversorgung nach Nummer 2.2.10 ausgenommen, wenn eine derartige Versorgung aus technischen Gründen nachweislich nicht möglich ist.


2.2.4
Die Verwendung von Gefahrenfeuern ist in der AWZ nicht zulässig.


2.2.5
Feuer W, rot ES sind rot blinkende Rundstrahl-Feuer gemäß Anhang 2.


2.2.6
Infrarotfeuer sind blinkende Rundstrahlfeuer gemäß Anhang 3.


2.2.7
Die Nennlichtstärke der Feuer W, rot ES nach Nummer 2.2.5 ist sichtweitenabhängig zu reduzieren. Bei Sichtweiten über fünf Kilometer ist die Nennlichtstärke auf 30% und bei Sichtweiten über 10 Kilometer auf 10% zu reduzieren. Die Sichtweitenmessung erfolgt nach Anhang 4. Die Einhaltung der geforderten Nennlichtstärken ist nachzuweisen.


2.2.8
Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein „redundantes Feuer“ mit automatischer Umschaltung verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird.


2.2.9
Feuer zur Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen müssen durch einen Dämmerungsschalter bei Unterschreitung einer Schaltschwelle zwischen 50 bis 150 Lux aktiviert werden.


2.2.10
Ein Ersatzstromversorgungskonzept muss vorgelegt werden. Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung ist eine Versorgungsdauer von mindestens 96 Stunden zu gewährleisten.
Bei einer geplanten Abschaltung ist der Betrieb der Feuer bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf zwei Minuten nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt nicht für die Infrarotkennzeichnung.


2.2.11
Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen. Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der zuständigen NOTAM-Zentrale unverzüglich bekannt zu geben.
Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Ist eine Behebung nach Ablauf von zwei Wochen nicht möglich, so ist erneut die NOTAM-Zentrale sowie das BSH zu informieren.


2.2.12
Bei Einsatz von Blinkfeuern ist die Blinkfolge der Feuer gemäß der Technischen Forderung TF12 der WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen in der jeweils geltenden Fassung zu synchronisieren und harmonisieren.


2.2.13
Es dürfen nur Feuer verwendet werden, die den Anforderungen dieses Standards sowie den Vorgaben des Anhangs 14 Band I zum Chicagoer Abkommen genügen. Hierzu sind dem BSH entsprechende Nachweise einzureichen. Das BMDV gibt fachkundige Stellen bekannt, die befugt sind, den Nachweis der Eignung zu führen.


3
Allgemeine Luftfahrthindernisse


3.1
Kennzeichnungserfordernisse


3.1.1
Soll ein Hindernis mit einer Höhe von 100 Metern oder weniger über Seekartennull gekennzeichnet werden, ist die Kennzeichnung des oberen Drittels bzw. bei seilförmigen Hindernissen der Mastspitze und der oberen Traverse ausreichend.


3.1.2
Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen sind grundsätzlich an den höchsten Punkten der Hindernisse anzubringen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, dürfen Hindernisfeuer ES gemäß Nummer 2.2.2 höchstens 15 Meter, im Falle der Durchdringung von Hindernisbegrenzungsflächen an HSLDs höchstens drei Meter überragt werden.
Die Feuer dürfen in keiner Richtung völlig vom Hindernis verdeckt werden und es ist dafür zu sorgen, dass jederzeit mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist (beispielsweise durch Doppelung der Feuer).


3.1.3
Bei der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu vermeiden. Die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Erkennbarkeit von Schifffahrtszeichen gewährleistet ist, Blendeffekte und Spiegelungen auf der Wasseroberfläche möglichst vermieden werden sowie die Hintergrundhelligkeit infolge einer Vielzahl von Feuern begrenzt wird.


3.1.4
Für die bedarfsgesteuerte Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gelten die Vorgaben des Anhangs 6.


3.2
Tageskennzeichnung


3.2.1
Die Tagesmarkierung für flächige Hindernisse erfolgt durch Farbauftrag in den Kennzeichnungsfarben nach Nummer 2.1.1.


3.2.2
Als Farbfelder sind orange-weiße oder rot-weiße Zebramuster oder Schachbrettmuster (gemäß Nummer 2.1.1) vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters verlaufen bei sehr schlanken Hindernissen (zum Beispiel Sendemasten) horizontal. Die Muster sind so zu gestalten, dass die Randfelder beziehungsweise die Eckfelder orange oder rot sind. Ein Zebramuster setzt sich aus mindestens drei, ein Schachbrettmuster aus mindestens neun Feldern zusammen. Hindernisse, deren Breite und Höhe weniger als jeweils drei Meter betragen, sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder ähnlicher Konstruktion dürfen einheitlich orange sein.


3.2.3
Seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Spannseile von Masten und Ähnliches) werden durch Seilmarker gemäß Nummer 2.1.2 markiert. Sind mehrere Seile vorhanden, so sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Soweit die Marker nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden Tragseilen anzubringen.
Die Ausrüstung von Markern mit Radarreflektoren für die Schiffsnavigation ist zulässig. Gibt es mehrere Seile, ist der Radarreflektor am untersten Seil anzubringen. Dieser Radarreflektor ist olivgrün einzufärben. Je Seilabschnitt sind mindestens zwei Marker vorzusehen.


3.2.4
Seilmarker sind in einem Abstand von maximal 30 Metern zueinander anzubringen.


3.2.5
Für die Tageskennzeichnung ist ergänzend Anhang 5 zu beachten.


3.3
Nachtkennzeichnung


3.3.1
Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer ES gemäß Nummer 2.2.2 und Infrarotfeuer gemäß Nummer 2.2.6. Sofern in diesem Standard nicht abweichend geregelt, ist der Betrieb am Tage zulässig. Ein Betrieb als Ersatz für die Tagesmarkierung ist ausgeschlossen.


3.3.2
Infrarotfeuer gemäß Nummer 2.2.6 können vom BSH nach Zustimmung des BMDV abhängig von der Hindernissituation ergänzend zur Nachtkennzeichnung gefordert werden, wenn dies für die sichere Durchführung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird. Hierbei ist ein Feuer für die Infrarotkennzeichnung jeweils am höchsten Punkt des Hindernisses unter Berücksichtigung der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 anzubringen.


3.3.3
An großen Hindernissen sind mehrere Hindernisfeuer ES derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden. Soweit erforderlich sind Hindernisfeuer ES in mehreren Ebenen anzubringen. Der horizontale und vertikale Abstand von Hindernisfeuern ES zueinander darf 45 Meter nicht überschreiten.
An schlanken Hindernissen sollen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer ES einer Ebene sichtbar sein.


3.3.4
Das BSH kann nach Zustimmung des BMDV bestimmen, dass der Einsatz von Hindernisfeuern ES zur Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und Ähnliches) erforderlich ist, wenn ein besonderes Kennzeichnungserfordernis oder eine besondere Gefährdung des Luftverkehrs vorliegt. Nummer 3.3.3 gilt entsprechend. Abweichend von Nummer3.3.3 beträgt der maximale Abstand zwischen den Feuern 30 Meter. Die seilführenden Masten müssen über Hindernisfeuer ES inklusive Ersatzstromversorgung nach Nummer 2.2.10 verfügen. Grundsätzlich ist das höchste Seil zu kennzeichnen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, gelten die Mindestabstände für unbefeuerte Teile von Hindernissen gemäß Nummer 3.1.2.


3.3.5
Abhängig von der Größe und Ausdehnung des Objekts sind gegebenenfalls weitere Hindernisfeuer ES gemäß Nummer 3.3.3 vorzusehen.


3.3.6
Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 Meter, so sind auch die Eckpunkte mit Hindernisfeuern ES zu versehen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, dürfen die Eckpunkte des Objekts nicht weiter als 75 Meter vom Ort des Hindernisfeuers ES entfernt sein.


3.4
Zeitweilige Hindernisse


3.4.1
Zeitweilige Hindernisse sind einfarbig weiß, gelb, rot oder orange oder im Wechsel rot-weiß oder orange-weiß mit einer Bandbreite von nicht weniger als einem Meter zu markieren.
Alternativ sind Flaggen oder Warntafeln gemäß Anhang 14 Band I Kapitel 6 Nummern 6.2.3.5 bis 6.2.3.9 des Chicagoer Abkommens zu verwenden.


3.4.2
Für die Nachtkennzeichnung zeitweiliger Hindernisse gilt Nummer 3.3 entsprechend.


4
Windenergieanlagen


4.1
Allgemeines


4.1.1
Auf Windenergieanlagen finden die Abschnitte 1 bis 3 Anwendung, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.


4.1.2
Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windenergieanlagen können in Bezug auf die Sichtweitenmessung als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich bedürfen nur die Anlagen an der Peripherie des Blocks, nicht aber die innerhalb des Blocks befindlichen Anlagen der Ausstattung mit einem Sichtweitenmessgerät gemäß Anhang 4.


4.2
Tageskennzeichnung


4.2.1
Die Rotorblätter sind durch drei Farbstreifen zu markieren (Anhang 5):


a)
Außen1 beginnend mit sechs Meter orange – sechs Meter weiß – sechs Meter orange oder


b)
Außen1 beginnend mit sechs Meter rot – sechs Meter weiß oder grau – sechs Meter rot.


4.2.2
Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 Metern über Seekartennull ist


a)
das Maschinenhaus mit einem mindestens zwei Meter hohen Streifen in Orange oder Rot gemäß Nummer 2.1.1 auf halber Höhe des Maschinenhauses rückwärtig umlaufend zu markieren (Anhang 5). Der Streifen darf durch grafische Elemente und/oder konstruktionsbedingt unterbrochen werden; grafische Elemente dürfen maximal ein Drittel der Fläche der jeweiligen Maschinenhausseite beanspruchen.


b)
der Mast mit einem drei Meter hohen Farbring in Orange oder Rot gemäß Nummer 2.1.1, beginnend in 40 Metern über Seekartennull zu markieren (Anhang 5). Bei Gittermasten muss dieser Streifen sechs Meter hoch sein. Die Markierung kann aus technischen Gründen oder bedingt durch örtliche Besonderheiten versetzt angeordnet werden.


4.3
Nachtkennzeichnung


4.3.1
Die Schaltzeiten aller Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen sowie die Blinkfolge (Kennung) sind mit den Schifffahrtszeichen gemäß Nummer 2.2.12 abzustimmen.


4.3.2
Bei Anlagenhöhen von bis einschließlich 315 Metern über Seekartennull ist auf dem Dach des Maschinenhauses eine Nachtkennzeichnung durch Feuer W, rot ES vorzusehen (Anhang 5).


4.3.3
Bei Anlagenhöhen von mehr als 150 Metern und bis einschließlich 315 Metern über Seekartennull ist eine Befeuerungsebene, bestehend aus Hindernisfeuer ES, auf der halben Höhe zwischen Wasser (Seekartennull) und der Nachtkennzeichnung gemäß Nummer 4.3.2 anzubringen (Anhang 5). Sofern aus technischen Gründen erforderlich, kann bei der Anordnung der Befeuerungsebenen um bis zu fünf Meter nach oben oder unten abgewichen werden. Aus jeder Richtung müssen mindestens zwei Hindernisfeuer ES pro Ebene sichtbar sein.


4.3.4
Bei Anlagenhöhen von mehr als 315 Metern ist von der Vorhabenträgerin ein flugbetriebliches Gutachten mit Kennzeichnungskonzept vorzulegen. Das BSH entscheidet nach Prüfung des Gutachtens sowie im Hinblick auf etwaige Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nach Erteilung des Einvernehmens der zuständigen Stelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und der Zustimmung des BMDV über die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlage.


4.3.5
Ist eine zusätzliche Infrarotkennzeichnung vorgesehen, ist diese auf dem Dach des Maschinenhauses unter Berücksichtigung der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 Satz 1 und 3 anzubringen.




Anhang 1

Spezifikation Hindernisfeuer ES



Hindernisfeuer Erweiterte Spezifikation („ES“) sind Rundstrahlfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von 360° oder Teilfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von < 360°. Die Lichtfarbe muss den Anforderungen des Anhangs 14 Band I Anlage 1 Nummer 2.1 des Chicagoer Abkommens Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen.



Die freie Sicht auf das Leuchtmittel muss in einem vertikalen Winkelbereich von -5° bis 50° für alle horizontalen Richtungen gegeben sein.



Zusatzbedingung für Teilfeuer:



Zur Kennzeichnung einer Ebene mit Teilfeuern muss die Anzahl der anzubringenden Feuer so gewählt werden, dass die Forderungen nach Nummer 3.3.3 erfüllt bleiben.



Beispiel:



Eine Windenergieanlage, als schlankes Hindernis, muss mit mindestens vier Teilfeuern mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von > 180° befeuert werden, da aus jeder Richtung zwei Feuer mit einer Mindestlichtstärke von 10 cd gesehen werden müssen. Bei Verwendung von Teilfeuern mit einem horizontalen Abstrahlwinkel < 180° ist die Anzahl entsprechend anzupassen.



Abbildung



Abbildung 1. Mindestanforderungen Hindernisfeuer ES



Abbildung



Abbildung 2. Hindernisfeuer ES



Die Mindestlichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich von -2° (Abstrahlung nach unten) bis +10° (Abstrahlung nach oben) und für jede horizontale Richtung (0° < Φ < 360°) 10 cd betragen.



Die maximale Lichtstärke bezogen auf die Horizontale darf in einem vertikalen Winkelbereich von -5° (Abstrahlung nach unten) bis +20° (Abstrahlung nach oben) und für jede horizontale Richtung (0° < Φ < 360°) 25 cd nicht überschreiten. In den sich anschließenden Winkelbereichen von -5° bis -15° beziehungsweise +20° bis +30° folgt eine lineare Reduzierung der zulässigen Lichtstärke für jede horizontale Richtung (0° < Φ < 360°) auf 3 cd. Für größere Winkelbereiche ist eine Restlichtstärke von 3 cd zulässig.



Anhang 2

Spezifikation Feuer W, rot ES



Die Lichtfarbe muss den Anforderungen des Anhangs 14 Band I Anlage 1 Punkt 2.1 des Chicagoer Abkommens Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen.



Die Lichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in den unten angegebenen vertikalen Winkelbereichen und für jede horizontale Richtung (0° < Φ < 360°) die jeweils erforderlichen Mindestwerte erreichen.



Abbildung



Abbildung 1. Mindestanforderungen Feuer W, rot ES



Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der Feuer W, rot ES (Erweitere Spezifikation) muss bei Festfeuerbetrieb und für alle horizontalen Abstrahlwinkel in dem nachstehenden Toleranzband (Abbildung 2) liegen.



Abbildung



Abbildung 2. Maximal- und Minimalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des
Feuers W, rot ES



Bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich zwischen -5° und +5°, beträgt die maximale Lichtstärke [I] 255 cd. Im Winkelbereich zwischen -5° bis -15° bzw. +5° bis +15° verringert sich die zulässige Lichtstärke [I] linear auf 25,5 cd und verbleibt für größere Winkel konstant.



Feuer W, rot ES werden getaktet betrieben.



Die Taktfolge ist:



1 s hell – 0,5 s dunkel – 1 s hell – 1,5 s dunkel



Die effektive Betriebslichtstärke IBetrieb ergibt sich aus photometrischen Messungen, wenn die zeitliche Lichterscheinung I gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm) in eine effektive Lichtstärke Ieffektiv umgerechnet und dieser Wert mit Faktor 0,75 multipliziert wird.



Alternativ kann die Umrechnung der effektiven Lichtstärke gemäß IALA E-200-4 berechnet werden.



Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung 3 ist ein gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend rechteckförmig, wenn die Zeiten tan und tab kleiner als 0,1 s sind (beide Zeiten sind durch Erreichen der Schwellen 10% und 90% definiert). Zeiten über 0,1 s sind unzulässig.



Abbildung



Abbildung 3. Feuer W, rot ES



Dadurch ergibt sich für das Verhältnis zwischen effektiver Betriebslichtstärke Iff,B und photometrischer Lichtstärke Iphoto:



Formel



Kann das Feuer im Neuzustand z.B. für photometrische Zwecke in einen Dauerbetrieb versetzt werden, so ergibt sich eine Abschätzung zwischen photometrischer Lichtstärke Iphoto und effektiver Betriebslichtstärke IBetrieb:



IBetrieb in cd

Iphoto in cd

100                   

170                          

20

34

2

3,4



Anhang 3

Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung



Feuer für die Infrarotkennzeichnung sind blinkende Rundstrahlfeuer. Die Wellenlänge beträgt 800 bis 940 nm und die Strahlstärkeverteilung (Ie) muss innerhalb folgender Grenzen verbleiben.



Abbildung



Abbildung 1. Strahlstärke der Infrarot-Feuer



Iemin 3 mW/sr, ≥+5° ... ≤+90°



Iemin 25 mW/sr, ≥0° ... ≤+5°



Iemax 60 mW/sr, -90° ... +90°



Die Infrarotkennzeichnung wird getaktet betrieben. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten.



Die Taktfolge beträgt 0,2 hell + 0,8 s dunkel (= 1 Sekunde).



Anhang 4

Sichtweitenmessung



Die Sichtweite ist als meteorologische Sichtweite mittels eines vom Deutschen Wetterdienst anerkannten Gerätes zu bestimmen.



Die Sichtweitenmessgeräte sind an einem geeigneten Ort zu installieren, im Falle von Windenergieanlagen auf dem Maschinenhaus. Der jeweils ungünstigste Wert aller Messgeräte ist für den ganzen Block zu verwenden. Bei Ausfall eines der Messgeräte müssen die Feuer auf 100% Leistung geschaltet werden. Daten über die Funktion und die Messergebnisse der Sichtweitenmessgeräte sind fortlaufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Wochen vorzuhalten.



Der Abstand zwischen einer Windenergieanlage mit Sichtweitenmessgerät und Windenergieanlagen ohne Sichtweitenmessgerät darf maximal 1500 Meter betragen. Bei Windenergieanlagen-Blöcken im Meeresbereich sind die Sichtweitenmessgeräte lediglich entlang der äußeren Umgrenzung und deren Eckpunkte des Blocks anzubringen.



Anhang 5

Zeichnerische Darstellung



Abbildung



Abbildung 1. Tageskennzeichnung allgemeiner Luftfahrthindernisse



Abbildung



Abbildung 2. Kennzeichnung von Windenergieanlagen



Anhang 6

Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung



1
Allgemeine Anforderungen


Erfolgt die Aktivierung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen bedarfsgesteuert, so muss die Nachtkennzeichnung alle Anforderungen dieses Standards erfüllen. Darüber hinaus ist die Nachtkennzeichnung mit einer Infrarotkennzeichnung gemäß Nummer 2.2.6 zu kombinieren. Diese muss bei Unterschreiten der Schaltschwelle des Dämmerungsschalters gemäß Nummer 2.2.9 aktiviert werden und bis zu ihrem Überschreiten dauerhaft in Betrieb sein.


Der Wirkungsraum der Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) wird gebildet durch den Luftraum, der sich um jedes Hindernis in einem Radius von mindestens 4000 Metern erstreckt und von der Wasseroberfläche bis zu einer Höhe von nicht weniger als 600 Metern (2000 Fuß) über dem höchsten Punkt des Hindernisses reicht. Der gesamte Wirkungsraum ist zu erfassen.


Die Nachtkennzeichnung darf abgeschaltet werden, wenn


-
sich kein relevantes Luftfahrzeug im Wirkungsraum befindet,


-
die Systemintegrität gewährleistet ist und


-
keine externe Aktivierung vorliegt.


Für die flugbetriebliche Betrachtung sind im Wirkungsraum alle Luftfahrzeuge relevant, die nach Sichtflugregeln bei Nacht (NVFR) Flüge durchführen. Spätestens beim Einfliegen von Luftfahrzeugen in den Wirkungsraum sowie während des Aufenthalts im Wirkungsraum ist die Nachtkennzeichnung zu aktivieren. Wurde die Nachtkennzeichnung durch den Einflug eines relevanten Luftfahrzeuges aktiviert, muss diese über eine Dauer von mindestens 10 Minuten aktiviert bleiben, wenn das Signal des relevanten Luftfahrzeuges vor dem Verlassen des Wirkungsraums aus unbekannten Gründen verschwindet. Wurde die Nachtkennzeichnung extern aktiviert, muss diese über eine Dauer von mindestens 240 Minuten eingeschaltet bleiben. Ebenso muss die vorzeitige Deaktivierung bedarfsgesteuert möglich sein.


Bei Nacht ist während des Hubschrauberbetriebes auf einem HSLD mit Flugkorridoren gemäß Abschnitt 5 von Teil 3 dieses Standards mindestens sicherzustellen, dass


-
sich das HSLD innerhalb des Wirkungsraumes einer BNK befindet; und


-
die Luftfahrthindernisbefeuerungen aller die Korridore flankierenden Windenergieanlagen aktiviert sind.


Der Betreiber stellt sicher, dass das BNK-System auch bei nachträglichen Veränderungen in der Umgebung die Funktionsfähigkeit behält oder anderenfalls das System außer Betrieb genommen wird; dies beinhaltet auch die Beobachtung von baulichen Veränderungen in der Umgebung von Offshore-Windparks, die Auswirkung auf die BNK haben könnten. Der Betreiber hat im Rahmen des Wartungskonzepts alle sechs Monate die ordnungsgemäße Funktion des BNK-Systems zu überprüfen. Die Dokumentation über die erfolgte Prüfung ist zwei Jahre aufzubewahren.


2
Baumusterprüfung durch die benannte Stelle


BNK-Systeme müssen durch eine vom BMDV benannte Stelle einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Baumusterprüfung muss der Hersteller den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen dieses Standards erbringen. Hierzu gehört auch die Vorlage von systembezogenen Prüfkriterien, die im anschließenden Verfahren beim BSH nach Anhang 6 Nummer 3 als Nachweis über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen dienen. Der Umfang der für die Baumusterprüfung erforderlichen Dokumentationen und Nachweise inklusive der Prüfkriterien wird zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle festgelegt.


Neuinstallationen von BNK-Systemen, die bereits eine Anerkennung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) a. F. (BAnz AT 01.09.2015 B4) erhalten haben, sind noch fünf Jahre ab Inkrafttreten der AVV n. F. (BAnz AT 30.04.2020 B4) zulässig.


2.1
Eine BNK ist zulassungsfähig, wenn mindestens folgende Systemfunktionen nachgewiesen wurden:


a)
Steuerung aller Systemkomponenten;


b)
Erfassung von Luftfahrzeugen;


c)
Selbstdiagnose zur ständigen Prüfung der Systemintegrität. Das System muss systemeigene Fehler erkennen; die Befeuerung ist im Fehlerfall zu aktivieren;


d)
Aufzeichnung der Betriebszustände für mindestens 30 Tage. Dies umfasst wenigstens die Signale von den Detektionseinheiten, Aktivierungsbefehle, Zustand der Kommunikationssysteme, Zustand der Steuereinheit und Zustand der Befeuerung;


e)
Schnittstelle zur Ansteuerung des angeschlossenen Befeuerungssystems.


2.2
Für BNK-Systeme basierend auf dem Empfang und der Auswertung von


a)
Transpondersignalen gilt Folgendes:


aa)
Das BNK-System muss mindestens folgende Signale zur Aktivierung der Nachtkennzeichnung empfangen und auswerten können:


-
DF11 (Mode S),


-
Mode A/C.


bb)
Weitere nicht-luftfahrtzugelassene Signale und Informationen die gegebenenfalls von Luftfahrzeugen ausgesendet werden (z.B. FLARM) können ergänzend zur Aktivierung genutzt werden, nicht jedoch zur logischen Filterung der Signale nach Anhang 6 Nummer 2.2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa).


cc)
Weitere Signale und Informationen des Mode-S Systems (z.B. DF17) können zur logischen Filterung der Signale nach Anhang 6 Nummer 2.2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) verwendet werden, wenn folgende Qualitätskriterien empfangen werden und erfüllt sind:


-
Surveillance Integrity Level (SIL) ≥ 1,


-
System Design Assurance (SDA) ≥ 1,


-
Navigation Accuracy Category – Position (NACP) ≥ 7.


dd)
Aktive Abfragen von Transpondern und Eingriffe in Systeme der Flugsicherung sind nicht zugelassen.


ee)
Die Aktivierung muss zeitgerecht erfolgen, daher muss die BNK die Häufigkeit der Abfragen sowie die Geschwindigkeit des sich nähernden Lfz mit einbeziehen.


ff)
Es ist sicherzustellen, dass das System nur bei Nacht. Am Tage muss zudem gewährleistet sein, dass die Nachtkennzeichnung für die Dauer der Unterschreitung der Schaltschwelle des Dämmerungsschalters gemäß Nummer 2.2.9 dauerhaft eingeschaltet ist.


b)
Radarsignalen gilt Folgendes:


aa)
Das System muss Radarziele mit einer Radarrückstrahlfläche (RCS) von einem Quadratmeter (1 m2), bezogen auf das X-Band im Frequenzbereich von 9,0 GHz bis 9,5 GHz, erfassen und berücksichtigen können.


bb)
Schwebende und langsame Luftfahrzeuge sind zu berücksichtigen.


cc)
Soll die BNK auch innerhalb des Nachttiefflugsystems des Militärs zum Einsatz kommen können, ist eine Geschwindigkeit von 550 Knoten über Grund zu berücksichtigen.


dd)
Das System muss bei Unterschreiten der Schaltschwelle des Dämmerungsschalters gemäß Nummer 2.2.9 aktiviert und nach deren Überschreiten deaktiviert werden.


Die Kombination von unterschiedlichen Technologien zur Erfassung von Luftfahrzeugen ist möglich.


Andere Technologien können auch anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen (vergleichbares Sicherheitsniveau).


Der Hersteller muss ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 führen.


3
Verfahren beim BSH


Vor Inbetriebnahme einer BNK ist die geplante Installation dem BSH anzuzeigen. Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:


-
Nachweis der Baumusterprüfung gemäß Anhang 6 Nummer 2 durch eine vom BMDV benannte Stelle;


-
Nachweis des Herstellers oder Anlagenbetreibers, unter Einbindung einer Baumusterprüfstelle, über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis der Prüfkriterien nach Anhang 6 Nummer 2.


Im Hinblick auf eine gegebenenfalls radargestützte Steuerung der BNK ist zudem der sichere und störungsfreie Betrieb von Maritimen Funkdiensten – hier insbesondere von Schiffsradarsystemen – zu gewährleisten. Diesbezüglich ist gegenüber dem BSH im Einzelfall nachzuweisen, dass der Betrieb einer radargestützten BNK nicht zu Beeinträchtigungen der Funktionalität, zu Störungen oder zum Ausfall schiffsseitiger oder von der WSV betriebener Radarsysteme oder anderer Maritimer Funkdienste führt.


Das BSH kann nach Prüfung der Umstände im Einzelfall und nach Zustimmung des BMDV feststellen, dass der Betrieb der angezeigten BNK den Luftverkehr gefährden würde und nur eine dauerhafte Befeuerung in Betracht kommt. Dies kann zum Beispiel anderenorts, wenn dies für die sichere Durchführung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird der Fall sein.


Anhang 7

Qualitätsanforderungen an Luftfahrthindernisdaten



Horizontale Positionsdaten

Genauigkeit
Datentyp

Auflösung

Format (WGS84)

Hindernisse über 100 m SKN1

5 m
Gemessen

1/10″

Grd. Min. DezSek.



Tabelle 1: Geografische Mittelpunktkoordinaten



Höhendaten

Genauigkeit Datentyp

Auflösung

Bezug

Hindernisse über 100 m SKN1

3 m
Gemessen2

1 m

MSL (EGM96)



Tabelle 2: Gesamthöhen



1
Bei schwimmenden ortsfesten Hindernissen über der Wasseroberfläche.
2
Bei Windenergieanlagen ist es akzeptabel, wenn die Höhe des Fundamentes entsprechend der Vorgaben erfasst und die Gesamthöhe anschließend, unter Berücksichtigung der Maß- und Toleranzangaben des Windenergieanlagen-Herstellers für die übrigen Komponenten (Turm, Gondel, Rotorblätter), rechnerisch bestimmt wird.