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BMDV-LF15-20220812-SF-A002.0.htm

Zum Hauptdokument : SOLF - Standard Offshore-Luftfahrt Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (Teil 1 - Allgemeines, Teil 2 - Prüfung der Luftfahrtbelange und Zulassungserfordernisse, Teil 3 - Spezifikationen für Offshore-Hubschrauberlandedecks, Teil 4 - Spezifikationen für Windenbetriebsflächen, Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen)



Stand 12.08.2022





SOLFStandard Offshore-LuftfahrtFür die deutsche ausschließliche WirtschaftszoneTeil 2 - Prüfung der Luftfahrtbelange und Zulassungserfordernisse





Änderungs- und Berichtigungsverzeichnis



Änderungen und Berichtigungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Die nachfolgend aufgeführten Tabellen sind für die Dokumentation von Änderungen und Berichtigungen im Teil 2 vorgesehen.



Änderungen


         

Berichtigungen

Nr.

Wirksam
ab

Geändert
am

Geändert
durch

Nr.

Wirksam
ab

Berichtigt
am

Berichtigt
durch

      

                   

                   

                   

       

                   

                   

                   











































































































































































































































Tabelle 1. Spezifikation der Änderungen im Teil 2



Änderung

Quelle

Gegenstand

angenommen am
bekanntgemacht am
wirksam ab

                   

                   

                                      

                                      







































Inhalt



1
Gegenstand
2
Raum- und Fachplanung
2.1
Raumordnungsplan
2.2
Flächenentwicklungsplan
3
Flächenvoruntersuchung
4
Zulassungsverfahren
4.1
Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
4.1.1
Beeinträchtigung des Luftverkehrs über dem Vorhabengebiet
4.1.2
Berücksichtigung der Luftraumstruktur
4.1.3
Errichtung melde- und kennzeichnungspflichtiger Luftfahrthindernisse
4.2
Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Hubschrauberlandedecks
4.2.1
Antragsstellung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens
4.2.2
Standortprüfung
4.2.3
Erteilung und Umfang der Zulassung
4.2.4
Bekanntmachung
4.2.5
Ortskennung
4.2.6
Prüfung der Ausführungsplanung
4.2.7
Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung und Notfallplan
4.2.8
Betriebsaufnahme
4.2.9
Bekanntmachung der Betriebsaufnahme
4.2.10
Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch
4.2.11
Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen
4.2.12
Erhaltungspflicht
4.2.13
Überwachung
4.3
Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Windenbetriebsflächen
4.3.1
Prüfung der Hindernisfreiheit bei Rettungsflächen
4.3.2
Eignungsprüfung
4.3.3
Inbetriebnahme
4.3.4
Überwachung
4.4
Beteiligung anderer Behörden und Stellen
4.4.1
Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation
4.4.2
Stellungnahme zu Belangen von Flugsicherungseinrichtungen
4.4.3
Luftfahrt-Bundesamt
4.4.4
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
4.4.5
Zustimmung der obersten Luftfahrtbehörde
4.5
Anforderungen an Sachverständige
4.5.1
Begriffsbestimmung
4.5.2
Benennung
4.5.3
Fachliche Mindestanforderungen


Anhang 1

Grobgliederung eines aeronautischen Kennzeichnungskonzepts (Muster)



Anhang 2

Grobgliederung eines Standortgutachtens für Hubschrauberlandedecks (Muster)



Anhang 3

Grobgliederung der Hubschrauberlandedeck-Ausführungsplanung (Muster)



Anhang 4

Muster einer Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung



Anhang 5

Grobgliederung eines Notfallplans (Muster)



Anhang 6

Grobgliederung eines Prüfberichts für Hubschrauberlandedecks (Muster)

Hinweise zur Prüfmethodik



Anhang 7

Grobgliederung eines Erfahrungsberichtes (Muster)



Anhang 8

Grobgliederung eines Hindernisgutachtens für Rettungsflächen (Muster)



Anhang 9

Grobgliederung eines Eignungsgutachtens für WBFs (Muster)

Grobgliederung eines Eignungsgutachtens für Rettungsflächen (Muster)



Anhang 10

Gliederung eines Prüfberichts für WBFs und Rettungsflächen (Muster)

Hinweise zur Prüfmethodik

Prüfschema WBF

Prüfschema Rettungsfläche



Anlagen





1
Gegenstand


Der Teil 2 behandelt die Luftfahrtbelange, die vom BSH im Rahmen seiner Zuständigkeit in der AWZ nach Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG), Seeanlagengesetz (SeeAnlG) und Bundesberggesetz (BBergG) wahrgenommen werden.
Dazu gehören die Belange der Luftfahrt im Rahmen der Raumordnung in der AWZ, der Flächenvoruntersuchung für Flächen für die Windenergie sowie die anschließenden Zulassungsverfahren.


2
Raum- und Fachplanung


2.1
Raumordnungsplan


Bei der Planung und der Durchführung von wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Offshore-Projekten sind die räumlichen Erfordernisse des Luftverkehrs, einschließlich der Flugsicherungsbelange in Form von Gefahrengebieten, zu berücksichtigen.


2.2
Flächenentwicklungsplan


Im Rahmen der Änderung oder der Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans ist zu betrachten, ob die geplanten Festlegungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigen. Hierbei ist ein möglichst gesamtheitliches, d. h. gebietsweites und gebietsübergreifendes Vorgehen zugrunde zu legen.


3
Flächenvoruntersuchung


Im Rahmen der Voruntersuchung gemäß dem Gesetz zur Entwicklung und Förderung der WindSeeG ist zur Feststellung der Eignung der jeweiligen Flächen für die Ausschreibung zu prüfen, ob der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See (WEAs) auf den betreffenden Flächen nicht entgegenstehen wird. Hierzu sind insbesondere die überlagernde Luftraumstruktur sowie etwaige flächenübergreifende Belange zu berücksichtigen.


4
Zulassungsverfahren


Die Prüfung der Belange der Luftfahrt erfolgt in den Zulassungsverfahren zum einen hinsichtlich der zu gewährleistenden Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs durch die Einrichtungen als Luftfahrthindernis selbst, zum anderen hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von Hubschrauberlandedecks sowie Windenbetriebsflächen.
Im Folgenden werden zunächst die vom BSH im Rahmen der Zulassung und Überwachung von Luftverkehrsinfrastruktur, der Errichtung von Luftfahrthindernissen sowie der Genehmigung von Forschungshandlungen, Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen wahrzunehmenden Aufgaben dargelegt. Zudem werden die in diesem Zusammenhang von dem Träger des Vorhabens jeweils beizubringenden Gutachten und Nachweise spezifiziert. Abschließend werden die fachlichen Mindestanforderungen an die hierzu von dem Träger des Vorhabens einzubindenden Sachverständigen aufgeführt.


4.1
Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs


Im Rahmen der Zulassung von Anlagen gemäß WindSeeG, einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, von Anlagen gemäß SeeAnlG, von Forschungshandlungen sowie von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen gemäß BBergG ist jeweils zu berücksichtigen, dass durch das Bauwerk selbst oder die damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt werden darf. Daher sind insbesondere die im Anschluss aufgeführten Punkte durch das BSH zu beachten.


4.1.1
Beeinträchtigung des Luftverkehrs über dem Vorhabengebiet


Durch das BSH ist zu bewerten, welchen Einfluss der durch das jeweilige Vorhaben bedingte Schiffsverkehr auf tieffliegenden Luftverkehr über dem Vorhabengebiet sowie auf an- und abfliegende Luftfahrzeuge der sich dort befindlichen Hubschrauberlandedecks (HSLD) hat.


4.1.2
Berücksichtigung der Luftraumstruktur


Durch das BSH ist der Einfluss des Vorhabens auf die dem Vorhabengebiet überlagerte Luftraumstruktur, insbesondere in Bezug auf sich dort gegebenenfalls befindliche Gefahrengebiete sowie das Hubschrauber-Routensystem zu prüfen.


4.1.3
Errichtung melde- und kennzeichnungspflichtiger Luftfahrthindernisse


Sowohl zeitweilig als auch dauerhaft errichtete Offshore-Bauwerke und Errichtersysteme können aufgrund ihrer vertikalen Ausdehnung ein Kollisionsrisiko und somit eine besondere Gefährdung für den Luftverkehr darstellen. Sie sind daher gemäß Teil 5 dieses Standards zu kennzeichnen. Des Weiteren kann ihre Errichtung dazu führen, dass Luftverkehrsinfrastruktureinrichtungen in ihrer Nutzung eingeschränkt oder unbenutzbar werden.
Zur Berücksichtigung dieser Belange sind vom BSH die im Folgenden aufgeführten Vorgaben zu beachten.


4.1.3.1
Dauerhafte Hindernisse


Die Errichtung dauerhafter Hindernisse, die eine Gesamthöhe von mehr als 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) überschreiten, bedarf der Zustimmung der obersten Luftfahrtbehörde (BMDV).
Im Folgenden werden die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang der vom Träger des Vorhabens während der entsprechenden Projektphase beizubringenden Dokumente spezifiziert.


4.1.3.1.1
Antrag auf Zulassung


Der Antrag auf Durchführung eines Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Bauwerken, die unter die Bestimmungen des WindSeeG oder SeeAnlG fallen, eine Gesamthöhe von mehr als 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) erreichen und nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck vor Ort verbleiben werden, müssen zur Berücksichtigung der Luftfahrtbelange ein aeronautisches Kennzeichnungskonzept nach Buchstabe a) sowie eine Anzeige nach Buchstabe b) enthalten.
Das BSH kann darüber hinaus noch weitere sachdienliche Unterlagen fordern. Es bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen die Unterlagen einzureichen sind.


a)
Anforderungen an das aeronautische Kennzeichnungskonzept


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang des aeronautischen Kennzeichnungskonzepts spezifiziert:


Projektphase:             

Zulassungsverfahren (Antragsunterlage)



Zweck:

Festlegung der Luftfahrthinderniskennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Offshore-Bauwerke



Beschreibung:

Im Kennzeichnungskonzept sind die für das Vorhaben vorgesehenen Luftfahrthindernis-Kennzeichnungen des Offshore-Bauwerks sowohl für die Errichtungs- als auch für die Betriebsphase auf aeronautisch-funktionaler Ebene zu beschreiben.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

sachkundige Person der Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 1



b)
Anforderungen an die Anzeige der geplanten Errichtung von Luftfahrthindernissen


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang der Anzeige der geplanten Errichtung von Luftfahrthindernissen spezifiziert:


Projektphase:            

Zulassungsverfahren (Antragsunterlage)



Zweck:

Zustimmung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) in der deutschen AWZ durch die oberste Luftfahrtbehörde (BMDV)



Beschreibung:

In diesem Antrag sind u. a. der für die Errichtung in Aussicht genommene Standort, die Art der Hindernisse sowie ihre geplanten Koordinaten und Gesamthöhen zu spezifizieren. Die Zustimmung wird auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG getroffen, weshalb dieser die Antragsdaten zugeleitet werden müssen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 1 i. V. m. Anlage 3



4.1.3.1.2
Prüfumfang


Die im Konzept gemäß Nummer 4.1.3.1.1 Buchstabe a) angezeigten Kennzeichnungen sind vom BSH auf Konformität mit den im Teil 5 dieses Standards spezifizierten Regelungen zu prüfen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob durch die Errichtung oder den Betrieb der Hindernisse der Luftverkehr in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird.


4.1.3.1.3
Berücksichtigung in der Zulassung


Eine Zulassungsentscheidung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Bauwerken nach WindSeeG oder SeeAnlG, die eine Höhe von 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) überschreiten, muss in Bezug auf die Luftfahrtbelange folgende Angaben enthalten:


-
die Art und Anzahl der Hindernisse, aus denen das Offshore-Bauwerk besteht;


-
die geografische Lage (WGS-84) des Offshore-Bauwerks (bei mehreren Hindernissen die Koordinaten aller Hindernisse);


-
die Gesamthöhe (bezogen auf Seekartennull und den mittleren Meeresspiegel) des Offshore-Bauwerks (bei mehreren Luftfahrthindernissen die Gesamthöhen aller Hindernisse);


-
eine Auflage zur Kennzeichnung der Offshore-Bauwerke als Luftfahrthindernisse gemäß den Vorgaben des Teils 5 dieses Standards;


-
eine Auflage zur Übermittlung einer jährlichen Betrachtung zur Verfügbarkeit der Luftfahrthindernisbefeuerung (Ausfallstatistik) gemäß Anlage 7;


-
eine Auflage, Störungen der Nachtkennzeichnung, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich der zuständigen NOTAM-Zentrale bekanntzugeben und Letztere darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die Störung behoben wurde (vgl. Nummer 2.2.11 von Teil 5 dieses Standards).


4.1.3.1.4
Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch


Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG alle Luftfahrthindernisse gemäß Nummer 4.1.3.1.3 durch das BSH anzuzeigen. Hierzu sind dieser die Plandaten auf Grundlage der Anzeige gemäß Buchstabe a) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung sowie die endgültigen Vermessungsdaten auf Grundlage der Anzeige gemäß Buchstabe b) spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung durch das BSH zu übermitteln.
Vor Übermittlung der luftfahrttechnischen Daten sind diese jeweils vom BSH auf Konformität mit dem Teil 5 dieses Standards zu prüfen.
Für bestehende Hindernisse ist der Flugsicherungsorganisation auf Anfrage Auskunft zu erteilen.


a)
Anforderungen an die Anzeige des Baubeginns


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang der Anzeigen des Baubeginns von dauerhaften Luftfahrthindernissen spezifiziert:


Projektphase:           

Vollzug (spätestens acht Wochen vor geplanter Errichtung)



Zweck:

Anzeige des Baubeginns für die Errichtung von dauerhaften Hindernissen zum Zwecke der Veröffentlichung der Luftfahrthindernisdaten in den hierfür einschlägigen Luftfahrtpublikationen durch das BSH



Beschreibung:

Mit diesem Dokument ist dem BSH das Datum des geplanten Baubeginns für die Errichtung von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe von mehr als 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) anzuzeigen. Zusätzlich sind darin die geplanten Daten dieser Hindernisse für die Veröffentlichung in den entsprechenden Luftfahrthandbüchern aufzuführen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

sachkundige Person der Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 2a i. V. m. Anlage 3



b)
Anforderungen an die Anzeige der Fertigstellung


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang der Anzeige der Errichtung von dauerhaften Luftfahrthindernissen spezifiziert:


Projektphase:            

Vollzug (spätestens vier Wochen nach tatsächlicher Fertigstellung)



Zweck:

Anzeige der Fertigstellung der Errichtung von dauerhaften Luftfahrthindernissen zum Zwecke der Aktualisierung der in diesem Zusammenhang in den einschlägigen Luftfahrtpublikationen veröffentlichten Luftfahrthindernisdaten durch das BSH



Beschreibung:

Mit diesem Dokument ist dem BSH das Datum der Fertigstellung aller dauerhaft errichteten Luftfahrthindernisse mit einer Höhe von mehr als 100 Metern über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse) anzuzeigen. Zusätzlich sind darin die erhobenen Vermessungsdaten für deren Veröffentlichung in den entsprechenden Luftfahrthandbüchern aufzuführen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

sachkundige Person der Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 2b i. V. m. Anlage 3



4.1.3.1.5
Überwachung


Das BSH prüft einmal jährlich anhand der Ausfallstatistik gemäß Anlage 7, ob eine Verfügbarkeit der Befeuerung von mindestens 95,0% an allen gemäß Nummer 4.1.3.1.3 zugelassen Luftfahrthindernissen gegeben ist. Bei Luftfahrthindernissen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ist in diesem Zusammenhang zusätzlich zu prüfen, ob die Überwachungsintervalle gemäß Anhang 6 von Teil 5 dieses Standards eingehalten werden.


4.1.3.2
Zeitweilige Hindernisse


Die Errichtung zeitweiliger Hindernisse, wie beispielsweise Bauhilfsmittel (insbesondere Errichtersysteme), die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung oder dem Rückbau von Offshore-Bauwerken gemäß WindSeeG oder von Anlagen gemäß SeeAnlG eingesetzt werden sollen, bedarf der Zustimmung des BSH, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


-
die Hindernisse fallen unter die Kennzeichnungserfordernisse von Nummer 1.2 des Teils 5 dieses Standards,


-
ihr Einsatz erfolgt im hindernisfreien Sektor eines HSLD innerhalb einer Entfernung von einer nautischen Meile um den Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt.


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang der hierzu von dem Träger des Vorhabens während der entsprechenden Projektphase beizubringenden Dokumente spezifiziert.


4.1.3.2.1
Anzeige


Die geplante Errichtung zeitweiliger Hindernisse gemäß Nummer 4.1.3.2 ist dem BSH spätestens sechs Wochen vor ihrer Errichtung anzuzeigen. Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang dieser Anzeige spezifiziert:


Projektphase:              

Vollzug (spätestens sechs Wochen vor geplanter Errichtung)



Zweck:

Anzeige zeitweiliger Hindernisse zum Zwecke der Zustimmung zu deren Errichtung



Beschreibung:

Mit diesem Dokument sind dem BSH Informationen über zeitweilige Hindernisse vorzulegen, die unter die oben genannten Kriterien fallen.



Häufigkeit:

einmal je Vorhaben



Ersteller:

sachkundige Person der Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 2c



4.1.3.2.2
Prüfumfang


Auf Grundlage der gemäß Nummer 4.1.3.2.1 angezeigten luftfahrttechnischen Daten ist vom BSH zu prüfen, ob Konformität mit den im Teil 5 dieses Standards spezifizierten Regelungen besteht und ob durch die Errichtung oder den Betrieb der Hindernisse der Luftverkehr in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird. Das BSH kann hierzu noch weitere Unterlagen fordern.


4.1.3.2.3
Erteilung der Zustimmung zur Errichtung zeitweiliger Hindernisse


Die unter Nummer 4.1.3.2.1 genannten zeitweiligen Hindernisse dürfen errichtet werden, wenn keine unvertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs vorliegt, die Hindernisse mit einer mit dem Teil 5 dieses Standards konformen Kennzeichnung betrieben werden und das BMDV der Errichtung zugestimmt hat.


4.1.3.2.4
Veröffentlichung mittels NOTAM


Die Veröffentlichung zeitweiliger Hindernisse, für deren Errichtung eine Zustimmung nach Nummer 4.1.3.2.3 erteilt wurde, erfolgt per NOTAM, wenn das Hindernis höher als die es umgebenden Hindernisse ist oder das Hindernis im hindernisfreien Sektor eines HSLD innerhalb einer Entfernung von einer nautischen Meile um den Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt errichtet werden soll. Die Beantragung bei der zuständigen Flugsicherungsorganisation ist durch den Träger des Vorhabens zu veranlassen.
Die zuständige NOTAM-Zentrale ist nach Bereinigung der Hindernissituation von dem Träger des Vorhabens hierüber zu unterrichten.


4.2
Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Hubschrauberlandedecks


HSLDs werden auf Offshore-Plattformen installiert, um diese beispielsweise zu Instandhaltungszwecken oder bei medizinischen Notfällen schnell erreichen zu können. Sie stehen somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Plattformen bzw. sind Nebeneinrichtungen, sodass das BSH formell für die luftverkehrsrechtliche Prüfung des HSLD zuständig ist, da den geführten Zulassungsverfahren zur Errichtung von Offshore-Bauwerken Konzentrationswirkung zukommt.


4.2.1
Antragsstellung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens


Der Antrag zur Einrichtung und zum Betrieb eines HSLD auf einer Offshore-Plattform, die auf Grundlage des WindSeeG oder des SeeAnlG zugelassen werden soll, muss enthalten


a)
die Angabe des Zwecks, dem das HSLD dienen soll;


b)
ein Standortgutachten nach Nummer 4.2.2;


c)
Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und HSLD-Betriebsabwicklung;


d)
einen Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, aus dem der Landeplatz und das sich anschließende Gebiet, d. h. mindestens der gesamte Offshore-Windpark (parkinternes HSLD) oder im Umkreis von mindestens fünf Kilometern um den Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt (peripheres Hubschrauberlandedeck), die Haupt-Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflächen, die Luftfahrthindernisse und der Bezugspunkt des Landeplatzes, soweit bereits bekannt, ersichtlich sind;


e)
für Flugkorridore je einen Lageplan jeder Haupt-Anfluggrundlinie bis mindestens zu den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 500 Meter beiderseits der Haupt-Anfluggrundlinien in einem geeigneten Maßstab mit den im Übersichtsplan bezeichneten Eintragungen;


f)
für Flugkorridore je einen Längsschnitt durch jede Haupt-Anfluggrundlinie bis zu den Enden der zugehörigen Start- und Landeflächen in einem geeigneten Längen- und Höhenmaßstab unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflächen; es sind alle festen Hindernisse in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Haupt-Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 500 Metern beiderseits dieser Linie deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren;


g)
für Flugkorridore Querschnitte durch die Start- und Landeflächen in einem geeigneten Maßstab;


h)
zwei Kennzeichnungspläne in einem geeigneten Maßstab (eine Drauf- und eine Seitenansicht) aus denen das Oberdeck der Offshore-Plattform inklusive der Bauhöhen der sich dort befindlichen Aufbauten und Strukturen sowie die Art und Lage der auf dem HSLD vorgesehenen Markierungen und Befeuerungen ersichtlich sind.


Das BSH kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern. Es bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen die Unterlagen einzureichen sind.


4.2.2
Standortprüfung


Das BSH prüft auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme, ob die Eignung des in Aussicht genommenen Standortes für die Einrichtung und den Betrieb des geplanten HSLD sowie die hierfür erforderliche Hindernisfreiheit gegeben sind. Die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang des von dem Träger des Vorhabens hierzu beizubringenden Standortgutachtens werden nachfolgend spezifiziert.


Projektphase:           

Zulassungsverfahren (Antragsunterlage)



Zweck:

Nachweis über die Eignung des in Aussicht genommenen Standortes



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist das Vorhaben zu spezifizieren und die Eignung des in Aussicht genommenen Ortes für die Einrichtung und den Betrieb des geplanten Landeplatzes, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Hindernisfreiheit, zu bewerten. Hierbei sind insbesondere vorhandene, und/oder planungsrechtlich verfestigte Hindernisse und/oder im Flächenentwicklungsplan (FEP) ausgewiesene OWP-Flächen sowie die Luftraumstruktur und benachbarte Landeplätze zu berücksichtigen. Des Weiteren sind darin die Grundparameter für die Dimensionierung festzulegen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 2



4.2.3
Erteilung und Umfang der Zulassung


Die Zulassung für Offshore-Bauwerke umfasst auch Einrichtung und Betrieb eines HSLD. Diese werden als Hubschrauberlandedeck für besondere Zwecke und nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassen. Die Zulassung hat in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Standards zu erfolgen. Die Zulassung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere für die Einhaltung der in Satz 2 genannten Vorgaben sowie für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden. Die das HSLD betreffenden Festlegungen einer Zulassung müssen enthalten


a)
die Bezeichnung des HSLD;


b)
die geographische Lage des HSLD (WGS-84) und metrische Höhe (MSL) des Hubschrauberflugplatz-Bezugspunktes inklusive einer Plandarstellung;


c)
Richtung und Länge der Start- und Landeflächen;


d)
die Arten der Luftfahrzeuge, die das HSLD benutzen dürfen;


e)
den Zweck, dem das HSLD dienen soll;


f)
die Befreiung von der Betriebspflicht sowie die Betriebszeiten;


g)
eine Auflage, dass die für die Benutzung zugelassenen Luftfahrzeuge in Flugleistungsklasse 1 (FLK 1) betrieben werden müssen;


h)
eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Regelung von Personen- und Sachschäden in einer der Art und dem Umfang des Flugbetriebs angemessenen Höhe;


i)
eine Auflage, das HSLD in betriebssicherem Zustand zu halten (Erhaltungspflicht);


j)
eine Auflage, einmal jährlich eine luftverkehrstechnische wiederkehrende Prüfung gemäß Nummer 4.2.13.1 durchzuführen;


k)
eine Auflage zur rechtzeitigen Anzeige von beabsichtigten baulichen und betrieblichen Erweiterungen und Änderungen gegenüber dem BSH;


l)
eine Auflage zur unverzüglichen Anzeige von Vorkommnissen gegenüber dem BSH, die den Betrieb des HSLD wesentlich beeinträchtigen;


m)
eine Auflage zur Benennung einer für das HSLD verantwortlichen Person im Sinne des § 56 Absatz 1 WindSeeG oder § 13 Absatz 1 SeeAnlG;


n)
eine Auflage zum regelmäßigen Einreichen eines Erfahrungsberichtes gemäß Nummer 4.2.13.2;


o)
eine Auflage, ein Hauptflugbuch zu führen, in dem mit einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren mindestens die Starts und Landungen mit folgenden Eintragungen nachzuweisen sind:
-
Tag und Uhrzeit,
-
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
-
Luftfahrzeugmuster,
-
Anzahl der Besatzungsmitglieder,
-
Anzahl der Fluggäste,
-
Art des Fluges,
-
Start- und Zielflugplatz;


p)
eine Auflage, eine Flugplatzakte zu führen, in der die Zulassung sowie alle späteren Änderungen und Ergänzungen, ein aktueller Notfallplan und sonstige Verfügungen gesammelt werden; und


q)
gegebenenfalls die Nebenbestimmungen nach Satz 3.


4.2.4
Bekanntmachung


Das BSH veranlasst die Bekanntmachung der Zulassung eines HSLD in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Nummer 4.2.3 Buchstaben a) bis h) enthalten. Zusätzlich ist darin der Veröffentlichungsort der Zulassung aufzuführen.


4.2.5
Ortskennung


Nach der Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer beantragt das BSH bei der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 LuftVG für das HSLD eine internationale Ortskennung.


4.2.6
Prüfung der Ausführungsplanung


Zur ersten Freigabe für die Betriebsstruktur der Offshore-Plattform gemäß dem Standard Konstruktion ist durch das BSH im Rahmen der funktionalen Beschreibung die vorgesehene konstruktive Ausführung des HSLD hinsichtlich der Berücksichtigung der im Teil 3 dieses Standards diesbezüglich aufgeführten Vorgaben zu prüfen.
Zur zweiten Freigabe für die Betriebsstruktur der Offshore-Plattform gemäß dem Standard Konstruktion ist durch das BSH auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob die vorgesehene luftfahrttechnische Ausführung des HSLD den Regelungen im Teil 3 dieses Standards entspricht.
Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang des für den Nachweis der Ausführungsplanung im Rahmen der zweiten Freigabe gemäß dem Standard Konstruktion beizubringenden Sachverständigengutachtens spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (2. Freigabe)



Zweck:

Nachweis der luftfahrttechnischen Eignung des HSLD



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist die von der Genehmigungsinhaberin vorgesehene Ausführungsplanung des HSLD hinsichtlich der konstruktiven Umsetzung, der technischen Ausstattung sowie der regelungskonformen Kennzeichnung zu bewerten. Des Weiteren sind darin etwaige zusätzliche Zusatzsysteme sowie Art und Umfang der erforderlichen Dokumentation festzulegen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 3



4.2.7
Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung und Notfallplan


Nach der zweiten Freigabe gemäß dem Standard Konstruktion und vor Betriebsaufnahme hat der Träger des Vorhabens oder eine andere nach § 56 Absatz 1 WindSeeG oder nach § 13 Absatz 1 SeeAnlG benannte verantwortliche Person dem BSH eine Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung zur Genehmigung sowie einen Notfallplan vorzulegen. Die in der Benutzungsordnung enthaltenen Benutzungs- und Betriebsregelungen müssen mit denen in der Genehmigung nach Nummer 4.2.3 übereinstimmen.


4.2.7.1
Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung


Im Folgenden werden die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang einer Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (vor Betriebsaufnahme)



Zweck:

Regelung der Rechtsbeziehung zwischen der Betreiberin und den Nutzern des HSLD sowie das Betreten durch Dritte



Beschreibung:

In der Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung sind sowohl die wesentlichen technischen Details des HSLD aufzuführen als auch die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und der Betreiberin des HSLD zu regeln. Zusätzlich sind darin auch die Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die das HSLD bestimmungsgemäß benutzen oder betreten.
Die im ersten Teil der Benutzungsordnung beizubringenden luftfahrttechnischen Daten müssen die Qualitätsanforderungen gemäß Teil 3 dieses Standards erfüllen.



Häufigkeit:

einmal vor Betriebsaufnahme sowie nach jeder Erweiterung oder Änderung gemäß Nummer 4.2.11



Ersteller:

Hubschrauberlandedeck-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 4



4.2.7.2
Notfallplan


Nachfolgend werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Notfallplanes aufgeführt.


Projektphase:             

Vollzug (vor Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

Der Notfallplan muss alle Prozesse und Maßnahmen beschreiben, die erforderlich sind, um bestmöglich auf Notfälle vorbereitet zu sein und diesen angemessen begegnen zu können. Notfälle im Sinne dieses Standards sind insbesondere Flugunfälle auf dem HSLD und gegebenenfalls damit verbundene Brandereignisse, Absturz oder Notwasserung eines Hubschraubers in unmittelbarer Nähe zur Offshore-Plattform, medizinische Notfälle auf der Offshore-Plattform sowie Gefahrgutvorfälle im Rahmen des Lufttransports, wobei jeweils das schlimmste anzunehmende Szenario zu betrachten ist.
Der für die Bewältigung der Notfälle erforderliche Personalbedarf ist entsprechend zu ermitteln („Task and Resource Analysis“). In diesem Zusammenhang ist außerdem darzulegen, wie die Benachrichtigung und Einbindung der erforderlichenfalls zur Rettung sowie ärztlichen Versorgung von Personen extern heranzuziehenden Kräfte (z. B. „Helicopter Emergency Medical Service“ – HEMS) erfolgen soll.
Der Notfallplan ist im Benehmen mit allen Beteiligten aufzustellen und mit den übrigen Notfall-Prozeduren der Offshore-Plattform abzustimmen.



Häufigkeit:

einmalig vor Betriebsaufnahme und nach jeder Änderung gemäß Nummer 4.2.11



Ersteller:

sachkundige Person der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 5



4.2.8
Betriebsaufnahme


Ein HSLD darf erst nach Gestattung durch das BSH in Betrieb genommen werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a)
eine Abnahmeprüfung gemäß den Vorgaben dieses Standards durchgeführt wurde,
b)
der Abnahmeprüfbericht gemäß Nummer 4.2.8.1 dem BSH vorgelegt und durch dieses positiv geprüft wurde,
c)
ein Nachweis, dass die für die Benutzung des HSLD zugelassenen Hubschraubermuster in Flugleistungsklasse 1 betrieben werden können,
d)
die Bestätigungen über die Durchführung einer Rettungsübung gemäß Nummer 4.2.8.2 und über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 4.2.8.3 vorliegen,
e)
die Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung gemäß Nummer 4.2.7.1 durch das BSH genehmigt wurde,
f)
ein Notfallplan gemäß Nummer 4.2.7.2 vorliegt.


Die Gestattung der Betriebsaufnahme kann zur Einhaltung der Regelungen dieses Standards und Gewährleistung eines sicheren Betriebs mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden.


4.2.8.1
Abnahmeprüfbericht


Im Folgenden werden die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Abnahmeprüfberichtes im Rahmen der Betriebsaufnahme von HSLDs spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (vor Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist ein Soll-Ist-Abgleich, d. h. ein Abgleich zwischen dem gegenüber dem BSH nach Nummer 4.2.6 angezeigten Planungszustand und der tatsächlichen luftfahrttechnischen Bauausführung, durchzuführen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 6



4.2.8.2
Bestätigung über die Durchführung einer Rettungsübung


Im Folgenden sind Inhalt und den Umfang einer Bestätigung über die Durchführung einer Rettungsübung vor Betriebsaufnahme aufgeführt.


Projektphase:             

Vollzug (vor Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

Die Betriebssicherheit auf einem HSLD ist im Rahmen einer Rettungsübung zu bewerten. Hierbei sind die im Notfallplan nach Nummer 4.2.7.2 bei Notfällen vorgesehenen Abläufe und Schnittstellen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sollten auch deren Umsetzbarkeit, Zweckmäßigkeit und Aktualität sowie die Ausstattung und der Umfang des Rettungs- und Brandschutztrupps verifiziert werden. Erkannte Mängel sind abzustellen und ungeeignete Verfahrensabläufe entsprechend anzupassen. Die Übung, inklusive gegebenenfalls veranlasster Abhilfemaßnahmen, ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Rettungsübung ist dem BSH durch die Betreiberin des HSLD zu bestätigen.



Häufigkeit:

einmalig im Rahmen der Betriebsaufnahme



Ersteller:

Hubschrauberlandedeck-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 4



4.2.8.3
Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung


Nachfolgend werden Inhalt und Umfang einer Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (vor Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der getroffenen Sicherungsmaßnahmen vor Forderungen Dritter im Schadensfall



Beschreibung:

Es ist eine Haftpflichtversicherung für die Absicherung von Personen- und Sachschäden auf dem HSLD in angemessener Höhe abzuschließen. In der Höhe der Deckungssumme sind Art und Umfang des Flugbetriebs zu berücksichtigen. Die Versicherung ist für die Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme ist den Geldwertveränderungen anzugleichen.
Der Abschluss der Versicherung ist dem BSH durch die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin zu bestätigen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Hubschrauberlandedeck-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 5



4.2.9
Bekanntmachung der Betriebsaufnahme


Das BSH veranlasst die Bekanntmachung der Gestattung der Betriebsaufnahme des HSLD in den Nachrichten für Luftfahrer.


4.2.10
Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch


Nach der Betriebsaufnahme veranlasst das BSH die Veröffentlichung des HSLD zeitnah im deutschen Luftfahrthandbuch, Band III auf Grundlage der mit der Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung nach Nummer 4.2.7.1 eingereichten Daten.


4.2.11
Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen


Die Nummern 4.2.6 bis 4.2.10 sind sinngemäß auf die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Einrichtung und des Betriebes anzuwenden.


4.2.12
Erhaltungspflicht


Eine Befreiung von der Erhaltungspflicht nach Nummer 4.2.3 Buchstabe i) ist nicht zulässig.


4.2.13
Überwachung


Das BSH prüft einmal jährlich im Rahmen der luftverkehrstechnischen wiederkehrenden Prüfungen gemäß Nummer 4.2.3 Buchstabe j), ob
-
der bauliche und betriebliche Zustand des HSLD entsprechend der Genehmigung fortbesteht;
-
die erteilten Auflagen eingehalten werden;
-
der Hubschrauberlandedeck-Betrieb, einschließlich der jährlich vorzusehenden Rettungsübungen, ordnungsgemäß durchgeführt wird.


Hierzu hat sich das BSH einen Bericht über die luftverkehrstechnischen wiederkehrenden Prüfungen gemäß Nummer 4.2.13.1, eine Bestätigung gemäß Nummer 4.2.8.2 sowie einen Erfahrungsbericht gemäß Nummer 4.2.13.2 vorlegen zu lassen.
Der Prüfzeitraum beginnt mit dem Datum des Abnahmeprüfberichts nach Nummer 4.2.8.1. Das Prüfintervall beträgt grundsätzlich 12 Monate. Prüfungen können innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Monaten vor dem Ablaufdatum des Prüfintervalls durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf das Prüfintervall um maximal drei Monate überschritten werden. In beiden Fällen ändert sich das auf Basis des oben genannten Abnahmeprüfberichts festgelegte Prüfdatum nicht.
Der Prüfbericht gemäß Nummer 4.2.13.1 ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Prüfzeitpunkt einzureichen.
Das BSH kann die Betreiberin des HSLD zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit dieses es für die Prüfung nach Satz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem HSLD durchzuführen. Die Betreiberin des HSLD hat den Transport von BSH-Beschäftigten bzw. etwaig vom BSH beauftragter Personen vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem HSLD bleibt unberührt.


4.2.13.1
Bericht über die luftverkehrstechnische wiederkehrende Prüfung


Im Folgenden werden die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Berichtes über die luftverkehrstechnische wiederkehrende Prüfung (WKP) von HSLDs spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (Überwachung nach Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist ein Soll-Ist-Abgleich zwischen dem zuletzt dokumentierten und dem aktuellen Zustand durchzuführen. Hierzu ist der Bericht nach Nummer 4.2.8.1 oder, wenn vorhanden, der letzte WKP-Bericht zugrunde zu legen.



Häufigkeit:

einmal jährlich



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 6



4.2.13.2
Erfahrungsbericht


Nachfolgend werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Erfahrungsberichtes spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (Überwachung nach Betriebsaufnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In einem Erfahrungsbericht sind die wichtigsten Ereignisse und Betriebsdaten für den jeweiligen Berichtszeitraum aufzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Verkehrsabwicklung, das Rettungs- und Feuerlöschwesen sowie besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb eines HSLD.



Häufigkeit:

einmal jährlich



Ersteller:

Hubschrauberlandedeck-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 7



4.3
Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Windenbetriebsflächen


Windenbetriebsflächen, d. h. Windenbetriebsflächen auf WEAs (WBFs) sowie Windenbetriebsflächen auf Offshore-Plattformen (Rettungsflächen), bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung. Sie sind im Rahmen der Zulassung für das betreffende Offshore-Bauwerk, d. h. für WEAs und Offshore-Plattformen, vom BSH unter Berücksichtigung des Teils 4 dieses Standards zuzulassen. Um hierbei die Voraussetzungen für einen sicheren Flug- und Hubschrauberwindenbetrieb zu schaffen, hat das BSH zusätzlich die im Folgenden aufgeführten Punkte zu berücksichtigen.


4.3.1
Prüfung der Hindernisfreiheit bei Rettungsflächen


Für Rettungsflächen, die im Rahmen der Notfallvorsorge grundsätzlich auch nachts benutzbar sein müssen und deren An- und/oder Abflugflugwege ganz oder teilweise durch eine Hinderniskulisse führen, ist vom BSH im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen, ob die erforderliche Hindernisfreiheit und Kennzeichnung der Hindernisse entlang der betroffenen An- und Abflugbereiche gegeben ist. Die Prüfung hat hierzu auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme nach Nummer 4.2.2 oder, falls kein HSLD mit Nachtbetrieb vorgesehen ist, entsprechend den nachfolgend spezifizierten Mindestanforderungen zu erfolgen.
Das BSH kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen fordern. Es bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen die Unterlagen einzureichen sind.


Projektphase:             

Zulassungsverfahren (Antragsunterlage)



Zweck:

Bewertung der Hindernissituation in den für An- und Abflüge relevanten Bereichen falls parallel zur Rettungsfläche kein HSLD mit Nachtbetrieb vorgesehen ist



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist die Eignung der vorgesehenen An- und Abflugwege zur bzw. von der Rettungsfläche bei Nacht zu bewerten. Hierbei sind insbesondere vorhandene und bereits planungsrechtlich verfestigte Hindernisse zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls Art und Umfang der hierfür erforderlichen Kennzeichnung der Flugwege zu spezifizieren.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 8



4.3.2
Eignungsprüfung


Die Eignung einer WBF oder Rettungsfläche ist im Rahmen der zweiten Freigabe gemäß dem Standard Konstruktion unter Berücksichtigung der Regelungen im Teil 4 dieses Standards durch das BSH zu prüfen. Dieser Prüfung ist mindestens ein entsprechendes Sachverständigengutachten (Eignungsgutachten) zugrunde zu legen. Das BSH kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen fordern. Es bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen die Unterlagen einzureichen sind.


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Eignungsgutachtens für WBFs und Rettungsflächen spezifiziert, die im Rahmen der zweiten Freigabe gemäß dem Standard Konstruktion beizubringen sind.


Projektphase:            

Vollzug (2. Freigabe)



Zweck:

Nachweis der grundsätzlichen Eignung einer WBF oder Rettungsfläche



Beschreibung:

Im Gutachten ist eine geplante WBF oder Rettungsfläche auf ihre Eignung für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb und ihre Konformität mit diesem Standard hin (insbesondere mit Teil 4) zu bewerten.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 9



4.3.3
Inbetriebnahme


WBFs oder Rettungsflächen dürfen erst nach Gestattung durch das BSH genutzt werden, wenn:
a)
eine Abnahmeprüfung gemäß den Vorgaben dieses Standards durchgeführt wurde,
b)
der Abnahmeprüfbericht gemäß Nummer 4.3.3.1 dem BSH vorgelegt und durch dieses positiv geprüft wurde, und
c)
ein Handbuch gemäß Nummer 4.3.3.3 dem BSH vorgelegt und durch dieses positiv geprüft wurde.


Bei WBFs gleichen Typs kann die Abnahmeprüfung auf eine WBF reduziert werden, wenn sich die übrigen WBFs zum Zeitpunkt der Prüfung in einem bau- und ausrüstungstechnisch gleichen Zustand befinden und dies von dem Träger des Vorhabens gemäß Nummer 4.3.3.2 bestätigt wird.
Die Abnahmeprüfung einer Rettungsfläche kann zeitlich zusammen mit der des HSLD auf der betreffenden Offshore-Plattform erfolgen. In diesem Fall kann ein gemeinsamer Prüfbericht erstellt werden, der inhaltlich die Vorgaben nach Nummer 4.2.8.1 und Nummer 4.3.3.1 enthalten muss.
Die Gestattung der Nutzung kann zur Einhaltung der Regelungen dieses Standards und Gewährleistung eines sicheren Betriebs mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden.


4.3.3.1
Abnahmeprüfbericht


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Abnahmeprüfberichtes für WBFs und Rettungsflächen spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (vor Inbetriebnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist ein Soll-Ist-Abgleich, d. h. ein Abgleich zwischen dem gegenüber dem BSH nach Nummer 4.3.2 angezeigten Planungszustand und der tatsächlichen luftfahrttechnischen Bauausführung, durchzuführen.
Soll bei WBFs die Prüfung auf eine WBF reduziert werden, hat deren Auswahl zufällig zu erfolgen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 10



4.3.3.2
Bestätigung über die Gleichwertigkeit der Bauausführung


Nachfolgend sind Inhalt und Umfang einer Bestätigung über die Gleichwertigkeit der Bauausführung von WBFs aufgeführt.


Projektphase:             

Vollzug (nur vor Inbetriebnahme von WBFs)



Zweck:

Reduzierung des Prüfumfangs bei gegebener Gleichwertigkeit



Beschreibung:

Für baugleiche und nicht nach Nummer 4.3.3.1 geprüfte WBFs eines OWP ist durch die WBF-Betreiberin zu bestätigen, dass diese Anlagen dem im Prüfbericht nach Nummer 4.3.3.1 erfassten Ausstattungs- und Kennzeichnungszustand entsprechen.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

WBF-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß Anlage 6



4.3.3.3
Handbücher


Nachfolgend werden die Anforderungen an die Handbücher für WBFs und Rettungsflächen spezifiziert, welche im Rahmen der zweiten Freigabe gemäß dem Standard Konstruktion beizubringen sind.


Projektphase:             

Vollzug (vor Inbetriebnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

WBF- und Rettungsflächen-Handbücher müssen die konstruktiven und ausrüstungsrelevanten Angaben enthalten.



Häufigkeit:

einmalig



Ersteller:

sachkundige Person der WBF- oder Rettungsflächen-Betreiberin



Inhalt und Umfang:

gemäß den entsprechenden Regelungen im Teil 4 dieses Standards



4.3.4
Überwachung


Das BSH prüft einmal jährlich im Rahmen der WKPs, ob
-
der bauliche Zustand der WBFs und/oder Rettungsflächen entsprechend der Zulassung fortbesteht;
-
die erteilten Auflagen eingehalten werden.


Hierzu ist beim BSH ein Bericht über die WKPs gemäß Nummer 4.3.4.1 und/oder Nummer 4.3.4.2 einzureichen.
Der Prüfzeitraum beginnt mit dem Datum des Abnahmeprüfberichts nach Nummer 4.3.3.1. Das Prüfintervall beträgt grundsätzlich 12 Monate. Prüfungen können innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Monaten vor dem Ablaufdatum des Prüfintervalls durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf das Prüfintervall um maximal drei Monate überschritten werden. In beiden Fällen ändert sich das auf Basis des oben genannten Abnahmeprüfberichts festgelegte Prüfdatum nicht.
Der Prüfbericht ist jeweils unverzüglich, spätestens einen Monat nach Prüfzeitpunkt einzureichen.
Die WKP einer Rettungsfläche kann zeitlich zusammen mit der des HSLD auf der betreffenden Offshore-Plattform erfolgen. In diesem Fall kann ein gemeinsamer Prüfbericht erstellt werden, der inhaltlich die Vorgaben nach Nummer 4.2.13.1 und Nummer 4.3.4.2 enthalten muss.
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den Flächen bleibt unberührt.


4.3.4.1
Bericht über die WKP von WBFs


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Berichtes über WKPs für WBFs spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (Überwachung nach Inbetriebnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist ein Soll-Ist-Abgleich zwischen dem zuletzt dokumentierten und dem aktuellen Zustand durchzuführen. Hierzu ist der Bericht nach Nummer 4.3.3.1 oder, wenn vorhanden, der letzte WKP-Bericht zugrunde zu legen.
Für die Überprüfung kann die prüfende Person Dritte einbinden, die mit der WKP der Rotor-Gondel-Baugruppe beauftragt sind, wenn diese von ihr entsprechend in die hierzu durchzuführenden Tätigkeiten eingewiesen wurden.
Das Prüfintervall für die Gesamtheit aller WBFs im OWP beträgt vier Jahre. Innerhalb dieses Intervalls sind pro Jahr mindestens ein Viertel der WBFs zu prüfen.



Häufigkeit:

einmal jährlich



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 10



4.3.4.2
Bericht über die WKP von Rettungsflächen


Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an den Inhalt und den Umfang eines Berichtes über WKPs für Rettungsflächen spezifiziert.


Projektphase:             

Vollzug (Überwachung nach Inbetriebnahme)



Zweck:

Nachweis der Betriebssicherheit



Beschreibung:

In diesem Gutachten ist ein Soll-Ist-Abgleich zwischen dem zuletzt dokumentierten und dem aktuellen Zustand durchzuführen. Hierzu ist der Bericht nach Nummer 4.3.3.1 oder, wenn vorhanden, der letzte WKP-Bericht zugrunde zu legen.



Häufigkeit:

einmal jährlich



Ersteller:

Luftfahrtsachverständige im Sinne dieses Standards



Inhalt und Umfang:

gemäß Anhang 10



4.4
Beteiligung anderer Behörden und Stellen


4.4.1
Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation


Die Entscheidungen über die Zulassungen nach den Nummern 4.1.3.1.3 sowie 4.2.3 sind aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 LuftVG zu treffen.


4.4.2
Stellungnahme zu Belangen von Flugsicherungseinrichtungen


Offshore-Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen oder stationäre militärische Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs gestört werden können. Deshalb ist durch das BSH im Rahmen der Zulassungsverfahren zu prüfen, ob sich die damit im Zusammenhang stehenden Offshore-Bauwerke innerhalb ziviler Anlagenschutzbereiche befinden. Sollte dabei festgestellt werden, dass Anlagenschutzbereiche berührt oder durchdrungen werden, hat das BSH das BAF oder die zuständige Flugsicherungsorganisation um Entscheidung zu bitten, ob durch die Errichtung der betroffenen Offshore-Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.


4.4.3
Luftfahrt-Bundesamt


Die Entscheidung gemäß Nummer 4.2.8 Buchstabe c) ist auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes zu treffen.


4.4.4
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Im Folgenden werden Art und Umfang der Einbindung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) spezifiziert.


4.4.4.1
Stellungnahme der zuständigen Stelle der WSV


Die Entscheidung über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach Nummer 4.1.3.1 und 4.1.3.2 erfolgt im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme und im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Stelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.


4.4.4.2
Überprüfung durch eine fachkundige Stelle


Nachweise nach Nummer 4 der Technischen Forderung TF11 der WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen, die im Rahmen der Betriebsaufnahme nach Nummer 4.2.8 eingereicht werden, sind durch eine fachkundige Stelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes überprüfen zu lassen.


4.4.5
Zustimmung der obersten Luftfahrtbehörde


Für folgende Vorgänge bedarf das BSH der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV):
a)
die Zulassung zur Errichtung dauerhafter Hindernisse nach Nummer 4.1.3.1 sowie zeitweiliger Hindernisse gemäß Nummer 4.1.3.2,
b)
die Zulassung der Einrichtung und des Betriebes eines HSLD nach Nummer 4.2.3,
c)
die Genehmigung einer Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung nach Nummer 4.2.7,
d)
die Gestattung der Betriebsaufnahme eines HSLD nach Nummer 4.2.8.


4.5
Anforderungen an Sachverständige


4.5.1
Begriffsbestimmung


Im Folgenden werden die zur Begutachtung der in den Teilen 3 und 4 dieses Standards geregelten Belange erforderlichen Mindestanforderungen an Sachverständige spezifiziert. Sachverständige im Sinne dieses Standards (Luftfahrtsachverständige) sind Personen, welche luftfahrtkontextbezogene Problemstellungen im Rahmen der Genehmigung und des Betriebes von HSLDs, WBFs und Rettungsflächen einschätzen sowie etwaige Mängel erkennen und bei Bedarf Vorschläge zu deren Beseitigung unterbreiten, mithin über besondere Kenntnisse auf dem jeweils zu prüfenden Fachgebiet aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und/oder beruflichen Erfahrung verfügen.


4.5.2
Benennung


Luftfahrtsachverständige sind vom Träger des Vorhabens frühzeitig einzubinden und gegenüber dem BSH zu benennen. In diesem Zusammenhang ist von ihm eine Bestätigung der betreffenden Sachverständigen beim BSH einzureichen, dass sie über die unter Nummer 4.5.3 genannten Mindestanforderungen verfügen. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung beizubringen.


4.5.3
Fachliche Mindestanforderungen


Luftfahrtsachverständige müssen die im Folgenden aufgeführten Anforderungen erfüllen.
a)
Sie müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben unabhängig sein, d. h. sie dürfen nicht an Weisungen des Trägers des Vorhabens gebunden sein.
b)
Sie müssen über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
-
einen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses im Bereich Ingenieurwesen, vorzugsweise mit dem Schwerpunkt Luftfahrt oder Luftverkehr, oder einschlägige Berufserfahrung;
-
über die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Luftverkehrsinfrastruktur (z.B. Flugplätze, Hubschrauberlandedecks, Windenbetriebsflächen); oder
-
eine öffentliche Bestellung und Be-/Vereidigung als Sachverständige bzw. als Sachverständiger für Flugplätze in einem deutschen Bundesland.


Anhang 1

Grobgliederung eines aeronautischen Kennzeichnungskonzepts (Muster)



A.
Allgemeines


1.
Angaben zum Projekt
-
Bezeichnung und Kurzbeschreibung
-
geplanter Standort (Fläche, Gebiet entsprechend WindSeeG und dem geltenden Flächenentwicklungsplan) sowie die sich aus dem Netzentwicklungsplan (NEP) ergebende Zone


1.
Angaben zum Hindernis
-
Art, Anzahl und gegebenenfalls Anlagentyp
-
geplante Gesamthöhe über Seekartennull (gegründete Hindernisse) oder der Wasseroberfläche (schwimmende ortsfeste Hindernisse)


B.
Errichtungsphase


1.
Tageskennzeichnung
-
Beschreibung der vorgesehenen Tageskennzeichnung
2.
Nachtkennzeichnung
-
Beschreibung der vorgesehenen Nachtkennzeichnung


C.
Betriebsphase


1.
Tageskennzeichnung
1.1
Windenergieanlage
a)
Rotorblätter
-
geplante Art, Farbe und Größe der Kennzeichnung
b)
Maschinenhaus
-
gegebenenfalls geplante Kennzeichnungsfarbe des Streifens sowie etwaige Besonderheiten (Unterbrechung, grafische Elemente)
c)
Mast
-
gegebenenbfalls geplante Kennzeichnungsfarbe und Höhe des Rings sowie etwaige Besonderheiten in Bezug auf dessen Positionierung
1.2
Allgemeines Luftfahrthindernis
-
Beschreibung der Kennzeichnungsausführung in Abhängigkeit von der Art des Hindernisses (flächig oder gittermastähnlich oder seilförmig): z. B. vorgesehenes Muster, Größe, Kennzeichnungsfarben
-
Ausführungen zu Besonderheiten (z. B. Anbringung von Radarreflektoren)


2.
Nachtkennzeichnung
2.1
Windenergieanlage
a)
Befeuerung des Maschinenhauses
-
Spezifikation der ausgestatteten Windenergieanlagen
-
Feuer W, rot ES (Anzahl, Positionierung und Montagehöhe über dem Maschinenhaus)
-
gegebenenfalls Spezifikation der vorgesehenen Infrarotbefeuerung (Anzahl, Positionierung, Montagehöhe über dem Maschinenhaus)
b)
Zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene
-
gegebenenfalls Angaben zur Anzahl, Positionierung und Zugänglichkeit für die Wartung der Hindernisfeuer ES
c)
Regelung der Blinkfolge
-
Beschreibung, wie eine regelkonforme Synchronisierung der Taktung aller Feuer W, rot ES innerhalb des OWP sowie eine Harmonisierung der Taktung dieser Feuer mit der nautischen Befeuerung sichergestellt werden soll
2.2
Allgemeines Luftfahrthindernis
a)
Hindernisfeuer ES
-
Anzahl, Positionierung (am höchsten Punkt, gegebenenfalls zusätzlich an den Eckpunkten sowie anderen Stellen) und Abstände
-
gegebenenfalls weitere Angaben (z. B. über zusätzliche Befeuerungsebenen)
b)
Infrarotkennzeichnung
-
gegebenenfalls Typ, Anzahl und Positionierung
2.3
Sichtweitenmessung
-
Typ, Anzahl und Positionierung
-
Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen, um potentielle Fehlmessungen zu vermeiden
2.4
Aktivierung und Steuerung
-
Typ, Anzahl und Positionierung der Dämmerungsschalter
-
Beschreibung, wie Aktivierung und Deaktivierung erfolgen sollen (Dämmerungsschalter oder Dämmerungsschalter i. V. m. BNK-System)
-
zusätzlich bei BNK-Systemen:
Typ, Anzahl und Positionierung
Spezifizierung, ob bei Erfassung eines Luftfahrzeuges durch ein BNK-System die Feuer des gesamten OWP oder nur die der meldenden Anlage aktiviert werden sollen und wie in diesem Fall die Regelung der Hindernisbefeuerung entlang etwaiger Flugkorridore erfolgen soll
Spezifizierung, wie ein Dauerbetrieb nach Unterschreiten der Schaltschwelle des Dämmerungsschalters am Tage sowie die Beschränkung der Aktivierung/Deaktivierung der Befeuerung durch die BNK-Systeme ausschließlich auf die Nacht sichergestellt werden sollen
2.5
Ersatzstromversorgung
-
Beschreibung der vorgesehenen Ersatzstromversorgung inklusive der Angaben zum Versorgungszeitraum
2.6
Lebensdauer der Leuchtmittel
-
Angabe, ob Redundanzen mit automatischer Umschaltung vorgesehen sind oder die Betriebsdauer erfasst und die Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht werden sollen


3.
Grafische Darstellungen


3.1
Übersichtsskizze
-
Draufsicht auf die Hindernisse (geeigneter Maßstab)
-
Kenntlichmachung der Hindernisse, auf denen Befeuerungssysteme, Dämmerungsschalter, Sichtweitenmessgeräte (SWM) sowie gegebenenfalls BNK-Systeme vorgesehen sind
-
in Bezug auf die SWM sind zudem die Bereiche darzustellen, innerhalb derer keine weiteren Messgeräte auf sich gegebenenfalls darin befindlichen Hindernissen installiert werden müssen (Radius jeweils 1.500 Meter)
3.2
Seitenansichtsskizze
-
grafische Darstellung, Bemaßung, Dimension und gegebenfalls Anbringungshöhe der vorgesehenen Kennzeichnungen




Anhang 2

Grobgliederung eines Standortgutachtens für Hubschrauberlandedecks (Muster)



1.
Allgemeines
-
Bezeichnung und Lage des Hubschrauberlandedecks
-
Angaben zum vorgesehenen Betriebszeitraum
-
Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des in Aussicht genommenen Ortes
-
geplanter Hubschrauberlanddeck-Bezugspunkt (geografische WGS-84-Koordinaten)
-
geplante Hubschrauberlandedeck-Höhe (MSL und SKN)
-
Festlegung eines generischen Referenzhubschraubermusters (für bauliche und flugbetriebliche Bewertung), welches für die reguläre Benutzung des Hubschrauberlandedecks vorgesehen ist


2.
Luftraumstruktur und benachbarte Landeplätze
-
Bewertung etwaiger Einflüsse der überlagerten Luftraumstruktur (insbesondere Gefahrengebiete und Hubschrauberstrecken) auf die Eignung des in Aussicht genommenen Ortes
-
Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen durch vorhandene Landeplätze in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks
-
Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen durch An- und Abflugflächen vorhandener und/oder planrechtlich verfestigter Nachbarvorhaben


3.
Hindernisbetrachtungen
-
Festlegung und Dimensionierung des hindernisfreien Sektors auf Grundlage des kritischsten Hubschraubermusters
-
Festlegung der bevorzugten An-/Abfluggrundlinie (inklusive der hierzu zugrunde gelegten Koordinaten)
-
Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen des hindernisfreien Sektors durch vorhandene und/oder planrechtlich verfestigte Hindernisse und/oder im FEP ausgewiesene OWP-Flächen (Annahme der max. dort zu erwartenden WEA-Größen/schlechtester Fall)
-
falls zur Kompensation etwaiger Beeinträchtigungen erforderlich, Festlegung geeigneter Flugkorridore sowie deren Parameter (Länge, Breite, Ausrichtung, Hindernisberechnung)


4.
Grundparameter für die Ausgestaltung, Dimensionierung und Kennzeichnung
-
Dimensionierung des Hubschrauberlandedecks auf Basis des gewählten Referenzhubschraubers (D- und t-Wert), und Angabe der festzulegenden Strecken
-
Festlegung der für das Hubschrauberlandedeck mindestens erforderlichen Markierungen und Befeuerungen, um einen sicheren Betrieb am im Aussicht genommenen Ort sicherstellen zu können (nur Art und Anzahl)
-
sofern erforderlich, Festlegung der mit einer Turmanstrahlung gemäß Teil 3 des SOLF zu bestückenden Hindernisse (gegebenenfalls sind hierzu benachbarte Offshore-Windparks einzubeziehen) sowie von Markierungs- und Befeuerungssystemen zur Ausweisung von nutzbaren Flugrichtungen auf dem HSLD (vgl. Nummern 6.2.5 und 6.3.3 in Teil 3 des SOLF)


5.
Zusammenfassung
-
abschließende Bewertung der Eignung des in Aussicht genommenen Ortes



Anhang 3

Grobgliederung der Hubschrauberlandedeck-Ausführungsplanung (Muster)



1.
Allgemeines
-
Betreiberin
-
Lage
-
Zweck
-
Referenzhubschrauber (Design-D)


2.
Äußere Merkmale (nur deskriptiv)
-
Untersuchung von Turbulenzen und Luftströmungen:
Berücksichtigung etwaiger Emissionsquellen (insbesondere heiße Abgase)
Berücksichtigung strukturinduzierter Turbulenzen durch umliegende Plattformaufbauten
Berücksichtigung von Umwelteinflüssen (insbesondere im Hinblick auf eine möglichst freie/ungestörte Umströmung des HSLD)
-
konstruktive Belange:
Dimensionierung (Berücksichtigung des Referenzhubschraubers)
Tragfähigkeit (Berücksichtigung des Referenzhubschraubers)
Luftspalt (ausreichende Größe)
Neigung und Neigungsrichtung sowie Beschaffenheit der HSLD-Oberfläche (insbesondere Rutschfestigkeit)
Zu- und Niedergänge (Art, Anzahl, Positionierung)
Drainage/Entwässerungssystem (Art, Ausführung, Dimensionierung des Auffangtanks)
-
Arbeitsschutzbelange:
-
Art, Anzahl und Positionierung von Fluchtwegen
-
Absturzschutz (Art, Dimensionierung, Material)


3.
Hindernisschutz und Hindernisbegrenzung
-
Ausrichtung des HSLD an den im Standortgutachten festgelegten hindernisfreien Sektor und ggf. den Flugkorridoren
-
Berücksichtigung der Hinderniswirkung von Aggregaten und exponierten Teilstrukturen bzw. An- und Aufbauten auf der Offshore-Plattform


4.
Kennzeichnung
-
Präzisierung der im Standortgutachten festgelegten Markierungen für das HSLD
-
Festlegung weiterer Markierungen für Hindernisse auf dem HSLD sowie für relevante Hindernisse in seiner Umgebung
-
Präzisierung der im Standortgutachten festgelegten Befeuerungssysteme für das HSLD
-
Festlegung von Hindernisbefeuerungen auf dem HSLD sowie auf relevanten Hindernissen in seiner Umgebung
-
Spezifikation der Gleitwinkelbefeuerung (sofern erforderlich)


5.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
-
Art und ggf. Positionierung des Brandbekämpfungssystems sowie Art und Menge des dafür erforderlichen Löschmittels
-
Art und Positionierung der automatischen Brandmeldesensoren
-
ggf. Art, Anzahl und Positionierung von Hydranten und Schlauchleitungen sowie Art und Menge des dafür erforderlichen Löschmittels
-
zusätzliche Löschmittel (Feuerlöscher): Art, Anzahl und Positionierung
-
Spezifizierung von Art und Umfang der für das Rettungs- und Brandschutzpersonal vorgesehenen Austattung sowie der erforderlichen Mindestausrüstung an Rettungsgerät


6.
Zusatzausstattung
-
Kommunikationssysteme
-
Systeme zur Erfassung und Übermittlung von Wetterdaten
-
ggf. Betankungseinrichtung
-
ggf. Bodenstromaggregat (GPU)
-
ggf. Vogelvergrämungssystem


7.
Dokumentation
-
Spezifizierung der für den Betrieb und Nachweisführung gegenüber den Behörden erforderlichen Dokumentation


8.
Plandarstellungen
-
Drauf- und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab


9.
Zusammenfassung
-
abschließende Bewertung hinsichtlich der Eignung der vorgesehenen Ausführungsplanung für einen sicheren Betrieb des Hubschrauberlandedecks



Anhang 4

Muster einer Hubschrauberlandedeck-Benutzungsordnung



Inhaltsangabe



I. Teil – Beschreibung des Hubschrauberlandedecks

1.
Lage und Beschaffenheit
2.
Wetterverhältnisse
3.
Betriebszeiten
4.
Flugbetriebsbereich
5.
An- und Abflugbereiche
6.
Luftfahrthindernisse
7.
Optische Hilfen
8.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
9.
Sonstige Einrichtungen und Systeme
10.
Benachbarte Hubschrauberlandedecks
11.
Angaben zur Hubschrauberlandedeck-Betreiberin


II. Teil – Benutzungsvorschriften



A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Befugnis zur Benutzung des Hubschrauberlandedecks
2.
Nicht allgemein zugängliche Anlagen
3.
Lagerung
4.
Kameraüberwachung; Datenschutz
5.
Mitführen von Tieren


B.
Bestimmungen für die Benutzung mit Luftfahrzeugen
1.
Befugnis zum Starten und Landen
2.
Start- und Landeeinrichtungen
3.
Ab- und Unterstellung von Luftfahrzeugen
4.
Be- und Enttankung
5.
Abfertigung von Luftfahrzeugen
6.
Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
7.
Wartungsarbeiten
8.
Gefährliche Güter
9.
Statistik


C.
Bestimmungen für das Betreten
1.
Betreten des Hubschrauberlandedecks
2.
Betreten durch Behördenvertreter
3.
Betreten von Luftfahrzeugen


D.
Meldepflichten


E.
Umweltschutz
1.
Waschen von Luftfahrzeugen
2.
Verunreinigungen
3.
Abfälle
4.
Abwässer


F.
Schutzmaßnahmen


G.
Sonstige Betätigungen


H. 
Schlussbestimmungen
1.
Zustimmungen
2.
Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung
3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
4.
Zustellbevollmächtigte
5.
Änderungsvorbehalt
6.
Inkrafttreten




Anlagen

Anlage 1 – Plandarstellungen

Anlage 2 – Sicherheitsbestimmungen



I. Teil – Beschreibung des Hubschrauberlandedecks



1.
Lage und Beschaffenheit
1.1
Bezeichnung/Name
1.2
Ortskennung
1.3
Landeplatztyp
Hubschrauberlandedeck auf einer (bitte auswählen) unbemannten // bemannten Offshore-Plattform
1.4
Zweck
Die Nutzung des HSLD [Name] erfolgt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Offshore-Plattform [Name der Offshore-Plattform] und dient den von der Betreiberin des Hubschrauberlandedecks [Name] beauftragten Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Personenbeförderung sowie zur Durchführung von Materialtransporten und Rettungsflügen als Landeplatz.
1.5
Lage
a)
Lage in der AWZ (Entfernung und Richtung von geeignetem Bezugspunkt, zugehörige Offshore-Plattform und gegebenenfalls Bezug zu umgebenden Offshore-Vorhaben)
b)
Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt
c)
Hubschrauberflugplatz-Höhe
d)
WGS-84-Geoidundulation
e)
Ortsmissweisung mit jährlicher Änderung
1.6
Start- und Landeanlagen (FATO/TLOF)
a)
Farbe
b)
Form
c)
D-Wert
d)
Verfügbare Startstrecke (TODAH)
e)
Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH)
f)
Verfügbare Landestrecke (LDAH)
g)
Oberflächenbeschaffenheit (Material, Rutschfestigkeit/Beschichtung)
h)
Gefälle
i)
Tragfähigkeit
j)
geografische Koordinate des geometrischen TLOF-Mittelpunktes
k)
sofern vorhanden: geografische Koordinate des geometrischen Mitelpunktes der Übergangsfläche sowie jeder Parkfläche
(Verweisung auf Pläne in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung)
1.7
Zuständige Flugsicherungsorganisation


2.
Wetterverhältnisse
2.1
Vorherrschende Windrichtung
2.2
Wetter-Minima
a)
Mittlere Tageshöchsttemperatur im wärmsten Monat
b)
Mittlere Tagestiefsttemperatur im kältesten Monat


3.
Betriebszeiten
3.1
Angabe der betreffenden Wochentage
3.2
Angabe der Tageszeit: (bitte wählen) 24 Stunden // ausschließlich am Tag, d.h. die Stunden zwischen dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung und dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung // in den Zeiten1 von ... bis ...


4.
Flugbetriebsbereich
Definition des Flugbetriebsbereiches des Hubschrauberlandedecks auf Grundlage der vorhandenen Flugbetriebsflächen (Start- und Landefläche, sofern vorhanden: Transfer- und Abstellflächen, Hangar) und Beschreibung der jeweiligen Flugbetriebsflächen (Art, Anzahl, jeweilige geografische Mittelpunkkoordinate und Höhe)
(Verweisung auf Pläne in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung)


5.
An- und Abflugbereiche
5.1
Beschreibung der hindernisfreien und hindernisbeschränkten Bereiche des Hubschrauberlandedecks (u. a. rechtweisende Ausrichtung der Hauptanfluggrundlinien, laterale Dimensionen des hindernisfreien Sektors, Gefälle des 180-Grad-Sektors, eine etwaige Drehung des 210-Grad-Sektors)
5.2
sofern kein vollumfänglicher hindernisfreier Sektor verfügbar ist: Beschreibung der hindernisfreien Flugkorridore (rechtweisende Ausrichtung, Längen, Breiten, Begrenzungspunkte)
5.3
sofern vorgesehen: Anflugflächen für den Betrieb bei Nacht (rechtweisende Ausrichtung, Längen und Breiten der Hindernisbegrenzungsflächen)
(Verweisung auf Pläne in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung


6.
Luftfahrthindernisse
Beschreibung von Hindernissen auf dem Hubschrauberlandedeck2, in dessen unmittelbaren Umgebung3 sowie solchen mit Relevanz für die An- und Abflugbereiche (jeweils Art, Anzahl, Kennzeichnung, Koordinate und Höhe)
(Verweisung auf Pläne in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung)


7.
Optische Hilfen
7.1
Windrichtungsanzeiger
7.2
Markierungen
a)
Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung
b)
Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung
c)
Aufsetzmarkierung
d)
D-Wert-Markierung
e)
Höchstmassenmarkierung
f)
Winkelzeichen
g)
TLOF-Markierung
h)
sofern vorhanden: sonstige Markierungen (z. B. Markierungen der Transfer- und Abstellflächen, Flugweg-Ausrichtungsmarkierung)
7.3
Befeuerung
a)
Beschreibung von Feuerart, Farbe und Dimmbarkeit für: Randfeuer (sofern vorhanden), Flutlichter (sofern vorhanden), Flugweg-Ausrichtungsbefeuerung (sofern vorhanden), Hindernisfeuer (sofern vorhanden), Beleuchtung des Windrichtungsanzeigers (sofern vorhanden), Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer
b)
sofern vorhanden: Gleitwinkelbefeuerung (Typ, Aktivierung, Deaktivierung, rechtweisende Ausrichtung, Gleitwinkel, Azimutwinkel)
c)
sofern vorhanden: Turmanstrahlung (Aktivierung, Deaktivierung) und Notbefeuerung
(Verweisung auf Pläne in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung)


8.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
8.1
jeweils Art, Anzahl und Positionierung der Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen (inkl. Angaben zum verwendeten Löschschaum) und Rettungsgeräte (Feuerlöscher, Verbandsmaterial, Werkzeuge etc.)
8.2
Angaben zum Rettungs- und Feuerlöschdienst (Art, Anzahl, Ausstattung)


9.
Sonstige Einrichtungen und Systeme
9.1
funktechnische Einrichtungen (Bodenfunkstelle: Flugfunkfrequenz und Rufzeichen; ggf. Seefunkstelle: Seefunkfrequenz und Rufzeichen; ggf. weitere Funkstellen: Betriebsfunkfrequenz und Rufzeichen; Wetterdateninformationssystem: Flugfunkfrequenz sowie Art und Umfang der bereitgestellten Daten; telefonische Erreichbarkeit der Leiststelle/Leitwarte)
9.2
sofern vorhanden: Landenetz (Größe, Material) und Verzurrösen (Anzahl, Beschaffenheit)
9.3
sofern vorhanden: Betankungsvorrichtung (Kraftstoffart und maximal mögliche Kraftstoffmenge, Druck- oder Schwerkraftbetankung)
9.4
sofern vorhanden: Bodenstromaggregat (Spezifikationen)
9.5
sofern vorhanden: jeweils Anzahl und Positionierung von Notunterkünften, medizinischen Bereichen, Räumlichkeiten für die Passagierabfertigung sowie mit einer Fernmeldeverbindung zu den örtlich zuständigen Dienststellen der Flugsicherungsorganisation, des Wetterdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Havariekommandos


10.
Benachbarte Hubschrauberlandedecks
sofern zutreffend: Beschreibung (Lage, Entfernung, An- und Abflugbereiche, Betriebszeiten)


11.
Angaben zur Hubschrauberlandedeck-Betreiberin
Rechtsform, Anschrift, Erreichbarkeit: Telefon, gegebenenfalls Fax, E-Mail


II. Teil – Benutzungsvorschriften



A.
Allgemeine Bestimmungen


1.
Befugnis zur Benutzung des Hubschrauberlandedecks
1.1
Wer das Hubschrauberlandedeck [Name] mit Luftfahrzeugen und Geräten benutzt, es betritt oder in sonstiger Weise nutzt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin ([Firmenbezeichnung]) unterworfen.
1.2
Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben oder mit deren Abfertigung auf dem Hubschrauberlandedeck beauftragt sind, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge zu sein.
1.3
Soweit diese Benutzungsordnung die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin zu Weisungen oder Anordnungen gegenüber Benutzern des Hubschrauberlandedecks ermächtigt, gilt diese Ermächtigung auch für Personen, die von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin beauftragt oder für den Betrieb des Hubschrauberlandedecks bestellt sind.
1.4
Den Anweisungen der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin sowie den von ihr beauftragten oder für den Betrieb des Hubschrauberlandedecks bestellten Personen ist unbedingt Folge zu leisten; diese treffen ihre Entscheidungen durch Beurteilung des Einzelfalls nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen.


2.
Nicht allgemein zugängliche Anlagen
Die nachstehenden Flugbetriebsflächen und Anlagen des Hubschrauberlandedecks dürfen von Unbefugten nicht betreten werden:
a)
die Start- und Landefläche,
b)
sofern vorhanden: sämtliche Transfer- und Abstellflächen sowie Unterstellmöglichkeiten,
c)
sofern vorhanden: Betankungsanlagen,
d)
sofern vorhanden: sonstige von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin besonders bezeichneten Anlagen.


In Ausnahmefällen kann das selbständige Betreten dieser Anlagen von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin erlaubt werden.


3.
Lagerung
Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte oder sonstige Gegenstände dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen oder Räume nur mit Genehmigung der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin gelagert werden; auf eine sichere Lagerung und gegebenenfalls Verzurrrung ist dabei zu achten. Das Lagern jeglicher Gegenstände auf der Sart- und Landefläche[, den Transfer- und Abstellflächen (sofern vorhanden)] sowie den Zu- und Niedergängen zum Hubschrauberlandedeck ist grundsätzlich verboten.


4.
Kameraüberwachung; Datenschutz
[sofern vorhanden: Das Hubschrauberlandedeck, sämtliche Transfer- und Abstellflächen sowie die Unterstellmöglichkeiten werden durch die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin mit Hilfe von Kameras überwacht. [Bitte im Folgenden den Umfang der erhobenen Daten sowie deren weitere Verarbeitung spezifizieren.]


5.
Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf die Offshore-Plattform [Name] ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur für den Einsatz von Tieren durch die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin im Rahmen von Sicherheitsaufgaben, durch von dieser beauftragte Dritte, durch die Bundeswehr, die Bundespolizei oder den Zoll.


B.
Bestimmungen für die Benutzung mit Luftfahrzeugen


1.
Befugnis zum Starten und Landen
1.1
Die Benutzung des Hubschrauberlandedecks bedarf der vorherigen Genehmigung der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin (PPR). Die Luftfahrzeughalter haben der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin hierzu ihre Flugabsichten zum und vom Hubschrauberlandedeck [Name] rechtzeitig vorher anzuzeigen und Informationen, wie z. B. Flugzeiten, eingesetzte Luftfahrzeugmuster, aktuelle Gesamtanzahl von Personen an Bord sowie den aktuellen Flugverlauf, zu melden.
1.2
Das Hubschrauberlandedeck darf nur für Flüge nach Sichtflugregeln in den im I. Teil der Benutzungsordnung genannten Betriebszeiträumen genutzt werden.
1.3
Die Luftfahrzeughalter haben der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung notwendig sind.


2.
Start- und Landeeinrichtungen
2.1
Die Endanflug- und Starfläche (FATO) des Hubschrauberlandedecks ist deckungsgleich mit dessen Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF). Daher ist sowohl zum Landen und Starten als auch zum Aufsetzen und Abheben ausschließlich die TLOF zu benutzen.
2.2
sofern Landenetze vorhanden sind: Luftfahrzeuge mit Kufenlandegestell dürfen die TLOF nur benutzen, wenn für die zum Einsatz bestimmten Muster ein Verfangen des Landegestells im Landenetz ausgeschlossen werden kann. Die diesbezüglichen Nachweise sind der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin durch die jeweiligen Luftfahrzeughalter einmalig, d. h. vor Aufnahme des ersten Flugbetriebes, vorzulegen.


3.
Ab- und Unterstellung von Luftfahrzeugen
3.1
Luftfahrzeuge sind auf den vorgesehenen Abstellflächen abzustellen. Die Sicherung eines abgestellten Luftfahrzeugs obliegt den verantwortlichen Luftfahrzeugführern.
3.2
Abgestellte Luftfahrzeuge sind nach Maßgabe der verantwortlichen Luftfahrzeugführer von der Luftfahrzeugbesatzung an den dafür vorgesehenen Stellen (bitte wählen) mit eigenen Bordmitteln // mit den von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin bereitgestellten Mitteln zu verzurren, wenn für den Zeitraum der Abstellung kritische Wetterbedingungen vorhergesagt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der erwarteten Windgeschwindigkeiten ein sicherer Stand des Luftfahrzeugs nicht mehr gegeben sein könnte.
3.3
sofern zutreffend: Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin, insbesondere Stromversorgungsanlagen, Krane und der Hangar, dürfen nur nach Vereinbarung mit der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin benutzt werden.
3.4
sofern separate Abstellflächen oder Unterstellmöglichkeiten vorhanden sind: Wenn sich der Aufenhalt von Luftfahrzeugen auf dem Hubschrauberlandedeck über ... Stunde(n) ausdehnt, so sind deren verantwortliche Luftfahrzeugführer verpflichtet, das Luftfahrzeug auf den vorgesehenen Parkflächen zu parken und gegebenfalls dort zu verzurren oder im Hangar unterzustellen.
3.5
sofern zutreffend: Auf einer Parkfläche, inklusive ihrer Transferfläche, dürfen Luftfahrzeuge (bitte wählen) mit eigener Kraft gerollt werden // nicht gerollt werden; Schwebeflug ist auf diesen Flächen erlaubt. Sollte Rollen bauartbedingt nicht möglich sein, müssen die Luftfahrzeuge (bitte wählen) geschoben // geschleppt werden. Dies (bittte wählen) hat nach Maßgabe der verantwortlichen Luftfahrzeugführer durch die Luftfahrzeugbesatzung mit eigenen Bordmitteln zu // darf ausschließlich durch das entsprechende Personal der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin erfolgen. Es sind die herstellerspezifischen Vorgaben für die Bewegung dieser Luftfahrzeuge mittels Bodenabfertigungsrädern und gegebenenfalls zusätzlichen technischen Vorrichtungen zu beachten.
3.6
sofern vorhanden: Vor Benutzung einer Push-In-Fläche und des Hangars müssen sämtliche Triebwerke eines Luftfahrzeugs abgestellt sein und sich seine drehenden mechanischen Komponenten, insbesondere Rotoren, in Ruhe befinden.
3.7
sofern vorhanden: Auf einer Push-In-Fläche, inklusive ihrer Transferfläche und (sofern vorhanden) im Hangar dürfen Luftfahrzeuge ausschließlich (bitte wählen) geschoben // geschleppt werden. Dies (bitte wählen) hat nach Maßgabe der verantwortlichen Luftfahrzeugführer durch die Luftfahrzeugbesatzung mit eigenen Bordmitteln zu // hat mit den von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin bereitgestellten Geräten zu // darf ausschließlich durch das entsprechende Personal der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin erfolgen.


4.
Be- und Enttankung
4.1
Die direkte Betankung von Luftfahrzeugen aus mobilen Kraftstoffbehältern ist verboten.
4.2
sofern zutreffend (bitte wählen): Die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin stellt keine Kraftstoffe für die Betankung von Luftfahrzeugen zur Verfügung. // Die Versorgung mit Kraftstoffen darf ausschließlich über die ortsfeste Betankungsanlage der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin erfolgen.
4.3
sofern eine benutzbare Betankungsanlage verfügbar ist: Die Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, sich bei Bedarf rechtzeitig vor Flugantritt bei der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin über die aktuell verfügbare Kraftstoff-Lagermenge zu informieren.
4.4
Die Enttankung von Luftfahrzeugen ist grundsätzlich veboten und nur in Ausnahmefällen (z. B. nach vorheriger Betankung mit verunreinigtem Kraftstoff) nach Zustimmung und Maßgabe der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin gestattet.
4.5
sofern zutreffend: Beim Umgang mit Kraftstoffen sind die einschlägigen Regelwerke sowie zusätzlich die in Anlage 2 dieser Benutzungsordnung ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die verantwortlichen Luftfahrzeugführer sowie gegebenfalls bei der Betankung unterstützende Personen (HLO oder HDA) sind während der Kraftstoffversorgung am Luftfahrzeug zur erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.


5.
Abfertigung von Luftfahrzeugen
Die Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen hat durch hat durch (bitte wählen) deren Halter // entsprechend ausgebildetes Personal (HLO oder HDA) der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin zu erfolgen.


6.
Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge dürfen von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin ohne besonderen Auftrag der Luftfahrezeughalter auf deren Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernet werden, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist. Für Schäden haftet die Hubschauberlandedeck-Betreiberin nur, wenn sie diese vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat; das Gleiche gilt, wenn die Luftfahrzeughalter diese beauftragt haben, ihr bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.


7.
Wartungsarbeiten
Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sind grundsätzlich untersagt, sofern diese nicht unerlässlich für die Rückverlegung eines Luftfahrzeuges sind.


8.
Gefährliche Güter
Gefährliche Güter im Sinne von § 27 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz, § 11 Luftsicherheitsgesetz, § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der zu deren Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften dürfen nur mit Einwilligung der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin oder eines von dieser Beauftragten auf dem Hubschrauberlandedeck entladen und in den dafür zugelassenen Lagerräumen, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, gelagert werden.


9.
Statistik
9.1
Die Luftfahrzeughalter haben der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin ohne besondere Aufforderung die für die statistische Erfassung erforderlichen Angaben nach dem von dieser festgelegten Verfahren zu machen.
9.2
Es wird ein Hauptflugbuch geführt, in dem die Starts und Landungen mit folgenden Eintragungen nachzuweisen sind: Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges, Luftfahrzeugmuster, Anzahl der Besatzungsmitglieder, Anzahl der Fluggäste, Art des Fluges, Start- und Zielflugplatz.
9.3
Die Eintragungen in das Hauptflugbuch können auch digital erfolgen.


C.
Bestimmungen für das Betreten


1.
Betreten des Hubschrauberlandedecks
1.1
Unbefugten ist das Betreten des Hubschrauberlandedecks verboten.
1.2
Das Hubschrauberlandedeck darf nur über die von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin vorgesehenen Zu- und Niedergänge von den jeweils berechtigten Personen betreten und verlassen werden.
1.3
Als berechtigt zum Betreten des Hubschrauberlandedecks gelten die von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin beauftragten Personen (z. B. HLO und HDA) sowie solche Personen (Passagiere), die sich in Begleitung dieses Personals befinden.


2.
Betreten durch Behördenvertreter
Die Mitarbeiter und Beauftragten des BSH sowie von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind berechtigt, das Hubschrauberlandedeck in Ausübung ihres Dienstes zu betreten; sie sollen die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin hiervon vorab benachrichtigen.


3.
Betreten von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung der Luftfahrzeughalter betreten werden.


D.
Meldepflichten


Alle Benutzer des Hubschrauberlandedecks sind verpflichtet, die von ihnen verursachten Beschädigungen an Luftfahrzeugen sowie jegliche Art von Unfällen, Zwischenfällen oder Störungen unverzüglich gegenüber der Hubschrauberlandeck-Betreiberin anzuzeigen. Dies entbindet diese jedoch ausdrücklich nicht von den weitergehenden gesetzlichen Pflichten.


E.
Umweltschutz


1.
Waschen von Luftfahrzeugen


Das Waschen von Luftfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt, sofern dies nicht unerlässlich für die Rückverlegung eines Luftfahrzeuges ist.


2.
Verunreinigungen
Verunreinigungen des Hubschrauberlandedecks sind zu vermeiden. Soweit erforderlich sind Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind durch die Verursacher fachgerecht zu beseitigen; anderfalls kann die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin die Beseitigung auf Kosten der Verursacher veranlassen. In jedem Fall ist [HLO/Leitwarte/sonstige Ansprechpartner, Tel.] unverzüglich über einen Vorfall zu informieren.


3.
Abfälle
Das Einbringen und Einleiten von Abfall in die Meeresumwelt ist verboten. Ausnahmeregelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Entsorgung von Abfällen hat ausschließlich in den bereitgestellten Behältnissen zu erfolgen. Darüber hinaus dürfen Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen oder Räume nicht gelagert werden.


4.
Wassergefährdende Stoffe und Abwässer
Das Einleiten wassergefährdender Stoffe (insbesondere Kraftstoffe) und Abwässer in die Meeresumwelt ist verboten. Diese sind entsprechend aufzufangen (z. B. Ölbindemittel) und in den bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen. Ausnahmeregelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


F.
Schutzmaßnahmen
Die auf Gesetz oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus den Anlagen 2 und 3 dieser Benutzungsordnung ersichtlichen Bestimmungen sowie die Brandschutzordnung der Offshore-Plattform in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.


G.
Sonstige Betätigungen
Foto-, Ton- und Fernsehaufnahmen sowie Rundfunk- und Fernsehübertragungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin zulässig.


H. 
Schlussbestimmungen


1.
Zustimmungen
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Zustimmungen, Zulassungen und Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.


2.
Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung
Wer gegen die Vorschrift dieser Benutzungsordnung oder gegen Anweisungen der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin, die auf Grund dieser Benutzungsordnung ergangen sind, verstößt, kann durch die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin vom Hubschrauberlandedeck verwiesen werden.


3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus der Benutzungsordnung ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist [Ort].


4.
Zustellungsbevollmächtigte
Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin auf deren Verlangen inländische Zustellungsbevollmächtigte zu benennen.


5.
Änderungsvorbehalt
Änderungen der Benutzungsordnung bleiben vorbehalten.


6.
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung (mit Anlagen) tritt mit Datum der behördlichen Genehmigung in Kraft.


[Ort], den



Die Hubschrauberlandedeck-Betreiberin [Name]






Unterschrift                              

           

Unterschrift                                          



Genehmigt!
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


[Ort], den


Unterschrift


Unterschrift





Anlagen

-
Plandarstellungen (Anlage 1)
-
Sicherheitsbestimmungen (Anlage 2)


Anlage 1 zur Benutzungsordnung
Plandarstellungen



1.
Umgebungskarte
2.
Detailpläne (Draufsicht, Seitenansicht, Kennzeichnungen)
3.
Karten der An- und Abflugbereiche


Anlage 2 zur Benutzungsordnung
Sicherheitsbestimmungen



1.
Umgang mit Kraftstoffen
1.1
Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht bei laufenden Triebwerken betankt oder enttankt werden. Wähernd der Be- oder Enttankung dürfen sich keine Personen an Bord befinden. In Ausnahmefällen (HEMS, SAR) müssen geeignete Feuerlöschmittel am Luftfahrzeug bereitstehen.
1.2
Luftfahrzeuge dürfen ausschließlich an den dafür von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin vorgesehenen Positionen be- oder enttankt werden.
1.3
Beim Be- oder Enttanken sind Luftfahrzeuge mit den dafür vorgesehenen Systemen ordnungsgemäßig zu erden.
1.4
Überfließen und Verschütten von Kraftstoff ist zu vermeiden.
1.5
Kraftstoffversorgungs- und -Entsorgungseinrichtungen müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen mit Feuerlöschern versehen sein.


2.
Unfallverhütung
2.1
Im gesamten Flugbetriebsbereich des Hubschrauberlandedecks ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.
2.2
Die Oberflächen der Flugberiebsflächen sind von den Benutzern frei von Kraftstoffen, Ölen, Fetten und anderen feuergefährlichen Stoffen zu halten.
2.3
Zulässige Wartungsarbeiten, bei denen das Ablassen von Öl oder Kraftstoff erforderlich ist, darf nur auf der dafür auf den von der Hubschrauberlandedeck-Betreiberin auf dem Hubschrauberlandedeck vorgesehenen Positionen erfolgen. Es sind geeignte Auffangbehältnisse (Ölauffangwanne) und gegebenenfalls die auf dem Hubschrauberlandedeck bereit gehaltenen Ölbindemittel zu nutzen. Etwaige Rückstände auf der Oberfläche sind anschließend vollständig zu beseitigen.
2.4
Material und Geräte müssen so aufbewahrt werden, dass keine Feuergefahr besteht.
2.5
sofern zutreffend: Im Hangar dürfen feuergefährliche Flüssigkeiten, Signalmunition oder anderes feuergfährliches Material nur in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden.


3.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
3.1
Die Feuerwehreinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.
3.2
Bei Ausbruch eines Brandes ist sofort die [Leitwarte] der Offshore-Plattform über [Telefonnummer] zu informieren und – sofern noch nicht automatisch erfolgt – das Brandbekämpfungssystem über die dafür vorgesehenen manuellen Auslösungvorrichtungen zu aktivieren.
3.3
Der Brand ist mit den verügbaren Feuerlöschmitteln unter Beachtung des Eigenschutzes zu bekämpfen.
3.4
Für die Bekämpfung von Bränden sowie für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Luftfahrzeugnunfällen gilt der Notfallplan des Hubschrauberlandedecks.
3.5
Kann der Brand nicht durch das Brandbekämpfungssystem des Hubschrauberlandedecks gelöscht oder zumindest unter Kontrolle gebracht werden, sind unverzüglich sichere Bereiche der Offshore-Plattform aufzusuchen, gegebenenfalls ist diese über die verbleibenden Fluchtwege (insbesondere Freifall-Rettungsboote) zu evakuieren.



Anhang 5

Grobgliederung eines Notfallplans (Muster)



1.
Art und Umfang der Notfallplanung
-
Es sind die Notfälle zu spezifizieren, für die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hubschrauberlandedecks Vorsorge getroffen wurde, mindestens jedoch
Flugunfälle auf dem Hubschrauberlandedeck;
Absturz oder Notwasserung eines Hubschraubers in unmittelbarer Nähe zur Offshore-Plattform;
medizinische Notfälle auf der Offshore-Plattform (HEMS);
sofern der Lufttransport von Gefahrgut vorgesehen ist, Gefahrgutvorfälle in diesem Zusammenhang.
-
Dazu soll jeweils ein möglichst ungünstiges Szenario1 betrachtet werden (z. B. Brandereignisse); gegebenenfalls sind hierzu der Betrieb des Hubschrauberlandedecks bei Nacht sowie die daraus resultierenden Einschränkungen und Erschwernisse entsprechend zu berücksichtigen.
-
Der für die jeweilige Bewältigung der betrachteten Notfälle erforderliche Personalbedarf ist zu ermitteln.


2.
Auslösekriterien
-
Es sind für die in Nummer 1 definierten Notfälle die jeweils erforderlichen Kriterien zu beschreiben (z. B. in Bezug auf die Schwere, das Ausmaß, die Auswirkungen auf die übrige Offshore-Plattform, die sich aus dem Standort der Offshore-Plattform ergebenden Einschränkungen, kritische Kapazitäten oder die Wirksamkeit technischer Schutzeinrichtungen, das vorgehaltene Rettungsgerät auf dem Hubschrauberlandedeck usw.), welche eine Auslösung der entsprechend vorgesehenen Maßnahmen bedingen würden.


3.
Alarmierungs- und Meldeschema
-
Für jeden in Nummer 1 definierten Notfall sind die Alarmierungs- und Meldeketten in geeigneter Form aufzuführen (z. B. Prozessdiagramm).
-
Darin sind u. a. die Telefonnummern und gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Kontaktinformationen aller jeweils zu beteiligenden Stellen aufzuführen, d. h. die eigene Leitwarte und das BSH sowie gegebenenfalls mindestens folgende Stellen: die zuständige Flugsicherungsorganisation, die Such- und Rettungsdienst-Leitstelle (RCC) Glücksburg, die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, die zuständige Flugwetterwarte, das Havarie-Kommando und die zuständige Arbeitsschutzbehörde.


4.
Aufgabenverteilung
-
Es sind die für die Bewältigung der in Nummer 1 ermittelten Notfälle jeweils erforderlichen Aufgaben oder Zuständigkeiten zu spezifizieren und den dafür benötigten Personen und Diensten (Stellen) zuzuweisen.
-
Art und Umfang sind im Benehmen mit der hierfür jeweils zu beteiligenden Stelle aufzustellen und, wo erforderlich, mit den übrigen Notfall-Prozeduren der Offshore-Plattform abzustimmen.


5.
Unterstützungskräfte
-
In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie die Benachrichtigung und Einbindung der erforderlichenfalls zur Rettung und ärztlichen Versorgung von Personen extern und/oder zusätzlich heranzuziehenden Kräfte (z. B. HEMS) erfolgen soll.


6.
Plandarstellung
-
Alarmierungsleitplan für das Hubschrauberlandedeck und seine unmittelbare Umgebung in einem geeigneten Maßstab (Draufsicht)
-
Unterteilung des Plans in alphanumerische Planquadrate für vereinfachte Positionsangaben und Koordinierungszwecke



Anhang 6

Grobgliederung eines Prüfberichts für Hubschrauberlandedecks (Muster)



1.
Allgemeine Informationen
-
Namen der Prüfenden
-
Datum und Zeitraum der Prüfung
-
Bezeichnung des Hubschrauberlandedecks
-
Art der Offshore-Plattform
-
Angaben zur Betreiberin und, sofern nicht identisch mit Ersterer, zur Auftraggeberin
-
Datum der letzten Überprüfung (sofern zutreffend)
-
Liste der eingesetzten Messgeräte
-
Umwelt- und Wetterbedingungen während der Prüfung:
Umgebungstemperatur
Windstärke und -richtung
Umgebungs- und Oberflächenbedingungen (trocken/feucht/nass/vereist, böig)
wenn relevant: Sichtbedingungen, Wellenhöhe/Seegang


2.
Konstruktion
-
Dimension (Gesamtabmaße, D-Wert)
-
zulässige Tragfähigkeit und Flächenlast
-
Material und Feuerwiderstandsklasse, ggf. passiv feuerhemmende Eigenschaften
-
Luftspalt (Größe, Bewertung Hindernisfreiheit/möglichst keine Blockierungen durch Strukturen der Offshore-Plattform)


3.
Hubschrauberlandedeck-Oberfläche
-
Farbe und Zustand (Farbe, Verschmutzungsgrad, Versiegelung ja/nein, ggf. Datum der letzten Oberflächen-Erneuerung)
-
Rutschfestigkeit (Reibbeiwertmessung)
-
Neigungswinkel und Neigungsrichtung
-
Verzurrösen (Art und Anzahl, Positionierung, Zustand, Höhe, ggf. zulässige Zugkraft)


4.
Landenetz
-
Material (z. B. Sisal) und Typ (z. B. geknüpft)
-
Spezifiaktion der Überdeckung von Markierungen (sofern zutreffend: Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung, Höchstmassenmarkierung, Aufsetzmarkierung)
-
Größe (Abmaße, Seildurchmesser, Maschenweite)
-
Alter und Zustand
-
Spannung
-
Prüfintervall (Häufigkeit, ggf. Einhaltung Herstellervorgaben)
-
Anzahl und Position der Befestigungspunkte und Befestigungsart


5.
Sicherheitseinrichtungen
-
Art (umlaufendes Sicherheitsnetz oder umlaufender Laufsteg)
-
Material, Beschaffenheit, Tragfähigkeit
-
Auffangbreite, Absturzhöhe
-
Sicherheitsnetz: Neigung, kein „Trampolin-Effekt“, Steigleitern (sofern vorhanden: gesichert)
-
Hinderniswirkung (Durchringung: im 210-Grad-Sektor keine, im 180-Grad-Sektor möglichst keine oder nur geringe, wenn es aus konstruktiven Gründen unvermeidlich ist)
-
optischer Zustand
-
Nachweis der Tragfähigkeit


6.
Markierungen auf dem Hubschrauberlandedeck
-
Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung (Abmaße, Farbe, Position, Ausrichtung, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Höchstmassenmarkierung (Wert, Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
D-Wert-Markierung (Wert, Anzahl, Abmaße, Farbe, Position, sofern vorhanden: zusätzliche Betrachtung der tatsächlichen D-Wert-Markierung, Zustand/Kontrastwirkung)
-
TLOF-Markierung (Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Aufsetzmarkierung (Abmaße, Farbe, Position, sofern vorhanden: Indikation des verbotenen Landebereichs, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung (Bezeichnung, Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Winkelzeichen (Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Markierung zur Unterstützung der Flugwegführung (sofern vorhanden: Anzahl, Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Markierung der Übergangsfläche (sofern vorhanden: Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)
-
Markierung der Parkfläche/eingeschränkten Parkfläche (sofern vorhanden: Bezeichnung, Abmaße, Farbe, Position, Zustand/Kontrastwirkung)


7.
Befeuerungssysteme des Hubschrauberlandedecks
-
allgemeine Angaben zur aeronautischen Befeuerung (Aktivierung/Deaktivierung, Aktivierungsdauer, Dimmbarkeit)
-
Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer (Signalschema, Farbe, Zustand/Funktion, Blendwirkung, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)
-
TLOF-Randfeuer (über-/unterflur, Abstände, Höhe, Farbe, Zustand/Funktion, Blendwirkung, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)
-
TLOF-Flutlichtbeleuchtung (Position, Höhe, Ausleuchtung und Blendwirkung, Zustand/Funktion, Notstromversorgung, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)
-
Turmanstrahlung (sofern vorhanden: Funktion/Anzahl der Ausfälle, Nachweise gemäß TF11)
-
Feuer zur Unterstützung der Flugwegführung (sofern vorhanden: über-/unterflur, Abstände, Höhe, Farbe, Zustand/Funktion, Blendwirkung, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)
-
Parkflächen-Randfeuer (sofern vorhanden: über-/unterflur, Abstände, Höhe, Farbe, Zustand/Funktion, Blendwirkung, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)


8.
Kennzeichnung von Hindernissen
-
Auflistung aller luftfahrttechnisch gekennzeichneten Hindernisse auf der Offshore-Plattform unter Angabe ihrer jeweiligen Markierung (Art, Farbe/Farbkombination, Zustand/Kontrastwirkung) und gegebenfalls Hindernisbefeuerung (d. h. entweder direkt mittels Hindernisfeuer ES oder indirekt durch eine Flutlichtbeleuchtung; Anzahl, Position, Zustand/Funktion, ggf. Erfüllung der lichttechnischen Spezifikationen)


9.
Hindernissituation
-
Bewertung des 210-Grad-Sektors (Ausrichtung, tatsächliche Hindernissituation: Höhe und Position zwingend erforderlicher Hindernisse, sonst hindernisfrei)
-
Bewertung des 180-Grad-Sektors (Ausrichtung, Mindestgröße von 180° und ein Mindestgefälle von 5:1, tatsächliche Hindernissituation)
-
Bewertung des 150-Grad-Sektors (Ausrichtung, tatsächliche Hindernissituation: Einhaltung der Hindernisbegrenzungsflächen)
-
Bewertung der vorgesehenen An- und Abflugkorridore (sofern vorhanden: Ausrichtung, Dimensionen, tatsächliche Hindernissituation)


10.
Turbulenzen
-
strukturinduziert (Identifikation von Strukturen, wie z. B. Auf-/Anbauten, Masten oder nahegelegene WEAs, deren Nachläufe das Potential haben, nennenswerte Turbulenzen auf dem HLSD zu generieren)
-
heiße Emissionen (Identifikation von möglichen heißen Emissionsquellen, wie z. B. Abgasrohre von Dieselgeneratoren)
-
kalte Emissionen (Identifikation von möglichen kalten Emissionsquellen, wie z. B. Lüftungsauslässe oder Abblasöffnungen)
-
vorherrschender Wind (Ermittlung von wind-/anströmungsbedingten Einflüssen, die Einschränkungen für bestimmte An-/Abflugrichtungen und/oder die zulässige An-/Abflugmasse notwendig machen können)


11.
Betankungsanlage (sofern vorhanden)
-
Prüfung der technischen, organisatorischen und funktionellen Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb:
Funktionsprüfung
Entnahme und optische Bewertung einer Kraftstoffprobe (kein Wasser, keine sichtbaren Verunreinigungen/Schwebstoffe/Metallspäne, keine „Dieselpest“)
Dokumentation (Vollzählig- und Vollständigkeit, Aktualität)
ggf. weitere Nachweise (wenn vorhanden, z. B. Prüfprotokolle Dritter)


12.
Zu- und Niedergänge
-
Positionen, Anzahl, Abmaße
-
Handläufe (Zustand, Funktion/klappbar)
-
Beschilderungen an den plattformseitigen Zugängen: gegebenenfalls Zweisprachigkeit, Gehörschutzgebot, Zugangsverbot (d.h. ohne Begleitung durch entsprechendes Personal) gegebenenfalls in Verbindung mit einer Absperrkette, Warnung vor Gefahren (insbesondere in Bezug auf den Heckrotor)
-
Zustand und Eignung der Ausweisungen/Kennzeichnungen der deckseitigen Niedergänge (sofern vorhanden)


13.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
-
primäres Brandbekämpfungssystem:
Art (DIFFS, RMS/Ringleitungssystem, FMS/Monitorsystem)
Auslösungsmöglichkeiten (manuell, automatisch per Sensor, am HSLD, im Plattformkontrollraum, von der Leitwarte aus), Deaktivierungsmöglichkeiten (manuell, am HSLD, im Plattformkontrollraum, von der Leitwarte aus)
Brandbekämpfung (nur manuell, manuell oder automatisch, nur automatisch)
Düsen/Monitore (Anzahl, Position, Höhe)
Brandmeldesensoren (sofern vorhanden: Typ, Anzahl, Position, Höhe, Auslöselogik, Funktion)
Pumpenförderung (See- oder Frischwasser, Anzahl/Redundanz, Förderleistung) oder Gasdruckförderung (Gasart, Möglichkeit zur Deaktivier- und Wiederaktivierbarkeit, Förderleistung über die gesamte vorgeschriebene Mindestlöschdauer)
Wassermenge (unbegrenzt/Seewasser oder auf der Offshore-Plattform für das primäre Brandbekämpfungssystem vorgehaltenes Firschwasservolumen)
Hauptlöschmittelkonzentrat (Art, Volumen, ICAO-Mindestleistungsstufe B oder C und Zertifikat, Art der Schaumzumischung)
Funktionsprüfung (ggf. Schaumzumischung, wenn Auffangen möglich, Durchflussmessung; Ausstoßrate; Reaktions-/Auslösezeit)
-
sekundäres Brandbekämpfungssystem:
Hydranten (Anzahl, Position, Zustand)
Schläuche (formstabil: ja/nein, Verstauung/Lagerung: beheizbares/nicht beizbares Kabinett; Anzahl; Hohlstrahrohr und/oder Mehrzweckstrahlrohr, Zustand)
Pumpenförderung (See- oder Frischwasser, Anzahl/Redundanz, Förderleistung) oder Gasdruckförderung (Gasart, Möglichkeit zur Deaktivier- und Wiederaktivierbarkeit, Förderleistung über die gesamte vorgeschriebene Mindestlöschdauer)
Wassermenge (unbegrenzt/Seewasser oder auf der Offshore-Plattform für das sekundäre Brandbekämpfungssystem vorgehaltenes Frischwasservolumen)
Hauptlöschmittelkonzentrat (Art, Volumen, ICAO-Mindestleistungsstufe B oder C und Nachweis, Art der Schaumzumischung)
Funktionsprüfung (ggf. Schaumzumischung, Durchflussmessung, Ausstoßrate)
-
Drainage (ausreichende Dimensionierung und Anzahl an Abflüssen – ggf. in Verbindung mit der perforierten HSLD-Oberfläche; Material, ggf.: Flammensperre/Flammendurchschlagsicherung, ggf. Bypass-Vorrichtungen und deren Aktivierung, Volumen des Auffangtanks)
-
Zusatzlöschmittel (Art, Anzahl, Zustand, Ablauf Prüfintervall)
-
Rettungsgeräte und Ausrüstung:
Feuerlöscher (Arten: Trockenpulver und Kohlendioxid; Position, Anzahl, Eignung der installierten Löschlanzen, Datum der letzten Überprüfung durch eine sachkundige Person)
Rettungsgeräte (Art und Anzahl; Bestätigung einer sachkundigen Person, dass dem Umfang und der Art des Hubschrauberbetriebs entsprechende Rettungsgeräte vorhanden sind)
Ausstattung des Rettungs- und Brandbekämpfungsteams (Art und Umfang der Ausrüstung, aktuelle Notfalldiagramme für alle regulär zum Hubschrauberlandedeck verkehrenden Hubschrauber-Muster)
-
Überwachungsmöglichkeiten bei unbemanntem Betrieb (CCTV: Tag/Nacht, Anzahl, Montageort/Überwachungsbereich)


14.
Zusatzausstattung
-
Windrichtungsanzeiger (Position, Zustand, Funktion/möglichst freie Umströmung, Befeuerung)
-
Bodensignal „Landeverbot“ (Zustand, Lagerungsort)
-
Unterlegkeile (Anzahl, Lagerungsort)
-
Bodenstromaggregat (sofern vorhanden: Typ, verfügbare Spannungversorgung, Funktion, letzte Wartung, Lagerungsort)
-
Verzurrausstattung (Anzahl, Zustand, Eignung)
-
Bodenschleppgerät/Schleppvorrichtungen (sofern vorhanden: Art, Zustand, Lagerungsort)
-
Waage für die Passagier-, Gepäck- und Frachtabfertigung (maximal zulässige Masse, letztes Kalibirerungsdatum)
-
Vogelvergrämungssystem (sofern vorhanden: Art, bei laserbasierten Systemen zusätzlich Bewertung, ob eine Gefährdung einer Hubschrauberbesatzung oder des HSLD-Pesonal bestehen könnte)
-
Ölbindemittel (Umfang, Lagerungsort)


15.
Kommunikationssysteme
-
Flugfunkgerät (zugewiesene Flugfunkfrequenz, zugewiesenes Rufzeichen, Anbindung an die Notstromversorgung, ggf. Kopie der Frequenzzuteilungsurkunde)
-
sonstige Funkgeräte (sofern vorhanden: Frequenz, Nutzungsumfang: ausschließlich Flugbetrieb oder zusätzlich auch Betriebsfunk)
-
Fernmeldeverbindung über die mindestens folgende Dienste und Stellen erreicht werden können: die zuständige Flugsicherungsorganisation, der zuständige Wetterdienst, das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, das Havariekommando, die Bundespolizei, die eigene Leitwarte, die Rettungsdienste, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


16.
Meteorologische Systeme
-
Anemometer (Montagort: freie Umströmung gegeben und Montagehöhe, Funktion, letztes Kalibierungsdatum)
-
Thermometer (Funktion, Umfang: Luftemperatur, Taupunkt, letztes Kalibierungsdatum
-
Barometer (Montagehöhe, Funktion, Umfang: QNH oder QFE, letztes Kalibierungsdatum)
-
Sichtweitenmessgerät (Funktion, letztes Kalibrierungsdatum)
-
sofern vorhanden: Ceilograph (Funktion, letztes Kalibrierungsdatum)
-
sofern vorhanden: automatisierte Übermittlung von Wetterdaten über Flugfunk (Umfang der übermittelten Daten und Hinweis auf deren rein informativen Charakter, Funktion, zugewiesene Flugfunkfrequenz, ggf. Kopie der Frequenzzuteilungsurkunde


17.
Dokumentation
-
Vollständig- und Vollzähligkeit, Aktualität


18.
Zusammenfassung
-
Auflistung der gefundenen Beanstandungen sowie etwaiger Hinweise und/oder Empfehlungen
-
Gesamturteil hinsichtlich des Vorliegens eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebszustandes


19.
Erklärung
-
Erklärung, dass der vorliegende Prüfbericht nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde und zu keiner Zeit eine Weisungsbefugnis der Auftraggeberin gegenüber den Prüfenden bestanden hat.
-
Ort, Datum, Unterschrift


Anlagen

-
ggf. sonstige Prüfberichte/-protokolle
-
ggf. Nachweise über technische Spezifikationen, Zertifikate und Bestätigungen
-
ggf. Kopien von Frequenzzuteilungsurkunden
-
ggf. gegebenenfalls Skizzen


Hinweise zur Prüfmethodik



1.
Bewertungskriterien
-
Beanstandung (B): Der Prüfpunkt weicht von den Regelungen dieses Standards ab. Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:
Eine Beanstandung der Kategorie 1 liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Standards festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.
Es sind dem BSH sofortige und angemessene Korrekturen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Dazu ist dem BSH unverzüglich nach dem Prüfdatum ein Abhilfeplan vorzulegen.
Eine Beanstandung der Kategorie 2 liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Standards festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte. Dazu ist dem BSH spätestens mit Einreichung des Prüfberichts gem. Nr. 4.2.13.1 ein Abhilfeplan vorzulegen und darin eine Frist für die Durchführung von Korrekturen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Sofern kein geeigneter Abhilfeplan vorgelegt wird oder innerhalb des vom BSH festgelegten Zeitraums die Korrekturen und Abhilfemaßnahmen nicht durchgeführt werden, wird die Beanstandung durch das BSH in Kategorie 1 hochgestuft.
Eine Beanstandung der Kategorie 3 liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Standards festgestellt wird, die keine Auswirkungen auf den Sicherheitsstatus oder die Flugsicherheit hat. Es ist dem BSH eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Dazu ist dem BSH ein Abhilfeplan mit Einreichung des Prüfberichts gem. Nr. 4.2.13.1 vorzulegen.
-
Hinweis (H) oder Empfehlung (E): Zum Prüfpunkt bestehen Anmerkungen oder Empfehlungen (z. B. Optimierungsvorschläge). Diese sind jedoch derart, dass sich aus ihnen kein zwingender Handlungsbedarf ergibt.
-
Ohne Beanstandung (OK): Der Prüfpunkt entspricht den Regelungen dieses Standards.


2.
Fotodokumentation
-
Eine Fotodokumentation ist grundsätzlich bei Prüfpunkten erforderlich, bei denen eine Abweichung besteht.


3.
Nachweis der Rutschfestigkeit
-
Reibbeiwertmessung
-
wo erforderlich, einmal je Prüfung gem. Nummer 4.2.8.1 oder Nummer 4.2.13.1


4.
Nachweis der Brechbarkeit
Folgende Nachweise sind nur im Rahmen der Abnahmeprüfung gem. Nr. 4.2.8.1 oder bei einem neu errichteten Hindernis, das zuvor noch nicht entsprechend betrachtet wurde, erforderlich:
-
Selbsterklärung des Herstellers (Konformitätsnachweis) oder eigene rechnerische Nachweise (z. B. unter Bezugnahme auf ICAO-Dokument 9157, Teil 6 für das kleinste, regulär zum Hubschrauberlandedeck verkehrende Hubschraubermuster und Berücksichtigung der Auslegungswindlasten der Offshore-Plattform)


5.
Nachweise über die Erfüllung technischer Spezifikationen
-
Nachweise über die Erfüllung technischer Spezifikationen (z. B. lichttechnische Spezifikationen) sind nur im Rahmen der Abnahmeprüfung gem. Nr. 4.2.8.1 oder bei einem neu installiertem System, das zuvor noch nicht entsprechend betrachtet wurde, erforderlich. In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, die ICAO-Konformität nachzuweisen. Dies kann z. B. in Form einer Bestätigung/ Selbsterklärung des Herstellers oder eines Zertifikates erfolgen.


6.
Überprüfung einer Farbmarkierung
-
Sichtprüfung (Kontrastwirkung)
-
zusätzlich Reibbeiwertmessung bei Markierungen auf der Hubschrauberlandedeck-Oberfläche (siehe Nachweis der Rutschfestigkeit)


7.
Überprüfung einer Sicherheitseinrichtung
-
Sicherheitsnetz:
Art, Umfang und Prüfintervall gem. Herstellervorgabe; oder
eine Materialprüfung der Testmasche oder des Opfer-Kardeels je Prüfung
-
Laufstege: gem. Herstellervorgabe


8.
Überprüfung eines Landenetzes
-
Zustand und Befestigung: gem. Herstellervorgabe oder, falls nicht vorhanden, Sichtprüfung
-
Spannung: gem. Herstellervorgabe oder, falls nicht vorhanden, Messung der maximalen Auslenkung


9.
Messung von Distanzen
-
Profilmesser (sehr kleine Distanzen: z. B. Rillen, Löcher, Vertiefungen)
-
Gliedermaßstab (kleine Distanzen: ≤ 2,0 Meter)
-
Laserentfernungsmesser (kleine und große Distanzen)


10.
Messung von Gefällen
-
nach Möglichkeit digitaler Neigungsmesser


11.
Richtungsangaben
-
rechtweisende Winkelangaben


12.
Spezifizierung von Referenzpunkten
-
Festlegung von festen Messpunkten für regelmäßig zu überprüfende Parameter (z. B. Neigung des HSLD) und deren Auflistung im betreffenden Abschnitt des Prüfberichtes (ggf. zusätzlich als Übersichtsskizze)



Anhang 7

Grobgliederung eines Erfahrungsberichtes (Muster)



1.
Angaben zum Betrieb
-
Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Flugbewegungen pro Monat (untergliedert in Tag und Nacht sowie Zweck der Flüge: Personalaustausch, Versorgung, Hubschrauberwindenbetrieb, Rettung/HEMS, hoheitlicher Auftrag)
-
Angaben zum Umfang des im Berichtszeitraum über das HSLD abgewickelten Personal- und Materialtransportes:
Anzahl der pro Monat beförderten Personen
Umfang des pro Monat transportierten Materials (Unterteilung in: Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter, Abfälle, Ersatzteile, Gefahrgut)
-
regulär zum HSLD verkehrende Hubschraubermuster
-
Nutzungsverhalten (jeweiliger Anteil: für Eigenbedarf, als Ausweich-Landeplatz für ein anderes HSLD, gegebenenfalls ausschließlich für Tankstopps)
-
gegebenenfalls Angaben zur Nutzung der Betankungsanlage (z. B. Anzahl Betankungsvorgänge, Probleme im Zusammenhang mit der Lagerung des Kraftstoffs)


2.
Rettungs- und Feuerlöschwesen
-
Art und Datum der durchgeführten Übungen und Drills auf dem HSLD im Berichtszeitraum (z. B. Evakuierungs-, Brandbekämpfungs- oder Rettungsübung für einzelne Szenarien des Notfallplans; Überprüfung der Meldeketten etc.)
-
kurze Auflistung der bei den Übungen gewonnenen Erkenntnisse bzw. festgestellten Mängel und die in diesem Zusammenhang jeweils ergriffenen Maßnahmen
-
Umfang und Qualifikation des HSLD-Personals


3.
Besondere Vorkommnisse
-
Fehlfunktionen von relevanten Systemkomponenten (z. B. Ausfall der Befeuerung oder des Brandbekämpfungssystems) und Schadensausmaß
-
technischer Ausfall eines Hubschraubers und dessen Verbleib auf dem HSLD (Ursache, Dauer, ergriffene Maßnahmen)
-
Austritt von Betriebsstoffen bei Hubschraubern (Art und Umfang, ergriffene Maßnahmen)
-
Vorkommnisse auf dem HSLD oder im OWP, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet haben oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären, gefährdet hätten (z. B. Ein-/Durchflüge parkfremder Luftfahrzeuge; Start oder Landeabbruch)
-
Unfälle oder schwere Zwischenfälle im Zusammenhang mit den Flugbetrieb auf dem HSLD (z. B. Brand, Rauch im Cockpit, Triebwerkausfall, Kollision mit Objekten auf dem HSLD, durch den Flugbetrieb bedingte Personenschäden)
-
Auswirkungen von Starkwetterereignissen (z. B. Schäden am HSLD: Art und Umfang)


4.
Sonstiges
-
Beeinflussung des Betriebes durch starke Turbulenzen bei bestimmten Windrichtungen und/oder -stärken
-
Verschmutzung durch Vögel (Stärke, periodisch oder ganzjährig) und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen (z. B. häufigere Reinigung und/oder Vergrämung/Art der Vergrämung)



Anhang 8

Grobgliederung eines Hindernisgutachtens für Rettungsflächen (Muster)



1.
Allgemeines
-
Angaben zum vorgesehenen Nutzungszeitraum
-
Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des in Aussicht genommenen Ortes
-
geplanter Mittelpunkt der Rettungsfläche (geografische WGS-84-Koordinaten)
-
geplante Höhe der Rettungsfläche (MSL und SKN)
-
Festlegung des Referenzhubschraubermusters, das für die Benutzung der Rettungsfläche vorgesehen ist


2.
Luftraumstruktur und benachbarte Landeplätze
-
Bewertung etwaiger Einflüsse der überlagerten Luftraumstruktur (insbesondere Gefahrengebiete und Hubschrauberstrecken) auf die Eignung des in Aussicht genommenen Ortes
-
Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen durch vorhandene Landeplätze in der Umgebung der Rettungsfläche
-
Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen durch An- und Abflugflächen vorhandener und/oder planrechtlich verfestigter Nachbarvorhaben


3.
Hindernisbetrachtungen
-
Bewertung der Beeinträchtigung durch die Hinderniskulisse des eigenen Vorhabens sowie gegebenenfalls durch die Hinderniskulisse vorhandener und/oder planrechtlich verfestigter Nachbarvorhaben
-
Festlegung geeigneter Flugkorridore sowie deren Parameter (Länge, Breite, Ausrichtung, Hindernisberechnung)
-
Berücksichtigung zusätzlicher Anforderungen für den Betrieb bei Nacht (Hindernisbewertung, Hindernisschutzfläche)


4.
Grundparameter für die Ausgestaltung, Dimensionierung und Kennzeichnung
-
räumliche Dimensionierung der Rettungsfläche auf Basis des gewählten Referenzhubschraubers
-
Festlegung der für die Rettungsfläche mindestens erforderlichen Markierungen und Befeuerungen, um einen sicheren Betrieb am im Aussicht genommenen Ort sicherstellen zu können
-
Festlegung der mit einer Turmanstrahlung gemäß TF11 der WSV zu bestückenden Hindernisse (gegebenenfalls sind hierzu benachbarte Offshore-Windparks einzubeziehen)


5.
Plandarstellungen
-
einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, aus dem die Rettungsfläche (RF) und das sich anschließende Gebiet, d.h. mindestens der gesamte Offshore-Windpark (parkinterne Rettungsfläche) oder im Umkreis von mindestens fünf Kilometern um den Mittelpunkt der Offshore-Plattform (periphere RF), die vorgesehenen Flugkorridore, die Luftfahrthindernisse und der Mittelpunkt der Offshore-Plattform ersichtlich sind
-
je einen Lageplan jedes Flugkorridors über dessen Gesamtlänge und bis mindestens einen Kilometer beiderseits der zugehörigen Flugkorridor-Mittelachse im Maßstab 1:10.000 mit den im Übersichtsplan bezeichneten Eintragungen
-
je einen Längsschnitt durch jede Flugkorridor-Mittelachse über die Gesamtlänge des zugehörigen Flugkorridors im Längenmaßstab 1:10.000 und im Höhenmaßstab 1:1.000; es sind alle festen Hindernisse in einer Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen Flugkorridor-Mittelachse und mit einer Breite von je der halben Flugkorridor-Breite beiderseits dieser Linie deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren
-
je einen Querschnitt durch jeden Flugkorridor im Maßstab 1:5.000


6.
Zusammenfassung
-
abschließende Bewertung der Eignung des in Aussicht genommenen Ortes



Anhang 9

Grobgliederung eines Eignungsgutachtens für WBFs (Muster)



1.
Allgemeines
-
Betreiberin
-
Typ, Anzahl und Installationshöhe der WBFs
-
Referenzhubschrauber (Auslegungs-D-Wert)


2.
Beschreibung
-
Form und Größe
-
Vorgesehener Mindestabstand zwischen WEA- und Hubschrauber-Hauptrotor
-
Warte- und Zugangsfläche (Größe, Markierung, Zu-/Niedergang)


3.
Konstruktive Anforderungen
-
Tragfähigkeit (statisch, Rotorabwind)
-
Oberfläche der WBF (eben, Neigung, Rutschfestigkeit, elektrostatische Eigenschaften, vorgesehene Maßnahmen, um Verhaken des Windenseils zu verhindern)
-
Oberfläche der Warte- und Zugangsfläche (eben, Neigung, Rutschfestigkeit)
-
Reling (Höhe, vorgesehene Maßnahmen, um Verhaken des Windenseils zu verhindern)
-
Turbulenzen (Maßnahmen zur Minimierung)


4.
Hindernisbegrenzung
-
Hindernisbegrenzungsflächen
-
Gewährleistung der Sichtbarkeit der Luftfahrthindernis-Hinderniskennzeichnung


5.
Markierung
-
Windenbetriebsflächen-Markierung
-
Reling
-
Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung
-
Warte- und Zugangsfläche


6.
Optische Hilfen
-
Verriegelungskennzeichnung (Farbe, Signalschema)
-
Peilsystem


7.
Handbuch
-
Vollständigkeit (Angaben zur Konstruktion und Ausstattung, zur Kommunikation, zu den Verhaltensweisen, betriebliche Anforderungen, Verteilerliste)
-
inhaltliche Prüfung


8.
Plandarstellungen
-
zwei Pläne in einem geeignteten Maßstab (eine Drauf- und eine Seitenansicht) aus denen die Bauhöhen der sich dort befindlichen Aufbauten und Strukturen sowie die Art und Lage der auf den Windenbetriebsflächen vorgesehenen Markierungen und Befeuerungen ersichtlich sind


9.
Zusammenfassung
-
abschließende Bewertung hinsichtlich der Eignung der WBF für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb


Grobgliederung eines Eignungsgutachtens für Rettungsflächen (Muster)



1.
Allgemeines
-
Betreiberin
-
Art und Bezeichnung der Offshore-Plattform
-
Installationshöhe der Rettungsfläche
-
Referenzhubschrauber (Auslegungs-D-Wert)


2.
Beschreibung
-
hindernisfreie Zone (Form und Größe)
-
Manövrierzone (Form, Größe)


3.
Konstruktive Anforderungen
-
Tragfähigkeit (statisch, Rotorabwind; gegebenenfalls Spezifikation der tragfähigen Bereiche der Manövrierzone)
-
Oberfläche der hindernisfreien Zone (eben, Neigung, Rutschfestigkeit, elektrostatische Eigenschaften)
-
Reling (Höhe, vorgesehene Maßnahmen, um Verhaken des Windenseils zu verhindern)
-
Turbulenzen (Maßnahmen zur Minimierung)
-
Zuwegung (Anzahl und Positionierung)
-
Maßnahmen zur Minimierung des Personenverkehrs


4.
Hindernisbegrenzung
-
Hinderniskulisse (möglichst geringe Schwebeflughöhe, keine Objekte in der hindernisfreien Zone, Hindernisbeschränkung in der Manövrierzone)
-
gegebenfalls Bewertung nach Nummer 3.3.4 des Teils 4 dieses Standards


5.
Markierung
-
hindernisfreie Zone
-
Manövrierzone
-
Reling


6.
Befeuerung
-
hindernisfreie Zone (Ausleuchtung durch Flutlichtscheinwerfer)
-
Manövrierzone (Hindernisfeuer ES oder Flutlichtscheinwerfer, keine Blendwirkung)
-
gegebenenfalls Turmanstrahlung gemäß TF11 der WSV


7.
Handbuch
-
Vollständigkeit (Angaben zur Konstruktion und Ausstattung, zur Kommunikation, zu den Verhaltensweisen, betriebliche Anforderungen, Verteilerliste)
-
inhaltliche Prüfung


8.
Plandarstellungen
-
zwei Pläne in einem geeigneten Maßstab (eine Drauf- und eine Seitenansicht) aus denen das Oberdeck der Offshore-Plattform inklusive der Bauhöhen der sich dort befindlichen Aufbauten und Strukturen sowie die Art und Lage der auf der Rettungsfläche vorgesehenen Markierungen und Befeuerungen ersichtlich sind


9.
Zusammenfassung
-
abschließende Bewertung hinsichtlich der Eignung der Rettungsfläche für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb



Anhang 10

Gliederung eines Prüfberichts für WBFs und Rettungsflächen (Muster)



1.
Allgemeine Informationen
-
Namen der Prüfenden
-
Datum und Zeitraum der Prüfung
-
Typ der Windenbetriebsflächen / Art und Bezeichnung der Offshore-Plattform
-
Angaben zur Betreiberin und, sofern nicht identisch mit Ersterer, zur Auftraggeberin
-
Datum der letzten Überprüfung (sofern zutreffend)
-
Liste der eingesetzten Messgeräte
-
Umwelt- und Wetterbedingungen während der Prüfung:
Umgebungstemperatur
Windstärke und -richtung
Umgebungs- und Oberflächenbedingungen (trocken/feucht/nass/vereist, böig)
wenn relevant: Sichtbedingungen, Wellenhöhe/Seegang


2.
Prüfung
-
WBFs: gemäß Prüfschema in Tabelle 1
-
Rettungsflächen auf Offshore-Plattformen: gemäß Prüfschema in Tabelle 2


3.
Zusammenfassung
-
Auflistung der gefundenen Beanstandungen, sowie etwaiger Hinweise und/oder Empfehlungen


4.
Erklärung
-
Erklärung, dass der vorliegende Prüfbericht nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde und zu keiner Zeit eine Weisungsbefugnis der Auftraggeberin gegenüber den Prüfenden bestanden hat.
-
Ort, Datum, Unterschrift


Hinweise zur Prüfmethodik



Die Prüfmethodik erfolgt sinngemäß zu Anhang 6. Hinsichtlich der Bestimmung der Rutschfestigkeit ist es ausreichend, wenn diese einmalig im Rahmen der Inbetriebnahme nach Nummer 4.3.3.1 in Form eines Herstellernachweises quantitativ nachgewiesen wird; in den Prüfungen aufgrund von Nummer 4.3.4 genügt eine qualitative Einschätzung.



Prüfschema WBF



Prüfpunkt

Prüfgegenstand

Ansteuerung der Gondel und der Rotorblattstellung für den Hubschrauberwindenbetrieb:

ordnungsgemäße Positionierung der Gondel für steuer- und backbordseitige Winden entsprechend der Windrichtung, korrekte Ausrichtung der Rotorblätter

Zu-/Niedergang:

keine Blockierung (weder durch Gegenstände noch durch Schwergängigkeit)

Reling

Korrosion, Risse, Festigkeit

Hindernissituation:

keine Hindernisse auf der WBF und deren Umgebungsbereich

Oberfläche:

Korrosion, Risse, Dellen, ausreichende Rutschfestigkeit auch bei Nässe

Markierungen:

jeweils Zustand, Erkennbarkeit, Kontrastwirkung

- 

Windenbetriebsflächen-Markierung


-

Markierung der Reling


-

Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung


-

Markierung der Wartefläche


-

Markierung der Zugangsfläche


Optische Hilfen:

Zustand, Funktion

-

Verriegelungskennzeichnung


-

Peilsystem


Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge:

Vollzähligkeit, Funktionsfähigkeit, Verschleiß, allgemeiner Zustand

Dokumentation:

Aktualität und Vollständigkeit des Windenbetriebsflächen-Handbuchs, inhaltliche Prüfung



Tabelle 1: Mindestanforderungen an die Prüfung einer WBF



Prüfschema Rettungsfläche



Prüfpunkt

Prüfgegenstand

Zuwegung:

keine Blockierung

Reling

Korrosion, Risse, Festigkeit

Hindernissituation:

keine Hindernisse auf der Rettungsfläche, keine Veränderung der Hindernissituation im Umgebungsbereich

Oberfläche:

Korrosion, Risse, Dellen, ausreichende Rutschfestigkeit auch bei Nässe

Markierungen:

jeweils Zustand, Erkennbarkeit, Kontrastwirkung

- 

Hindernisfreie Zone                           

                                                                                     

-

Manövrierzone


-

Markierung der Reling


-

Hindernisse


Optische Hilfen:

Zustand, Funktion, Blendwirkung

-

Flutlichtbeleuchtung


Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge:

Vollzähligkeit, Funktionsfähigkeit, Verschleiß, allgemeiner Zustand

Dokumentation:

Aktualität und Vollständigkeit des Rettungsflächen-Handbuchs, inhaltliche Prüfung



Tabelle 2: Mindestanforderungen an die Prüfung einer Rettungsfläche



Anlagen



Anlage 1:

Anzeige der geplanten Errichtung von Luftfahrthindernissen

                         


Anlage 2a:

Anzeige des Baubeginns



Anlage 2b:

Anzeige der Fertigstellung



Anlage 2c:

Anzeige eines zeitweiligen Hindernisses



Anlage 3:

Luftfahrthindernisdatenblatt



Anlage 4:

Bestätigung über die Durchführung einer Rettungsübung



Anlage 5:

Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung



Anlage 6:

Bestätigung über die Gleichwertigkeit der Bauausführung



Anlage 7:

Ausfallstatistik