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BMDV-LF15-20220812-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : SOLF - Standard Offshore-Luftfahrt Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (Teil 1 - Allgemeines, Teil 2 - Prüfung der Luftfahrtbelange und Zulassungserfordernisse, Teil 3 - Spezifikationen für Offshore-Hubschrauberlandedecks, Teil 4 - Spezifikationen für Windenbetriebsflächen, Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen)



Stand 12.08.2022





SOLF

Standard Offshore-Luftfahrt

Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

Teil 4 - Spezifikationen für Windenbetriebsflächen





Änderungs- und Berichtigungsverzeichnis



Änderungen und Berichtigungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Die nachfolgend aufgeführten Tabellen sind für die Dokumentation von Änderungen und Berichtigungen im Teil 4 vorgesehen.



Änderungen


     

Berichtigungen

Nr.

Wirksam
ab

Geändert
am

Geändert
durch

Nr.

Wirksam
ab

Berichtigt
am

Berichtigt
durch

      

                  

                  

                  

      

                  

                  

                  











































































































































































































































Tabelle 1. Spezifikation der Änderungen im Teil 4



Änderung

Quelle

Gegenstand

angenommen am
bekanntgemacht am
wirksam ab

                  

                  

                                                      

                                  







































Inhalt



1
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
1.2
Abweichungen
1.3
Referenzhubschrauber
2
Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen
2.1
Beschreibung
2.1.1
Zweck
2.1.2
Einrichtung, Dimensionierung und Positionierung
2.1.3
Warte- und Zugangsflächen
2.2
Konstruktive Anforderungen
2.2.1
Tragfähigkeit
2.2.2
Oberfläche einer WBF
2.2.3
Oberfläche einer Warte- und Zugangsflächen
2.2.4
Reling
2.2.5
Minimierung von Turbulenzen
2.3
Hindernisbegrenzung
2.3.1
Hindernisbegrenzungsfläche
2.3.2
Gewährleistung der Sichtbarkeit der Hinderniskennzeichnung
2.4
Markierung
2.4.1
Windenbetriebsflächen-Markierung
2.4.2
Markierung der Reling
2.4.3
Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung
2.4.4
Markierung von Warte- und Zugangsfläche
2.5
Optische Hilfen
2.5.1
Verriegelungskennzeichnung
2.5.2
Peilsystem
2.6
Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge
2.7
Betriebliche Anforderungen
2.7.1
Nutzungszeitraum
2.7.2
Erlaubnispflicht
2.7.3
Ausnahmen
2.7.4
Rotorausrichtung der Windenergieanlage
2.7.5
Rotorblattstellung der Windenergieanlage
2.7.6
Prüfung der Nutzbarkeit
2.8
Windenbetriebsflächen-Handbuch
2.8.1
Angaben zur Konstruktion und Ausstattung
2.8.2
Kommunikation
2.8.3
Verhaltensanweisungen
2.8.4
Verteiler
3
Windenbetriebsflächen auf Offshore-Plattformen
3.1
Beschreibung
3.1.1
Zweck
3.1.2
Hindernisfreie Zone
3.1.3
Manövrierzone
3.2
Konstruktive Anforderungen
3.2.1
Tragfähigkeit
3.2.2
Oberfläche der hindernisfreien Zone
3.2.3
Reling
3.2.4
Minimierung von Turbulenzen
3.2.5
Zuwegung
3.2.6
Maßnahmen zur Minimierung des Personenverkehrs
3.3
Hindernisbegrenzung
3.3.1
Hinderniskulisse
3.3.2
Hindernisfreie Zone
3.3.3
Manövrierzone
3.3.4
Sachverständigengutachten
3.3.5
Hindernisinformationen
3.4
Markierung
3.4.1
Erfordernisse
3.4.2
Hindernisfreie Zone
3.4.3
Manövrierzone
3.5
Befeuerung
3.5.1
Hindernisfreie Zone
3.5.2
Manövrierzone
3.5.3
Turmanstrahlung
3.6
Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge
3.7
Betriebliche Anforderungen
3.7.1
Nutzungszeitraum
3.7.2
Nutzungsbeschränkung
3.8
Rettungsflächen-Handbuch


Anhang 1

Abbildungen zu Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen

                       


Anhang 2

Abbildungen zu Rettungsflächen





1
Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich


Der Teil 4 spezifiziert die baulichen Mindesterfordernisse und anlagenbezogenen Rahmenbedingungen für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb an Windenergieanlagen (WEAs) und auf Offshore-Plattformen. Sie finden Anwendung unter der Annahme eines Flugbetriebes nach Sichtflugregeln am Tage.
Die flugbetrieblichen Anforderungen an den Hubschrauberwindenbetrieb aus den jeweils geltenden flugbetrieblichen Regelwerken und speziellen Zulassungen für die Luftfahrtunternehmen, welche den Hubschrauberwindenbetrieb durchführen, bleiben von diesem Standard unberührt und sind gesondert zu berücksichtigen. Zusätzlich sollten die jeweils geltenden Berufsgenossenschaftlichen Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern beachtet werden.


1.2
Abweichungen


Abweichungen können durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen werden. Das BSH kann hierzu Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern.


1.3
Referenzhubschrauber


Für den Entwurf und die Dimensionierung von Windenbetriebsflächen ist ein generischer Referenzhubschrauber festzulegen. Dieser muss die höchsten Ansprüche an die Größe der Hubschraubermuster berücksichtigen, für welche eine Windenbetriebsfläche zur Nutzung, einschließlich der Verletztenrettung sowie einer komplexen Rettungssituation, vorgesehen ist.


2
Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen


2.1
Beschreibung


2.1.1
Zweck


Eine Windenbetriebsfläche auf einer Windenergieanlage (WBF) dient dem Absetzen und Aufnehmen von Personen und Material (Lasten) mit einer Seilwinde von und an Bord eines dafür geeigneten Hubschraubers.


2.1.2
Einrichtung, Dimensionierung und Positionierung


a)
Die Einrichtung einer WBF erfolgt auf Grundlage des Referenzhubschraubers gemäß Nummer 1.3 und der Annahme, dass die Distanz zwischen einsatzbereitem Windenseil und Längsachse des Referenzhubschraubers (BLD) 1,4 Meter beträgt.


b)
Eine WBF kann von beliebiger Form sein, muss jedoch ein Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 4,0 Metern aufnehmen können.


c)
Zur Bestimmung des erforderlichen Abstands einer WBF von den Rotorblättern der WEA ist eine Absetzzone anzunehmen (siehe Anhang 1: Abbildung 1). Zum Zwecke der weiteren Bemessung wird davon ausgegangen, dass der Windengast innerhalb dieser Zone abgesetzt wird.
Bei einer rechteckigen WBF besteht die Absetzzone aus einem Rechteck. Die Kanten dieses Rechtecks verlaufen parallel zu denen der WBF. Die der rückseitigen WEA-Rotorebene am nächsten gelegene und parallel zu dieser verlaufende Rechteckseite muss den geometrischen Mittelpunkt der WBF schneiden (Bezugslinie). Die übrigen drei Seiten dürfen zur nächstgelegenen Reling-Innenkante einen Abstand von je 1,0 Meter nicht unterschreiten. Bei einer kreisförmigen WBF ist die Absetzzone sinngemäß als Halbkreis auszuführen.


d)
Eine WBF ist auf dem Dach des Maschinenhauses derart zu positionieren, dass zwischen dem nächsten Punkt des Hubschrauberrotorkreises des Referenzhubschraubers und der Rückseite der Rotorkreisfläche einer WEA ein Abstand von mindestens 5,0 Metern eingehalten wird (siehe Anhang 1: Abbildung 2). Hierbei ist zusätzlich Folgendes zu beachten:


-
der Windentransferpunkt des Referenzhubschraubers muss sich innerhalb der in Buchstabe c) spezifizierten Absetzzone befinden; und


-
die Rotorblätter der WEA müssen derart eingestellt und ausgerichtet sein, dass der Abstand zwischen rückseitiger Rotorkreisfläche und Hinterkante des Maschinenhauses minimal ist.


2.1.3
Warte- und Zugangsflächen


Zusätzlich ist an der Peripherie einer WBF ein Bereich für möglicherweise wartende Personen vorzusehen (Wartefläche). Die Wartefläche muss groß genug sein, um der maximal zulässigen Anzahl an Personen auf einer WEAausreichend Platz zum Warten zur Verfügung zu stellen und den Niedergang in das Maschinenhaus aufzunehmen. Sie muss mindestens 1,0 Meter lang und 0,9 Meter breit sein (siehe Anhang 1: Abbildung 1). Die Wartefläche muss einen sicheren Abstand von mindestens 1,5 Metern zur WBF aufweisen (Zugangsfläche). Die Zugangsfläche soll mindestens 0,9 Meter breit sein (siehe Anhang 1: Abbildung 1).


2.2
Konstruktive Anforderungen


2.2.1
Tragfähigkeit


Eine WBF muss für die vorgesehenen Lasten, insbesondere unter Berücksichtigung der Rotorabwinde, statisch tragfähig sein.


2.2.2
Oberfläche einer WBF


a)
Die Oberfläche muss eben sein.


b)
Die Neigung einer WBF muss ausreichend groß sein, um Wasseransammlungen an der Oberfläche zu vermeiden, soll jedoch 2% in jede Richtung nicht überschreiten.


c)
Die Oberfläche einer WBF ist mit einem rutschfesten Belag zu versehen. Dies muss im Vorfeld der Installation einer WEA durch Messung einmalig festgestellt werden und ist während der Betriebsdauer der Anlage regelmäßig durch die Windenbetriebsflächenbetreiberin zu überwachen.


d)
Die Oberfläche einer WBF muss so ausgeführt sein, dass sie eine statische Entladung des Hubschraubers über das Windenseil ermöglicht.


e)
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Windenseil1 nicht in der Oberfläche verfangen kann.


2.2.3
Oberfläche einer Warte- und Zugangsflächen


Die Oberflächen sind analog den Nummer 2.2.1 und 2.2.2 Buchstaben a) bis c) auszuführen.


2.2.4
Reling


a)
Eine WBF ist durch eine Reling zu umschließen. Die Reling ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen. Die Höhe der Reling beträgt 1,5 Meter. Es ist durch geeignete Maßnahmen entweder am Windenseil1 oder an der Reling sicherzustellen, dass sich das Windenseil nicht in der Reling verfangen kann.


b)
Die Warte- und Zugangsflächen sind durch eine Reling zu umschließen. Nummer 2.2.4 Buchstabe a) gilt entsprechend.


2.2.5
Minimierung von Turbulenzen


WBF, Warte- und Zugangsflächen sowie weitere Aufbauten auf dem Maschinenhaus der WEA sind so zu gestalten, dass durch den Rotorabwind des Hubschraubers möglichst geringe Turbulenzen erzeugt werden.


2.3
Hindernisbegrenzung


2.3.1
Hindernisbegrenzungsfläche


Unbeschadet von Nummer 2.2.4 Buchstabe b) sind eine WBF und ihr Umgebungsbereich frei von Hindernissen zu halten. Die Hindernisbegrenzungsflächen sind wie folgt festzulegen:


a)
In einem horizontalen Abstand von 1,5 Metern, gemessen vom Rand der ausgewiesenen WBF, dürfen Objekte eine Höhe von 1,5 Metern über der WBF nicht überschreiten (siehe Anhang 1: Abbildung 2).


b)
In einem horizontalen Abstand von mehr als 1,5 Metern vom Rand der ausgewiesenen WBF bis zur rückwärtigen Rotorkreisfläche einer WEA dürfen Objekte eine Höhe von 3,0 Meter über der WBF nur dann überschreiten, wenn sie für die Funktion bzw. Sicherheit der Anlage zwingend erforderlich sind (siehe Anhang 1: Abbildung 2). In solchen Fällen ist das der WBF nächstliegende Hindernis an Stelle der Rotorkreisfläche der WEA als Grundlage für die Abstandsbemessung nach Nummer 2.1.2 Buchstabe c) zu verwenden.


c)
Die Länge der Hindernisbegrenzungsflächen erstreckt sich horizontal entlang der rückwärtigen Rotorkreisfläche einer WEA.


2.3.2
Gewährleistung der Sichtbarkeit der Hinderniskennzeichnung


Die Hinderniskennzeichnung der WEA darf in ihrer Sichtbarkeit nicht durch bauliche Elemente der WBF beeinträchtigt werden.


2.4
Markierung


2.4.1
Windenbetriebsflächen-Markierung


Eine Windenbetriebsflächen-Markierung besteht grundsätzlich aus einem Rechteck in der Farbe Verkehrsgelb (RAL 1023) mit einer Kantenlänge von jeweils 4,0 Metern (exklusive Reling). Alternativ ist bei einer WBF, deren Größe die Mindestabmessungen entsprechend übersteigt, eine kreisförmige Markierung mit einem Durchmesser von 5,0 Metern zulässig.


2.4.2
Markierung der Reling


Die Reling einer WBF und ihres Zugangs ist grundsätzlich in Verkehrsorange (RAL 2009) oder Verkehrsrot (RAL 3020) zu markieren. Alternativ kann durch das BSH eine Kontrastmarkierung angeordnet werden, bei der Verkehrsorange bzw. Verkehrsrot abwechselnd mit Verkehrsweiß (RAL 9016) kombiniert werden.


2.4.3
Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung


a)
Eine Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung dient in Offshore-Windparks zur Identifikation einer einzelnen WBF/WEA.


b)
Eine Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung ist am Maschinenhaus so anzubringen, dass sie für den Luftfahrzeugführer beim Anflug auf die WBF klar und eindeutig erkennbar ist.


Wird diese stattdessen auf der WBF vorgesehen, so ist sie parallel zur Rotorkreisfläche einer WEA aufzubringen.


c)
Die Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung entspricht inhaltlich der Turmbeschriftung gemäß TF13 der WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen in der jeweils geltenden Fassung, auf der sich die WBF befindet.


d)
Die Zahlen und Buchstaben einer Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung sollen in Form und Größe Abbildung 6.6 in Teil 3 dieses Standards entsprechen.


e)
Die Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung muss sich farblich vom Hintergrund abheben.


2.4.4
Markierung von Warte- und Zugangsfläche


Die Wartefläche ist grundsätzlich verkehrsgrün (RAL 6024) und die Zugangsfläche in einer kontrastierenden Farbe, vorzugweise grau (RAL 7035 oder RAL 7038 oder RAL 9002), zu markieren (siehe Anhang 1: Abbildung 1).


2.5
Optische Hilfen


2.5.1
Verriegelungskennzeichnung


Im Bereich einer WBF ist ein Licht anzubringen, welches bei Verriegelung des Maschinenhauses und des Rotors der WEA grün anzeigt. Es ist sicherzustellen, dass der Führer des Luftfahrzeugs aus jedem Anflugwinkel die Verriegelungskennzeichnung eindeutig erkennen kann.


2.5.2
Peilsystem


Können in Bezug auf den späteren Hubschrauberwindenbetrieb sogenannte „Cross-Cockpit-Verfahren“ nicht ausgeschlossen werden, soll ein geeignetes visuelles Hilfsmittel angebracht werden, welches es dem Hubschrauberpiloten ermöglicht, während des Hubschrauberwindenbetriebes die Position des Hubschraubers in Relation zur WBF zu bestimmen. Dies kann beispielsweise durch einen Peilstab erfolgen, der aufgrund seiner Größe und Farbe für den Piloten ausreichend erkennbar ist. Hindernisbegrenzungsflächen sind zu beachten.


2.6
Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge


An einer WBF sollen mindestens folgende Rettungswerkzeuge vorgehalten werden:


-
Rettungsaxt


-
Bolzenschneider


-
Brecheisen.


Das BSH kann ergänzende Rettungsmittel und Rettungswerkzeuge anordnen.


2.7
Betriebliche Anforderungen


2.7.1
Nutzungszeitraum


Die Nutzung einer WBF ist auf den Tag beschränkt, d. h. auf die Stunden zwischen dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung und dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.


2.7.2
Erlaubnispflicht


Flugbetrieb an einer WBF bedarf der vorherigen Erlaubnis der Windenbetriebsflächenbetreiberin. Diese kann ihre Erlaubnis beauftragten Luftfahrtunternehmen allgemein erteilen. Die Windenbetriebsflächenbetreiberin legt in ihrem Handbuch nach Nummer 2.8 fest, wie die Erteilung der vorherigen Erlaubnis schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dokumentiert wird. Die betrieblichen Regelungen des Handbuchs sind zu beachten.


2.7.3
Ausnahmen


Flüge zur Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben einer Person sind von der Pflicht nach Nummer 2.7.2 ausgenommen. Diese sind der Windenbetriebsflächenbetreiberin so rechtzeitig wie möglich anzuzeigen und entsprechend zu dokumentieren.


2.7.4
Rotorausrichtung der Windenergieanlage


a)
Der Rotor einer WEA ist parallel zur vorherrschenden Windrichtung unter Berücksichtigung der Position der Hubschrauberwinde (links- oder rechtsseitig) auszurichten.
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Hubschrauber bei Hubschrauberwindenbetrieb auf der Rückseite des WEA-Rotors parallel zu diesem befindet und mit seiner Vorderseite auf die vorherrschende Windrichtung ausgerichtet ist, um einen größtmöglichen Auftrieb zu erreichen.


b)
Durch geeignete Maßnahmen, bspw. Rotorbremse oder Verriegelung, ist sicherzustellen, dass sich WEA-Rotor und Maschinenhaus während des Hubschrauberwindenbetriebes und der dazugehörigen An-/Abflüge nicht bewegen.


2.7.5
Rotorblattstellung der Windenergieanlage


Die Rotorblattstellung einer WEA wird durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer des Hubschraubers bestimmt, welcher den Hubschrauberwindenbetrieb durchführt.


Vorzugsweise sollte hierzu der Rotor einer WEA in L-Stellung mit dem waagerechten Blatt in Windrichtung (siehe Anhang 1: Abbildung 3-A) oder in L-Stellung mit aufgerichteten Blatt in Windrichtung positioniert werden (siehe Anhang 1: Abbildung 3-B).


Ausnahmsweise kann auch die Y-Stellung eines WEA-Rotors angefordert werden (siehe Anhang 1: Abbildung 3-C). Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere mögliche, durch die WEA-Rotorblätter verursachte Verwirbelungen, die negative Auswirkungen auf die Flugstabilität des Hubschraubers haben können.


2.7.6
Prüfung der Nutzbarkeit


Die Eignung eines Hubschraubermusters für den Einsatz auf einer WBF sollte vom Nutzer vor Aufnahme des Hubschrauberwindenbetriebs wie folgt geprüft werden:
Zunächst ist zu ermitteln, ob zwischen dem Hauptrotorkreis des betrachteten Musters und der Rückseite der Rotorkreisfläche der WEA ein Mindestabstand2 von 5,0 Metern eingehalten werden könnte, wenn sich der musterspezifische Windentransferpunkt innerhalb der unter Nummer 2.1.2 Buchstabe c) spezifizierten Absetzzone befinden würde. Dies wäre gegeben, wenn folgende Beziehung3 erfüllt wäre:


Formel



(1)



Anschließend ist zu ermitteln, wie groß dabei der senkrechte Abstand LC (in [m]) zwischen dem musterspezifischen Transferpunkt und der Bezugslinie wäre, um später bei der Durchführung des Hubschrauberwindenbetriebs einen ungefähren Anhalt für die Wahl des Windentransferpunktes zu haben. Hierzu kann die folgende Formel4 genutzt werden:



Formel



(2)



Alternativ zu dem oben genannten Vorgehen kann auch Gleichung (2) zusammen mit der im Folgenden aufgeführten Ungleichung genutzt werden:



Formel



(3)



In diesem Fall würde das Nichterfüllen von Formel (3) anzeigen, dass das gewählte Hubschraubermuster hinsichtlich der in diesem Standard getroffenen Annahmen als ungeeignet einzustufen wäre.



2.8
Windenbetriebsflächen-Handbuch


2.8.1
Angaben zur Konstruktion und Ausstattung


Es ist ein Windenbetriebsflächen-Handbuch vorzuhalten. Das Handbuch muss alle konstruktiven, ausrüstungsrelevanten sowie nutzungsrelevanten Angaben enthalten.


Dies sind insbesondere Angaben über


-
den Referenzhubschrauber;


-
die Koordinaten aller WBFs mit geografischer Breite und Länge in Grad, Minuten und Sekunden nach WGS 84;


-
die Höhen aller WBFs in Meter und Fuß über dem mittleren Meeresspiegel (MSL);


-
den Abstand des geometrischen Mittelpunktes der WBF zur rückwärtigen Rotorkreisfläche einer WEA (CWBF);


-
die Abmessungen der WBF, insbesondere die Distanz LWBF, sowie deren Hindernisfreiheit gemäß Anhang 1 (siehe dort Abbildung 1 und Abbildung 2);


-
die Art der Oberfläche der WBF;


-
die Tragfähigkeit der WBF in Kilogramm;


-
die maximal zulässige Rotorabwindgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde;


-
die Markierungen und die Befeuerung sowie die optischen Hilfen;


-
ggf. die Spezifikation von Möglichkeiten zur Überprüfung der Eignung eines Hubschraubermusters für die Nutzung der Windenbetriebsfläche;


-
den Nutzungszeitraum;


-
die vorgesehene Verfahren für die Einholung einer Benutzungserlaubnis;


-
die Kontaktdaten der Windenbetriebsflächenbetreiberin.


Die Angaben sind, wo anwendbar, in einer Planzeichnung der Anlage kenntlich zu machen, welche Bestandteil des Handbuches ist.


2.8.2
Kommunikation


Das Handbuch muss die vorgesehenen Methoden zur Kommunikation zwischen Personal auf einer WEA und einer Luftfahrzeugbesatzung beinhalten.


2.8.3
Verhaltensanweisungen


Es sind Verhaltensanweisungen für das Personal zur Durchführung des Hubschrauberwindenbetriebs aufzuführen. Dies schließt Betriebsprozeduren für das Abseilen und das Aufnehmen von Personen und Lasten sowie Verhaltensanweisungen im Notfall ein.


2.8.4
Verteiler


Die Windenbetriebsflächenbetreiberin hat dem die Anlage nutzenden Luftfahrtunternehmen sowie den in Notfällen zu beteiligenden Stellen und Behörden jeweils das aktuell gültige Windenbetriebsflächen-Handbuch zur Verfügung zu stellen, mindestens jedoch dem Havariekommando (HK), der aeronautischen Such- und Rettungsleitstelle (ARCC) Glücksburg, der Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuhlendorf sowie dem BSH. Diese Nutzer, inklusive ihrer Kontaktdaten, sind in einer entsprechenden Liste im Handbuch zu vermerken.


3
Windenbetriebsflächen auf Offshore-Plattformen


3.1
Beschreibung


3.1.1
Zweck


Auf Offshore-Plattformen kann eine Windenbetriebsfläche für Notfälle eingerichtet werden (Rettungsfläche). Sie besteht aus einer kreisförmigen, hindernisfreien Zone und einer sie umgebenden Manövrierzone (siehe Anhang 2: Abbildung 1).


3.1.2
Hindernisfreie Zone


Die hindernisfreie Zone soll einen Durchmesser von mindestens 5,0 Metern aufweisen. Für die Manövrierzone soll ein Durchmesser von 2,0 DD zugrunde gelegt werden.


3.1.3
Manövrierzone


Die Manövrierzone untergliedert sich in


a)
eine innere Manövrierzone, die sich kreisförmig vom Rand der hindernisfreien Zone bis zu einem Abstand vom Mittelpunkt der Rettungsfläche von vorzugsweise 0,75 DD erstreckt, und


b)
eine äußere Manövrierzone, die sich kreisförmig vom Rand der inneren Manövrierzone bis zu einem Abstand vom Mittelpunkt der Rettungsfläche von vorzugsweise 1,0 DD erstreckt.


3.2
Konstruktive Anforderungen


3.2.1
Tragfähigkeit


a)
Die hindernisfreie Zone muss in Bezug auf die vorgesehenen Lastfälle, insbesondere unter Berücksichtigung der Rotorabwinde, statisch tragfähig sein.


b)
Die Manövrierzone muss nicht im Sinne von Buchstabe a) statisch tragfähig und ihre Oberfläche auch nicht durchgehend fest sein. Sie darf sich in Teilen jenseits der Bordwand der Offshore-Plattform, d. h. über dem Wasser, befinden (siehe Anhang 2: Abbildung 3).


3.2.2
Oberfläche der hindernisfreien Zone


a)
Die Oberfläche ist mit einem rutschfesten Belag zu versehen. Dies muss im Vorfeld der Installation durch Messung einmalig festgestellt werden und ist während der Betriebsdauer der Anlage regelmäßig durch die Windenbetriebsflächenbetreiberin zu überwachen.


b)
Die Oberfläche muss so ausgeführt sein, dass sie eine statische Entladung des Hubschraubers über das Windenseil ermöglicht.


c)
Die Neigung soll ausreichend groß sein, um Wasseransammlungen an der Oberfläche zu vermeiden.


d)
Die Oberfläche muss eben sein.


3.2.3
Reling


Die Peripheriebereiche der hindernisfreien Zone, an denen Absturzgefahr besteht, sind mit einer Reling zu versehen. Die Höhe der Reling soll dazu 1,50 Meter nicht überschreiten. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich das Windenseil1 nicht in der Reling verfangen kann.


3.2.4
Minimierung von Turbulenzen


Die Rettungsfläche ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen.


3.2.5
Zuwegung


Eine Rettungsfläche sollte mindestens zwei voneinander unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten aufweisen.


3.2.6
Maßnahmen zur Minimierung des Personenverkehrs


Um während des Hubschrauberwindenbetriebes eine Gefährdung Dritter zu vermeiden, sollten grundsätzlich Maßnahmen ergriffen werden, die einen unnötigen Personenverkehr in der Nähe der Rettungsfläche unterbinden. Deshalb sollten sich u. a. keine Wohnunterkünfte in der unmittelbaren Umgebung der Rettungsfläche befinden.


3.3
Hindernisbegrenzung


3.3.1
Hinderniskulisse


Bei der Positionierung der Rettungsfläche soll darauf geachtet werden, dass die sie umgebende Hinderniskulisse während des Hubschrauberwindenbetriebs eine möglichst geringe Schwebeflughöhe ermöglicht.


3.3.2
Hindernisfreie Zone


Innerhalb der hindernisfreien Zone dürfen sich keine Objekte befinden.


3.3.3
Manövrierzone


Objekte, die sich innerhalb der inneren Manövrierzone befinden, sollen möglichst die Rettungsfläche um nicht mehr als 3,0 Meter überragen. Objekte, die sich innerhalb der äußeren Manövrierzone befinden, sollen möglichst eine Höhe von 6,0 Metern nicht übersteigen (siehe Anhang 2: Abbildung 1). Diese Beschränkungen gelten auch für Bereiche, in denen keine feste Oberfläche vorhanden ist.


3.3.4
Sachverständigengutachten


Werden die Hindernisbeschränkungen für die Manövrierzone nicht eingehalten, ist das daraus unter Umständen resultierende Gefährdungspotential auf Grundlage eines Luftfahrtsachverständigengutachtens zu bewerten. Dazu sind Entfernung, Richtung und Höhe der jeweiligen Hindernisse in Bezug auf den geometrischen Mittelpunkt der hindernisfreien Zone zu bestimmen. Hindernisse in der unmittelbaren Nähe der hindernisfreien Zone sollen grundsätzlich versetzt und/oder gekürzt werden. Hindernisse, die aufgrund ihrer Höhe und/oder Form eine Gefährdung für den Windengast und/oder Hubschrauber darstellen können, müssen gemäß Nummer 3.3.3 angepasst werden; gegebenenfalls ist zusätzlich der Hubschrauberwindenbetrieb entsprechend zu beschränken. Im Zweifelsfall ist die Rettungsfläche zu verlegen.


3.3.5
Hindernisinformationen


Die Hindernisinformationen zur Manövrierfläche sind im Rettungsflächen-Handbuch nach Nummer 3.8 verfügbar zu machen.


3.4
Markierung


3.4.1
Erfordernisse


Auf einer Rettungsfläche sind die hindernisfreie Zone sowie die Manövrierzone (wo möglich) und Hindernisse, die sich gegebenenfalls auf dieser befinden, zu markieren. Die Markierungen sind so aufzubringen, dass ihr jeweiliger Mittelpunkt mit der Mitte der hindernisfreien Zone, d. h. dem geometrischen Mittelpunkt der Rettungsfläche, zusammenfällt.


3.4.2
Hindernisfreie Zone


Die Markierung der hindernisfreien Zone besteht aus einer auffällig, vorzugsweise gelb, gestrichenen Kreisfläche mit dem unter Nummer 3.1.2 spezifizierten Durchmesser.


3.4.3
Manövrierzone


Womöglich, kann die innere Manövrierzone durch eine auffällige, vorzugsweise weiße, 10,0 Zentimeter dicke, durchgezogene Kreislinie gekennzeichnet werden. Der Außendurchmesser der Linie entspricht der unter Nummer 3.1.3 spezifizierten Größe.


a)
Innerhalb der inneren Manövrierzone soll in einer auffälligen Farbe die Aufschrift „RESCUE ONLY“ aufgebracht werden. Alternativ kann dies auch innerhalb der hindernisfreien Zone erfolgen. Die Höhe der Buchstaben soll, wenn möglich, mindestens 2,0 Meter und ihre Linienbreite 33,0 Zentimeter betragen (siehe Anhang 2: Abbildung 1 und Abbildung 2).


b)
Die Markierung der äußeren Manövrierzone besteht aus einem 30,0 Zentimeter dicken, gestrichelten Kreisring mit einem Außendurchmesser von 2,0 DD. Wo möglich, soll der Anstrich der Markierung in einer auffälligen Farbe, vorzugweise gelb, ausgeführt werden. Das Strich-zu-kein-Strich-Verhältnis soll 4:1 betragen.


c)
Hindernisse innerhalb der Manövrierzone, die eine Gefahr für einen Hubschrauber darstellen können, sollen mit einer mit dem Teil 5 dieses Standards konformen Tageskennzeichnung versehen werden.


d)
Die Reling, sofern vorhanden, ist gemäß Nummer 2.4.2 zu kennzeichnen.


3.5
Befeuerung


3.5.1
Hindernisfreie Zone


Für Rettungsflächen, die nachts benutzt werden sollen, ist an der Peripherie der hindernisfreien Zone eine Flutlichtbeleuchtung vorzusehen. Es ist Folgendes zu beachten:


a)
Die Flutlichtscheinwerfer sind derart anzubringen und auszurichten, dass die Hubschrauberbesatzung im Flug oder auf der Fläche arbeitendes Personal nicht geblendet wird und möglichst wenige Schatten entstehen.


b)
Es sind vorzugsweise Flächen-Flutlichtanlagen (aufgeständerte Flutlichtscheinwerfer) zu nutzen.


c)
Die spektrale Verteilung der Flutlichtscheinwerfer muss gewährleisten, dass Oberflächen- und Hindernismarkierungen einwandfrei zu erkennen sind.


3.5.2
Manövrierzone


a)
Hindernisse innerhalb der oder in unmittelbarer Nähe zur Manövrierzone sind bei Nachtbetrieb der Rettungsfläche ausreichend zu kennzeichnen. Hierzu sind diese Hindernisse mit Flutlicht gemäß Nummer 6.3.5.3 des Teils 3 dieses Standards zu beleuchten, wenn auf ihnen keine Hindernisfeuer ES gemäß dem Teil 5 dieses Standards angebracht werden können.


b)
Die Flutlichtscheinwerfer nach Buchstabe a) sind so anzuordnen, dass das gesamte Hindernis beleuchtet und die Hubschrauberbesatzung nicht geblendet wird.


3.5.3
Turmanstrahlung


Soll die Rettungsfläche nachts benutzbar sein und werden An- und/oder Abflug durch die Hinderniskulisse eines Offshore-Windparks oder andere feste Hindernisse beeinträchtigt, ist an den betreffenden Hindernissen eine Turmanstrahlung gemäß den Regelungen in Teil 3 dieses Standards vorzusehen.


3.6
Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge


An der Rettungsfläche ist Rettungsgerät gemäß Nummer 2.6 vorzuhalten.


3.7
Betriebliche Anforderungen


3.7.1
Nutzungszeitraum


Eine Nutzung ist grundsätzlich bei Tag und Nacht möglich. Für die Nutzung bei Nacht sind die Regelungen nach Nummer 3.5 zu berücksichtigen.


3.7.2
Nutzungsbeschränkung


Die Nutzung einer Rettungsfläche ist grundsätzlich auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Personen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche Maßnahmen beschränkt.
Eine darüber hinausgehende Nutzung der Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche auf einer Offshore-Plattform ist ausnahmsweise zulässig, wenn bei einem technischen Störfall


a)
das Gefahrenpotential innerhalb eines kurzen Zeitraums reduziert werden muss, um den Eintritt eines Notfalls zu verhindern;


b)
eine Einflussnahme von Land aus nicht möglich ist oder eingeleitete Gegenmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind; und


c)
temporär keine geeigneteren Zugangsmöglichkeiten zur Offshore-Plattform zur Verfügung stehen.


Ein Regelzugang von Personen zur Offshore-Plattform mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht gestattet.


3.8
Rettungsflächen-Handbuch


Es ist eine Rettungsflächen-Handbuch vorzuhalten. Nummer 2.8 ist sinngemäß anzuwenden; für die Position ist die Angabe der Mittelpunktkoordinate der Rettungsfläche erforderlich.



Anhang 1

Abbildungen zu Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen



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Abbildung 1. Aufbau einer Windenbetriebsfläche auf einer WEA



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Abbildung 2. Dimensionierung einer Windenbetriebsfläche auf einer WEA



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Abbildung 3. Möglichkeiten der Rotorausrichtung bei einer WEA



Anhang 2

Abbildungen zu Rettungsflächen



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Abbildung 1. Dimensionierung von Rettungsflächen



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Abbildung 2. Alternatives Markierungsbeispiel



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Abbildung 3. Alternatives Positionierungsbeispiel